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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2020 E-3437/2020

13. Juli 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,381 Wörter·~12 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung,

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3437/2020

Urteil v o m 1 3 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2020 / N (…).

E-3437/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. März 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. März 2020 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Am 13. März 2020 fand ihre Personalienaufnahme, am 26. Mai 2020 ihre Befragung und am 18. Juni 2020 ihre Anhörung statt. Hierbei machte sie geltend, ihr Vater habe sie seinen Gläubigern versprochen und zwangsverheiraten wollen. Sie habe sich hierfür eine Bedenkzeit ausbedungen. Im Dezember 2019 habe sie ein Mann in ein Fahrzeug ziehen wollen, wovon er dann aber aufgrund der Passanten und ihres Schreiens abgesehen habe. Wenige Zeit später sei sie in ein unbewohntes Haus gezerrt worden, wo derselbe Mann begonnen habe, ihr die Kleider vom Leib zu reissen. Als aber ein Schuss gefallen sei, habe er hiervon abgesehen. B. Am 25. Juni 2020 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern, die mit Schreiben vom 25. Juni 2020 ihre Stellungnahme einreichte. C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2020 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2020 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E-3437/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-

E-3437/2020 den (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 4. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachten Vorbringen würden keine Drittverfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG darstellen. Kosovo sei ein verfolgungssicherer Staat. Die Beschwerdeführerin hätte sich somit an die staatlichen Schutzbehörden wenden können, was sie jedoch nicht getan habe. Es würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen würden, die Beschwerdeführerin erhalte von den Behörden keinen Schutz. Im Übrigen habe sie widersprüchliche Aussagen gemacht. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Diese sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Die hierzu getätigten und nicht weiter substanziierten Rügen erweisen sich als unbegründet. Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Bedürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimatstaat den Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss den Betroffenen zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1–7.4). Der Kosovo zählt zu den verfolgungssicheren Staaten (sog. Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Insofern gilt die Regelvermutung, dass im Kosovo

E-3437/2020 keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Es gelingt der Beschwerdeführerin weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene diese Regelvermutung, wonach der Kosovo als verfolgungssicherer Staat schutzfähig und schutzwillig ist, umzustossen. Vielmehr machte die Beschwerdeführerin geltend, keine Hilfe bei der Polizei in Anspruch genommen zu haben oder andere ernsthafte Vorkehrungen getroffen zu haben (SEM-Akten A19 F10 ff. und F40). Mit diesem Verzicht vermag sie das Fehlen einer staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit nicht zu belegen. Es sind den Akten auch keine Gründe zu entnehmen, die es der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat verunmöglichen würden – sofern überhaupt notwendig – bei den entsprechenden Behörden um Schutz zu ersuchen. Ihre Erklärungen, sie habe ihre Probleme nicht zur Anzeige gebracht, weil ihr Vater gesagt habe, sie dürfe auf keinen Fall die Polizei avisieren und weil sie ihrem Vater keine Probleme habe verursachen wollen oder weil die Polizei wahrscheinlich korrupt sei (SEM-Akten A19 F10 f.), sind nicht geeignet, den Schutzwillen der Sicherheitsbehörden in Frage zu stellen. Weiter gelingt es ihr mit diesen Erklärungen auch nicht, die Unglaubhaftigkeit der Zwangsheirat zu widerlegen. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es trifft zwar zu, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit kurz ausgefallen sind. Vor dem Hintergrund der fehlenden Asylrelevanz ist dies jedoch nicht zu beanstanden und die vorinstanzliche Schlussfolgerung – Unglaubhaftigkeit der Zwangsheirat – erweist sich als zutreffend. So ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, die zunächst erklärt, sie habe aufgrund der Gefahr kaum mehr das Haus verlassen, sich plötzlich doch auf eine längere Busfahrt mit Umsteigen einlässt. Zudem trifft es zu, dass die Erklärung unglaubhaft ist, sie habe ihre Tante nicht informiert, weil sie befürchtet habe, nicht mehr bei ihr wohnen zu dürfen, hat doch der Mann ihrer Tante die Ausreise organisiert und musste entsprechend orientiert sein. Hätte die Beschwerdeführerin zudem tatsächlich unter dem Druck einer bevorstehenden Zwangsheirat gelitten, wäre zu erwarten, dass sie ihre Probleme zur Anzeige gebracht hätte, ohne auf das Wohlbefinden ihres Vaters zu achten. Wäre es der Beschwerdeführerin wiederum tatsächlich um das Wohlbefinden ihres Vaters gegangen, hätte sie sich mit ihrer Ausreise auch nicht den Gläubigern ihres Vaters entzogen. Sodann mutet die Fristverlängerung bis zur Heirat unglaubhaft an und fallen die diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführerin oberflächlich aus. Im Übrigen bestätigte sie selbst, dass ihr Vater nach seiner Ausreise aus

E-3437/2020 dem Kosovo 2015 nur noch ganz selten nach Hause gekommen sei um Dokumente und Kleidung abzuholen (z. B. SEM-Akten A16 F20 und F50). Schliesslich trifft zwar zu, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin insgesamt wortreich ausgefallen sind. Die protokollierten Vorbringen hinterlassen jedoch einen unsubstantiierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. 5.2 Es ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,

E-3437/2020 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Im Kosovo herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Der Bundesrat hat den Kosovo denn auch als Staat bezeichnet, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Die Beschwerdeführerin bringt keine Einwände in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (angefochtene Verfügung S. 7). Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der Eventualantrag ist abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten

E-3437/2020 gibt es auch keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; der Subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3437/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

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