Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.07.2023 E-3440/2023

3. Juli 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,921 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3440/2023

Urteil v o m 3 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Olivier Gloor

Parteien

A._______, geboren am (…), Belarus, vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2023 / N (…).

E-3440/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2022 um Asyl in der Schweiz ersuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (EURO- DAC) ergab, dass er am (…) 2022 in Polen subsidiären Schutz erhalten hatte, dass die polnischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 26. Januar 2023 am 27. Januar 2023 zustimmten und bestätigten, dass der Beschwerdeführer in Polen subsidiären Schutz erhalten hat, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid sowie zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 21. Februar 2023 im Wesentlichen erklärte, ihm seien in Polen die ihm zustehenden Rechte nicht gewährt worden, er habe insbesondere keine soziale Unterstützung vom Staat erhalten, sei zudem diskriminiert worden und habe auf der Strasse leben müssen, dass er ferner erklärte, es sei möglich, dass er im Heimatland nicht mehr strafrechtlich verfolgt werde und er deshalb eher dorthin als nach Polen zurückkehren würde, dass er des Weiteren angab, sein Gesundheitszustand sei mehr oder weniger normal, es gehe ihm soweit gut und er habe keine Schmerzen, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Arztberichte vom 2. März 2023, vom 24. März 2023 sowie 15. Mai 2023 einreichte gemäss welchen er unter anderem an (…), (…), einem (…), (…) sowie (…) leide, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 6. Juni 2023 im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf ausführte, aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers habe der Entwurf mit diesem nicht besprochen werden können, weshalb es zum aktuellen Zeitpunkt nichts hinzuzufügen gebe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Juli 2023 (gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung – unter Hinweis, dass die (…) – unter der

E-3440/2023 Voraussetzung seiner Mitwirkung während der Behandlung – in der Schweiz abgeschlossen und die Überstellung erst nach Abschluss der Behandlung erfolge – anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftrage sowie die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 8. Juni 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ferner sei die unentgeltliche Prozessführung – inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses – zu gewähren, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2023 feststellte, die das Rechtsmittel unterzeichnende Rechtsvertreterin stütze ihre Vertretungsbefugnis auf die Vollmacht vom 17. Februar 2023, dass das Mandat am 8. Juni 2023 niedergelegt worden sei und den Beschwerdeführer aufforderte, eine rechtsgültige Vollmacht einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2023 die Vollmacht sowie die Mandatserteilung an den Leistungserbringer erneuerte und die Rechtsvertreterin im Begleitschreiben festhält, sie habe das Mandat nie persönlich niedergelegt und der Beschwerdeführer sei mit der Beschwerdeerhebung einverstanden,

und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in der Hauptsache damit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-3440/2023 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass vorliegend nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer subsidiären Schutzstatus in Polen geniesst und er lediglich den Vollzug der Wegweisung anficht, mithin Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 8 Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung ausführt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem Zugang zu Wohnung, Arbeit, medizinischen Dienstleistungen sowie Sozialversicherung grundsätzlich dieselben Rechte wie polnische Bürger und er seine Ansprüche gegebenenfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen könne, dass insbesondere keine Anzeichen dafür bestehen würden, der Beschwerdeführer werde in Polen die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten, die (…) – welche voraussichtlich bis (…) dauern werde – vorliegend jedoch in der Schweiz abgeschlossen werde, dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund gesundheitlicher Probleme seit dem 9. Juni 2023 im Bundesasylzentrum in einem Nebengebäude in einem Einzelzimmer isoliert untergebracht und er deshalb nicht habe Stellung zum Entscheidentwurf nehmen können, weshalb der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sei, dass es ferner auch nicht möglich gewesen sei, ihm die Verfügung zuzustellen,

E-3440/2023 dass die Stellungnahme zum Entscheidentwurf bereits am 6. Juni 2023 erfolgte und somit nicht erhellt, weshalb die erst am 9. Juni 2023 erfolgte isolierte Unterbringung (vgl. Beschwerde Ziff. 10) den Beschwerdeführer an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert haben könnte, was ferner weder in der Stellungnahme vom 6. Juni 2023 noch in der Rechtsmitteleingabe plausibel dargelegt wird, dass der in der Schweiz stets rechtlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bis heute keine nach dem 15. Mai 2023 datierte ärztliche Berichte zu den Akten gegeben hat, welche es nachvollziehbar machen könnten, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Rechte nicht habe wahrnehmen können beziehungsweise seine Rechtsvertretung ihn über wesentlichen Verfahrensschritte nicht hätte ins Bild setzen können, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte auch nicht zu schliessen ist, der Beschwerdeführer sei wegen seiner gesundheitlichen Leiden nicht ansprechbar gewesen und nach Auffassung des Gerichts – allenfalls unter Beachtung der notwenigen Vorsichtsmassnahmen – insbesondere eine Besprechung zwischen ihm und seiner zugewiesenen Rechtsvertretung im Hinblick auf die Stellungnahme nicht als ausgeschlossen erscheint, dass die Rechtsvertretung im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf auch kein Fristverlängerungs- beziehungsweise Fristwiderherstellungsgesuch stellte, dass das Verhalten der Beteiligten vielmehr einen Verzicht auf Stellungnahme impliziert (vgl. Art. 102f Abs. 3 AsylG), dass sodann mit Zustellung der Verfügung an die Rechtsvertretung diese rechtsgenüglich erfolgte (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG), weshalb im allfälligen Umstand, dass dem Beschwerdeführer selber die Verfügung nicht habe zugestellt werden können, keine Verletzung seiner Verfahrensrechte zu erblicken ist, dass im Übrigen weder aus den Akten, noch aus den Äusserungen der Rechtsvertretung klar hervorgeht, weshalb eine Zustellung der Verfügung nicht möglich gewesen sein soll und den Akten ferner zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens bereits mehrere Male von dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort entfernt hat,

E-3440/2023 dass aufgrund des Vorstehenden keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu erkennen ist und der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Kassation der Sache abzulehnen ist, dass in der Rechtsmitteleingabe ferner geltend gemacht wird, die Wegweisung nach Polen sei nicht zumutbar, zumal der Beschwerdeführer dort diskriminiert worden sei und trotz Erhalt des Schutzstatus keine soziale, medizinische oder finanzielle Unterstützung erhalten habe und obdachlos gewesen sei, dass ferner geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines diagnostizierten (…) sowie der (…) auf medizinische Versorgung angewiesen, welche er in Polen jedoch nicht erhalten werde, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bereits auf die Eigenschaft Polens als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sowie eingehend auf dessen völker- sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen und den Umstand hingewiesen hat, der Beschwerdeführer könne die entsprechenden Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend machen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte erlebte Diskriminierung äussert knapp dargelegt wird und sich einzig auf den Umstand zu stützen scheint, dass ihm in Polen seine Arbeitsstelle gekündigt wurde, womit es ihm nicht gelingt, diesbezüglich in substantiierter Weise ein Vollzugshindernis darzulegen, dass auch seine geltend gemachten Bemühungen um Unterstützung bei den polnischen Behörden eher unsubstantiiert dargelegt werden, wobei aus seinen Äusserungen ferner nicht hervorgeht, er habe sich um die Einleitung rechtlicher Schritte bemüht, dass aus den Akten hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner (…) in Polen bereits in Behandlung befand (vgl. SEM-Akten A29/2), er mithin – entgegen seiner Aussage – Zugang zu medizinischer Leistung erhalten hat, dass somit auch gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage bestehen, Polen habe ihm selbst minimale Unterstützungsleistungen, wie zum Beispiel Unterkunft, verweigert, dass in Anbetracht der Absehbarkeit der Dauer des weiteren Aufenthaltes in der Schweiz der Beschwerdeführer schliesslich zu Recht nicht geltend

E-3440/2023 macht, aufgrund des Umstandes, dass die (…) in der Schweiz abgeschlossen werde, müsse die vorläufige Aufnahme angeordnet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/15 E. 3 m.w.H), dass die polnischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass der Wegweisungsvollzug demnach zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die Vorinstanz zu Recht die Wegweisungsvollzug angeordnet hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, mithin die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des Vorstehenden die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht geben ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3440/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

Versand:

E-3440/2023 — Bundesverwaltungsgericht 03.07.2023 E-3440/2023 — Swissrulings