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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2012 E-3444/2012

11. Juli 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,843 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Österreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3444/2012

Urteil v o m 11 . Juli 2012 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Patrizia Carù, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Österreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Juni 2012 / N (…) .

E-3444/2012 Sachverhalt: I. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und sunnitischen Glaubens, verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan im Jahr 2010 und gelangte am 7. März 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 28. Juli 2011 teilte die [Stelle für unbegleitete minderjährige Asylsuchende] dem BFM mit, dass sich der Vater des Beschwerdeführers in Österreich aufhalte. Auf Anfrage des BFM bestätigten die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 gestützt auf die humanitäre Klausel von Art. 15 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), ihre Zuständigkeit für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an. Am 6. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer – in Begleitung einer Bezugsperson – nach Österreich überstellt. II. A. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste am 4. April 2012 erneut in die Schweiz ein und reichte gleichentags sein zweites Asylgesuch hier ein. Anlässlich seiner Befragung vom 2. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) gewährte ihm das BFM das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Überstellung dorthin. Der Gesuchsteller gab dabei insbesondere zu Protokoll, nach seiner Überstellung von der Schweiz nach Österreich hätten ihn österreichische Polizeibeamte und der Camp-Chef zum Polizeiposten gebracht. Er sei zwei Tage in einem campähnlichen Ort untergebracht worden. Von dort

E-3444/2012 aus sei er nach B._______ verlegt worden, wo er ein Interview gehabt habe und wohin auch sein Vater gekommen sei. In der Folge sei er nach C._______ transferiert worden, wo sein Vater und er mit anderen Asylbewerbern zwei Monate in einem Dorf gewohnt hätten. Während dieser Zeit habe er eine weitere Befragung in D._______ gehabt, woraufhin sein Vater und er einen negativen Asylentscheid bekommen hätten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer alleine per Zug durch Österreich in die Schweiz gereist. Aufgrund des negativen Entscheides sei sein Vater sehr nervös gewesen und sei in der Folge verschwunden; der Beschwerdeführer wisse nicht, wo er sich derzeit aufhalte. Er wolle nicht mehr nach Österreich zurückkehren, da das Camp in Österreich sehr schlimm sei, er dort nicht alleine leben könne und niemanden kenne. Es sei besser, sich umzubringen, als nach Österreich zurückzukehren. B. Für die Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...) zugewiesen. Dem minderjährigen Beschwerdeführer wurde eine Beiständin, Patrizia Carù, (…), bestellt. C. C.a Auf die Schreiben des BFM vom 31. Mai 2012 sowie 12. Juni 2012, mit welchen das Bundesamt gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II- VO die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, nahm Österreich mit Schreiben vom 6. Juni 2012 sowie 13. Juni 2012 wie folgt Stellung: Das Übernahmegesuch des BFM werde derzeit abgelehnt, da der Beschwerdeführer in Österreich am 6. Februar 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und seit dem 11. April 2012 unbekannten Aufenthalts für die österreichischen Behörden sei. Zudem sei das vom BFM im Rahmen des Übernahmegesuchs übermittelte Fingerabdruckmaterial einer internen Überprüfung unterzogen worden, welche ergeben habe, dass keine identischen Fingerabdrücke vorliegen würden. Um eine zweifelsfreie Identifizierung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, werde das BFM um Übermittlung einer Fotographie des Beschwerdeführers gebeten. C.b Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 ersuchte das BFM die österreichischen Behörden erneut gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerdeführers und stellte ihnen eine zweite Version der Fingerabdrücke in verbesserter Qualität sowie eine Fotographie des Beschwerdeführers zu.

E-3444/2012 C.c Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 stimmten die österreichischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu. D. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012 – eröffnet am 21. Juni 2012 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich an. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, Österreich sei gestützt u.a. auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68] für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig. Die österreichischen Behörden hätten am 15. Juni 2012 dem Übernahmeersuchen des BFM explizit zugestimmt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung nach Österreich vorbringen können, zumal seine individuellen Präferenzen keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsprüfung hätten und er keine Wahlmöglichkeit habe, in welchem Mitgliedstaat sein Asylgesuch behandelt werde. E. Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 (Datum Poststempel) erhob die Rechtsvertreterin respektive Beiständin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei insbesondere, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Akten seien zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an das Bundesamt zurückzuweisen; eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968

E-3444/2012 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Überdies wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Zur Begründung wurde in Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während seines beinahe einjährigen Aufenthalts in der Schweiz ein soziales Umfeld gefunden, wo er sich sehr gut eingelebt und wohl gefühlt habe. Er habe Angst, dieses vertraute Umfeld zu verlassen und nach Österreich zurückzukehren, wo er sich erneut an einem neuen Ort mit neuen Strukturen einleben müsse; dies würde die Risikofaktoren für Entwicklungsstörungen und massive psychische Beeinträchtigungen stark erhöhen. Zudem sei das Verhältnis zu seinem Vater – er wisse nicht, wo sich dieser derzeit aufhalte – angespannt gewesen. Aus diesen Überlegungen sollten rechtliche Überlegungen zugunsten des Kindswohls zurückstehen und das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz geprüft werden. Bei einer Wegweisung nach Österreich sei ferner das Risiko gross, dass eine Ausreise nicht mehr auf freiwilliger Basis erreicht werden könne. Dass ein Minderjähriger in Angst vor Zwangsmassnahmen im Minderjährigen-Zentrum verbleiben müsse, immer in der Angst, jederzeit von der Polizei abgeholt zu werden, sei unzumutbar. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden insbesondere ein Kurzbericht zuhanden des BFM vom 20. September 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 27. Juni 2012 ins Recht gelegt. F. Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestützt auf Art. 107a AsylG gut und hielt zudem fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf einen Kostenvorschuss werde verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen.

E-3444/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen steht vorliegend nicht zur Diskussion, weshalb das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich zuständig ist. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des nachfolgend Gesagten einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.) Die Beschwerdeinstanz enthält http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34

E-3444/2012 sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf das Eventualbegehren (Ziff. 3 der Anträge), es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, nicht einzutreten. 2.2 Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs (beziehungsweise der Durchführbarkeit der Überstellung in den zuständigen Staat) materiell geprüft, weshalb dem Bundesgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt. Im Rahmen des Dublin- Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). 3. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1).

http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-3444/2012 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz stellte aufgrund der Aktenlage und der bezüglich des Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht fest, dass Österreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass die österreichischen Behörden auf Anfrage des BFM erstmals mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 gestützt auf die humanitäre Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO ihre Zuständigkeit bestätigten, woraufhin der Beschwerdeführer am 6. Februar 2012 – begleitet von einer Bezugsperson – nach Österreich überstellt wurde. Nach erneuter Einreise und Einreichung des zweiten Asylgesuchs des Beschwerdeführers in der Schweiz am 4. April 2012 stimmten die österreichischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des BFM mit Schreiben vom 15. Juni 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO, welcher ein noch hängiges Asylverfahren voraussetzt, zu. Somit ist davon auszugehen, dass das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers im zuständigen Mitgliedstaat noch nicht abgeschlossen ist, andernfalls eine Zustimmung Österreichs gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO erfolgt wäre. Ein Wiederaufnahmegesuch, wie es das BFM im vorliegenden Fall an Österreich gerichtet hat, kommt zur Anwendung, wenn ein Dublin-Staat das Asylverfahren (im Sinne von Art. 2 Bst. e Dublin-II-VO) bereits eröffnet hat; die Zuständigkeit kann in diesem Stadium (ausserhalb eines Selbsteintritts) nicht mehr überprüft werden (vgl. CHRISTIAN FILZWIE- SER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K3 zu Art. 4). Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Österreich ist folglich grundsätzlich weiterhin zur Übernahme des Beschwerdeführers verpflichtet, selbst wenn – wie im vorliegenden Fall – er bereits überstellt wurde und wiederholt das Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaates verlassen hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Zuständigkeitsfrage im vorliegenden Verfahren vermögen obige Erwägungen nicht umzustossen. 4.1.2 Die Überstellung erfolgt gemäss den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald sie materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des An-

E-3444/2012 trags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO). Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut, was eine Unterbrechung der Überstellungfrist bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Folge hat. 4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, etwa gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot nach Art. 33 FK und menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die Schweiz ist demnach zu einem Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK droht. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss aufgrund der Gefahr einer Kettenabschiebung in Verletzung des Refoulement-Verbotes dann von der Abschiebung einer Person in einen Drittstaat abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde- Nr. 37201/06, § 125; EGMR, T.I. gegen Vereinigtes Königreich, Entscheid vom 7. März 2000, Beschwerde-Nr. 43844/98, S. 15; EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Urteil vom 21. Januar 2011, Beschwerde- Nr. 30696/09, S. 54). 4.2.1 Bezüglich der Gefahr einer Verletzung des Rückschiebeverbotes durch Österreich ist festzustellen, dass Österreich sowohl Signatarstaat

E-3444/2012 der FK als auch der EMRK und der FoK ist. Zudem muss sich Österreich an die entsprechenden Normen der EU halten (insbesondere Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Österreich kraft seiner Mitgliedschaft seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter insbesondere dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt. Für die Mitgliedstaaten des Dublin-Systems darf grundsätzlich vermutet werden, sie würden die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren und namentlich das Non-Refoulement-Gebot respektieren. Liegt keine systematische Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vor, so hat ein Beschwerdeführer diese Vermutung umzustossen, indem er nachweist, es würden konkrete Gründe dafür vorliegen, dass für ihn bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes beziehungsweise das Risiko einer Zuwiderhandlung gegen das Non- Refoulement-Gebot respektive Art. 3 EMRK bestehen würde. Dabei reicht die blosse Behauptung, Opfer eines Verstosses gegen völkerrechtliche Normen zu sein respektive zu werden, nicht aus. Die Ausnahme, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, muss vielmehr mit ernsthaften Hinweisen aufgezeigt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.1 sowie E. 7.5). Im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, gemäss welchen die Vermutung, dem Beschwerdeführer drohe in Österreich keine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 FK respektive der menschenrechtlichen Garantien der EMRK, in Frage zu stellen sei; diesbezüglich ist von der Vermutung auszugehen, Österreich halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss FK und EMRK ein. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Österreich in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Im Übrigen ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich noch nicht abgeschlossen ist. 4.2.2 Des Weiteren spricht der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht gegen eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Österreich, da Österreich – nebst den erwähnten völkerrechtlichen Vertragswerken – auch das Über-

E-3444/2012 einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ratifiziert hat. Der Minderjährigkeit kommt zwar eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären, jedoch ist Österreich – wie alle Mitgliedstaaten – zur besonders sorgfältigen Betreuung Minderjähriger verpflichtet und es bestehen keine konkreten Hinweise, die österreichischen Behörden würden dem Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in ausreichendem Masse Rechnung tragen, weshalb davon ausgegangen werden kann, die Verpflichtungen aus der KRK würden durch Österreich eingehalten (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., K8 zu Art. 6). Insbesondere vermag auch der angebliche Umstand, der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich sein Vater aufhalte, obige Erwägungen nicht umzustossen. Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung, wie in der Beschwerdeeingabe gerügt wurde, liegt diesbezüglich nicht vor. Sodann kann einer allfälligen dem Kindswohl nach Art. 3 KRK entsprechenden Familienzusammenführung – wenn auch gewisse Schwierigkeiten aufgrund der Situation des Beschwerdeführers und seines Vaters nicht abzusprechen sind – realistischerweise in Österreich besser Rechnung getragen werden als in der Schweiz, zumal sich der Vater des Beschwerdeführers als letztes dort aufgehalten hat. Im Übrigen kann offensichtlich von keiner derartigen Verwurzelung in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, dass eine Wegweisung nach Österreich dem Kindswohl entgegenstünde. 4.2.3 Aufgrund des Gesagten sind keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten. 5. 5.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt; zudem besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/51 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28

E-3444/2012 wurde. In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. 5.2 Das BFM hat im Hinblick auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen. Insbesondere ist gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Personen im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. hierzu BVGE 2011/23 E. 6.4). Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb). Wie im Falle der ersten Überstellung hat das BFM Österreich auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufmerksam zu machen. Das Bundesamt hält in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Überstellung des unbegleiteten Minderjährigen werde frühzeitig angekündigt, so dass die österreichischen Behörden die nötigen Vorkehrungen für den Empfang treffen können. 6. Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht auf das Asylgesuch des minderjährigen Beschwerdeführers eingetreten ist und die Wegweisung nach Österreich angeordnet hat. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosjavascript:; http://links.weblaw.ch/EMARK-1998/13

E-3444/2012 ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juli 2012 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Im vorliegenden Verfahren wird gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG ausnahmsweise auf eine Kostenauferlegung verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG ist demnach gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3444/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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