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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2026 E-3506/2022

6. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,956 Wörter·~30 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2022

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3506/2022

Urteil v o m 6 . Juli 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Vadim Drozdov, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2022 / N (…).

E-3506/2022 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. August 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B._______ geboren worden und in C._______ im Distrikt D._______, Nordprovinz, aufgewachsen. 2006 hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von jeder Familie eine Person zwangsweise rekrutiert, weshalb er und seine Geschwister sich versteckt hätten. Seine Schwester sei jedoch erwischt und gewaltsam zu den LTTE mitgenommen worden. Damit seine Schwester gehen gelassen werde, habe er sich der Bewegung anschliessen müssen. Von 2007 bis 2009 sei er in der (…) der LTTE eingesetzt worden, aber nie offizielles Mitglied gewesen. Im (…) 2009 habe er sich dieser Tätigkeit dann durch Flucht entzogen und sei zu seiner Familie in E._______ gegangen. Dort sei es zu einem Gefecht gekommen und er sei von einer Phosphor-Bombe getroffen worden. Dabei sei auch sein Schwager verletzt worden, welchen sie über den beschwerlichen Wasserweg zu einer Stellung der Armee gebracht hätten. Dort habe er (der Beschwerdeführer) sich zusammen mit seiner Familie den sri-lankischen Behörden gestellt, welche sie in ein Flüchtlingslager geschickt hätten. Ab 2012 sei er von Soldaten zu allfälligen Geldverstecken der LTTE befragt worden. (…) 2014 und (…) 2015 sei er aufgesucht, befragt, mehrmals auf der Strasse angesprochen und vorgeladen worden, wobei er die Soldaten jeweils erfolgreich habe abwimmeln können. Im (…) 2015 sei er aber in ein Camp mitgenommen worden, wo er befragt und misshandelt respektive gefoltert worden sei. Nach zwei Tagen sei ihm die Flucht gelungen und er habe anschliessend bei seinen Cousinen in Colombo gelebt. Nach zwei gescheiterten Ausreiseversuchen im (…) und (…) 2016 – wobei er jeweils wieder nach Sri Lanka habe zurückkehren müssen – sei er mit Hilfe eines Schleppers am (…) 2016 über den Flughafen Colombo nach Europa ausgereist. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E-3506/2022 C. Mit Urteil E-6769/2019 vom 1. Oktober 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Es bestätigte die Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft respektive nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Es befand im Wesentlichen, dass es den Kernvorbringen (LTTE-Tätigkeit, Inhaftierung und Befragung im […] 2015) an der erforderlichen und zu erwartenden Substanz mangle; zudem seien die Vorbringen stellenweise nur schwer nachvollziehbar. Überdies habe er das zentrale fluchtauslösende Ereignis an der BzP nicht erwähnt und sei mehrmals problemlos über den Flughafen Colombo aus- und wieder eingereist. Die Teilnahme an einer Demonstration im (…) 2016 in der Schweiz erachtete das Gericht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. a.a.O. E. 6). II. D. Am 11. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein «Mehrfachgesuch / Wiedererwägungsgesuch» ein. Dieses begründete er im Wesentlichen mit dem Erhalt einer ihn betreffenden Vorladung der Terrorist Investigation Division (TID) vom (…) 2020, einer Vorladung seiner Ehefrau durch die TID vom (…) 2021 sowie diversen Bestätigungsschreiben über seine Tätigkeit bei den LTTE, womit seine Verfolgung in Sri Lanka belegt sei. E. Mit Verfügung 30. September 2021 wies das SEM die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Mit Urteil E-4864/2021 vom 26. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Es bestätigte darin unter anderem die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die eingereichten TID-Vorladungen gefälscht und die diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft seien.

E-3506/2022 III. G. G.a Am 30. Mai 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter ein Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe erneut an die Vorinstanz. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Ein Schreiben seiner Psychotherapeutin vom 12. Mai 2022 belege seine bisher unbewiesen gebliebenen psychischen Probleme. Daraus gehe hervor, dass bei ihm der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bestehe, die durch die in Sri Lanka erlittene Folter verursacht worden sei. Die psychotherapeutische Beurteilung sei noch nicht abgeschlossen. Zudem seien eine Untersuchung seiner Narben und der körperlichen Folgen der Folter geplant – ein Bericht werde voraussichtlich Ende September 2022 vorliegen. Zudem könne er in Form einer schriftlichen Zeugenaussage eines ehemaligen LTTE-Mitgliedes neue Beweise für seine LTTE-Mitgliedschaft vorlegen. Ausserdem habe er in der Schweiz am (…) 2021 an einer pro-tamilischen Demonstration teilgenommen, wo er eine Fahne der LTTE gehalten habe. G.b Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie F._______ vom 12. Mai 2022, eine handschriftliche «Zeugenaussage» vom 16. Dezember 2021 inklusive Übersetzung, Fotos der Demonstrationsteilnahme sowie eine Zusammenstellung von Informationen über die Menschenrechtslage in Sri Lanka ein. H. Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 – eröffnet am 16. Juli 2022 – wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, trat auf die revisionsrechtlichen Vorbringen mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein, erklärte die Verfügung vom 30. September 2021 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr, wies die Anträge betreffend zusätzlicher Abklärungen und Abwartens weiterer ärztlicher und rechtsmedizinischer Berichte ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. I.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. August 2022 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die

E-3506/2022 vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen. Weiter sei eine forensische Untersuchung seiner Narben anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des Aufenthalts in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine (undatierte) Zusammenstellung von Informationen über die Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie einen psychologisch-psychiatrischen Bericht vom 11. August 2022 des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie F._______ ein. J. Am 16. August 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mittels superprovisorischer Massnahme aus. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Unterschrift im Original) nachzureichen sowie entweder den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. K.b In der Folge reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung sowie eine Fürsorgebestätigung ein. L. Aus organisatorischen Gründen wurde am 3. Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-3506/2022 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf den Wegweisungsvollzug (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können gegebenenfalls – wie vorliegend – Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E-3506/2022 5. Vorab ist festzustellen, dass das SEM die als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter ein Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2022 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und behandelt hat, soweit es darauf eingetreten ist. Bei den Vorbringen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration in G._______ im (…) 2021 handelt es sich um Tatsachen, welche sich schon lange vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4864/2021 vom 26. November 2021 verwirklicht haben (sog. unechte Noven), weshalb das SEM mangels funktionaler Zuständigkeit hierauf zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9). Dasselbe gilt für die (undatierte) Zusammenstellung der Informationen über die Menschenrechtssituation in Sri Lanka, die sich soweit ersichtlich auf Quellen stützt, welche allesamt vor dem vorgenannten Urteil datieren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sache diesbezüglich nicht direkt an die zuständige Behörde (das Bundesverwaltungsgericht) weitergeleitet hat und mittels Verfügung darauf nicht eingetreten ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/1/[2]). Der Beschwerdeführer wird von einem im Asylrecht erfahrenen Rechtsvertreter vertreten, von dem erwartet werden kann, allfällige Revisionstatbestände zu erkennen und an die zuständige Behörde zu richten. Mit der vorliegenden Beschwerde wurden sodann ohnehin Revisionsgründe beziehungsweise deren Rechtzeitigkeit nicht ansatzweise substantiiert geltend gemacht (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Schliesslich wurde in Bezug auf die schriftliche Zeugenaussage vom 16. Dezember 2021 die 30-tägige Frist (Art. 111b Abs. 1 AsylG) mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs am 30. Mai 2022 offensichtlich verpasst. Der vertretene Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er dieses Dokument nicht fristgerecht hätte beibringen können. Folgerichtig ist das SEM auch hierauf nicht eingetreten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV/3). Das SEM beschränkte sich in der angefochtenen Verfügung demnach in materieller Hinsicht zu Recht auf die Prüfung der Vorbringen im Zusammenhang mit dem Arztbericht vom 12. Mai 2022 respektive – bezogen auf die Zeugenaussage – des völkerrechtlichen Refoulement-Verbots. Hierauf ist nachfolgend (vgl. E. 7 f.) vertieft einzugehen. 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM Folgendes aus:

E-3506/2022 6.1.1 Bei der Kritik des Beschwerdeführers an den vorhergehenden Entscheiden des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts handle es sich um appellatorische Urteilskritik, weshalb darauf praxisgemäss nicht weiter einzugehen sei. Es seien auch keine weiteren Abklärungen angezeigt. Im Rahmen von Folgeverfahren sehe das Gesetz keine weitere Anhörung vor. Ausserordentliche Gesuche seien schriftlich und hinreichend begründet einzureichen. Zusätzliche Instruktionsmassnahmen kämen in der Regel nicht in Betracht. Eine Anhörung erweise sich vorliegend gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt, weshalb der Antrag abzuweisen sei. Weitere Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Sri Lanka seien nicht notwendig, weshalb dieser Antrag ebenfalls abzulehnen sei. Der Beschwerdeführer habe ohnehin nicht substanziiert ausgeführt, weshalb diese Abklärungsmassnahmen (Anhörung, Botschaftsabklärung) zwingend erforderlich seien. Solche zwingenden Gründe seien nicht ersichtlich. 6.1.2 Auf die Vorbringen und Dokumente im Zusammenhang mit der Zeugenaussage vom 16. Dezember 2021 sei infolge der verpassten 30-tägigen Frist nach Art. 111b Abs. 1 AsylG grundsätzlich nicht einzutreten. Aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 EMRK sei jedoch zu prüfen, ob ihm aufgrund dessen in Sri Lanka eine Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehe. Aus den sehr allgemein gehaltenen Aussagen im Schreiben des Zeugen lasse sich keine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ableiten. Ohnehin habe er weder im abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren noch im darauffolgenden Mehrfachgesuch geltend gemacht, formell Mitglied in den LTTE gewesen zu sein – dies entgegen seinen Ausführungen an verschiedenen Stellen des vorliegenden Gesuchs. Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4864/2021 festgehalten, dass er selbst bei Wahrunterstellung seiner Aktivitäten für die LTTE keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Dieses Beweismittel sei daher nicht erheblich und nicht geeignet, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Wegweisungsvollzug Art. 33 FK oder Art. 3 EMRK verletzt würden. Demnach sei nicht weiter darauf einzugehen. 6.1.3 Ferner sei er zwischen (…) 2016 und (…) 2016 dreimal legal ohne Probleme aus Sri Lanka aus- und wieder eingereist. Unabhängig der Frage von tatsächlich erlebten Übergriffen seien daher auch zukünftig keine Probleme zu erwarten. Das ärztliche Schreiben vom 12. Mai 2022 sei für die

E-3506/2022 Frage der begründeten Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka daher kaum relevant. Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6769/2019 den Umstand, dass er Narben aufweise, bereits gewürdigt und deren flüchtlingsrechtliche Relevanz verneint. An dieser Feststellung vermöge auch eine allfällige rechtsmedizinische körperliche Untersuchung nichts zu ändern. Weiter könne mit einem ärztlichen Zeugnis oder psychiatrischen Gutachten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Ursache einer geltend gemachten Krankheit bewiesen werden – dieses könne lediglich ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Für das Vorliegen entsprechender Symptome könne es auch diverse andere Ursachen geben. In seinem Fall seien die im ordentlichen Verfahren festgestellten Ungereimtheiten bezüglich der angeblichen Übergriffe auf ihn dermassen gravierend, dass diese selbst mit einem ärztlichen Gutachten, das von den erlittenen Verfolgungsmassnahmen im geltend gemachten Kontext ausgehe, nicht aufgewogen werden könnten. Das ärztliche Schreiben vermöge daher keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. 6.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: 6.2.1 Die Vorinstanz habe zum einen weder sein Risikoprofil als Teilnehmer von Demonstrationen in den Jahren 2016 und 2021 in der Schweiz geprüft noch sei es auf die eingereichte Zusammenstellung von Informationen über die Menschenrechtslage in Sri Lanka eingegangen. 6.2.2 Zum andern habe das SEM seine begründete Furcht vor Verfolgung und Folter respektive Misshandlung aufgrund seiner früheren LTTE-Aktivitäten nicht ordnungsgemäss geprüft. Dies stelle eine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK dar. Die Behörden dürften sich nicht darauf beschränken, die vorgebrachten Argumente formal zu beantworten, sondern seien gemäss FoK verpflichtet, ein allfälliges Folterrisiko sorgfältig zu prüfen. Indem das SEM weder eine zusätzliche Anhörung durchgeführt noch die Asylakten des Zeugen eingesehen habe, sei es dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Diese Abklärungsmassnahmen hätten die Zweifel hinsichtlich des angeblich allgemeinen Charakters des Schreibens des Zeugen ausräumen können. Das Schreiben vom 16. Dezember 2021 bestätige seine früheren LTTE-Aktivitäten und damit den

E-3506/2022 Hauptrisikofaktor. Für die sri-lankischen Behörden sei dabei unerheblich, ob sich Tamilen freiwillig in der LTTE engagiert hätten oder nicht – auch Zwangsrekruten seien gefoltert oder anderweitig misshandelt worden. Mit dem Argument, er habe selbst bei Wahrunterstellung seiner LTTE-Aktivitäten keine Verfolgung zu befürchten, missachte das SEM den Kontext des Herkunftslandes. Er habe in seinem Gesuch zwar von einer LTTE-Mitgliedschaft gesprochen, damit aber lediglich gemeint, dass er an deren Aktivitäten beteiligt gewesen sei und für die Bewegung gearbeitet habe. Er habe einen Ausweis gehabt, auf dem gestanden habe, dass er für die Bewegung arbeite. Daher sei es wahrscheinlich, dass er in den Befragungen seine LTTE-Mitgliedschaft verleugnet habe, da diese nicht freiwillig gewesen sei. Die Frage nach der Terminologie sei im Hinblick auf die begründete Furcht vor Verfolgung ohnehin nicht entscheidend. Weiter habe das SEM das Arztschreiben vom 12. Mai 2022 nicht ordnungsgemäss geprüft. Auch dies stelle eine Verletzung von Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK dar. Obwohl er die psychischen Folgen der erlittenen Folter im früheren Asylverfahren immer wieder angesprochen habe, hätten es die Behörden versäumt, eine medizinische Untersuchung seiner Folterfolgen in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der FoK anzuordnen. Daher habe sein Rechtsvertreter eine solche Untersuchung organisiert. Die entsprechende psychotherapeutische Untersuchung sowie die Untersuchung seiner Narben seien noch nicht abgeschlossen. Die Psychotherapeutin habe in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2022 zunächst festgestellt, dass bei ihm der Verdacht auf eine PTBS bestehe. Ausserdem sei die Fertigstellung des psychotherapeutischen Berichts bis Ende Juli 2022 in Aussicht gestellt worden, welchen das SEM jedoch nicht abgewartet habe. Mittlerweile liege ein ausführlicher, abschliessender psychologisch-psychiatrischer Bericht vor. Die Psychotherapeutin komme darin zum Schluss, dass er unter einer komplexen PTBS (kPTBS) und einer (…) leide, was mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die geltend gemachten Misshandlungen zurückzuführen sei. Weiter werde darin erklärt, dass er Schwierigkeiten habe, Ereignisse im Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen in eine chronologische Reihenfolge zu bringen. Nach der Rechtsprechung des Ausschusses gegen Folter müsse der Vertragsstaat Foltervorbringen angemessen untersuchen, indem er unter anderem eine medizinische Untersuchung auf Anzeichen von Folter anordne. Aus der Rechtsprechung des Ausschusses gegen Folter und des EGMR gehe hervor, dass gerichtsmedizinische und psychiatrische Atteste, die den Grund für die physischen und psychischen Folgen der Folter angeben, einen Beweis für die frühere Folter darstellten. Diese Dokumente reichten aus, um zumindest einen Anscheinsbeweis für

E-3506/2022 die traumatische Erfahrung zu erbringen. Von Folteropfern könne sodann selten vollständige Genauigkeiten in ihren Vorbringen erwartet werden. Die Nichtberücksichtigung des ärztlichen Schreibens vom 12. Mai 2022 durch das SEM und das Versäumnis, den endgültigen psychologisch-psychiatrischen Bericht über die Folterfolgen abzuwarten, zeige, dass das SEM sein Risiko der begründeten Furcht in Sri Lanka nicht gründlich geprüft habe. Entgegen der Auffassung des SEM habe er Sri Lanka sodann nie legal verlassen. Er habe sich an der Anhörung so ausgedrückt, als sei der zur Ausreise verwendete Pass sein eigener Pass, da dieser zwar sein Foto, aber einen anderen Namen enthalten habe. Die Argumentation des SEM, für die psychische Störung könne es andere Gründe geben als Folter, sei vorliegend rein spekulativ. Aus dem Arztbericht gehe hervor, dass die PTBS mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die Folter in Sri Lanka und nicht auf andere Auslöser zurückzuführen sei. Sollten Zweifel am psychiatrischen Abschlussbericht bestehen, müssten die Schweizer Behörden eine unabhängige medizinische Untersuchung veranlassen, anstatt die Beweise zu ignorieren und nicht zu prüfen. Er ersuche daher das Gericht darum, eine forensische Untersuchung seiner Narben anzuordnen, da er sich diese aufgrund seiner Bedürftigkeit nicht leisten könne. Eine gerichtsmedizinische Untersuchung seiner Narben werde die psychischen Nachwirkungen der in Sri Lanka erlittenen Folter beweisen können. 7. 7.1 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 sowie statt vieler: Urteile des BVGer E-3195/2026 vom 2. Juni 2026 E. 4.3; E-2124/2022 vom 15. April 2026 E. 5.3.3). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für ein Versäumnis bei der Verfahrensführung dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich – in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG – nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil E-1532/2014 E. 3). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche die in den vorangehenden Verfahren bereits rechtskräftig als unglaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich irrelevant eingestuften Vorbringen

E-3506/2022 (Mitgliedschaft bei den LTTE, Art und Weise der Ausreise aus Sri Lanka, Demonstrationsteilnahme im Jahr 2016; vgl. Urteil E-6769/2019 E. 6.4.1, 6.2.2 und 6.2.5) anders darzustellen versuchen, als appellatorische Kritik einzustufen. 7.2 Wie bereits vorstehend (vgl. E. 5) ausgeführt, ist das SEM zu Recht auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der schriftlichen Zeugenaussage nicht eingetreten. Die zwingende Natur des Refoulement-Verbots gebietet es indes, dass bei offensichtlichem Vorliegen völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse Vorbringen und Unterlagen selbst bei Fehlen der prozessualen Voraussetzungen zu beachten sind (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E.5.4). Vorliegend sind solche offensichtliche völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse zu verneinen. Der schriftlichen Zeugenaussage, welche gemäss Übersetzung lediglich in einem Satz bestätigt, dass der Beschwerdeführer mehrmals im Büro des Zeugen während seiner Zeit bei den LTTE erschienen sei, kann keine erhebliche Beweiskraft attestiert werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend bereits um das zweite Folgeverfahren handelt und es dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen Verfahren nicht gelungen ist, seine früheren LTTE-Tätigkeiten glaubhaft darzutun. Diese Zeugenbestätigung vermag die bisherige Einschätzung nicht umzustossen und bot demzufolge auch keinen Anlass für das SEM, weitere Abklärungen zu tätigen. Unabhängig davon ist selbst bei Wahrunterstellung der LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres von einem offensichtlichen Verfolgungs- oder Misshandlungsrisiko bei einer Rückkehr auszugehen, zumal der Beschwerdeführer Jahre nach Kriegsende ausgereist ist, er vor Asylgesuchstellung mehrfach über den Flughafen nach Sri Lanka zurückgereist war und sich die Situation in Sri Lanka zudem seit Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs mit dem am 22. September 2024 erfolgten Machtwechsel erheblich verändert hat (vgl. hierzu Urteil E-4864/2021 E. 7.1.2 sowie anstelle vieler Urteil des BVGer E-2124/2022 vom 15. April 2026 E. 8.1.2 m.w.H.). Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. IV/3). 7.3 Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte der Beschwerdeführer zudem ein ärztliches Schreiben vom 12. Mai 2022 ein. Auf Beschwerdeebene gab er weiters einen ausführlichen psychologisch-psychiatrischen Bericht vom 11. August 2022 zu den Akten. Mit den beiden Berichten – letzterem lässt sich unter anderem die Diagnose einer kPTBS entnehmen – sollen

E-3506/2022 die bisher vom SEM sowie vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft eingestuften Vorbringen (Mitnahme und Folter durch sri-lankische Sicherheitskräfte aufgrund früherer LTTE-Tätigkeiten) nunmehr belegt werden. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass Arztberichte lediglich über einen gesundheitlichen Befund Auskunft geben können, jedoch für sich allein noch keinen Beweis für ein geltend gemachtes traumatisierendes Ereignis bilden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Eine fachärztliche Einschätzung in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung in Betracht fallen, kann aber ein Indiz sein, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer asylsuchenden Person (Art. 7 AsylG) ist indes eine Rechtsfrage, die von den Asylbehörden und nicht durch eine fachärztliche Person vorzunehmen ist – entsprechende Ausführungen sind für die zuständigen Behörden daher nicht verbindlich. Zu prüfen ist demnach, ob der psychologisch-psychiatrische Bericht vom 11. August 2022 zusammen mit dem Schreiben vom 12. Mai 2022 geeignet ist, die bisherige Einschätzung umzustossen und eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wiedererwägungsweise glaubhaft zu machen. 7.3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Flucht aus Sri Lanka wurden bereits in zwei separaten Verfahren vom SEM und dem Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft taxiert. Im Urteil E- 6769/2019 bemängelte das Gericht, dass er das für seine Flucht zentrale Ereignis der Haft und der damit einhergehenden Misshandlungen an der Befragung zur Person (BzP) ohne nachvollziehbare Erklärung nicht erwähnt habe (vgl. a.a.O. E. 6.2.1). Weiter habe er weder seine Rekrutierung durch die LTTE noch seine Tätigkeiten in der Bewegung lebensnah, detailliert und substanziiert darlegen können. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche überzeugten klar nicht und seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren (vgl. a.a.O. E. 6.2.2). Ferner habe er die letzten beiden Befragungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte weder zu differenzieren noch zu substanziieren vermocht und sei nicht einmal in der Lage gewesen, den Ort der Festhaltung oder die weiteren Umstände seiner Festnahme beziehungsweise der Befragungen zu beschreiben (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Die Schilderung der Flucht erschien dem Gericht als nicht nachvollziehbar. Schliesslich habe er sich in der damaligen Beschwerde auch

E-3506/2022 nicht zum Umstand geäussert, dass er insgesamt drei Mal problemlos nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, was klar gegen das Vorhandensein sowohl eines Verfolgungsinteresses seitens des sri-lankischen Staats als auch einer subjektiven Verfolgungsfurcht spreche (vgl. a.a.O. E. 6.2.4 f.). Im vorgenannten Urteil E-4864/2021 bestätigte das Gericht überdies die vorinstanzliche Einschätzung, wonach es sich bei den eingereichten Vorladungen des TID eindeutig um Fälschungen handle, was die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich negativ beschlägt und zu weiteren Zweifeln an seinen Angaben führt (vgl. a.a.O. E. 7.1.1). 7.3.3 Die Unplausibilitäten sowie die Substanzarmut in den Aussagen des Beschwerdeführers – insbesondere in Bezug auf die Begleitumstände der Festnahme und seine Befragung durch die sri-lankischen Behörden – lassen sich durch die im Bericht vom 11. August 2022 attestierten Diagnosen der kPTBS, der (…) und die darin genannten Symptome nicht beseitigen. Zwar sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen in Sri Lanka anlässlich der Anamnese substantiierter ausgefallen. Dies allein vermag jedoch nicht zu deren Glaubhaftigkeit zu führen. Sodann fällt auf, dass neue Ungereimtheiten entstehen. Der Bericht weist lediglich mehrfach darauf hin, dass der Beschwerdeführer infolge seiner kPTBS Mühe habe, die traumatischen Erlebnisse in eine chronologische Reihenfolge zu bringen (vgl. a.a.O.). Gemäss der im Bericht festgehaltenen Anamnese sei der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus dem Camp frühmorgens zuhause angekommen, wo sein Vater zugegen gewesen sei und seine Wunden versorgt habe. Anschliessend sei er zu seiner Schwester gegangen, wo er etwas geschlafen habe. Von dort habe ihn sein Bruder mit dem Motorrad nach D._______ gebracht, wo er einen Bus bestiegen und zu seiner Cousine nach Colombo gefahren sei (vgl. a.a.O. S. 8). Demgegenüber führte er an der Asylanhörung aus, nach seiner Ankunft zuhause habe er mit seiner Frau geredet und sie gefragt, was er machen solle; anschliessend sei er direkt nach Colombo aufgebrochen (vgl. vorinstanzliche Akten N […] [nachfolgend: Akten Asylverfahren] A15 F97). Diese beiden Darstellungen lassen sich auch unter Berücksichtigung der Diagnose einer kPTBS vorliegend nicht miteinander vereinbaren (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.3.2). Kaum nachvollziehbar ist sodann, dass ein tamilisch sprechender Gefängnisangestellter ihm ohne weiteres zur Flucht verhelfen soll und schliesslich erscheint angesichts der geltend gemachten Flucht aus der Haft die Möglichkeit mehrmals unbehelligt über den Flughafen von Colombo ein- und auszureisen kaum realistisch.

E-3506/2022 7.3.4 Für die im Arztbericht gestellten Diagnosen und die beschriebenen Symptome kommen aufgrund der Akten nebst der angeblichen Folter allfällige weitere Ursachen in Frage. So schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörung, im Krieg bei einem Gefecht von einer Phosphorbombe getroffen worden zu sein, wobei sein Schwager ebenfalls verletzt worden sei (vgl. Akten Asylverfahren A7 Ziff. 8.02, A15 F52). Die Wunden des Beschwerdeführers seien indes zwischenzeitlich verheilt (vgl. a.a.O.). Bei der Mitnahme seiner Schwester durch die LTTE sowie dem Tod seines (…) durch einen elektrischen Schlag handelt es sich ebenso um einschneidende, potenziell traumarelevante Erlebnisse (vgl. A15 F3, F52, F86). Ferner wird im psychologisch-psychiatrischen Bericht vom 11. August 2022 erwähnt, dass er seinen Angaben zufolge während des Krieges viele Leichen und «Bombenschläge» gesehen habe, bei einem Bombenanschlag verletzt worden sei und sich wiederholt in Bunkern habe in Sicherheit bringen müssen. Dabei habe er schon vor der Folter an Schlafstörungen, Angstzuständen und Erinnerungen an Kriegserlebnisse – insbesondere Bilder von Leichen – gelitten (vgl. a.a.O. S. 14). Das schlimmste traumatische Ereignis sei indes die Inhaftierung und Folter gewesen. Der Bericht kam daher zum Schluss, dass die beschriebenen Symptome der kPTBS mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachten Misshandlungen und nicht durch andere Auslöser entstanden seien (vgl. a.a.O. S. 15). Die früheren traumatischen Erlebnisse wurden indes scheinbar nicht weiter exploriert. 7.3.5 Vor dem Hintergrund der bisher klar als unglaubhaft eingestuften Vorbringen, der zweifelhaften persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der möglichen weiteren Ursachen für die diagnostizierten psychischen Probleme führt der psychologisch-psychiatrische Bericht insgesamt nicht zu einer anderen Einschätzung. Nach Auffassung des Gerichts kann die Qualität der im Rahmen der Anamnese festgehaltenen Aussagen auch ohne Erlebnishintergrund realisiert werden. Hinzu kommt, dass der vertretene Beschwerdeführer nicht in der Lage war zu spezifizieren, welche Narben an seinem Körper die behauptete Folter überhaupt belegen sollten. Weshalb im Bericht vom 11. August 2022 dieser Frage nicht nachgegangen wird, ist nicht nachvollziehbar. Im Lichte des Gesagten ist das Rechtsbegehren auf Anordnung einer forensischen Untersuchung der Narben des Beschwerdeführers abzuweisen. 7.3.6 Es ist dem Beschwerdeführer demnach auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen.

E-3506/2022 Das SEM hat das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch demzufolge zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse, welche das SEM als einfaches Wiedererwägungsgesuch behandelt hat, stützen sich auf ein Arztschreiben vom 12. Mai 2022, worin im Wesentlichen die (hauptsächlich psychischen) Symptome des Beschwerdeführers beschrieben und der Verdacht auf eine PTBS (ICD-11: 6B40) geäussert wurde. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen aktuelleren Bericht vom 11. August 2022 zu den Akten. Gemäss diesem ausführlichen psychologisch-psychiatrischen Bericht leidet der Beschwerdeführer an einer kPTBS (ICD-11: 6B41) sowie an einer (…) (ICD-10: […]). Eine integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie sei unerlässlich. Die Behandlung in Sri Lanka würde aufgrund der drohenden Retraumatisierung und der starken interpersonellen Angst des Beschwerdeführers höchstwahrscheinlich nicht erfolgreich sein. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung sei das Risiko einer akuten Selbstgefährdung und suizidaler Handlungen deutlich erhöht. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, dass die Behörden verpflichtet seien, eine individuelle Risikobewertung im Hinblick auf die Wegweisung vorzunehmen, einschliesslich des Zugangs zu angemessener medizinischer Versorgung. Derzeit befinde sich das Land in einer Wirtschaftskrise, die zu einem erheblichen Mangel an Medikamenten führe. 8.2 Betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was eine Neubeurteilung im Sinne des Vorliegens eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses zu rechtfertigen vermöchte, zumal es ihm auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen wiedererwägungsweise umzustossen. 8.3 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer

E-3506/2022 menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht allein deshalb vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). 8.3.1 Vorauszuschicken ist, dass während des Beschwerdeverfahrens keine aktuellen Arztberichte zu den Akten gereicht wurden, weshalb das Gericht vorliegend davon ausgehen darf, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers jedenfalls nicht verschlechtert hat. In seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit der Gesundheitsversorgung in Sri Lanka in Zusammenhang mit der herrschenden Wirtschafts- und Versorgungskrise auseinander. Trotz einer Verschlechterung der Versorgungslage ging es davon aus, dass eine Grundversorgung gewährleistet sei. Es sei im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedürfe (vgl. a.a.O. E. 10.2.6). Im Urteil D-3805/2022 vom 15. Juni 2023 gelangte das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-737/2020 zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung auch im Falle eines unter einer kPTBS leidenden Beschwerdeführers zumutbar sei (vgl. a.a.O. E. 6.2.2). Seither hat sich die Lage des sri-lankischen Gesundheitswesens stabilisiert und die medizinische Versorgung wieder deutlich verbessert (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in seiner aktuellen Praxis von der grundsätzlichen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen – inklusive einer kPTBS – aus (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-835/2021 vom 23. Februar 2026 E. 6.3.2; E- 1962/2021 vom 20. November 2025 E. 8.3.11; E-5544/2022 vom 2. Juli 2025 E. 6.3.2). 8.3.2 Nachdem die psychischen Probleme des Beschwerdeführers wie vorstehend ausgeführt nach Ansicht des Gerichts insgesamt nicht glaubhaft auf die vorgebrachten Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften zurückzuführen sind, ist im Falle einer Rückführung nach Sri Lanka auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Retraumatisierung auszugehen. Die entsprechenden Befürchtungen sind vor dem Hintergrund der früheren, mehrmaligen selbständigen Rückkehr nach Sri Lanka über den Flughafen in Colombo – wo der Beschwerdeführer unweigerlich mit Sicherheitspersonal in Kontakt gekommen ist – weiter zu relativieren (vgl. A7 Ziff. 5.02, A15 F104 ff.). Entsprechend kann ihm auch zugemutet werden, sich in Sri Lanka in psychologische respektive psychiatrische Behandlung zu begeben. Es steht ihm zudem offen, sich vor seiner

E-3506/2022 Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe bei Bedarf finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D- 2920/2020 vom 14. April 2025 E. 8.3.3 m.w.H.; Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). In der Heimat verfügt der Beschwerdeführer sodann über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und wird insbesondere auf die Unterstützung seiner Ehefrau zählen können (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-6769/2019 E. 8.4.2 sowie E-4864/2021 E. 9.3.2, jeweils m.H.a. die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Dem fachärztlichen Bericht vom 11. August 2022 lässt sich nicht entnehmen, weshalb solche Massnahmen kein adäquates Mittel sind, der Gefahr eines Suizids bei einer zwangsweisen Rückführung zu begegnen (vgl. a.a.O. S. 16). Die allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers begründet daher weder die Unzulässigkeit noch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.3 Die diagnostizierten psychischen Erkrankungen vermögen somit nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die wesentliche, allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, im Heimatstaat erhalten wird (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Im Übrigen kann auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen in den früheren Urteilen (vgl. Urteile des BVGer E-6769/2019 E. 8.4.2 sowie E- 4864/2021 E. 9.3.2) verwiesen werden. Insbesondere vermag auch der zwischenzeitlich langjährige Aufenthalt in der Schweiz zu keiner anderen Einschätzung bezüglich Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. 9. Nach dem Ausgeführten hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Es besteht kein Anlass, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-3506/2022 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist, der Beschwerdeführer am 20. September 2022 eine Fürsorgebestätigung einreichte und den Akten keine Hinweise für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Situation zu entnehmen sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

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E-3506/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz Kevin Schori

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E-3506/2022 — Bundesverwaltungsgericht 06.07.2026 E-3506/2022 — Swissrulings