Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3417/2018
Urteil v o m 2 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018 / N (…).
E-3417/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat zu Beginn des Jahres 2015 verliess (vgl. A3/11 S. 5) und über diverse Länder am 28. Dezember 2018 in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 18. Januar 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. März 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde in seinem Heimatstaat aufgrund eines Erbstreits um ein Landgut respektive wegen der in seiner Kindheit erlittenen sexuellen Gewalt durch seinen Onkel/Cousin verfolgt, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Mai 2018 – eröffnet am 14. Mai 2018 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dagegen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob, dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb auf die Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und als Folge davon sei ihm Asyl zu gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG beantragte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des
E-3417/2018 Verfahrens in der Schweiz abwarten, zumal er vorläufig aufgenommen worden sei, dass sie in der selben Zwischenverfügung die Prozesschancen nach einer summarischen Prüfung der Akten als aussichtslos beurteilte, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgelehnt und als Folge davon ein Kostenvorschuss erhoben wurde, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 13. Juli 2018 fristgerecht geleistet hat,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
E-3417/2018 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht gerecht, dass es einlässlich auf diverse Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers eingegangen ist, welche dieser auch auf Vorhalt des SEM hin nicht plausibel zu erklären vermocht habe (Fluchtumstände, Planung und Organisation der Flucht aus dem Dorf mit der Cousine, Verschleppung der Cousine, erst nachträglich geltend gemachte Vergewaltigung),
E-3417/2018 dass weiter der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz den Problemen in seinem Heimatdorf zweimal für längere Zeit an eben diesen Ort zurückgekehrt sei, der Logik des Handels entbehre, dass die Verfügung des SEM auf einem korrekt erstellten Sachverhalt beruht und einlässlich und überzeugend begründet worden ist, dass auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und die in der Beschwerdebegründung dagegen vorgebrachten Argumente die vom SEM festgestellten Widersprüche nicht zu relativieren oder gar aufzulösen vermögen, dass es sich bei den fraglichen Beschwerdevorbringen weitgehend um auf Mutmassungen basierende Erklärungsversuche handelt (vgl. Beschwerde S. 7) beziehungsweise lediglich erneut der vorinstanzlich geltend gemachte Sachverhalt dargelegt wird, dass auch der Hinweis auf das „sozialkulturelle Umfeld“ (Beschwerde S. 5) respektive das Vorbringen, der Beschwerdeführer beabsichtige, sich aufgrund seiner Erlebnisse in psychiatrische Behandlung zu begeben (Beschwerde S. 6), zur Glaubhaftmachung der Vorbringen nicht geeignet erscheinen, dass somit in der Beschwerde den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung nichts Substanzielles entgegen gehalten wird, dass zwar nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer die erlittene sexuelle Gewalt in der Erstanhörung im Empfangszentrum noch nicht angeführt hat (Beschwerde S. 6), dass dies indessen die anderen gravierenden Ungereimtheiten nicht erklären kann, dass hinsichtlich dieser Vorbringen zur im Kindes- und Jugendlichenalter erlebten sexuellen Gewalt zudem in Erwägung zu ziehen ist, dass diese (unabhängig von der Glaubhaftigkeitsfrage) mangels zeitlicher Kausalität nicht über die erforderliche asylrechtliche Relevanz verfügen würde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
E-3417/2018 (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass schliesslich auf den Eventualantrag (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) nicht einzutreten ist, da praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8) kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3417/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: