Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3456/2023
Urteil v o m 2 3 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Marokko, vertreten durch lic. iur. Raphael O. Rüegsegger, HEKS (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2023 / N (…).
E-3456/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 26. April 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2022 in Österreich um Asyl nachgesucht hat, dass das SEM den Beschwerdeführer am 5. Mai 2023 via B._______ auf den 10. Mai 2023 zu einem Dublin-Gespräch einlud, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte beauftragte, dass das SEM am 5. Juni 2023 die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), dass die österreichischen Behörden dieses Ersuchen am 6. Juni 2023 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Juni 2023 – eröffnet am 9. Juni 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2023 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei
E-3456/2023 die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung der Vollzugsbehörden, auf seine Überstellung nach Österreich zu verzichten, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass gleichzeitig verschiedene Unterlagen (medizinisches Datenblatt vom 1. Juni 2023, zwei E-Mail-Schreiben vom 8. Juni 2023 und E-Mail-Austausch mit Pflege vom 15. Juni 2023) als Beweismittel eingereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Juni 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit Verfügung vom 19. Juni 2023 superprovisorisch aussetzte (Art. 56 VwVG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt,
E-3456/2023 weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt, weil ihm kein rechtliches Gehör zur Überstellung nach Österreich gewährt worden sei und die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts nicht vollständig abgeklärt habe, dass er bestreitet, dem Dublin-Gespräch unentschuldigt ferngeblieben zu sein, dass gemäss telefonischer Auskunft der Fachspezialistin des SEM und einem E-Mail-Schreiben derselben vom 8. Juni 2023 kein Dublin-Gespräch stattgefunden habe, dass überdies den medizinischen Unterlagen des BAZ (Bundesasylzentrum) C._______ vom 1. Juni 2023 entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Verletzung durch einen Messerstich vor 18 Monaten ununterbrochen Schmerzen habe, wenn er sich in der Nacht zum Schlafen auf die Seite hinlege, weshalb er gemäss Auskunft der ORS Service AG am 3., 5., 13. und 14. Juni 2023 bei der Pflege vorgesprochen habe, dass aus diesen Gründen sein angebliches Verschulden (Fernbleiben am Dublin-Gespräch vom 10. Mai 2023) widerlegt sei, dass er zum Zeitpunkt des angesetzten Dublin-Gesprächs vom 10. Mai 2023 wegen Schmerzen nicht habe aufstehen können und nicht transportfähig gewesen sei, dass er im Weiteren auf Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO hinweist, wonach nur in bestimmten Fällen auf ein persönliches Gespräch verzichtet werden dürfe
E-3456/2023 und vorliegend der Verzicht einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkomme, dass der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 bis 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Behörde demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass vorliegend mit dem Beschwerdeführer weder ein Dublin-Gespräch durchgeführt noch schriftlich das rechtliches Gehör zur möglichen Zuständigkeit Österreichs und zum medizinischen Sachverhalt worden ist, dass dies jedoch nicht dem SEM angelastet werden kann, dass das SEM nämlich mit Schreiben vom 5. Mai 2023 den Beschwerdeführer via B._______ gestützt auf Art. 5 Dublin-III-VO zum Dublin-Gespräch eingeladen hat (vgl. SEM-Akten 1248325-11/2), dass der Beschwerdeführer darin unter anderem auf seine Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 seinen Rechtsvertreter bevollmächtigt hat (vgl. SEM-Akten 1248325-12/1), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Rechtsvertreter Kenntnis vom Termin für das bevorstehende Dublin-Gespräch hatte, dass sich die Aufgaben der zugewiesenen Rechtsvertretung aus Art. 102h Abs. 5 i.V.m. Art. 102k AsylG ergeben, dass somit aufgrund des bestehenden Vertretungsverhältnisses es in der Verantwortung des Rechtsvertreters liegt, den Beschwerdeführer über seine Rechte und Pflichten sowie den Inhalt des bevorstehenden Dublin-
E-3456/2023 Gesprächs zu instruieren, insbesondere wenn er beabsichtigt, selber nicht daran teilzunehmen, dass den Akten weder entnommen werden kann, ob eine entsprechende Aufklärung des Beschwerdeführers stattgefunden hat, noch ob der Rechtsvertreter beabsichtigte, am Dublin-Gespräch abwesend zu sein, und dies entsprechend mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer dem Dublin-Gespräch ohne Entschuldigung oder Erklärung ferngeblieben ist, womit er die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs nicht wahrgenommen hat, dass dies in der Beschwerdeschrift zwar mit gesundheitlichen Gründen erklärt wird, dass dieser Umstand vom Beschwerdeführer oder seinem Rechtsvertreter indes umgehend nach dem 10. Mai 2023 dem SEM hätte gemeldet werden müssen, dass für das lange Zuwarten bis zur Beschwerdeerhebung keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei bis zum Arztbesuch vom 1. Juni 2023 nicht in der Lage gewesen, sich für seine Abwesenheit am Gespräch vom 10. Mai 2023 zu entschuldigen und sich zu erkundigen, ob er sein rechtliches Gehör zu einem anderen Zeitpunkt wahrnehmen könne, dass vom Rechtsvertreter spätestens nach Erhalt der Meldung der zuständigen Fachspezialistin des SEM vom 8. Juni 2023 zum Nichterscheinen des Beschwerdeführers am Dublin-Gespräch und dem bevorstehenden Entscheid hätte erwartet werden können, dass er sich umgehend an das SEM wendet, sollte er Einwände gegen die Vorwürfe des "unentschuldigten Fernbleibens" gehabt haben, dass zudem hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abklärung des medizinischen Sachverhalts angerufenen Art. 26a AsylG festzustellen ist, dass es ihm obgelegen hat, an dessen Feststellung mitzuwirken und das SEM über allfällige medizinische Probleme zu informieren, wobei es Aufgabe des bevollmächtigten Rechtsvertreters war, ihn entsprechend zu instruieren oder sich allenfalls selber über allfällige medizinische Probleme seines Mandanten zu informieren,
E-3456/2023 dass überdies weder dem auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Datenblatt vom 1. Juni 2023 noch den Auskünften der Pflege vom 15. Juni 2023 gegenüber dem Rechtsvertreter entnommen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer vor dem 1. Juni 2023 bei der Pflege gemeldet hätte, womit er das Fernbleiben am Dublin-Gespräch aus medizinischen Gründen allenfalls erklären könnte, dass in der Beschwerdeschrift auch nicht vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich vor dem 1. Juni 2023 in ärztlicher Behandlung befunden, dass dem SEM nicht der Vorwurf gemacht werden kann, den medizinischen Sachverhalt nicht näher abgeklärt zu haben, zumal es mangels entsprechender Angaben des Beschwerdeführers gar keinen Anlass dazu gehabt hat, dass nach dem Gesagten weder eine Gehörsverletzung noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch das SEM hervorgeht, dass deshalb das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 5. Dezember 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
E-3456/2023 dass das SEM die österreichischen Behörden am 5. Juni 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO ersuchte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 6. Juni 2023 zustimmten und die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist, was auch nicht bestritten wird, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
E-3456/2023 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer sein Begehren, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei ein materielles Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, implizit lediglich mit seinem Gesundheitszustand begründet, dass davon ausgegangen werden kann, der medizinische Sachverhalt sei erstellt, zumal vom vertretenen Beschwerdeführer erwartet werden durfte, diesbezüglich weitere Angaben zu machen, dass es sich damit erübrigt, durch das Gericht weitere Abklärungen (schriftliche Auskunft respektive Erkundigungen bei der ORS Service AG im BAZ C._______) vorzunehmen, dass ausserdem keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme ersichtlich sind, die einer Überstellung entgegenstünden, wobei in Österreich sowohl der Zugang als auch die Möglichkeit zur allfälligen weiteren Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden (Schmerzen im Rippenbereich und am Kopf sowie Schlafstörungen) bestehen, und der Beschwerdeführer sich zur Einforderung der entsprechenden Rechte bei Bedarf an die dortigen Behörden wenden kann, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
E-3456/2023 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und angesichts des Gesagten keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorchusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3456/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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