Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E3455/2009 Urteil v om 1 9 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______ , geboren (…), Somalia, vertreten durch Stefan Hery, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 27. April 2009 / N (…).
E3455/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 22. März 2009 und gelangte eigenen Angaben zufolge am 23. März 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung vom 25. März 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. April 2009 wurde er mit Verfügung des BFM vom 3. April 2009 dem Kanton B._______ zugewiesen. Im Rahmen der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Muslim, Angehöriger des Clans C._______, geboren und aufgewachsen in D._______, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Banditen des Clans E._______ hätten im Jahre (…) seine Schwester wiederholt vergewaltigt. Ein Mediationsversuch zwischen seinem Vater und den Banditen, den die Alten des Dorfes, wie es dort Brauch sei, organisiert hätten, sei gescheitert. Als seine Schwester von den Banditen erneut vergewaltigt und dann getötet worden sei, habe sein Vater den Mörder umgebracht und sei anschliessend geflohen. Er habe in der Folge erfahren, dass nicht nur sein Vater, sondern auch er selber gesucht werde, weshalb er sich zunächst in der Umgebung des Dorfes versteckt und später auf den Rat eines Freundes seines Vaters hin nach F._______ begeben habe. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, seine Familie sei diskriminiert und verachtet worden. Niemand habe ihnen helfen können. Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere noch andere Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. April 2009 – eröffnet am 29. April 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 23. März 2009 ab und wies ihn aus der Schweiz weg, vollzog jedoch wegen Unzumutbarkeit die Wegweisung nicht und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seinen Schilderungen in eine Vielzahl von Widersprüchen verstrickt. Insbesondere würden seine anlässlich der
E3455/2009 Anhörungen zur Vergewaltigung einer Schwester gemachte Aussagen voneinander abweichen. Gleiches gelte für dessen Angaben zum Umstand, wie er vernommen habe, dass der Mörder seiner Schwester von seinem Vater getötet worden sei. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Beschwerde sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sowohl anlässlich der Befragung als auch bei der Anhörung klare, detaillierte Auskünfte gegeben. Die Vorinstanz überzeichne die angeblich widersprüchlichen Ausführungen. Die Punkte für die Glaubhaftigkeit würden diejenigen, die dagegen sprächen, in starkem Masse überwiegen. Folglich finde die Maxime "Im Zweifel für den Gesuchsteller" Anwendung. C. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, nach summarischer Prüfung der Akten würden die in der Beschwerde gestellten Begehren nicht als aussichtslos erscheinen; er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gut. Die Fürsorgebestätigung ging am 16. Juni 2009 beim Gericht ein. D. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2009, welche dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2009 zur Kenntnis gebracht worden war, stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen eheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Es verwies auf seine
E3455/2009 Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, hielt daran vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
E3455/2009 grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM kam in seinem angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung brachte das Bundesamt im Einzelnen vor, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung zur Person angegeben, seine Schwester sei (…) vergewaltigt und im (…) während (…) gekidnappt worden. Bei der Anhörung dagegen habe er ausgesagt, seine Schwester sei das (…) zu Hause vergewaltigt worden. Diesen Übergriff habe er aber bei der Befragung nicht erwähnt. Auch bezüglich der Dauer der Entführung sei er zunächst auf seine Aussage anlässlich der Befragung zurückgekommen, um diese dann zu bestätigen, ohne indessen Näheres dazu vorbringen zu können. Weiter habe der Beschwerdeführer bei der Befragung vorgebracht, auf dem Markt erfahren zu haben, dass sein Vater den Mörder seiner Tochter getötet habe, anlässlich der Anhörung dann aber angegeben habe, er sei in der Stadt gewesen, als er darüber informiert worden sei; schliesslich habe er erklärt, er sei in der Stadt sowie bei sich zu Hause informiert worden. Diese Aussagen seien nicht nur widersprüchlich, sondern sie erweckten auch den Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine Antworten den gestellten Fragen angepasst.
E3455/2009 Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. 4.2 In der recht kurz gehaltenen Beschwerde wird bestritten, die Vorbringen des Beschwerdeführers entsprächen nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit. Dieser habe sowohl bei der Befragung als auch bei der Anhörung die Geschehnisse äusserst detailliert geschildert. Das BFM stütze seine Begründung lediglich auf zwei, auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinende Punkte in seinen Schilderungen. Zum einen werfe das Bundesamt dem Beschwerdeführer vor, er habe bezüglich der geltend gemachten Vergewaltigungen seiner Schwester voneinander abweichende Aussagen gemacht. Indessen sei verständlich, dass er von sich aus zunächst jene Ereignisse wiedergebe, welche ihn selbst beträfen. Er habe die diesbezüglichen Vorkommnisse widerspruchsfrei geschildert. Die zweite Ungereimtheit, die dem Beschwerdeführer vom BFM vorgeworfen werde, sei der Umstand, wie er erfahren habe, dass der Vater den Mörder seiner Tochter getötet habe. Auch dabei handle es sich aber nicht um einen wesentlichen Punkt in den Asylvorbringen, und hinzu komme, dass sich der angebliche Widerspruch auflösen lasse, dies nicht zuletzt aufgrund der Übersetzung des Wortes "magaalada", was sowohl Dorf als auch Markt bedeute. Insgesamt würden die Punkte für die Glaubhaftigkeit diejenigen dagegen klar überwiegen, die Annahmen des BFM seien nicht begründet. 5. 5.1 Die Prüfung der Akten durch das Gericht ergibt, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zwar nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren; auch widersprechen sie nicht offensichtlich den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung. Die vom BFM geltend gemachten Widersprüche bezüglich Einzelheiten der Vergewaltigung der Schwester des Beschwerdeführers und der nachfolgenden Geschehnisse sind nach Auffassung des Gerichts nicht von einem Gewicht, dass aufgrund dieser wenigen, im Sinne von Beispielen aufgeführten Unstimmigkeiten ohne weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden kann. Allerdings bleibt festzustellen, dass keinerlei Beweismaterial ins Recht gelegt
E3455/2009 worden ist, welcher Umstand indessen angesichts der Verhältnisse in Somalia nicht ohne weiteres zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden darf. Für die Beurteilung des Falles dagegen ist von Bedeutung, dass nicht einmal die Identität des Beschwerdeführers feststeht. Er gab keinerlei Identitätspapiere zu den Akten und machte auf den Hinweis des Bundesamtes, gemäss Art. 32 Abs. 2 bst. a AsylG habe er innert 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches den Behörden Reise oder Identitätspapiere abzugeben, geltend, er habe nie welche besessen (Befragungsprotokoll Ziff. 14, Anhörungsprotokoll Q4 ff.) Seine Antwort ("quelles démarches voulezvous que je fasse") auf die Frage, was er zu unternehmen gedenke, um solche Papiere zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund seiner Angaben zur Familie zu werten: Er habe keine Familie in Somalia mehr, von seinem Vater habe er seit (…) nichts mehr gehört, seine Schwester und sein Bruder seien tot, und er habe weder Onkel noch Tanten (Befragungsprotokoll Ziff. 12). Diese Angaben werde vom Gericht angezweifelt. Der Beschwerdeführer hat angegeben, er gehöre dem Clan C._______ an. Wie der traditionelle Clanchef heisse, wisse er nicht; er können keine weiteren Angaben zum Clan machen, weil dort, wo er aufgewachsen sei, einzig noch seine Familie als Angehörge des Clans gelebt hätten. Einmal kann nicht geglaubt werden, dass alle jene Familienangehörigen, die etwas zu seinen Gunsten tun könnten (Dokumente, Fotos o.a.m.), entweder tot oder unbekannten Aufenthalts sind, und sodann ist dem Beschwerdeführer auch die Behauptung nicht abzunehmen, er habe keine Verwandten. Dieses Vorbringen steht in klarem Widerspruch zu den Kenntnissen des Gerichts von den Verhältnissen im Kulturkreis des Beschwerdeführers, und daran ändert auch nichts, dass die Situation im kriegsgeplagten Somalia schwierig ist. Schliesslich sind seine Kenntnisse des Clans, dem er angehören will, so minimal, dass für das Gericht naheliegt, es gehe ihm darum, mit diesen Angaben das Konstrukt seiner Aussagen nicht zu gefährden. Seine guten Kenntnisse von D._______ können an dieser Feststellung nichts ändern. Aus den vorstehenden Ausführungen schliesst das Gericht, dass sich der Beschwerdeführer bewusst auf Angaben beschränkt, die nicht überprüfbar sind. Nicht aus den Erwägungen der Vorinstanz also leitet
E3455/2009 des Gericht ab, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand, sondern gestützt auf eine eigene Würdigung der Gesamtlage. 5.2 Das BFM folgerte aus der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Das Gericht stimmt dieser Schlussfolgerung zu, dies mit nachstehender Ergänzung. Wie vorstehend in Erwägung 3.1 ausgeführt, sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer macht zu keinem Zeitpunkt, auch auf Beschwerdeebene (die Rechtsmitteleingabe beschränkt sich darauf, vom BFM geltend gemachte Widersprüche in den Aussagen aufzulösen) nicht, Nachteile im Sinne dieser Bestimmung geltend. Anlässlich der Befragung hat er zwar ausgeführt, seine Familie sei diskriminiert und verachtet worden (Befragungsprotokoll S. Ziff. 15 S. 5), aber eigentlicher Grund für seine Ausreise sind ganz klar die Geschehnisse seine Schwester und seinen Vater betreffend beziehungsweise die Übergriffe seitens eines anderen Clans. 5.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht hat
E3455/2009 jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)
E3455/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…) des Kantons B._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
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