Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.04.2010 E-3429/2008

6. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,461 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Kantonszuweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 20...

Volltext

Abtei lung V E-3429/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . April 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Sri Lanka, vertreten durch Martin Zwahlen, Fürsprecher, Schwarztorstrasse 56, 3000 Bern 14, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Kantonszuweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N (...), Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3429/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka Mitte März 2008 verliess und am 28. April 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags wegens Verdachts auf Verletzung von Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig festgenommen wurde, dass er am 29. April 2008 vom Migrationsamt des Kantons (...) zu diesem Vorwurf angehört wurde, dass er zu Protokoll gab, sein Grossvater habe ihm gesagt, seine El tern, die er seit 1995 nicht mehr gesehen habe, seien in der Schweiz, dass er sie nicht über sein Kommen informiert habe, nicht wisse, wo in der Schweiz sie lebten, nicht beabsichtige, sie zu kontaktieren, weil er in der Schweiz alleine leben möchte, und kein grosses Interesse habe, seine Familie hier zu treffen (Prot. S. 5 f., BFM-Akten sub A7), dass der Beschwerdeführer am 30. April 2008 um Asyl nachsuchte und am 9. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt wurde, und dass am 15. Dezember 2009 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2008 dem Kanton (...) zuwies, wobei es sich auf Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) stützte und festhielt, aus der Abklärung im Empfangs/Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung seien keine spezifischen schützenswerten Interessen ersichtlich, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, dass es auch festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 26. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben E-3429/2008 liess und beantragte, diese sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer dem Kanton Bern zuzuteilen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsverbeiständung nachsuchte, dass er zur Begründung ausführte, das BFM gehe zu Unrecht davon aus, es sprächen keine schützenswerten Interessen für eine Zuweisung an einen bestimmten Kanton, dass nämlich die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers aktenkundig im Kanton (...) lebten, er eine enge Beziehung zu ihnen habe und auch das Interesse an der verwandtschaftlichen Unterstützung zu gewichten sei, etwa im Krankheitsfall der Eltern, dass die Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie verletze, indem ein Familienangehöriger ohne erkennbaren Grund vom Rest der Familie getrennt sei, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2008 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung guthiess und jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2008 eine Fürsorgebestätigung einreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2008 zum Schriftenwechsel einlud, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte und dazu bemerkte, bei Kantonszutei lungen würden im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 nur Ehegatten, minderjährige Kinder und eingetragene Partner berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als volljähriger Sohn nicht zur engeren Familie gehöre und der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden könne, er verletze den Grundsatz der Familieneinheit, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2008 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, E-3429/2008 dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 13. August 2009 monierte, er stütze sich zur Begründung seines Begehrens nicht auf Art. 8 EMRK, das BFM habe aber weder in seiner Verfügung noch in seiner Vernehmlassung einen Grund aufgeführt, weshalb es den Beschwerdeführer nicht dem Kanton (...), sondern dem Kanton (...) zugeteilt habe, obwohl der Beschwerdeführer anerkannterweise im Kanton (...) Familienangehörige habe, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/47 in grundsätzlicher Weise zu den zulässigen Rügen bei der Anfechtung des Zuweisungsentscheides, dem Grundsatz der Einheit der Familie, und dem rechtlichen Gehör geäussert hat und nachfolgend wiederholt auf die entsprechenden Erkenntnisse verwiesen wird, dass ein Zuweisungsentscheid des BFM in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG), und der Beschwerdeführer genau diese Rüge erhebt, dass im vorliegenden Verfahren formelle Rügegründe bis zum Umfang der beschränkten materiellen Kognition des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig sind, mithin nicht über die Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie hinausgehen dürfen (BVGE a.a.O. E. 1.3.3), dass demzufolge die formelle Rüge, das BFM lasse nicht erkennen, weshalb es den Beschwerdeführer nicht dem Kanton Bern zugewiesen habe, obwohl dort seine Familienangehörigen lebten, zulässig ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-3429/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Zuweisungsentscheid zwar sehr knapp und formularartig begründet wird, der Vorwurf des Beschwerdeführers, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, jedoch nicht berechtigt ist, da er nie vorgebracht hatte, er habe ein Interesse daran, sich bei seinen Eltern und seiner Schwester aufzuhalten, sondern sich aus den Akten, insbesondere aus dem Einvernahmeprotokoll des Migrationsamtes des Kantons (...) vom 29. April 2008 (S. 5 f.), das Gegenteil ergibt, dass er erst auf Beschwerdestufe und im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Zuweisungsentscheid des BFM geltend macht, er habe eine enge Beziehung zu seinen im Kanton (...) lebenden Verwandten und habe ein Interesse daran, sich bei ihnen aufzuhalten, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 zu diesem Vorbringen Stellung genommen hat und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik erhielt, womit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan ist und kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Schutzbereich von Art. 27 Abs. 3 AsylG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht über jenen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hinausgeht, dass die Berufung auf Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG demzufolge entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK voraussetzt (BVGE a.a.O. E. 4.1), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinen Eltern beziehungsweise seiner Schwester offensichtlich nicht besteht und sich insbesondere nicht bereits aus dem Umstand ergibt, dass die Eltern des Beschwerdeführers bei all fälliger Krankheit auf seine Unterstützung angewiesen sein könnten, E-3429/2008 dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie mithin nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2008 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, weshalb er keine Verfahrenskosten zu tragen hat. (Dispositiv nächste Seite) E-3429/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: E-3429/2008 Versand erfolgt an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N (...) (in Kopie) - die Migrationsbehörde des Kantons (...) (in Kopie) Seite 8

E-3429/2008 — Bundesverwaltungsgericht 06.04.2010 E-3429/2008 — Swissrulings