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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2007 E-3485/2007

13. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,200 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Asylverfahren (Übriges) | Urteil vom 1. September 2006 in Sachen Asyl und We...

Volltext

Abtei lung V E-3485/2007 {T 0/2} Urteil vom 13. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Weber, Richterin Kojic, Richter Dubey Gerichtsschreiber Hardegger 1. A._______, Algerien, 2. B._______, Algerien, 3. C._______, Algerien, alle vertreten durch D._______, Gesuchsteller gegen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), Postfach, 3003 Bern-Zollikofen, (neu: Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14), betreffend Urteil der ARK vom 30. August 2006 in Sachen Vollzug der Wegweisung (Revision) / N E._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die von den Gesuchstellern am 23. September 2002 eingereichten Asylgesuche wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 5. Februar 2003 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. März 2003 wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 30. August 2006 ab. Zur Begründung der Beschwerde brachten die Gesuchsteller im Wesentlichen vor, sie würden durch die islamischen Terroristen verfolgt. Der Gesuchsteller sei als (...) von ihnen erpresst worden und es sei ihm mit der Ermordung anderer Familienmitglieder gedroht worden. Im Oktober 2001 hätten Terroristen die (...) Tochter K. entführt. Seither sei sie verschollen. Weiter habe der Gesuchsteller im Jahr 2001 beziehungsweise 2000 an Demonstrationen teilgenommen. Er sei deshalb ab Juli 2001 mehrere Monate lang inhaftiert gewesen. B. Mit Gesuch vom 2. Oktober 2006 ersuchten die Gesuchsteller wiedererwägungsweise um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Gesuchsteller befänden sich effektiv seit über vier Jahren in der Schweiz, da sie sich vor der Einreichung der Asylgesuche legal und mit Visum in der Schweiz aufgehalten hätten. Namentlich auch für die Tochter F._______ würde eine Rückreise in die Heimat eine grosse Härte bedeuten. Sie sei seit vier Jahren eingeschult und sehr gut integriert. Die Tochter habe nie Arabisch schreiben gelernt. Wegen der politischen Verfolgung des Vaters, welcher nicht nach Algerien zurückkehren könne, da er dort sogleich inhaftiert würde, habe sie in Algerien nicht eingeschult werden können. Die Gesuchsteller seien bemüht, sich zu integrieren. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Dokumente ins Recht gelegt, darunter auch Berichte von Lehrpersonen über die Integration der Tochter sowie ein Faxschreiben eines algerischen Rechtsanwalts. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, bezeichnete die Verfügung vom 5. Februar 2003 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Wiedererwägungsentscheids unter anderem aus, es werde sinngemäss eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei auf das Urteil der ARK hinzuweisen, wonach auch ein knappes Überschreiten der Vierjahresfrist noch nicht zu einer vorläufigen Aufnahme wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage führe. Die fehlende Schulbildung der Tochter in Algerien werde mit der politischen Verfolgung des Vaters in Zusammenhang gebracht, welcher indes eine solche Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Algerien stelle zudem das Heimatland dar, wo die Tochter der Gesuchsteller - im Gegensatz zur Schweiz - viele Verwandte habe. Zudem las-

3 se sich aus dem Alter der Tochter schliessen, dass bei ihr noch keine eigenständige Sozialisierung erfolgt sein dürfte. Schliesslich sei auch der Eingang der im Faxschreiben eines algerischen Rechtsanwalts in Aussicht gestellten Dokumente zur Verfolgung nicht abzuwarten. Ferner sei die ARK in ihrem Urteil zum Schluss gekommen, dass die von den Gesuchstellern behauptete behördliche Verfolgung unglaubhaft und (mindestens) ein Beweismittel als gefälscht zu qualifizieren sei. D. Am 30. Oktober 2006 reichten die Gesuchsteller eine (gemäss Paginierung) 277 Seiten umfassende und gegen das Urteil der ARK vom 30. August 2006 gerichtete Eingabe ein, von welcher die ARK damals ausging, es handle sich allenfalls um ein Revisionsgesuch. Die von der Instruktionsrichterin geforderte Revisionsverbesserung wurde innert angesetzter Frist nicht eingereicht. Hingegen teilten die Gesuchsteller am 17. November 2006 mit, ihre Eingabe vom 30. Oktober 2006 sei nicht zu berücksichtigen, weshalb die ARK mit Urteil vom 27. November 2006 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat. E. Die von den Gesuchstellern gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2006 erhobene Beschwerde vom 31. Oktober 2006 im Wegweisungspunkt wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2007 abgewiesen. In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Rückreise der Gesuchsteller sei insbesondere auch für die Tochter mit einer ausserordentlichen Härte verbunden. Zudem habe der Gesuchsteller mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 verschiedene Dokumente eingereicht, welche die Vorinstanz nicht geprüft habe. Diese Dokumente vermöchten aufzuzeigen, dass gegen ihn ein Verfahren in seinem Heimatland hängig sei. Nach einer Rückkehr in sein Land werde dieses Verfahren unverzüglich wieder aufgenommen. Zudem sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Sobald er in Algerien einreisen werde, werde er inhaftiert. Die eingereichten Dokumente seien auf ihre Echtheit hin zu prüfen. Die Familie habe nach vier Jahren Landesabwesenheit keine Bleibe mehr. Eine gute Existenzgrundlage bestehe nicht mehr. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die ablehnende Haltung mit dem Umstand, dass lediglich eine seit Rechtskraft der Verfügung vom 5. Februar 2003 eingetretene, wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht und geprüft werden könne, da die Gesuchsteller bereits ein ordentliches Rechtsmittelverfahren durchlaufen hätten. Gründe im Sinne von Art. 66 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) müssten demnach in einem Revisionsverfahren geltend gemacht werden. Insoweit die Gesuchsteller mit dem Einreichen von verschiedenen Dokumenten die vom Bundesamt wie auch von der ARK als unglaubhaft erachteten Verfolgungsgründe belegen möchten, sei somit im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht weiter darauf einzugehen. Darüber hinaus sei zu betonen, dass das Nichteinverstandensein mit den Erwägungen im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keinen Wiedererwägungsgrund bilden könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen könne, Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen, weil die eigene Beurteilung eines Sachverhaltes anders ausfalle als diejenige der damit befassten Behörde. Somit erübrige es sich, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde zur schwierigen Situation der Gesuchsteller bei einer Rückkehr und somit auf Tatsachen, die im ordentlichen Verfahren und insbesonde-

4 re auch von der ARK in ihrem Beschwerdeurteil als Sachverhaltselemente bei der Beurteilung des Falles berücksichtigt worden seien, einzugehen. F. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Mai 2007 ersuchten die Gesuchsteller sinngemäss um revisionsweise Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 30. August 2006 im Wegweisungspunkt und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Weiter beantragten sie die sofortige Aussetzung (des Vollzugs) der Wegweisung, die Prüfung neuer von den Gesuchstellern eingereichten Unterlagen und die amtliche Durchführung von Nachforschungen zur Klärung der Täterschaft und des Tatmotivs im Zusammenhang mit einer (...) in Algerien. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden ein Unterstützungsschreiben des Klassenlehrers der Tochter F._______ vom 24. April 2007, drei ärztliche Zeugnisse vom 24. April 2007, ein Internetauszug eines Artikels aus "(...)" vom April 2007 und die Kopie eines Faxschreibens eines Rechtsanwalts in Algerien vom 25. September 2006 eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2007 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. H. Dem Antrag der Gesuchsteller vom 7. Juni 2007 auf Zustellung von Kopien dreier eingereichter Beweismittel wurde mit Schreiben vom 20. Juni 2007 entsprochen. I. Bezüglich weiterer Einzelheiten aus den erwähnten Verfahren wird auf die entsprechenden Akten und Beweismittel verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist seit dem 1. Januar 2007 zuständig zur Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Beschwerdeurteile, welche - wie vorliegend von der ARK gefällt wurden. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist anwendbar (vgl. Koordinationsentscheide des Plenums des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2007). Da in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen das Bundesverwaltungsgericht Gesuche um Revision der Urteile der früheren ARK zu prüfen hat, das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2007 (BGG, SR 173.110) nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 45 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32], e contrario), sind allfällige Revisionsgründe nach den Bestimmungen in Art. 66 ff. VwVG zu prüfen. 1.2 Im Revisionsverfahren entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG, Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

5 1.3 Die Gesuchsteller haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und sind daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. dazu URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 1.4 Aus den nachstehend dargelegten Gründen liegt ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch vor, weshalb der Entscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG in analogiam). 2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (Art. 66 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und in wieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.). Im vorliegenden Fall rufen die Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) an und zeigen durch ihren Hinweis, kürzlich entscheidende Neuigkeiten erfahren und nun entsprechende Beweismittel einreichen zu können, die Rechtzeitigkeit ihres Revisionsgesuchs auf. Die Eingabe vom 21. Mai 2007 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb - mit Vorbehalt, siehe unten - einzutreten. 3. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 229 f.). 3.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG kann die Revision eines Entscheides verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Erheblich im Sinne der angeführten Bestimmungen sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können.

6 Revisionsweise eingereichte Beweismittel können nur dann zur Revision eines Urteils führen, wenn sie entweder nachträglich in Erfahrung gebrachte, doch vorbestehende erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, und wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Beweismittel müssen selber - im Gegensatz zu geltend gemachten Tatsachen und im Gegensatz zum Wortlaut der Bestimmung - nicht notwendigerweise aus der Zeit vor dem in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdeentscheid stammen, um zur Revision eines Urteils führen zu können (vgl. zum Ganzen die Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f. mit weiteren Hinweisen auf Doktrin und Praxis). 4. Im Folgenden bleibt demzufolge ausschliesslich zu prüfen, ob die von den Gesuchstellern im Revisionsverfahren geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel den vorstehend aufgezeigten Anforderungen der Rechtsprechung an die revisionsrechtliche Neuheit und Erheblichkeit zu genügen vermögen. 4.1 4.1.1 Die Gesuchsteller erklärten, die Rückreise stelle zur Zeit für die Tochter F._______ "eine unglaubliche Härte" dar. Sie begründeten ihre Auffassung mit dem mittlerweile erreichten Integrationsgrad ("gut eingelebt" und "guten Freundeskreis aufgebaut" [vgl. Revisionsgesuch S. 1]). Ihre Behauptungen gründeten auf einem Schreiben des Klassenlehrers ihrer Tochter vom 24. April 2007. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Tochter Deutsch spreche und verstehe, sowohl Interesse an ihrer Schulbildung, an zwischenmenschlichen Beziehungen als auch am Anschluss an die Klasse gezeigt habe, stets offen gewesen sei und die hiesigen Sitten beachtet habe. 4.1.2 Es gilt zu klären, ob den Gesuchstellern eine Einreichung dieses Beweismittels bereits im ordentlichen Verfahren möglich und zumutbar gewesen wäre, da das Revisionsverfahren nicht dazu dienen soll, in früheren Verfahren begangene, vermeidbare Unterlassungen der Partei nachzuholen. Ansonsten hätte eine betroffene Partei stets die Möglichkeit, durch unvollständiges Vorbringen gegebenenfalls eine mehrmalige Beurteilung ihres Falles zu erwirken (vgl. dazu URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 109). 4.1.3 Die in Ziffer 4.1.1. erwähnte Behauptung, wonach ein Wegweisungsvollzug nach Algerien für die Tochter F._______ eine unglaubliche Härte darstellen werde, wurde von den Gesuchstellern zumindest in einem ihrer früheren Verfahren bereits geltend gemacht. So haben sie mit Gesuch vom 2. Oktober 2006 die Anordnung der vorläufigen Aufnahme für ihre Tochter F._______ wegen deren Integrationsgrades und der schulischen Situation gefordert. Dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 bereits abschliessend beurteilt. Selbst die Revisionseingabe vom 30. Oktober 2006 (vgl. dort S. 3), auf deren Basis das Urteil der ARK vom 27. November 2006 erfolgt ist, hatte zumindest teilweise diese bekannte Sachlage für die Tochter F._______ im Fall eines Wegweisungsvollzugs

7 nach Algerien zum Gegenstand der Prüfung erhoben. Die von den Gesuchstellern damit geübte Kritik an erfolgten Verfügungen des BFM und Urteilen der ARK (eventuell auch des Bundesverwaltungsgerichts) stehen dem Zweck und Sinn einer Revision entgegen. Ferner darf das aktuelle Revisionsverfahren nicht dazu dienen, in früheren Verfahren begangene und vermeidbare Unterlassungen einer betroffenen Partei im erwähnten Sinne (vgl. vorstehende Erwägung 4.1.2.) nachzuholen oder frühere verfahrenserledigende Gründe, die die Gesuchsteller - beispielsweise mit ihrer Verzichtserklärung vom 17. November 2006 - selbst geschaffen haben, nachträglich aus der Welt zu schaffen. Somit ist das Argument, ein allfälliger Wegweisungsvollzug nach Algerien führe zu einer unglaublichen Härte für die Tochter F._______, weder neu noch erheblich im Sinne der geltenden revisionsrechtlichen Bestimmungen. Dem Bestätigungsschreiben des Klassenlehrers vom 24. April 2007 ist die revisionsrechtlich erforderliche Erheblichkeit somit abzusprechen. 4.2 4.2.1 Die Gesuchsteller machten weiter geltend, die drei eingereichten ärztlichen Zeugnisse vom 24. April 2007 könnten bestätigen, dass eine Rückkehr nach Algerien nicht in Frage komme (vgl. Revisionsgesuch, S. 1). Den erwähnten drei Berichten sind unter anderem zu entnehmen, dass sich der Gesuchsteller Ende März bis 10. April 2007 in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten habe und am 24. April 2007 wegen anhaltender Suizidgefährdung zur Behandlung an ein Psychiatriezentrum überwiesen worden sei. Weiter sei der Gesuchstellerin (Mutter) empfohlen worden, sich einer bestimmten Therapie zur Verbesserung ihrer Lebensqualität zu unterziehen. Ferner habe sich die Tochter F._______ von einer schweren Traumatisierung erholen müssen; sie sei am 24. April 2007 erneut zur Behandlung beim Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst angemeldet worden. Zudem geht aus dem eingereichten Internetauszug aus (...) des (...) 2007 (heruntergeladen am [...]) hervor, dass eine (...) in Algerien getötet worden sei. Da die Hintergründe der Tat und die Täterschaft durch die Gesuchsteller nicht abklärbar seien, seien von Amtes wegen entsprechende Nachforschungen durchzuführen. Gleichzeitig wurde die Erreichbarkeit des algerischen Anwalts der Gesuchsteller durch die Beilage einer Faxkopie eines Schreibens vom 25. September 2006 (Übermittlungsvermerk: 28. September 2006) mitgeteilt. 4.2.2 Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass eingereichte Beweismittel nur dann als neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren und beachtlich sind, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Die Faxkopie des algerischen Rechtsanwalts ist in einem früheren Verfahren - allerdings dort mit anderem Übermittlungsvermerk - eingereicht worden (vgl. dazu das Revisionsverfahren vom 30. Oktober 2006, act. 1 pag. 7). Ferner geht aus dem ärztlichen Zeugnis der Gesuchstellerin (...) vom 24. April 2007 nichts Erhebliches hervor, das nicht auch im früheren Verfahren hätte geltend gemacht

8 werden können. Somit kommen dem ärztlichen Bericht der Gesuchstellerin (Mutter) und dem gefaxten Schreiben vom 25. September 2006 nicht die revisionsrechtlich erforderliche Erheblichkeit zu. 4.2.3 Die Gesuchsteller wollen mit den übrigen in Ziffer 4.2.1 erwähnten Beweismitteln vom April 2007 im Wesentlichen aufzeigen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid respektive seit dem Urteil der mit Beschwerde befassten Rechtsmittelinstanz vom 30. August 2006 in erheblicher Weise verändert hat. Sie bezwecken die Anpassung der ursprünglich (diesbezüglich fehlerfreien) Verfügung des Bundesamtes vom 5. Februar 2003 an nachträglich eingetretene erhebliche Veränderungen im Wegweisungspunkt. Diese Prüfung kann jedoch nicht im Rahmen dieses Revisionsgesuchs stattfinden sondern wäre lediglich unter dem Titel eines (weiteren) Wiedererwägungsgesuchs beim BFM zu beantragen (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f., dort mit weiteren Hinweisen). Mithin ist in diesem Verfahren auf eine solche Prüfung nicht einzutreten. Da auch der Antrag auf amtliche Nachforschungen zum (...) in Algerien in einem engen Zusammenhang mit allfälligen wiedererwägungsrechtlichen Aspekten steht, ist auf diesen Antrag ebenfalls nicht weiter einzugehen. 4.3 Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass es den Gesuchstellern mit ihren Ausführungen und eingereichten Beweismitteln offensichtlich nicht gelungen ist, Revisionsgründe - namentlich neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel - darzutun. 5. Zusammenfassend ist das Gesuch um Revision als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil der ARK vom 30. August 2006 respektive die Verfügung des Bundesamtes vom 5. Februar 2003 bleiben demnach in Rechtskraft. Die unter dem Titel eines Revisionsgesuchs eingereichte Eingabe vom 21. Mai 2007 ist mit den eingereichten Beweismitteln - soweit darin Umstände geltend gemacht werden, die sich nach dem Urteil der ARK vom 30. August 2006 ereignet haben - zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe an das BFM zu überweisen (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG). 6. Mit dem Urteil selbst ist der Antrag der Gesuchsteller auf (definitive) Aussetzung (des Vollzugs) der Wegweisung gegenstandslos geworden. 7. Hingegen ist zur Wahrung eines geordneten Verfahrensganges der Vollzug der Wegweisung bis zum Zeitpunkt des Eintreffens der Verfahrensakten beim BFM auszusetzen (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 56 VwVG). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1200.-den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR

9 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1200.--, werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die Akten werden zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe (vgl. dazu Erwägungen 4.2.3 und 5., 2. Abschnitt) ans BFM überwiesen. 4. Der Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller bleibt bis zum Eintreffen der Verfahrensakten beim BFM ausgesetzt. 5. Dieses Urteil geht an: - Gesuchsteller durch Vermittlung ihrer Rechtsvertreterin, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.- Nr. N E._______; vorab per Telefax), unter Hinweis auf die Dispositivziffern 3 und 4 - G._______, unter Hinweis auf Dispositivziffer 4 (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand am:

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