Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.07.2012 E-3478/2012

10. Juli 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,293 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3478/2012

Urteil v o m 1 0 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren am (…), Burkina Faso, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012 / N (…).

E-3478/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Burkina Faso am 29. Oktober 2011 mit dem Bus Richtung Niger verliess, von dort nach Libyen reiste, in Tripolis am 14. November 2011 das Schiff nach Sizilien bestieg, wo sie am 16. November 2011 landete, mit einem Fahrzeug Rom erreichte und dort den Zug nach Genf respektive Lausanne bestieg, dass sie am 17. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachgesucht hat, wo das BFM sie unter anderem mittels Formulars auf ihre Mitwirkungspflicht, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, und auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung hingewiesen hat, dass sie im EVZ Altstätten am 28. November 2011 summarisch zur Person und zu den Ausreisemotiven befragt worden ist, dass die zuständigen Behörden Italiens am 20. Januar 2012 auf eine daktyloskopisch gestützte Anfrage des BFM erklärten, die Beschwerdeführerin sei in Italien nicht registriert, dass das BFM deshalb gleichentags die Beschwerdeführerin darüber informierte, dass in ihrem Fall kein Dublin-Verfahren, sondern das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren Anwendung finden werde, dass die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2012 im EVZ Kreuzlingen vom BFM zu den Asylgründen angehört worden ist, und sie Internetauszüge zu Vorfällen in Burkina Faso zu den Akten gereicht hat, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend gemacht hat, eine ethnische Mossi und Mitglied der Union pour la Renaissance/Mouvement Sankariste (UNIR/MS) zu sein, dass sie in Kuba von 1986 bis 1993 in (…) ausgebildet worden sei, in C._______ von Oktober 2008 bis zur Ausreise im Oktober 2011 als (…) gearbeitet und in dieser Stadt zusammen mit ihrer heute (…)-jährigen Tochter, einer Cousine und einem Cousin gewohnt habe, dass sie am (…) 2011 auf der Strasse angehalten und vom Fernsehsender D._______ zur nationalen Lage interviewt worden sei,

E-3478/2012 dass sie damals geglaubt habe, in einem demokratischen Staat zu leben und alles sagen zu dürfen, weshalb sie im Gespräch den amtierenden Präsidenten Blaise Compaoré als blutrünstigen Mörder und Teufel bezeichnet habe, dass sie damals noch nicht damit gerechnet habe, dass ihr Gespräch, das in de Folge mehrmals von D._______ ausgestrahlt worden sei, gravierende Folgen für sie habe werde, dass sie einer polizeilichen Vorladung, die am 27. Oktober 2011 an ihrem Arbeitsort zugestellt wurde, am Tag darauf nachgekommen sei, und ihr der zuständige Polizist, der ein guter Bekannter von ihr sei, geraten habe, die Vorladung zu vernichten und umgehend das Land zu verlassen, denn ihr Name stehe auf einer schwarzen Liste von Personen, die zu eliminieren seien, dass sie daraufhin sofort nach Hause gegangen, dem Cousin mitgeteilt habe, dass sie ausreisen werde, und am Tag danach tatsächlich ausgereist und ihre Tochter zurückgelassen habe, dass sie die Vorladung nach ihrer Ankunft in der nigrischen Hauptstadt Niamey zerrissen und in die Toilette runtergespült habe, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2012 – eröffnet am 27. Juni 2012 – auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung der Beschwerdeführerin verfügt und den Vollzug angeordnet hat, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, dass ihre Aussagen auf ein fehlendes Interesse in Bezug auf eine Beschaffung von Reisedokumenten (namentlich den zu Hause liegenden Reisepass) hindeuten würden, dass sie inkohärente Angaben zur Reise in die Schweiz gemacht habe, weshalb davon auszugehen sei, sie versuche, den Schweizer Behörden ein Reisepapier vorzuenthalten, dass ihr Sachvortrag eine Vielzahl widersprüchlicher, unstimmiger, nicht plausibler und unlogischer Behauptungen (wie Information über den Aus-

E-3478/2012 reisegrund gegenüber eigenen Verwandten, Daten ihrer Kontaktnahmen mit bestimmten Personen, unbekümmertes Verhalten während des Interviews trotz gegenteiliger Erfahrung, Unkenntnis des zuständigen Polizisten über das Fernsehinterview anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache, unlogisches Verhalten des bekannten Polizisten) enthalte, weshalb die Vorbringen nicht geglaubt würden, dass in Anbetracht der Unstimmigkeiten betreffend die Ausweispapiere, die Herreise und die Asylvorbringen nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie auch zu ihrer Identität und ihrer persönlichen Situation unkorrekte Angaben gemacht habe, dass somit auf Grund der Anhörungen weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne, noch die Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden an der Substanziierungs-, der Mitwirkungs- und der Wahrheitspflicht der Asylbewerber ihre Grenzen finde, dass in Burkina Faso seit 2011 infolge wirtschaftlicher Probleme gewaltsame Zusammenstösse zwischen Demonstranten und Polizisten stattgefunden hätten, geplündert wurde und Soldaten gemeutert hätten, dass indessen keine Situation der allgemeinen Gewalt im Lande bestehe, da die Regierung mittlerweile diverse Massnahmen, die zur Beruhigung der allgemeinen Situation beigetragen hätten, umgesetzt habe, dass somit die Zumutbarkeit sowohl aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland als auch angesichts der bisherigen Ausbildungen, ihrer Arbeitserfahrung als (…) und ihres nach wie vor intakten familiären und sozialen Beziehungsnetzes in Burkina Faso gegeben sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juni 2012 und Ergänzung vom 2. Juli 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2012 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei ihr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu gewähren, bis

E-3478/2012 Blaise Compaoré nicht mehr Präsident Burkina Fasos sei beziehungsweise er kein Mandat mehr habe, dass sie weiter beantragte, ihr sei eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu organisieren, und sinngemäss der Hoffnung Ausdruck gab, die Tochter bald in die Schweiz holen und hier erziehen zu können, dass sie mit Begleitschreiben vom 2. Juli 2012 Fotokopien eines Mitgliederausweises der UNIR/MS vom (…) 2010, eines undatierten Aufrufs zu einer Veranstaltung am 15. Oktober einreichte, dass beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Juli 2012 ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 4. Juli 2012 eintraf, in welchem von einer unbekannten Person behauptet wurde, eine Organisation "SWISS-EXILE" habe den Auftrag, die Beschwerdeführerin zu vertreten, dass dem Gericht am 5. Juli 2012 eine vom 4. Juli 2012 datierte und auf den rubrizierten Rechtsvertreter lautende Vollmacht zugestellt wurde, dass die vom Rechtsvertreter formulierten Rechtsbegehren auf Aufhebung des Asyl- und Wegweisungsentscheides des BFM lauten, dass in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung, die Zusendung einer Kopie ihrer Beschwerdeschrift und die Ansetzung einer Frist für eine Beschwerdeergänzung beantragte, dass die Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 2. Juli 2012 Fotokopien eines Mitgliederausweises der UNIR/MS vom (…) 2010, eines undatierten Aufrufs zu einer Veranstaltung am 15. Oktober einreichte, dass im nicht unterzeichneten Schreiben vom 4. Juli 2012 behauptet wurde, die Beschwerdeführerin sei in einer Behandlung bei einer namentlich genannten Physiotherapeutin, und die Nachsendung eines Arztberichts, einer Fürsorgebestätigung sowie einer Beschwerdeergänzung – unter Formulierung des Antrages auf Ansetzung einer entsprechenden Frist – in Aussicht gestellt wurde, dass diesem Schreiben – entgegen dessen Beilagenverzeichnisses – die angefochtene Verfügung beilag,

E-3478/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass allerdings auf das Gesuch um Beschaffung einer Arbeitsstelle nicht einzutreten ist, da diese Frage weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, noch eine diesbezügliche Zuständigkeit des Gerichts besteht, dass das mit Schreiben vom 4. Juli 2012 vorgenommene Handeln ohne Vollmacht im Nachhinein durch die Einreichung einer Vollmacht validiert worden ist, und die Beschwerdeführerin mittlerweile als vertreten gilt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

E-3478/2012 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass deshalb auf einen allfälligen sinngemässen Antrag auf Asylgewährung (vgl. Schreiben vom 4. Juli 2012, S. 2: Antrag auf Aufhebung des Asylentscheides) nicht einzutreten wäre, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 2.1 und 5.6.5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG),

E-3478/2012 dass unter Reise- und Identitätspapiere Dokumente verstanden werden, die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und 6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher und überzeugender Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der unstimmigen und realitätsfremden Ausführungen zu den bisherigen Erlebnissen und zum Verlauf ihrer Reise davon auszugehen ist, sie habe für ihre Reise in die Schweiz authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche sie jedoch in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, dass der als Farbkopie eingereichte Mitgliederausweis einer politischen Partei keinen hinreichenden Identitätsbeweis im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt, und die tatsächliche Identität der Beschwerdeführerin weiterhin nicht feststeht, dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung betreffenden Sachverhalts keine Realkennzeichen aufweist und die Aussagen zu Abfolgen zentraler Ereignisse in vielen Punkten vage, widersprüchlich und unlogisch ausgefallen sind, dass beispielsweise ihre Aussage, sie habe sich der Vorladung erst nach dem Grenzübertritt in Niger entledigen können, weil sie auf der Flucht stets hinter sich habe schauen müssen und deshalb keine Zeit für eine frühere Vernichtung des Dokuments bestanden habe, einen sicheren Hinweise auf ein Konstrukt ihrer Asylangaben darstellt, zumal ja in einem

E-3478/2012 Drittland keinerlei Anlass mehr für eine Vernichtung dieses Dokumentes bestanden hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen insgesamt als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind und sich ihre Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränkten, die Richtigkeit des in der Verfügung vom 19. Juni 2012 dargestellten Sachverhalts zu bekräftigen, ohne indessen zu den einlässlichen und korrekten Erwägungen des BFM überzeugend Stellung zu nehmen, dass ihre Asylangaben nicht dadurch glaubhafter werden, weil sie angesichts ihres vorgeschrittenen Alters eine ungewisse Zukunft gewählt, durch die Flucht ihre einzige Tochter in der Pubertätsphase im Land zurückgelassen, die Arbeitsstelle verlassen und ihren Rentenanspruch verloren habe, dass mangels stichhaltiger Einwendungen in der Beschwerde und angesichts der Irrelevanz der beim BFM und beim Gericht eingereichten Beweismittelkopien und Internetauszüge zur Vermeidung von Wiederholungen auf die insgesamt zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-

E-3478/2012 lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass mangels gesicherter Identität nachfolgend auf die Behauptung der Beschwerdeführerin abzustellen ist, sie stamme aus Burkina Faso, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb

E-3478/2012 auf die überzeugende und ausführliche Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich abgestellt werden kann, dass der blosse Hinweis einer angeblichen Behandlung durch eine ausgebildete Physiotherapeutin ohne Bezeichnung des zu behandelnden Leidens und eine vage Ankündigung eines Arztberichts nicht rechtfertigen, mit dem Entscheid zuzuwarten oder gar eine Nachfrist zur Einreichung eines "Arztberichts" – zumal gar nicht behauptet wird, die Beschwerdeführerin befinde sich in ärztlicher Behandlung – anzusetzen, da angesichts des vorliegenden Eilverfahrens (Art. 108 Abs. 2 und Art. 109 Abs. 2 jeweils i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) Massgebliches wenigstens in den wesentlichen Zügen innerhalb der Rechtsmittelfrist hätte behauptet und die Einreichung der Beweise auf ein konkretes Datum angekündigt werden müssen, dass über die Art und den Grad der angeblichen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, die zu ihrer Behandlung geführt haben sollen, dem Gericht nichts bekannt geworden ist, dass demnach der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das allfällige Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde bloss geltend, nicht über genügend finanzielle Mittel zu verfügen – abzuweisen ist,

E-3478/2012 dass bei dieser Sachlage der Antrag auf Ansetzung einer formellen Frist für das Einreichen einer Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine Kopie ihrer Eingabe vom 29. Juni 2012 zuzustellen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3478/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden – unter Abweisung eines allfällig gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

E-3478/2012 — Bundesverwaltungsgericht 10.07.2012 E-3478/2012 — Swissrulings