Abtei lung V E-3459/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, geboren (...), Elfenbeinküste, vertreten durch Christoph von Blarer, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 25. April 2008 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3459/2008 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. November 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 11. September 2002 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Auf eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 10. Oktober 2002 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. November 2002 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt respektive ein Gesuch um Ratenzahlung verspätet eingereicht hatte. B. Da der Beschwerdeführer dem BFM bei der Einreise in die Schweiz keine Identitätspapiere abgegeben hatte, liess die zuständige kantonale Behörde im Rahmen der Ausreisevorbereitungen und im Auftrag des Bundesamtes am 3. Oktober 2003 eine Sprachanalyse durchführen, wobei der Beschwerdeführer die Angaben im Wesentlichen verweigerte. Allein aufgrund des Akzentes schloss der Experte, der Beschwerdeführer stamme nicht von der Elfenbeinküste, sondern aus A._______. Eine weitere Herkunftsanalyse vom (...) führte einen weiteren Experten zum Schluss, aufgrund des (...) könne bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer von der Elfenbeinküste stamme. Nachdem die Botschaft der Republik Elfenbeinküste den Beschwerdeführer anlässlich einer Vorführung durch die Vorinstanz nicht als Staatsangehöriger der Elfenbeinküste anerkannt hatte, liess das BFM am 24. Februar 2005 ein ausführliches Gutachten seiner Fachstelle LINGUA erstellen, welches zum Schluss kam, der Beschwerdeführer stamme "eindeutig" nicht aus der Elfenbeinküste, wahrscheinlich sei seine Herkunft B._______ oder C._______. E-3459/2008 Am (...) kam eine B._______ Delegation zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht B._______ Staatsbürger, und ein am (...) telefonisch durchgeführtes "Herkunfts-Gespräch" ergab, der Beschwerdeführer stamme "eindeutig" aus der Elfenbeinküste. Im Rahmen der weiteren Ausreisevorbereitungen und -abklärungen sprach der Beschwerdeführer am (...) (erneut) bei der Vertretung der Elfenbeinküste zwecks seiner Identität respektive Nationalität vor, welche ihrerseits seine Angaben vor Ort überprüfen lassen und entsprechend Bericht geben wollte. Am (...) stellte eine Delegation des Staates A._______ und am (...) eine Delegation des Staates C._______ fest, der Beschwerdeführer sei nicht Angehöriger ihres Staates. II. C. Am 27. November 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. September 2002 ersuchen. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebende Veränderung der Sachlage eingetreten sei, und es sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Gesuchs und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Mit dem Wiedererwägungsgesuch legte der Beschwerdeführer diverse, teils bereits aktenkundige Unterlagen ins Recht (Urteil Einzelrichter vom 27. April 2007, Schreiben BFM vom 29. Mai 2007, Vorladung Amt für Migration vom 1. Juni 2007, Bestätigung D._______). Neu zu den Akten reichte er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 23. Oktober 2007, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 18. November 2007 sowie eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2007 setzte das Bundesamt E-3459/2008 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. E. Am 1. Februar 2008 liess die Vorinstanz ein weiteres und letztes LINGUA-Gutachten hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers erstellen, welches zum Schluss kam, dieser stamme entweder aus der Elfenbeinküste oder aber aus B._______ oder C._______. F. Mit Verfügung vom 25. April 2008 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 11. September 2002 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. April 2008, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zum Beleg der Vorbringen liess der Beschwerdeführer namentlich den ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______ vom 18. November 2007, das Urteil des Einzelrichters vom 27. April 2007 (beide bereits aktenkundig), eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Elfenbeinküste: Psychiatrische/psychologische Versorgung in Abidjan" vom 17. September 2007, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 15. Mai 2008, Berichtsausschnitte der SFH vom März 2005 betreffend Identitätsdokumente in afrikanischen Herkunftsländern sowie einen Bedürftigkeitsnachweis einreichen. H. Mit verfahrensleitender Verfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 28. Mai 2008 wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich und mit Verfügung vom 3. Juni 2008 definitiv für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert. E-3459/2008 I. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nicht anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG E-3459/2008 i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt, und sie ist materiell auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Die Rechtsbegehren in der Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuches durch die Vorinstanz beschränken sich ausdrücklich auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung, weshalb vorliegend entsprechend das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse vor dem Hintergrund der Frage zu prüfen ist, ob sich diesbezüglich seit Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. Sep- E-3459/2008 tember 2002 eine entscheidwesentliche Veränderung im oben genannten Sinne ergeben hat. 5. 5.1 Das Bundesamt hielt in der Verfügung vom 25. April 2008 unter anderem fest, aufgrund der beiden in seinem Auftrag erstellten Herkunftsgutachten sei auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Elfenbeinküste zu schliessen. 5.1.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Elfenbeinküste führte die Vorinstanz aus, die hauptsächlichen Protagonisten der militärisch-politischen Krise, die das Land seit 2002 in zwei Regionen spalte, hätten einen direkten Dialog aufgenommen, der im März 2007 zur Unterzeichnung eines umfassenden Friedensvertrags geführt habe. Deshalb herrsche in der Elfenbeinküste, namentlich in Abidjan und den umliegenden Gebieten, keine Situation allgemeiner Gewalt, von der das gesamte Staatsgebiet betroffen wäre und von der eine konkrete Gefahr für die Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausginge. 5.1.2 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers führte das BFM aus, diese spreche ebenfalls nicht gegen einen Wegweisungsvollzug. Gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes zufolge seien in der Elfenbeinküste, insbesondere in Abidjan, wo der Beschwerdeführer die meiste Zeit seines Lebens verbracht habe, die medizinischen Einrichtungen für die Behandlung G._______ sowie seiner psychischen Probleme vorhanden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, ihm würde der Zugang zu den medizinischen Einrichtungen seines Heimatstaates aus asylrechtlich motivierten Gründen verwehrt. Sodann sei aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer jahrelang in Abidjan gelebt habe, davon auszugehen, dass er dort über einen Freundes- oder Bekanntenkreis verfügte, zu dem er nach der Rückkehr wieder Kontakte knüpfen könne. Gemäss seinen Angaben habe der Beschwerdeführer zudem einen Geldbetrag sparen können, den er bei einer Bekannten aufbewahrt habe. Es bestehe sodann die Möglichkeit bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste einen Vorrat der allenfalls benötigten Medikamente aus der Schweiz mitzunehmen, der ihm die Zeit überbrücken helfe, bis er sich im Heimatstaat neu organisiert habe. E-3459/2008 5.1.3 Auch die Beschaffung von Reisepapieren sei nicht ausgeschlossen. So sei einem Schreiben der Botschaft der Elfenbeinküste vom 6. November 2006 zu entnehmen, dass die Abklärungen zur Person des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen seien; von einer generellen Weigerung der ivorischen Behörden, dem Beschwerdeführer Papiere auszustellen, könne nicht gesprochen werden. Zudem sei von der Regierung der Elfenbeinküste eine "Commission pour les identifications foraines" ins Leben gerufen worden, die für solche Nachforschungen auf dem ganzen Staatsgebiet operationell sei und ihre Arbeit nach einem Unterbruch im September 2007 wieder aufgenommen habe. 5.2 5.2.1 Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide unter verschiedenen Erkrankungen, aufgrund derer er in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung stehe. Der behandelnde Psychiater habe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, eine Rückkehr in sein Heimatland eine erhebliche Verschlimmerung der psychischen Situation mit sich bringen würde und daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als medizinisch unzumutbar zu beurteilen sei. Dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. September 2007 sei zu entnehmen, dass die Gesundheitsversorgung aufgrund der politischen und militärischen Krise schwer beschädigt worden und nur dank internationaler Hilfsorganisationen eine medizinische, kostenlose Notversorgung gewährleistet gewesen sei. Mit dem Abschluss des Friedensabkommens im März 2007 hätten sich die Hilfsorganisationen zurückgezogen und die Regierung habe die medizinische – nun jedoch kostenpflichtige – Versorgung wieder übernommen. Gemäss besagtem Bericht seien vor allem medizinische Spezialisten in der Elfenbeinküste rar, und eine spezielle Behandlungsmöglichkeit für die Behandlung einer PTBS gebe es in den öffentlichen psychiatrischen Kliniken nicht. Zudem seien die Behandlungen kostenpflichtig, wobei die Abgabe von Medikamenten in der Regel eigens verrechnet werde. Die Möglichkeit einer Krankenversicherung bedinge eine feste Arbeitsanstellung und einbezahlte Krankenkassenbeiträge. Abgesehen von diesen strukturellen und finanziellen Problemen würden die psychischen Probleme im Herkunftsland des Beschwerdeführers stark tabuisiert – wer an psychischen Krankheiten leide werde als besessen bezeichnet, diese Erkrankung als Strafe Gottes für schlechtes Benehmen betrachtet. E-3459/2008 Im Weiteren leide der Beschwerdeführer an G._______, welches grundsätzlich nicht heilbar sei und eine lebenslange chronische Erkrankung darstelle, welche unbehandelt zu lebensgefährlichen (...) führen könne. Dass ihm im Heimatland adäquate medizinische Behandlung zur Verfügung stehe, werde vom behandelnden Arzt in der Schweiz bezweifelt. Neben der Frage der Verfügbarkeit der medizinischen Behandlung und Medikation in der Elfenbeinküste sei die Frage nach den finanziellen Mitteln zu stellen. Der Beschwerdeführer sei mittellos, und es bestünden keine Aussichten auf Einkünfte bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste. Dabei gehe die Auffassung des BFM fehl, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf einen Freundes- und Bekanntenkreis zurückgreifen könne. Selbst wenn dem so wäre, erscheine äusserst fraglich, dass ihm diese Personen beim Aufbau einer Existenz behilflich sein könnten, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Bekannten- und Freundeskreis seit mehr als sechs Jahren keinen Kontakt mehr habe. Es könne daher nicht vorausgesetzt werden, dass nach so langer Zeit weiterhin ein Kreis von Personen bestehe, der bereit und in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer bei einer Wiedereingliederung zu helfen. Hinsichtlich des erwähnten Geldbetrags sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen über seinen früheren Betreuer, einen gebürtigen B._______, habe verdienen können. Dieser Betreuer habe im Jahre (...) die Elfenbeinküste verlassen, womit die wichtigste Bezugsperson des Beschwerdeführers nicht mehr greifbar sei. Die Möglichkeit der Mitführung eines Vorrates an Medikamenten sei vorliegend namentlich angesichts der Tatsache illusorisch, dass der Beschwerdeführer auf diese lebenslang angewiesen sein werde. Zudem bedürfe es neben dieser Medikation regelmässige ärztliche Kontrollen und Konsultationen. Der Vollzug der Wegweisung sei vor diesem Hintergrund als unzumutbar zu beurteilen und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5.2.2 Schliesslich erfülle der Beschwerdeführer auch die Anforderungen an die Bedingungen für die vorläufige Aufnahme aufgrund der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. So würden vorliegend die beidseitigen Bemühungen der Behörden und des Beschwerdeführers zur Beschaffung der Reisepapiere nun bereits seit langer Zeit andauern, womit die zeitliche Voraussetzung zur Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllt sei. Diese Verzögerung der Papierbeschaffung könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, zumal dieser mit den schweizerischen Be- E-3459/2008 hörden in dieser Hinsicht stets kooperiert habe. Allein vor diesem Hintergrund sei die Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers angezeigt. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer eine seit Erlass der Verfügung vom 11. September 2002 eingetretene Veränderung namentlich seines Gesundheitszustandes geltend macht, verlangt er eine Anpassung der vorinstanzlichen Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Die Vorbringen betreffen Tatsachen, welche sich nach dem Erlass der genannten Verfügung ereignet haben und somit nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können. Es gilt zu prüfen, ob es sich bei den Vorbringen um rechtlich relevante Tatsachen handelt, welche geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des ursprünglichen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis – der Anerkennung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme – zu führen. 5.4 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in der Elfenbeinküste kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im Urteil vom 28. Januar 2008 (D-4477/2006 E. 8.2. und 8.3) verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches – im Unterschied zu früheren Übereinkommen – die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zum heutigen Zeitpunkt müsse deshalb nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Elfenbeinküste ausgegangen werden. Als grundsätzlich zumutbar erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben und dort über ein Beziehungsnetz verfügen. Stammt die asylsuchende Person jedoch aus dem Westen oder Norden des Landes und verfügt über keine familiären oder bekanntschaftlichen E-3459/2008 Bezugspunkte in Abidjan, hat jedenfalls eine einzelfallweise, eingehende Analyse der allgemeinen Lage im Herkunftsort und der persönlichen Situation zu erfolgen. 5.4.1 Eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer in der Nähe von Bouaké im Norden der Elfenbeinküste geboren. Seine Eltern hat er nicht gekannt. Der Beschwerdeführer ist bereits als Kleinkind nach Abidjan gekommen und hat bei einem "Tutor" B._______ gelebt, bevor er als noch Minderjähriger in die Schweiz gelangt ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lagebeurteilung der Elfenbeinküste in Zusammenhang mit dem jahrelangen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Abidjan wäre zwar grundsätzlich der Schluss zulässig, dass er dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Allerdings erscheint aufgrund der nunmehr siebenjährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers die Tragfähigkeit dieses Beziehungsnetzes respektive die realistische Möglichkeit, dieses bei einer Rückkehr noch vorzufinden, als fraglich, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers die engste Bezugsperson seiner Kindheit, sein Beistand, Abidjan im Jahr 2001 habe verlassen müssen. 5.4.2 Sodann erweist sich in Bezug auf die im Wiedererwägungs- sowie im Rekursverfahren neu geltend gemachten Vorbringen und den dazu eingereichten, nachvollziehbar begründeten, ärztlichen Berichten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten Jahren deutlich verschlechtert hat. Gemäss diesen aktenkundigen Berichten vom 23. Oktober 2007 und 15. Mai 2008 von Dr. med. E._______ sowie vom 18. November 2007 von Dr. med. F._______ leidet der Beschwerdeführer an einer Angststörung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Depression und ist bereits seit längerer Zeit in entsprechender psychotherapeutischer Behandlung. Diese Behandlung muss gemäss den ärztlichen Angaben unbedingt fortgesetzt und im Falle akuter Panikzustände zusätzlich medikamentös unterstützt werden. Weiter wurde beim Beschwerdeführer G._______ diagnostiziert – eine grundsätzlich nicht heilbare, lebenslange chronische Erkrankung, welche unbehandelt zu lebensgefährlichen (...) führen kann. Der Beschwerdeführer ist auf die dauernde Einnahme von (...) Medikamenten und auf sofortige Notfallmedikation im akuten (...) ebenso angewiesen wie auf eine kontinuierliche medizinische Betreuung und rasche Erreichbarkeit einer dafür eingerichteten medizinischen Institution. E-3459/2008 Das Gesundheitssystem der Elfenbeinküste, dessen Aufbau und Optimierung von der Regierung im Jahr 1995 in Angriff genommen worden war, hat nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts durch den jahrelangen Bürgerkrieg schwer gelitten. Viele Einrichtungen wurden zerstört und das medizinische Fachpersonal wich in städtische Regionen aus oder hat das Land verlassen. Zudem hat sich durch den jahrelangen Konflikt und die damit verbundenen Fluchtbewegungen die gesellschaftliche Struktur der Elfenbeinküste dahingehend verändert, dass mittlerweile etwa die Hälfte der Bevölkerung des Staates in Städten lebt. Dies hat jedoch zu einer Überbelastung der städtischen Infrastruktur, speziell der Gesundheits- und Sozialdienste geführt. Nach Abschluss des Friedensabkommens von 2007 hat der Rückzug der internationalen Nothilfeversorgung begonnen. Die Regierung ist wieder für das Gesundheitssystem zuständig, was unter anderem bedeutet, dass die medizinischen Leistungen in den öffentlichen medizinischen Einrichtungen teilweise wieder kostenpflichtig sind. Verfügt jemand nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, wird es sehr schwierig, eine Behandlung zu erhalten; die ebenfalls kostenpflichtigen privaten Kliniken kann sich die Mehrheit der Bevölkerung nicht leisten. Abgesehen davon sind in der Elfenbeinküste medizinische Spezialisten nach wie vor rar; es existieren zwar verschiedene öffentliche psychiatrische Kliniken oder private Praxen, für die besondere Behandlung einer PTBS gibt es demgegenüber kein Angebot (vgl. namentlich Themenpapier SFH vom 17. September 2007 S. 1, 2 und 6, mit weiteren Hinweisen). Abgesehen von diesen strukturellen und finanziellen Problemen werden die Betroffenen schliesslich durch die generell starke Tabuisierung der psychischen Erkrankungen zusätzlich belastet. 5.4.3 Die in den ärztlichen Berichten ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers werden von der Vorinstanz nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, seinerseits daran zu zweifeln, zumal auch kein Anlass besteht, an der sachlichen Richtigkeit der vorliegenden Arztberichte zu zweifeln. Dabei kann namentlich aufgrund des Berichtes von Dr. med. F._______ vom 18. November 2007 nicht ausgeschlossen werden, dass es im Falle einer zwangsweisen Rückführung des Beschwerdeführers zu einer weiteren erheblichen Verschlimmerung der psychischen Probleme, verbunden mit einer akuten Suizidalität, kommt. Wie oben in Erwägung 5.4.1 ausgeführt, ist entgegen der diesbezüglichen Auffassung des Bundesamtes aufgrund der nunmehr siebenjährigen Landesabwesen- E-3459/2008 heit des Beschwerdeführers kaum (mehr) von der Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes – namentlich in Abidjan – auszugehen, auf welches er mindestens anfänglich zurückgreifen und von dem er effektiv Unterstützung erwarten könnte. Die von der Vorinstanz angesprochene Rückkehrhilfe ist zeitlich grundsätzlich auf die Dauer von maximal sechs Monaten befristet (vgl. Art. 75 Abs. 1 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]) und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unheilbaren G._______ lebenslänglich – und unter Umständen sehr rasch – auf die richtigen Medikamente angewiesen sein wird, für die Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. 5.4.4 In Würdigung aller Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers heute als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren und insoweit von einer wiedererwägungsrechtlich relevant veränderten Sachlage auszugehen ist. 5.5 Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erwägungen namentlich im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, nachdem die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit – alternativer Natur sind; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. weiterhin EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 5.6 Immerhin ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers in den sechs Jahren seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens (im November 2002) trotz aktenkundiger Bemühungen des BFM und des mit dem Vollzug beauftragten Aufenthaltskantons nicht vollzogen werden konnte. Der Wegweisungsvollzug müsste demnach deshalb heute wohl auch als unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG qualifiziert werden (vgl. die Bestimmung von Art. 46 Abs. 2 AsylG, gemäss welcher der Kanton dem BFM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt, wenn sich der Vollzug als nicht möglich erweist). E-3459/2008 5.7 5.7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit (oder Unmöglichkeit ) nicht angeordnet, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Inoder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafgesetzbuches angeordnet wurde (Bst. a) oder wenn sie erheblich beziehungsweise wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. a). 5.7.2 Der Beschwerdeführer war am 11. November 2003 vom H._______ wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen zweier Ladendiebstähle ausgrenzt worden, welche Massnahme das Bundesgericht in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 letztinstanzlich bestätigte. Am 14. September 2004 wurde er wegen Missachtung der Ausgrenzungsverfügung zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen und am 14. September 2006 wegen Missachtung der Ausgrenzungsverfügung und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Gefängnisstrafe von 45 Tagen verurteilt. Am 16. Oktober 2006 erfolgte eine Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen. Auch wenn diese Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht zu bagatellisieren ist, muss festgestellt werden, dass damit die hohe vom Gesetzgeber für den Ausschluss von einer vorläufigen Aufnahme gesetzte Hürde von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht erreicht wird; dies umso weniger, als es bezüglich des schwerwiegendsten Vorwurfs, eines Betäubungsmitteldelikts, offenbar nie zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen ist, womit die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen ist. 5.7.3 Der Beschwerdeführer ist jedoch explizit darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG das Bundesamt auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen kann, wenn sich nachträglich (zusätzliche) Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben. E-3459/2008 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 25. April 2008 ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. 8. Gemäss Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) hat die obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Beschwereführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht (vgl. Art. 14 VGKE). Die tatsächlich angefallenen notwendigen Kosten können vorliegend aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden. Die durch die Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung wird auf insgesamt Fr. 700.-- (inklusive aller Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) E-3459/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 700.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 16