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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2009 E-3487/2009

3. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,469 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-3487/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Pakistan, vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3487/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. Februar 2009 illegal verliess, obwohl er seinen Pass und seine Identitätskarte auf sich trug, und über den Iran, die Türkei, Griechenland sowie Italien am 5. März 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er zuerst bei einem Landsmann wohnte, bevor er am 1. April 2009 in Vallorbe ein Asylgesuch stellte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 1. April 2009 unter Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, E-3487/2009 dass der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten am 23. April 2009 summarisch zu seiner Person sowie den Ausreisemotiven befragt und am 4. Mai 2009 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er geltend machte, Ende November 2008 hätten ihm unbekannte Prediger, vermutlich Angehörige der Taliban oder einer islamistischen Partei, anlässlich eines Besuches der Moschee aufgefordert, am Heiligen Krieg teilzunehmen, was er jedoch abgelehnt habe, dass diese Prediger ihn im Dezember 2008 und im Januar 2009 unter Druck gesetzt hätten, wiederholt zu ihm nach Hause gekommen seien, ihm immer wieder telefoniert und ihn schliesslich mit dem Tod bedroht hätten, dass sie vermutlich zweimal versucht hätten, ihn zu entführen, dass er in der ersten (...) 2009 von den Predigern mit einem Auto verfolgt worden sei, ihnen jedoch mit seinem Motorrad habe entkommen können, dass er dreimal bei der Polizei Anzeige erstattet habe, diese jedoch aufgrund fehlender konkreter Informationen über die Prediger nichts Wirksames habe unternehmen können, dass er vor diesem Hintergrund auf Anraten seiner Eltern sein Heimatland verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Mai 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reiseoder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abgegeben, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzureichen, E-3487/2009 dass das BFM im Weiteren ausführte, die Schilderungen zu den Asylgründen seien widersprüchlich sowie ungereimt und somit unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei, dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdeführers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2009 (vorab per Telefax, Eingang des Originals am 2. Juni 2009) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2009 einreichen liess und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache zur materiellen Prüfung der Asyl- und Wegweisungsgründe sowie weiterer Abklärungen an das BFM zurückzuweisen, dass dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren und eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen sei, dass in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt E-3487/2009 ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskomission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5), dass demnach in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1), E-3487/2009 dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaubhaft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die Angaben zum Verbleib seiner Identitätspapiere seien nicht glaubhaft, es handle sich dabei um Standardvorbringen, wie sie zahlreiche Gesuchsteller verwenden würden, die den Asylbehörden ihre Identität nicht offenlegen wollten, der Beschwerdeführer sich zudem ungereimt sowie widersprüchlich zur Papierbeschaffung geäussert habe und die E-3487/2009 unbehelflichen Rechtfertigungsversuche als Ausreden und Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien (vgl. hiezu Vorakten BFM A1/11 S. 4 f. und A7/15 S. 3), dass zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich der entsprechenden Erwägungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass die Feststellung des BFM nicht zu beanstanden ist, wonach der Beschwerdeführer sich unsubstanziiert zum Reiseweg geäussert habe, wenn er aussagte, er wisse nicht, wo er sich in Iran, in der Türkei, in Griechenland und in Italien aufgehalten habe, und ebenso die Angabe, er sei auf der ganzen Reise nie kontrolliert worden, aufgrund der rigorosen Grenzkontrollen an den Aussengrenzen zum Schengen- Raum nicht glaubhaft sei, dass mit dem Bundesamt einigzugehen ist, die unstimmigen und widersprüchlichen sowie unsubstanziierten Aussagen würden klar aufzeigen, dass er nicht bereit sei, den Asylbehörden seine Identität offenzulegen, dass somit die Erkenntnis der Vorinstanz, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzureichen, zu bestätigen ist, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe die überzeugenden Erwägungen und Folgerungen des Bundesamtes nicht umzustossen vermögen, dass aufgrund der vorstehenden Argumentation, der offensichtlich haltlosen Asylgeschichte (vgl. auch nachstehend) und der unrealistischen Reisemodalitäten davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe für seine Reise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat, dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, E-3487/2009 dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.), zumal er in Bezug auf seine Erlebnisse vage, weitgehend substanzlose und in zentralen Aspekten des geltend gemachten Sachverhaltes widersprüchliche Angaben gemacht hat, dass demnach die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert wird, dass deshalb auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden kann, sowohl in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte als auch hinsichtlich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz, dass somit den tatsächlichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften, dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass der blosse Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf einen Internetausdruck, wonach in der Heimatstadt des Beschwerdeführers Entführungen zum Zweck von Lösegelderpressungen stattfinden würden, vorliegend in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag, dass die Übersetzung des der Beschwerde beigelegten Zeitungsartikels nicht abzuwarten ist, zumal in der Rechtsmitteleingabe auch nicht E-3487/2009 ansatzweise dargetan wird, inwiefern dieser Artikel dem vorliegenden Verfahren dienlich sein könnte, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind, dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG, Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-3487/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos ist, dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3487/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. − werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Christoph Berger Versand: Seite 11

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