Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3480/2026
Urteil v o m 1 4 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anna Laura Elmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2026 / N (…).
E-3480/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 12. Februar 2026 und der Anhörungen vom 9. März 2026 machte sie in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Zuletzt habe sie in C._______ gelebt und dort eigene (…) geführt. Davor sei sie bis ins Jahr (…) in ihrem Geburtsort B._______ mit ihrem damaligen Ehemann wohnhaft gewesen. Sie sei als Minderjährige auf Druck mit einem Mann verheiratet worden, der bereits kurz nach Eheschluss begonnen habe, sie zu bedrohen, zu misshandeln und tätlich anzugreifen. Zudem sei sie von seinen Familienangehörigen misshandelt und von ihrem Schwiegervater sexuell missbraucht worden. Ein Onkel aus der Familie des Ehemanns habe zudem die gemeinsamen Söhne, die in den Jahren (…) und (…) geboren worden seien, sexuell missbraucht. Nachdem es ihr im Jahr 2004 gelungen sei, sich räumlich von ihrem Ehemann zu trennen und nach C._______ zu ziehen, hätten die Misshandlungen und Drohungen nicht geendet. Schliesslich habe sie sich ungefähr im Jahr 2018 zu einer Scheidung entschlossen, welche mit Urteil vom 11. September 2018 erfolgt sei. In der Folge sei sie von Drittpersonen bedroht worden, die ihr ehemaliger Ehemann beauftragt haben soll. Er habe sowohl ihren eigenen Sohn, Drogensüchtige sowie einen jungen Mann der D._______-Bande auf sie angesetzt. Aus Angst davor habe sie sich während einer gewissen Zeit in E._______ versteckt. Einige Zeit später sei sie jedoch nach C._______ zurückgekehrt. Nach der Geburt ihres Enkelkindes im (…) sei sie zu ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter nach F._______ gereist. Im Rahmen dieses Aufenthalts habe ihr früherer Ehemann gegenüber ihrem Sohn Drohungen geäussert und angekündigt, sowohl diesen als auch die Beschwerdeführerin umzubringen. Vor diesem Hintergrund habe sie sich aus Angst um ihre persönliche Sicherheit zur illegalen Einreise in die Schweiz entschlossen. B. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie unter anderem zahlreiche Einstellungsbeschlüsse der türkischen Staatsanwaltschaft aus den Jahren 2018 bis 2022, Fotokopien verschiedener Chatverläufe sowie Berichte
E-3480/2026 über medizinische Testergebnisse, Medikamenteneinnahmen und Unterlagen betreffend ihre Engagements und Berufsqualifikationen ein. C. Mit Verfügung vom 16. März 2026 wurde die Behandlung des Asylgesuchs zwecks weiterer Abklärungen dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Mittels Verfügung vom 17. März 2026 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton G._______ zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 9. April 2026, eröffnet am 15. April 2026, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des SEM vom 9. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst einer Fürsorgeabhängigkeitserklärung und der angefochtenen Verfügung einen Ausdruck eines unübersetzten Chatverlaufs, einer E-Mail eines Psychologen (Behandlungsbestätigung) sowie ein Schreiben ein, welches die Rechtslage aus ihrer Sicht darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
E-3480/2026 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Zum einen seien die Übersetzungen der Dolmetscherin unvollständig und fehlerhaft. Zum anderen habe die Vorinstanz über ihr Asylgesuch entschieden, ohne die medizinischen Berichte abzuwarten und diese in den Entscheid einzubeziehen. 4.2 Die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG, welche unter anderem auch der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dient, muss den Asylsuchenden – unter Beachtung und Wahrung der Verfahrensrechte – Gelegenheit bieten, die Asylgründe umfassend und detailliert vorzutragen. Dazu zieht das SEM nötigenfalls einen Dolmetscher bei (Art. 29 Abs. 2 AsylG). Vorliegend sind weder dem Protokoll zur Erstbefragung vom
E-3480/2026 12. Februar 2026 noch der Anhörung vom 9. März 2026 (vgl. SEM Akten […]-20/15 und 28/18) Hinweise zu entnehmen, wonach die Übersetzung nicht korrekt erfolgt ist. Namentlich bemängelten weder die Beschwerdeführerin noch deren an der Befragung anwesende Rechtsvertreterin während der Anhörung die Tätigkeit des Dolmetschers. Darüber hinaus hätte auch der Fachspezialist des SEM solches bemerken und entsprechend eingreifen müssen, was er nicht getan hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin an der Befragung und der Anhörung jeweils angegeben hat, die dolmetschende Person gut zu verstehen, ihr die Protokolle rückübersetzt wurden und sie deren Richtigkeit bestätigte. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. 4.3 Das SEM verletzte das rechtliche Gehör auch nicht, indem es die an der Anhörung angeforderten medizinischen Berichte (aus der Türkei [vgl. Akte A28/18 F50 ff.]), Anmerkung BVGer) nicht abgewartet hat. Es durfte sich auf die im Asylverfahren eingereichten Arztberichte abstützen, was es auch getan hat, und vor diesem Hintergrund und der medizinischen Möglichkeiten in der Türkei seinen Entscheid treffen. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht daher kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz
E-3480/2026 vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese der betroffenen Person zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Bedrohungen durch die Familie ihres Ex-Mannes seien als abgeschlossen und gegenwärtig nicht mehr aktuell zu betrachten, weshalb ihnen keine asylrechtliche Relevanz zukomme. Auch die Misshandlungen durch ihren damaligen Mann in der Ehe sei als abgeschlossen zu betrachten, sie habe sich im Jahre 2018 von ihm scheiden lassen und sei von ihm nicht mehr tätlich angegriffen worden. Bei den unmittelbaren sowie mittelbaren Bedrohungen durch den Ex-Mann handle es sich um Verfolgungsmassnahmen durch Drittpersonen, wobei generell und auch bei der Beschwerdeführerin vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit des türkischen Staates auszugehen sei. Die Behörden den verschiedenen Vorwürfen der Beschwerdeführerin nachgegangen und hätten entsprechende Ermittlungen eingeleitet. Dass die Ermittlungen eingestellt worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anzeigen zurückgezogen habe. Weiter sei es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der nicht angezeigten Bedrohungen zuzumuten gewesen, diese zur Anzeige zu bringen. 6.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet die Beschwerdeführerin, dass es sich bei den gegen sie gerichteten Drohungen nicht um Einzelfälle, sondern um langjährige und systematische Gewalt handle, die bis zum heutigen Tag andauere. Zudem leide sie bis heute an den gesundheitlichen Folgen der körperlichen und schweren psychischen Gewalt, die sie erlitten habe. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe sie bereits während der Ehe unzählige Male Anzeige gegen ihren früheren Ehemann erstattet. Diese seien jedoch entweder nicht registriert oder nicht ernstgenommen worden. Darüber hinaus habe sie in der Türkei alle Schutzmöglichkeiten ausgeschöpft. Diese seien jedoch allesamt nicht wirksam gewesen. Da sie eine aktive und bekannte Frau sei, bestünden für sie in der
E-3480/2026 Türkei keine sicheren Aufenthaltsalternativen und somit sei sie faktisch ungeschützt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Beweismittel daran nichts zu ändern vermögen. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die von der Beschwerdeführerin geschilderte psychische und physische Gewalt seitens ihres früheren Ehemanns sowie Drittpersonen keine Asylrelevanz aufweist, nicht zu beanstanden ist. Weder die mit der Beschwerde eingereichte Behandlungsbestätigung vom (…), wonach die Beschwerdeführerin im Jahr (…) während knapp eines halben Jahres aufgrund von Symptomen einer (…) behandelt worden sei, noch der eingereichte Auszug aus Chat-Nachrichten vermögen diese Einschätzung in Frage zu stellen. 7.3 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, konnte die Beschwerdeführerin allem Anschein nach trotz der geltend gemachten Bedrohungen auch nach der Scheidung in C._______ ein weitgehend aktives und damit normales Leben führen (insb. Führen der (…), Studium an der Universität sowie verschiedene politische Tätigkeiten; siehe etwa SEM-Akten […]-20/15 F14 ff.). Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass die erneut vorgebrachten Drohungen und die daraus resultierenden psychischen Belastungen beschwerlich sind. Sie erscheinen aber nicht als derart gravierend, dass sie als schwerwiegende Nachteile einzustufen sind. Entsprechend sind die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck nicht erfüllt. Das in der Beschwerde eingelegte Schreiben hinsichtlich der rechtlichen Ausgangslage der Beschwerdeführerin und Frauen in der Türkei allgemein vermag daran nichts zu ändern. 7.4 Zudem ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Drohungen von privaten Dritten ausgehen und der türkische Staat gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Bezug auf häusliche Gewalt als schutzfähig sowie schutzwillig gilt (vgl. Urteil des BVGer D- 5206/2025 vom 30. Oktober 2025 E. 6.3.2 m.w.H.). Die von den türkischen
E-3480/2026 Behörden nach den Anzeigen der Beschwerdeführerin aufgenommenen Ermittlungen sprechen auch vorliegend für einen bestehenden staatlichen Schutzwillen. Dass keine weitergehenden Massnahmen ergriffen wurden, ist nicht einem fehlenden Schutzwillen der Behörden zuzuschreiben, sondern dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Anzeigen zurückzog. Daran vermag der nicht näher substantiierte Einwand in der Beschwerde, es drohe der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei erneut eine unmittelbare Gefahr durch ihren früheren Ehemann, nichts zu ändern. Sollte sie nach einer Rückkehr erneut bedroht werden, wäre es ihr zuzumuten, sich bei den zuständigen Behörden zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Aus den hierzu vorgebrachten pauschalen Einwänden in der Rechtsmitteleingabe kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und demnach auch das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-3480/2026 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
E-3480/2026 Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 8.3.2 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Die Stadt C._______ war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen. Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zumutbar zu erachten. Sodann handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 43-jährige Frau, die nach eigenen Aussagen einer erfolgreichen beruflichen Tätigkeit nachgeht und eigene (…) führt (SEM-Akten […]-20/15 F17). Gemäss ihren Angaben ist es ihr finanziell sehr gut gegangen – sie habe ein «gehobenes, ja luxuriöses Leben» gehabt. (a.a.O. F21). Weiter wurden ihre psychischen und physischen Beschwerden bereits in der Türkei behandelt. Die Türkei verfügt über ein gut ausgebautes Gesundheits- und Krankenversicherungssystem und es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin zukünftig dort behandeln lassen kann. Weiter lebt ein Grossteil ihrer Familie in C._______ und sie pflegt regelmässigen Kontakt mit ihnen (a.a.O. F22 ff.). Sie verfügt somit über ein bestehendes soziales Umfeld, in welches sie zurückkehren und das ihr unterstützend zur Seite stehen kann. Damit ist ihr die Rückkehr zuzumuten.
E-3480/2026 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ‒ ungeachtet der belegten Bedürftigkeit ‒ abzuweisen, da sich die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung erwies. Das Gesuch um Verzicht eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3480/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Anna Laura Elmer
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