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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2008 E-3502/2008

14. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,810 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägungsentscheid

Volltext

Abtei lung V E-3502/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Sri Lanka, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl (Wiedererwägung), Verfügung des BFM vom 14. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3502/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 6. November 2006 um Asyl nachsuchte und das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben liess und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Wegweisung sowie deren Vollzug (Ziffern 2 bis 3 des Dispositivs) beantragte, dass die ARK diese Beschwerde mit Urteil vom 21. Dezember 2006 abwies, II. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2007 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- mit Frist bis zum 28. Februar 2007 erhob, dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses nicht eintrat und seine Verfügung vom 8. Dezember 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei die Erklärung der Nichtigkeit der Verfügung vom 15. März 2007 beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 28. Dezember 2007 abwies, E-3502/2008 III. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2008 beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch stellte und dabei die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung aufgrund objektiver Nachfluchtgründe beantragte, das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2008 dieses zweite Wiedererwägungsgesuch vom 6. Mai 2008 abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit der erstinstanzlichen Verfügung vom 8. Dezember 2006 feststellte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 29. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass der Beschwerdeführer dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass er mit der Beschwerde als Beweismittel drei Berichte über Sri Lanka sowie die Fotokopie einer Geburts- und Todefallbescheinigung zu den Akten reichte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2008 den Vollzug der Wegweisung bis zum Eingang der Vorakten und zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vorsorglich aussetzte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2008 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abwies, den provisorischen Vollzugsstop vom 30. Mai 2008 aufhob, den Beschwerdeführer anwies den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'200.-- bis zum 23. Juni 2008 ansetzte, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich in Eingaben vom 7. Juni 2008 (Postaufgabe: 10. Juni 2008) sowie vom 10. Juni 2008 ohne Anträge zu stellen zum Verfahren äusserte und verschiede- E-3502/2008 ne Beweismittel (Jahresbericht des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz [IKRK] und Berichte über IKRK-Aktivitäten in Sri Lanka, Kopie des Schreibens eines Arztes vom _______, [zerschnittene respektive zweiteilige] Kopie einer Bestätigung der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], Bestätigung eines Friedensrichters vom _______) nachreichte, dass der Beschwerdeführer selber mit direkt an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Schreiben vom 23. Juni 2008 um den nachträglichen Verzicht auf die Einforderung des Kostenvorschusses ersuchte und verschiedene Dokumente (Kopie eines Schreibens von B._______ vom _______, Kopien von Bestätigungen des IKRK und der Human Rights Commission of Sri Lanka, Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer vom 19.6.2008) zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008 das Gesuch um nachträglichen Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer eine dreitägige Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses ansetzte, welchen jener am 28. Juni 2008 fristgerecht leistete, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. Juni 2008 um Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massahmen ersuchte und geltend machte, der mutmasslich einzige verbleibende direkte Zeuge der Verfolgung des Beschwerdeführers befinde sich in Haft und die bisher eingereichten Beweismittel würden die asylrechtlich relevante Verfolgung der Mitglieder jener Gruppe belegen, welcher auch der Beschwerdeführer angehöre, dass er dazu auch die Kopie einer E-Mail an das IKRK in Colombo sowie einen fotokopierten Auszug aus einem Psychologie-Lehrbuch einreichte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-3502/2008 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 73 VGG und Art. 6 AsylG), dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung der angefochtenen Verfügung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht, dass jedoch gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf E-3502/2008 Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen) und demnach auf ein Wiedererwägungsgesuch unter anderem einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass nach Durchsicht der Akten zunächst festzustellen ist, dass das (zweite) Wiedererwägungsgesuch vom 6. Mai 2008 im Wesentlichen mit Behelligungen von Angehörigen und Bekannten durch die srilankische Armee wegen der Aktivitäten des Beschwerdeführers (mit der Folge des Todes des Vaters am _______) respektive mit dem Vorliegen einer Bestätigung der politischen Unterstützung durch die LTTE begründet wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Gesuchs vom 6. Mai 2008 drei Bestätigungen – eines srilankischen Rechtsanwalts, eines Friedensrichters sowie der LTTE – zu den Akten gereicht hatte und zur Begründung seiner Beschwerde vom 29. Mai 2008 einen Totenschein samt Übersetzung und mehrere Berichte zur Menschenrechtslage in Sri Lanka als Beweismittel nachreichte, dass in der Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2008 ausführlich dargelegt worden ist, dass und weshalb die in der Beschwerde enthaltenen prozessrechtlichen Rügen unbegründet sind, dass der Tod des Vaters respektive die Verbindung dieses Ereignisses mit Übergriffen durch Armeeangehörige von der Vorinstanz zu Recht als völlig unsubstanziiert qualifiziert wurde, dass an dieser Feststellung auch der mit der Beschwerde in Form einer (Telefax-) Kopie eingereichte Totenschein – angesichts der darin verzeichneten Todesursache ("Natur Tod. Wegen des hohen Blutdruckes und Leberallergie") – offensichtlich nichts zu ändern vermag, dass die Qualifikation der eingereichten Bestätigungen durch das BFM als nicht authentisch respektive als Gefälligkeitsschreiben unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände nicht zu beanstanden ist, dass die nach Versand der Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2008 in den Eingaben vom 7. Juni 2008 (Postaufgabe: 10. Juni 2008), vom E-3502/2008 10. Juni 2008, 23. Juni 2008 und 27. Juni 2008 und die damit eingereichten Beweismittel (Jahresbericht IKRK und Berichte über IKRK-Aktivitäten in Sri Lanka, Kopie des Schreibens eines Arztes vom 9.5.2008, Kopie einer Bestätigung der LTTE, Bestätigung eines Friedensrichters vom 18.1.2008, Kopie eines Schreibens von B._______ vom _______, Kopien von Bestätigungen des IKRK und der Human Rights Commision of Sri Lanka, Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer) an dieser Einschätzung offensichtlich nichts zu ändern vermögen, dass die verschiedenen nachgereichten Dokumente die in der angefochtenen Verfügung begründeten Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wie in der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2008 festgestellt, vielmehr zu bestätigen scheinen, dass nämlich beispielsweise gemäss den eingereichten Beweismitteln ein srilankischer Friedensrichter am gleichen Tag (_______) zwei formal komplett unterschiedliche und inhaltlich ebenfalls nicht völlig identische Bestätigungsschreiben verfasst hätte, dass an dieser Feststellung die diesbezügliche Entgegnung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 27. Juni 2008 (Postskriptum) nichts zu ändern vermag, zumal darin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe beim srilankischen Friedensrichter eine inhaltlich genehmere zweite Fassung der Bestätigung in Auftrag gegeben, was nicht geeignet ist, den Eindruck eines Gefälligkeitsbestätigung zu zerstreuen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen davon abgesehen werden kann, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-3502/2008 dass mit diesem Entscheid in der Hauptsache das in der Eingabe vom 27. Juni 2008 (wiedererwägungsweise) gestellte Gesuch um Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und durch den am 28. Juni 2008 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) E-3502/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Kosten sind durch den am 28. Juni 2008 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das C._______ ad _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: > Seite 9

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