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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2015 E-3446/2015

8. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,419 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3446/2015

Urteil v o m 8 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, B._______, C._______, Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).

E-3446/2015 Sachverhalt: A. Das BFM wies die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 21. Februar 2008 respektive vom 5. März 2009 mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 respektive vom 21. April 2009 ab. Die dagegen am 20. November 2008 respektive am 12. Mai 2009 erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7447/2008 + E-7405/2008 vom 9. September 2010 respektive mit Urteil E-3091/2009 vom 9. September 2010 ab. Das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerde-führer vom 2. Oktober 2010 wies das BFM mit Verfügung vom 11. November 2010 ab. Die kontrollierte Ausreise der Beschwerdeführer erfolgte am 6. Dezember 2010. B. Nach erneuter Einreise in die Schweiz stellten die Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 erneut Asylgesuche, welche das SEM mit Verfügung vom 11.Februar 2015 ablehnte, wobei es gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete. Die am 16. Februar 2015 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-983/2015 vom 25. März 2015 ab. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. April 2015 stellten die Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch und machten zur Begründung geltend, der minderjährige Beschwerdeführer sei am 10. Februar 2015 Vater geworden. Die Kindsmutter sei eine ebenfalls minderjährige rumänische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B. Zudem attestiere ein ärztlicher Bericht vom 9. April 2015 der volljährigen Beschwerdeführerin, welche sich seit 2010 in ärztlicher Behandlung befinde, (…). D. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 – am 7. Mai 2015 eröffnet – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 16. April 2015 ab, stellte fest, dass seine Verfügung vom 22. Februar 2015 [recte: 11. Februar 2015] sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, datiert vom 28. Mai 2015 (Postaufgabe am 29. Mai 2015), erhoben die Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in der Sache, die ange-

E-3446/2015 fochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um (Wieder-) Herstellung der aufschiebenden Wirkung, "provisorische Aufenthaltsbewilligung" sowie um Erlass der Prozesskosten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist nach Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Als Verfügungsadressaten sind die Beschwerdeführer zur Beschwerdeführrung legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen sowie mit bloss summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-3446/2015 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form zielt das Wiedererwägungsgesuch auf die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage ab (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten geblieben ist – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa E- MARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 5. 5.1 Vorweg ist festzustellen, dass vorliegend angesichts des Urteils E-983/2015 vom 25. März 2015 lediglich eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage, nicht aber Revisionsgründe im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden können. 5.2 Weder die Frage nach der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch diejenige nach der Gewährung von Asyl bilden Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Ausserdem werden weder im Wiedererwägungsgesuch vom 16. April 2015 noch auf Beschwerdeebene Asylgründe vorgebracht. Auf die Begehren, die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, ist folglich nicht einzutreten. 5.3 Beim Vorbringen, der minderjährige Beschwerdeführer sei am 10. Februar 2015 Vater geworden, weswegen der Wegweisungsvollzug nach Art. 8 EMRK völkerrechtlich unzulässig sei, handelt es sich offenkundig nicht um eine seit dem 25. März 2015 nachträglich veränderte Sachlage. Die im Übrigen zutreffende Begründung der Vorinstanz, der Wegweisungsvollzug sei völkerrechtlich zulässig, da keine gelebte Beziehung bestehe und die Kindsmutter über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, tut daher nichts zur Sache. Vielmehr hätte die Vorinstanz auf das Vorbringen nicht

E-3446/2015 eintreten dürfen. Denn dabei handelt es sich vielmehr um das Geltendmachen einer nachträglich erfahrenen Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, was im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen wäre. 5.4 In Bezug auf den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Bericht ist Folgendes festzustellen. Der Bericht datiert zwar vom 9. April 2015, mithin nach dem 25. März 2015, er bezieht sich aber auf eine ärztliche Untersuchung vom 21. September 2010 und eine Behandlung vom 23. April 2010 und empfiehlt die bisherigen Behandlungen, welche seit dem 23. April 2010 respektive dem 15. September 2010 durchgeführt würden, fortzusetzen. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 25. März 2015 geht daraus hingegen nicht hervor. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sowie die Behandlungsmöglichkeiten in ihrem Heimatstaat sind bereits sowohl im ersten Wiedererwägungsverfahren als auch im zweiten ordentlichen Asylverfahren erörtert worden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Mit dem vorliegenden Entscheid sind die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung sowie auf "provisorische Aufenthaltsbewilligung" gegenstandslos geworden. 8. bei einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet – abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-3446/2015 (Dispositiv nächste Seite)

E-3446/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführern, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer