Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3446/2020
Urteil v o m 7 . September 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2020 / N (…).
E-3446/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Mit Urteil vom 24. Januar 2020 (E-272/2018) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war, hob die Verfügung vom 12. Dezember 2017 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung (Prüfung von Vollzugshindernissen) an die Vorinstanz zurück. B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 stellte das SEM fest, die Ziffern 1 bis 3 des Asylentscheids vom 12. Dezember 2017 seien in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz mangels Vollzugshindernissen an. Für die Begründung wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Gleichzeitig wurden eine Sozialhilfebestätigung vom (…) 2017 und ein ärztlicher Bericht der B._______ vom (…) 2020 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2020 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– aufgefordert. Am 5. August 2020 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt.
E-3446/2020 E. Am 31. August 2020 nahm die Instruktionsrichterin ein privat an sie gerichtetes Schreiben von Frau C._______, bei welcher der Beschwerdeführer offenbar wohnhaft ist, in die Akten auf und beantwortete dieses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-3446/2020 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die angefochtene Verfügung und die dagegen erhobene Beschwerde betreffen ausschliesslich den Vollzug der Wegweisung. Demnach sind vorliegend nur Vollzugshindernisse zu prüfen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, den Akten könnten vorliegend keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung oder Strafe unterworfen würde, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei. Auch eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Es bestünden auch keine Gründe oder Umstände, welche seinen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht weiterhin von Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zur Biographie aus. Zudem kritisiert er die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen Ausreise aus Eritrea. Ferner gelte er als Schulabbrecher und befinde sich im militärdienstpflichtigen Alter. Es drohe ihm damit bei einer Rückkehr nach Eritrea der Einzug in den eritreischen Nationaldienst, was eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK darstellen würde. Er verfüge ausserdem über kein genügendes soziales Beziehungsnetz und keine Berufsausbildung und sei gesundheitlich angeschlagen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-3446/2020 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Vorliegend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass mangels Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte in BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Es stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart sys-
E-3446/2020 tematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 6.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). Auch die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers vermag unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lassen, zumal bei ihm – selbst wenn er die Schule abgebrochen hat – keine weiteren Faktoren (seine Asylvorbringen wurden als nicht glaubhaft erachtet) hinzugekommen sind, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). 6.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
E-3446/2020 Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann in BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 6.3.4 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der noch junge Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Zwar will er die Schule in der achten Klasse abgebrochen haben respektive von der Schule suspendiert worden sein. Er kann jedoch auf Arbeitserfahrungen in (…) zurückgreifen, mit denen er den Lebensunterhalt der Familie (Halbgeschwister und Grossmutter) gesichert habe. Er verfügt zudem über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz (Grossmutter, Halbgeschwister, Nachbar, Bekannte, etc., vgl. Akte A15 F7 ff.). Es ist davon auszugehen, dass diese ihn bei einer Rückkehr bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen werden. Seinen Angaben zufolge soll zudem die Dorfgemeinschaft seine Reise mitfinanziert haben, welche er bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung ersuchen kann (vgl. a.a.O. F161). Was die geltend gemachte gesundheitliche Situation betrifft, stellt diese auch kein Vollzugshindernis dar. So wurde beim Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht der B._______ vom (…) 2020 eine (…)-Operation durchgeführt. Im Bericht wurde ihm eine gute Prognose
E-3446/2020 gestellt und von einem schmerzarmen, belastbaren und funktionsfähigen (…) ausgegangen. Gestützt darauf kann somit nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden. 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. August 2020 geleistet Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3446/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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