Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3419/2021
Urteil v o m 4 . August 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Matthias Neumann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch Michela Gentile, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2021 / N (…).
E-3419/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 in Frankreich, am 9. November 2020 in Belgien und am 12. Februar 2021 in Deutschland daktyloskopisch erfasst wurde und in diesen Ländern Asylgesuche eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 13. Mai 2021 angab, er habe sein Heimatland am 9. Mai 2018 auf dem Flugweg verlassen und sei gleichentags (illegal) in Frankreich eingereist, dass ihm die Vorinstanz am 26. Mai 2021 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs, Belgiens oder Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass er zu Protokoll gab, in Belgien seien die Unterkunftszustände schlecht und in Deutschland habe er trotz einer ärztlichen Untersuchung keine medizinische Behandlung erhalten; mit einer Rückkehr nach Frankreich sei er einverstanden, obwohl er dort keine Übernachtungsmöglichkeit habe, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Arztberichte von französischen, belgischen, deutschen und Schweizer Ärzten zu den Akten gab, dass die Vorinstanz die deutschen Behörden am 26. Mai 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die deutschen Behörden am 31. Mai 2021 die Übernahme mit Hinweis auf die Zuständigkeit Frankreichs verweigerten,
E-3419/2021 dass die Vorinstanz am 31. Mai 2021 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte und diese dem Ersuchen der Schweiz am 4. Juni 2021 ausdrücklich zustimmten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Juli 2021 – eröffnet am 20. Juli 2021 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 2. August 2021 unaufgefordert einen weiteren medizinischen Bericht des (…) B._______ vom 26. Juli 2021 nachgereicht hat,
E-3419/2021 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
E-3419/2021 dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Januar 2019 in Frankreich daktyloskopisch erfasst wurde, dass die Vorinstanz die französischen Behörden am 31. Mai 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 4. Juni 2021 ausdrücklich zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland, Belgien und Frankreich aufgehalten zu haben und in Frankreich daktyloskopisch erfasst worden zu sein (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie vor Erlass eines Entscheids keinen detaillierten medizinischen Untersuchungsbericht angeordnet und damit den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt habe, dass festzustellen ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die aktenkundigen Krankheiten und die ärztlich indizierten Behandlungen aufgeführt hat und zurecht zum Schluss gekommen ist, dass seine Krankheiten und die noch ausstehenden, gemäss Akten nicht dringend notwendigen, Behandlungen auch in Frankreich vorgenommen werden können, sowie richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass für die Beurteilung der Reisefähigkeit der Zeitpunkt der Überstellung ausschlaggebend ist, dass die Einholung eines weiteren medizinischen Arztberichts sich vor dem Hintergrund der bereits zahlreichen dokumentierten Arztberichte – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht rechtfertigt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Ergebnis korrekt und vollständig erhoben und diesen in ihren Erwägungen hinlänglich gewürdigt hat, dass die formelle Rüge demnach nicht begründet ist,
E-3419/2021 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Beschwerde, wonach er in Frankreich ohne Unterkunftsmöglichkeit in schwierigen Verhältnissen auf der Strasse leben musste und bei einer Rückkehr – auch angesichts seines prekären Gesundheitszustands – mit grösster Wahrscheinlichkeit dem Risiko einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein wird, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen ganz generell systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf oder bringe die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
E-3419/2021 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR: Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass beim Beschwerdeführer gemäss den zahlreichen in den Akten liegenden Arztberichten verschiedene Krankheiten diagnostiziert wurden, unter anderem Hämorrhoiden, Tuberkulose, Schlafstörungen und eine Hepatitis- C-Infektion, dass sich den verschiedenen Arztberichten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer für die Behandlung seiner diversen Krankheiten geeignete Medikamente verschrieben erhalten hat, dass sich aus dem eingereichten Bericht des (…) B._______ vom 16. Juli 2021 ergibt, dass zwecks Behandlung der Hepatitis-C-Infektion eine antivirale Therapie indiziert ist,
E-3419/2021 dass der Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Unterstützung, welche namentlich die ärztlich angeordneten Medikamente und die angezeigte antivirale Therapie umfasst, auch in Frankreich beantragen kann, zumal keine Anzeichen dafür bestehen, dass die zuständigen Behörden ihm eine entsprechende Betreuung verweigern würden, wurden gemäss den eingereichten Akten in den Jahren 2019 und 2020 in Frankreich doch medizinische Abklärungen vorgenommen, dass nach dem Gesagten Art. 3 EMRK einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich nicht entgegensteht, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das SEM die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bei der Überstellung nach Frankreich zu berücksichtigen hat und im Sinne der bereits im Entscheid zugesicherten Massnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung die französischen Behörden rechtzeitig und umfassend über den aktuellen Gesundheitszustand und die notwendigen medizinischen Behandlungen zu informieren hat, dass die Anträge auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Urteil ebenso gegenstandslos geworden sind wie der Antrag auf Kostenvorschussverzicht, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
E-3419/2021 den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-3419/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Matthias Neumann