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Bundesverwaltungsgericht 07.11.2019 E-3433/2017

7. November 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,343 Wörter·~17 min·7

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3433/2017

Urteil v o m 7 . November 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (...), Syrien, amtlich verbeiständet durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2017 / N (...).

E-3433/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ in der Provinz Al- Hasaka – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2015 und reiste auf dem Landweg in die Schweiz, wo er am 9. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. Zum Zeitpunkt seiner Einreise gab er an, (...) Jahre alt zu sein. Diese Altersangabe wurde im Rahmen einer radiologischen Knochenaltersanalyse vom 28. Dezember 2015 bestätigt. A.b Am 5. Januar 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ die Befragung zu seiner Person (BzP) statt. Am 8. Juni 2016 führte das SEM eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Die Familie seines Onkels habe Probleme mit den Behörden gehabt, weil der Onkel immer wieder Berichte für die Newroz-Feier geschrieben habe und mit Hilfe seines (Beschwerdeführer) Vaters in der Bevölkerung verteilt habe. Sein Vater habe politische Sitzungen organisiert, und er habe ihn an Versammlungen begleitet und seinen älteren Bruder D._______ bei der Grenzwache unterstützt, Letzteres im Hinblick darauf, dass er bei Erreichen seines 17. Lebensjahres in die Fussstapfen seines Bruders bei den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) treten würde. Seine Familie sei bespitzelt worden. Deshalb seien er, sein Bruder und Vater regelmässig von den Sicherheitsbehörden zu ihrem Posten mitgenommen und dort festgehalten worden; sein Vater sei dabei auch misshandelt worden. Ab 2011 habe er keine Probleme mit den Behörden mehr gehabt. Aufgrund des Machtgewinns der Kurden in seiner Heimat-region, habe es auch keine Verhöre durch die syrischen Behörden mehr gegeben. Eines Tages, sei D._______ aufgebracht nach Hause gekommen. Nach einem längeren Gespräch zwischen dem Bruder, den Eltern und zwei Onkeln habe die Familie entschieden, dass er (Beschwerdeführer) am Folgetag, dem 2. November 2015, zusammen mit D._______ das Land verlassen solle.

E-3433/2017 A.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2016 einen syrischen Familienregisterauszug in Kopie zu den Akten. Zudem wurde im Rahmen der Grenzkontrolle bei der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz sein syrischer Zivilregisterauszug im Original und in Kopie eingezogen. B. B.a Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder D._______ (N […]) in die Schweiz. Der Bruder stellte sein Asylgesuch zusammen mit ihm am 9. Dezember 2015. B.b Eine Schwester, E._______ (N […]), reiste kurze Zeit später ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann nach und stellte am 4. Februar 2016 ebenfalls ein Asylgesuch. C. In seiner Verfügung vom 16. Mai 2017 hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Angesichts der offensichtlich fehlenden asylrechtlichen Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen näher einzugehen. Das SEM ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, hingegen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 focht der Beschwerdeführer den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 16. Mai 2017 durch seine damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-3433/2017 E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter aufgefordert, seine prozessuale Bedürftigkeit mittels einer Fürsorgebestätigung nachzuweisen. Über die prozessualen Anträge werde nach Ablauf der für den Nachweis angesetzten Frist entschieden. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juni 2017 bestätigte die zuständige kantonale Sozialbehörde, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt werde. G. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeschrift, abgesehen von den neu vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründen, weder neue erhebliche Tatsachen noch neue Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte. Es verwies auf seine bisherigen Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Befreiung von der Vorschusspflicht gut und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Nina Klaus als amtliche Rechtsbeiständin bei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, eine Replik einzureichen. I. Mit Eingaben vom 27. Juli 2017 wurden eine Replik respektive eine Kostennote der Rechtsvertreterin mit ihren bisherigen Aufwendungen zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer liess an seinen Rechtsbegehren festhalten. J. Mit Eingabe vom 13. April 2018 ersuchte die Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem Amt als amtliche Rechtsbeiständin, weil sie sich beruflich verändert habe und das Amt nicht weiterführen könne. Gleichzeitig ersuchte sie namens des Beschwerdeführers um Einsetzung von MLaw El Uali Emmhammed Said als amtlicher Rechtsbeistand.

E-3433/2017 K. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 entliess der Instruktionsrichter MLaw Nina Klaus aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin und setzte MLaw EL Uali Emmhammed Said als ihren Nachfolger ein. L. Am 26. September 2019 zog das Gericht die vorinstanzlichen Asylakten des Bruders D._______ (N […]) und der Schwester E._______ (N […]) bei. Aus diesen geht hervor, dass das SEM mit Verfügung vom 1. November 2018 das Asylgesuch der Schwester vom 4. Februar 2016 abgelehnt hat, dagegen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme von E._______ verfügte. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Demgegenüber ist über das Asylgesuch des Bruders D._______ bis zum heutigen Zeitpunkt immer noch nicht entschieden worden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-3433/2017 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich begründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids Folgendes aus: 4.1.1 Der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, er sei von seiner Familie aufgefordert worden, mit seinem Bruder D._______ auszureisen. Er wisse gar nicht im Detail, wieso er aus Syrien ausgereist sei. Sein Vater sei bei den YPG gewesen, und D._______ habe als Kontrolleur an der Grenze gearbeitet. Er (Beschwerdeführer) habe ihn dabei begleitet und unterstützt. Sein Bruder sei deswegen verfolgt worden; vermutlich sei ihre gemeinsame Ausreise aufgrund der Tätigkeit des Bruders erfolgt. Dieses Vorbringen entfalte keine Asylrelevanz, weil keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung aus Gründen des Art. 3 AsylG vorliege. Der Beschwerdeführer kenne den Grund für seine Ausreise nicht oder nicht genau. Eine allfällige Verfolgung oder Bedrohung seines Bruders oder seines Vaters aufgrund der YPG-Tätigkeit sei für seine Person nicht asylbeachtlich. 4.1.2 Bezüglich den Festnahmen und den Befragungen vom Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen sowie den Schlägen gegen seinen

E-3433/2017 Onkel liege einerseits kein genügend aktueller Kausalzusammenhang in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu seiner Ausreise am 2. November 2015, somit circa vier Jahre später, vor. Bereits deshalb sei dieses Vorbringen gemäss schweizerischer Asylpraxis nicht asylrelevant. 4.1.3 Sodann habe der Beschwerdeführer geschildert, dass der Krieg in Syrien ihn zwar nicht direkt betroffen habe, aber dass aufgrund der allgemeinen Situation seine Familie und er sich nicht mehr getraut hätten, auf der Strasse zu sprechen, das die Mehrheit der Bewohner B._______ Araber gewesen seien, welche seine Familie oder ihn bei den Behörden hätten verraten können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer Probleme gehabt, sich eine ID-Karte ausstellen zu lassen. Diese Vorbringen würden keine persönliche Verfolgung aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG beinhalten, sondern würden sich auf die allgemeine Lage in seiner Heimat beziehen. Sie seien daher nicht asylrelevant. 4.1.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er und seine Begleiter seien bei der türkisch-syrischen Grenze von türkischen Soldaten beschossen worden seien, aber die Schüsse seien über ihn durchgegangen. Drei Mal sei er von den griechischen Behörden ins Gefängnis gesteckt und zurückgeschickt worden. Für die Beurteilung seines Asylgesuches seien diese Ereignisse auf seiner (Aus-)Reise in Drittstaaten wie der Türkei und Griechenland unwesentlich, da er diese ausserhalb des Staates erlitten habe, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Auch dieses Vorbringen sei deshalb nicht asylbeachtlich. 4.2 In seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer Folgendes ausführen: 4.2.1 Sein Bruder D._______ sei in Syrien politisch verfolgt worden. Ohne den Entscheid des Bruders abzuwarten, habe die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abgelehnt. Dabei hätten die Asylgründe des Bruders offensichtlich Auswirkungen auf seine eigene Situation. 4.2.2 Als der Beschwerdeführer im jugendlichen Alter von (...) Jahren in die Schweiz gekommen sei, habe er über die Fluchtgründe noch nicht Bescheid gewusst. Aufgrund seines Alters habe er erst später erfahren, dass der Bruder verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer sei noch zu jung gewesen, um die Fluchtgründe zu verstehen und einzuordnen. Sein Bruder habe ihm erst später davon erzählt. Jedoch werde die Mitwirkungspflicht

E-3433/2017 durch die asylsuchende Person nicht verletzt, wenn sie als unbegleitete minderjährige asylsuchende Person noch sehr jung sei und sie die Gründe für ihr Gesuch nicht genügen klar und vollständig dargelegt habe. Folglich habe es die Vorinstanz unterlassen, den Sachverhalt von Amtes wegen genauer abzuklären, insbesondere unter Beizug der Akten des Bruders D._______. 4.2.3 Der Beschwerdeführer habe seinen älteren Bruder, wann immer möglich, zu seiner Arbeit an der Grenze begleitet. Die ganze Familie sei politisch interessiert und engagiert gewesen. Die Familie sei den Behörden bekannt und damit sicherlich auch behördlich registriert Es sei daher naheliegend gewesen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder habe flüchten müssen, weil der Bruder politisch verfolgt worden sei. Bei einem weiteren Verbleib in Syrien hätte ihm dasselbe Schicksal wie seinem Bruder gedroht. 4.2.4 Indem die Vorinstanz die Reflexverfolgung nicht geprüft habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und unvollständig gewürdigt. Die Asylgründe des Bruders D._______ seien entscheidend für die Beurteilung der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers. Es sei angezeigt, das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers und seines älteren Bruders zu vereinen beziehungsweise koordiniert zu behandeln. 4.2.5 Nebst der Reflexverfolgung seien beim Beschwerdeführer auch subjektive Nachfluchtgründe vorhanden. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder bei den Kontrollarbeiten an der Grenze unterstützt und es sei vorgesehen gewesen, dass er den Posten seines Bruders übernehmen würde. Unter Berücksichtigung der familiären Konstellation habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Es bestehe zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM insbesondere fest, dass weder die beiden Anhörungsprotokolle noch die eingereichten Beweismittel und die Akten insgesamt eine nach der Ausreise oder bei der Ausreise aktuelle, exponierte politische Tätigkeit des Beschwerdeführers ausweisen würden. Daher sei nicht ersichtlich, wieso subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 54 AsylG vorliegen sollten, zumal der Beschwerdeführer gemäss Akten und seinen Angabe auch nicht exponiert exilpolitisch tätig gewesen sei. Ebenso wenig liege eine Reflexverfolgung vor, da dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Bruders an der

E-3433/2017 Grenze nichts passiert sei und es damit sowohl an der notwendigen Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG als auch im Weiteren an einer objektiv begründeten Furcht vor einer asylrelevanten zukünftigen Verfolgung mangle. Die Verfolgung betreffe einzig den Bruder des Beschwerdeführers. 4.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, das Asylgesuch des Bruders sei, wie in der Beschwerde erwähnt, noch nicht geprüft worden. Der Asylentscheid für D._______ sei nach wie vor ausstehend. Demnach sei eine Einsicht in die Akten des Bruders zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Aus der Schilderung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der Bruder die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Die Vorinstanz habe es faktisch unterlassen, eine Reflexverfolgung inhaltlich zu prüfen. Da der Beschwerdeführer seinen Bruder bei der Arbeit an der Grenze jeweils begleitet habe und der Bruder politisch verfolgt worden sei, sei davon auszugehen, dass sich die Verfolgung auch auf den Beschwerdeführer erstrecke. Die Familie des Beschwerdeführers sei politisch sehr engagiert und den Behörden in Syrien bekannt. Der Beschwerdeführer habe auch aufgrund der Familienkonstellation eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). 5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt

E-3433/2017 werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat, indem es sich nicht rechtsgenüglich mit der geltend gemachten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Die entsprechenden Beschwerdevorbringen erweisen sich als offensichtlich begründet. 6.2 Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, sein Bruder D._______ habe für die YPG als Sicherheitsbeamter bei der syrischen Grenze zum Nordirak gearbeitet. Eines Tages sei dieser aufgebracht von der Arbeit zurückgekehrt, woraufhin die Familie beschlossen habe, dass der Beschwerdeführer zusammen mit D._______ das Land verlassen müsse. Letzterer sei aufgrund eines Streits mit dessen Vorgesetzten im Heimatstaat behördlich gesucht und verfolgt worden. Dem Beschwerdeführer hätte bei einem weiteren Verbleib in Syrien dasselbe Schicksal gedroht. 6.3 Die Durchsicht der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Verfahrensakten des Bruders und der Schwester ergibt, dass deren Äusserungen im Wesentlichen mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen. D._______ erklärte im Rahmen seiner Befragungen, dass er seinen jüngeren Bruder, den Beschwerdeführer, mit ausser Landes genommen habe, weil ihm ansonsten ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung gedroht hätte. Die YPG hätte im Sinne einer Sanktionierung anstelle des Bruders den Beschwerdeführer mitgenommen (vgl. Akten N […], Protokoll BzP A6/14 S. 6, Anhörungsprotokoll F45 S. 11 unten und F181). 6.4 Das SEM hat bis heute noch nicht über das vor vier Jahren gestellte Asylgesuch von D._______ entschieden. Aus den beigezogenen Akten wird nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das SEM die gleichzeitig gestellten Asylgesuche der beiden Brüder nicht koordiniert behandelt hat. Bei der geschilderten Aktenlage und angesichts der aktuellen Situation in Syrien ist es durchaus möglich, dass dem Bruder des Beschwerdeführers wegen seines Profils die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers anzunehmen sein wird. Eine abschliessende Beurteilung einer entsprechenden Gefährdung des Beschwerdeführers ist demnach ohne Kenntnis des Ausgangs des Asylverfahren seines Bruders nicht möglich.

E-3433/2017 6.5 Das Gericht kann die Entscheidreife vorliegend nicht selber herstellen und ein weiteres Zuwarten auf den noch ausstehenden vorinstanzlichen Entscheid im Verfahren des Bruders D._______ ist dem Beschwerdeführer auch in Anbetracht der bereits langen Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht zuzumuten. Zudem könnte dem Beschwerdeführer je nach Ausgang des Asylverfahrens seines Bruders faktisch eine Instanz verloren gehen. Aufgrund dieser Umstände erweist sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als angezeigt. 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat. Durch die mangelhafte Würdigung eines wesentlichen Vorbringens hat die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Das Verfahren ist zur Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. 9.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen respektive ist das Honorar der amtlichen Verbeiständung dem SEM zur Vergütung unter diesem Titel aufzuerlegen. 9.2 Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 wurde eine Honorarrechnung der vormaligen Rechtsbeiständin für den Zeitraum vom 9. Juni 2017 bis zum 27. Juli 2017 zu den Akten gereicht. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 8 Stunden sowie Barauslagen von rund Fr. 30.– ausgewiesen, was angemessen erscheint; der dargelegte Stundenansatz von Fr. 250.– erweist sich (für die Parteientschädigung) als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung – und

E-3433/2017 damit die Parteientschädigung zu Lasten des SEM – ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 2'030.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3433/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 16. Mai 2017 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 2'030.– bestimmt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

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