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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2007 E-3406/2006

30. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,158 Wörter·~26 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Urteil vom 30. Juli 2007 Mitwirkung: Richter König, Wespi, Huber Gerichtsschreiberin Chastonay 1. A._______, Belarus, 2. B._______, Belarus, 3. C._______, Belarus, 4. D._______, Belarus, 5. E._______, Belarus, alle vertreten durch lic. iur. Carolyne Elbaum, (Adresse), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. Januar 2004 betreffend Asyl und Wegweisung / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung V E-3406/2006 kom/che/scb {T 0/2}

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 12. Dezember 2001 und gelangten auf dem Luftweg von F._______ über G._______ in die Schweiz, wo sie am 18. Dezember 2001 in H._______ Asylgesuche einreichten. Am 20. Dezember 2001 fanden in H._______ die jeweiligen Befragungen im Empfangszentrum (damals Empfangsstelle) statt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführer dem Kanton I._______ zugewiesen. Am 4. Juli 2002, mit Fortsetzung am 7. August 2002 (Beschwerdeführer), und am 15. August 2002 (Beschwerdeführerin) erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Familie habe aufgrund ihrer jüdischen Ethnie seit jeher Probleme gehabt. So sei der Beschwerdeführer im November 1997 von Unbekannten zusammengeschlagen worden. Am (Datum) sei er von der Polizei geschlagen worden, als er an einer Demonstration gegen Antisemitismus in K._______ teilgenommen habe. Auch der ältere Sohn sei auf der Strasse - unter anderem von Nachbarn - wiederholt als Jude beleidigt worden. Weiter sei der Beschwerdeführer bei der weissrussischen nationalen Front (BNF) aktiv gewesen; in diesem Zusammenhang habe er mit Freunden im Jahr 1995 eine kurzfristige Festnahme erlebt. Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs an, im Wesentlichen dieselben Probleme wie der Ehemann gehabt zu haben. Sie hätten wegen ihrer jüdischen Herkunft auch Todesdrohungen bekommen. Mit den Behörden habe sie keine Probleme gehabt. Sie sei nur wegen angeblich zionistischer Tätigkeit an der Universität von F._______ zweimal vom Sicherheitsdienst vorgeladen und befragt worden. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten, so ein Schreiben des Oberrabbiners in Weissrussland, mehrere Dokumente betreffend die Telefongesellschaft L._______, verschiedene ärztliche Schreiben, Röntgenbilder sowie Anzeigen an Behörden und deren Antwortschreiben, Vorladungen, Berichte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über Judenverfolgung in Weissrussland, eine Arbeitsbestätigung sowie einen Zeitungsartikel. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 22. Januar 2004 - eröffnet am 23. Januar 2004 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei den Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme

3 zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde insbesondere beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von einem Kostenvorschuss sei abzusehen. Mit der Beschwerdeschrift wurde ein Arztzeugnis vom 11. Februar 2004 von Dr. med. A.W., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2004 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Am 12. März 2004 (Eingang ARK: 18. März 2004) liessen die Beschwerdeführer einen Bericht von amnesty international betreffend die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Weissrussland und bezogen auf den Fall der Beschwerdeführer zu den Akten reichen. F. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 18. März 2004 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen am 24. März 2004 zugestellt. Die Beschwerdeführer liessen ihre Stellungnahme am 29. März 2004 einreichen. G. Am 4. November 2005 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzureichen, welcher sich zu den gesundheitliche Problemen sowie den vorgenommenen Therapien äussern sollte. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden zu den Akten zu reichen. Die Beschwerdeführer reichten am 16. November 2005 einen Arztbericht, datierend vom 14. November 2005, sowie die verlangte Entbindungserklärung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-

4 hörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der Verfügung vom 22. Januar 2004 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung als zentralen Ausreisegrund Verfolgungsmassnahmen wegen seiner jüdischen Herkunft geltend gemacht; er sei ausserdem für die BNF aktiv gewesen und deswegen im Jahr 1995 zusammen mit Freunden für kurze Zeit festgenommen worden. Bei der kantonalen Befragung habe der Beschwerdeführer die politischen Aktivitäten in den Vordergrund gestellt, jedoch weder die BNF noch die Festnahme im Jahr 1995 erwähnt; vielmehr habe er dargelegt, die zentralen Fluchtereignisse hätten sich im Zeitraum Sommer bis Herbst 2001 ereignet, als er sich aktiv an der Kampagne für die Präsidentenwahl beteiligt und für die Wahl von Viktor Gontscharik eingesetzt habe. Die in diesem Zusammenhang bei der kantonalen Anhörung geschilderten Aktivitäten habe der

5 Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt; diese könnten daher nicht geglaubt werden, zumal namentlich seine Angaben zur angeblichen Informantentätigkeit für die OSZE den allgemeinen Erfahrungen widersprechen würden. Im Übrigen seien die Aussagen in wesentlichen Punkten mit der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns nicht vereinbar. So sei das Verhalten der Beschwerdeführer bei ihrer Ausreise, namentlich die legale Ausreise mit ihren eigenen, echten Reisepässen, nicht nachvollziehbar; dass dies möglich gewesen sei, zeige zudem, dass die Beschwerdeführer in Weissrussland nicht behördlich verfolgt würden. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche müssten als unbehelflich betrachtet werden. Sodann seien die Schilderungen der angeblich erlebten wiederholten und erheblichen Übergriffe wegen der jüdischen Herkunft der Beschwerdeführer in ihrer Gesamtheit entweder ungenau oder aber an zahlreichen Stellen der Aussagen offenkundig übertrieben dargestellt worden, weshalb das Ausmass der Übergriffe nicht geglaubt werden könne. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin einerseits ausgesagt, nichts über die politische Tätigkeit des Ehemannes gewusst zu haben, anderseits bei der kantonalen Befragung erklärt, den Ehemann bei der politischen Arbeit unterstützt zu haben. Insgesamt seien diese Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen, wobei die verschiedenen Beweismittel zu keinem anderen Schluss führen könnten. Soweit die Beschwerdeführer Nachteile als Angehörige der jüdischen Glaubensgemeinschaft geltend gemacht hätten, seien diese nicht asylrelevant, zumal es sich zu einem Grossteil um Benachteiligungen seitens Dritter gehandelt haben solle. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird am Wahrheitsgehalt der Vorbringen festgehalten. Der Beschwerdeführer habe die Asylgründe so geschildert, wie er sie erlebt habe. Bei der Anhörung in der Empfangsstelle stehe erfahrungsgemäss nicht genügend Zeit zur Verfügung, ausführlich auf die einzelnen Umstände einzugehen. Sodann sei weder aufgrund des Gesetzes noch nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass bei Übertreibungen zwingend auf die Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Schilderungen geschlossen werden müsse. Weiter sei die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht auf alle eingereichten Dokumente eingegangen; dies gelte insbesondere für die Unterlagen, welche im Zusammenhang mit der Spitaleinweisung, dem Befund und der Krankengeschichte stünden. Ebenso unerwähnt geblieben sei die Korrespondenz, die der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft und die Vorgesetzten der Stadt F._______ geschrieben habe. Mit diesen Dokumenten sei die Verfolgungssituation der Beschwerdeführer jedoch glaubhaft anzunehmen. Hinsichtlich der Widersprüche mit dem Stempel "SSSR" sei darauf hinzuweisen, dass die alten Formulare in Weissrussland zuerst aufgebraucht worden seien, womit es sich bei diesen Dokumenten nicht um Fälschungen handle. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe bei den Befragungen jeweils andere Fluchtgründe als zentral beschrieben, sei unter Hinweis auf die Bemerkungen des bei der kantonalen Befragung anwesenden Hilfswerkvertreters festzuhalten, dass die Befragung beim Kanton in erster Linie das politische Engagement des Beschwerdeführers betroffen habe; dabei habe der Beschwerdeführer aber auch eine religiöse Verfolgung geltend gemacht sowie dazu verschiedene Dokumente eingereicht, welche zu prüfen vom Hilfswerkvertreter angeregt worden sei. Zudem habe die Befragung in der Empfangsstelle nur eine Stunde gedauert,

6 mithin sei diese allzu kurz bemessen gewesen, um alles erzählen zu können. Dass der Beschwerdeführer dort vor allem die religiöse Verfolgung erwähnt habe, könne damit zusammenhängen, dass er in der Schweiz bereits mit der jüdischen Gemeinschaft in Kontakt gestanden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien zudem auch die Darlegungen zur Ausreise ausführlich und nachvollziehbar ausgefallen. Hinsichtlich der Situation jüdischer Angehöriger in Weissrussland sei ergänzend festzuhalten, dass trotz verfassungsrechtlich garantierter Gleichheit der Religionen die russisch-orthodoxe Kirche bevorzugt, die anderen Religionen jedoch eher schikaniert würden. Der Präsident der in der USA ansässigen "World Association of Belarusian Jews" sei für 15 Tage inhaftiert worden, nachdem er auf einem Transparent auf die Zerstörung der Synagogen sowie jüdischen Friedhöfe und Denkmäler aufmerksam gemacht habe. Entsprechende Berichte würden auf die Gleichgültigkeit der weissrussischen Behörden gegenüber den jüdischen Kulturgütern und Gedenkstätten hinweisen. Offenbar sei der Staat auch nicht willens, die jüdischen Bürger vor antisemitischen Vorfällen zu schützen. 4.3 4.3.1 Im Hinblick auf die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht alle eingereichten Beweismittel gewürdigt und damit den Sachverhalt unvollständig erstellt, ist Folgendes festzustellen: Die umfassende Ermittlung des relevanten Sachverhaltes folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör; ebenso folgt aus diesem Anspruch die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid rechtsgenüglich zu begründen. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt unvollständig erstellt noch ihre Begründungspflicht verletzt. So hat sie im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie auf die mangelnde Asylrelevanz der Vorbringen schliesst, und dabei sind namentlich auch die eingereichten Beweismittel einer Würdigung unterzogen worden; dass dabei nicht jedes Beweismittel im Einzelnen aufgelistet worden ist, lässt vorliegend nicht den Schluss deren Nichtberücksichtigung zu. Die Einwände der Beschwerdeführer betreffen mithin allein die Frage der materiellen Würdigung des Sachverhaltes, mit welcher sich die Beschwerdeinstanz im Rahmen der nun folgenden materiellen Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen hat. 4.3.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Erwägungen der Vorinstanz zum Asylpunkt zu bestätigen sind. Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung ausdrücklich als massgeblichen Fluchtgrund dargelegt, dass er und seine Familie aufgrund der jüdischen Herkunft verfolgt würden. Im Einzelnen führte er aus, er sei im November 1997 einmal von drei Unbekannten zusammengeschlagen und am 11. Mai 1999 von der Polizei bei der Teilnahme an einer Demonstration geschlagen worden. Der Sohn sei beleidigt worden, die Ehefrau habe Drohungen erhalten, und seit 1998 würden sie regelmässig telefonisch belästigt. Er habe sich zudem in der weissrussischen Front BNF aktiv beteiligt und sei deswegen im Jahr 1995 kurzfristig festgenommen worden. Die Frage, ob er damit alle Asylgründe genannt habe, bejahte der Beschwerdeführer (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 4 f.). Bei der ausführlichen kantonalen Befragung wurde dem Beschwerdeführer eingangs

7 Gelegenheit gegeben, alles zu erzählen, was ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst habe (vgl. Protokoll Fremdenpolizei, S. 9). Der Beschwerdeführer schilderte in der Folge den Vorfall aus dem Jahr 1997 und führte dann aus, etwa ab 1998 hätten die telefonischen Belästigungen angefangen. Er schilderte weiter das Ereignis vom (Datum) (Misshandlung durch die Polizei), um dann festzuhalten, die wichtigsten Ereignisse vor der Ausreise hätten sich zwischen Sommer und Herbst 2001 ereignet und stünden im Zusammenhang mit seinem in dieser Zeitspanne erfolgten Engagement im Vorfeld zu den Präsidentschaftswahlen, als er die OSZE über Verfahrensverletzungen bei der Wahl informiert, Unterschriften für den Gegenkandidaten gesammelt und Literatur verteilt habe. Als Folge davon sei er zweimal, am (Datum) und am (Datum), zum Sicherheitskomitee vorgeladen worden. Zudem sei er angehalten worden, das Land nicht zu verlassen. Es sei ihm mit schwerwiegenderen Nachteilen wie Einleitung eines Strafverfahrens und Inhaftierung gedroht worden, sollte er mit seinen Tätigkeiten weiterfahren. Hinsichtlich des Beweiswertes des Empfangsstellenprotokolls ist Folgendes festzuhalten: Gemäss diesbezüglicher Rechtsprechung der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1993 Nr. 3), der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, kommt zwar den Aussagen in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Wenn jedoch klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den später protokollierten Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden, dürfen diese Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen herangezogen werden. Zu Recht hat die Vorinstanz vor diesem Hintergrund festgestellt, dass der Beschwerdeführer die gesamten angeblich im zweiten Halbjahr 2001 entfalteten umfangreichen Aktivitäten und die angeblich daraus resultierenden Nachteile in der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt hat. Diese Vorbringen sind daher als nachgeschoben und folglich als nicht glaubhaft zu beurteilen. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach in der Empfangsstelle die Zeit für ausführliche Darlegungen gefehlt und auch der beim Kanton anwesende Hilfswerkvertreter die verstärkte Gewichtung der kantonalen Befragung auf die politischen Aktivitäten registriert und eine Prüfung der im Zusammenhang mit der religiösen Verfolgung stehenden aktenkundigen Dokumente sowie nötigenfalls eine ergänzende Befragung angeregt habe, vermag an den obigen Feststellungen nichts zu ändern. Insbesondere wird damit nicht plausibel gemacht, weshalb der Beschwerdeführer bei der kantonalen Befragung neu ein umfassendes politisches Engagement geltend gemacht hat, dabei aber sein in der Empfangsstelle genanntes Engagement und die damit verbundene Festnahme mit keinem Wort erwähnt und die Frage nach erlebten Festnahmen ausdrücklich verneint hat (vgl. Protokoll Fremdenpolizei, S. 22). Zudem ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Informantentätigkeit für die OSZE nicht glaubhaft ist. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die OSZE die telefonischen Informationen einer ihr unbekannten Person

8 ohne weitere Prüfung akzeptiert haben soll, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben diese Telefonate mehrheitlich anonym getätigt habe (vgl. a.a.O., S. 13) und darüber hinaus auch nie als politischer Oppositioneller in Erscheinung getreten sei. Die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung, namentlich auch betreffend die angebliche kurzfristige Einladung zu einer Sitzung der OSZE - der Beschwerdeführer will nach den Wahlen mit der OSZE telefoniert haben und sei dabei ohne weiteres eingeladen worden (vgl. a.a.O., S. 14) - sind zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang bei der Erstbefragung dargelegt, sie habe sich nicht politisch betätigt. Ihr Ehemann sei aktiv gewesen, wobei sie keine Einzelheiten kenne. Sie habe aber zwei Vorladungen des Sicherheitsdienstes wegen angeblicher zionistischer Aktivitäten an der Universität F._______ erhalten (vgl. Protokoll Empfangsstelle Beschwerdeführerin, S. 4 f.). Bei der kantonalen Befragung führte sie demgegenüber aus, sie habe dem Ehemann beim Verteilen von Literatur und Flugblättern im Vorfeld zu den Wahlen sowie bei der Suche nach guten Dolmetschern geholfen. In der Folge sprach sie nur noch von einer einzigen Vorladung, welche sie erhalten und der sie fristgerecht am (Datum und Zeitangabe) Folge geleistet habe. Nach dieser Vorladung sei ihr nichts Weiteres mehr zugestossen (vgl. Protokoll Fremdenpolizei Beschwerdeführerin, S. 7 f.). Mit diesen widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche im Zusammenhang mit den vom Ehemann geltend gemachten Aktivitäten vorgebracht worden sind, wird die Unglaubhaftigkeit der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zusätzlich bestätigt. Die obigen Schlussfolgerungen werden durch die eingereichten Vorladungen nicht entkräftet. Vielmehr sind - allein bereits vor dem Hintergrund der oben festgestellten Unglaubhaftigkeit der diesen Vorladungen angeblich vorangegangenen politischen Aktivitäten - erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente anzubringen. Ungeachtet der Frage der Echtheit ist festzustellen, dass der jeweilige Vorladungsgrund nicht aufgeführt ist, womit diese Dokumente nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgungssituation zu belegen. Dass namentlich der Beschwerdeführer nicht in der behaupteten Weise behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, wird letztlich durch die legale Ausreise der Beschwerdeführer über den Flughafen F._______ bestätigt. Dabei wirken insbesondere die Angaben konstruiert und damit nicht glaubhaft, gemäss denen die Beschwerdeführer jeweils sowohl an der Pass- als auch an der Zollkontrolle zufälligerweise Bekannte aus Studienzeiten für die reibungslose Ausreise hätten angehen können. Zudem hat der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben anlässlich der Vorladung vom (Datum) ein Ausreiseverbot erhalten habe (vgl. Protokoll Fremdenpolizei, S. 17), sich gemäss Stempeleintrag im Reisepass am (Datum) beim Innenministerium in F._______ abgemeldet, was jedoch vor dem Hintergrund der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht möglich gewesen und darüber hinaus auch nicht mit der Vorgehensweise einer sich tatsächlich verfolgt fühlenden Person in Einklang zu bringen wäre. Soweit die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine Stellungnahme von amnesty international vom 12. März 2004 einreichen, vermag diese an den obigen Ausführungen nichts zu ändern. Die darin geschilderte allgemeine Situation in

9 Weissrussland sowie die konkrete Situation der jüdischen Glaubensgemeinschaft ist den Asylbehörden bekannt; es sind daraus keine neuen, konkreten Erkenntnisse bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Verfolgungsgründe ersichtlich. Diesbezüglich stützt sich die Stellungnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme, S. 6, Ziff. 5). Diese sind jedoch, namentlich was dessen angebliche regimekritische Tätigkeit betrifft, als nicht glaubhaft zu beurteilen; mithin ist mit Bezug auf den Beschwerdeführer klarerweise nicht - wie dies gemäss den Formulierungen in der Stellungnahme angenommen werden könnte (vgl. a.a.O.) - von einem sich exponierenden Regimekritiker auszugehen. 4.3.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Gemeinschaft Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Dazu reichten sie im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Unterlagen zu den Akten (ein Schreiben des Oberrabbiners der Jüdischen Gemeinschaft in F._______/Belarus vom 15. März 2002, in welchem die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur jüdischen Kirche bestätigt wird; Gesuche des Beschwerdeführers an die Telefongesellschaft L._______ um Wechsel der Telefonnummer, was mangels freier Nummern nicht gewährt wurde; Anzeigen des Beschwerdeführers im Anschluss an den Vorfall vom (Datum) mit den entsprechenden Antwortschreiben; diverse ärztliche Atteste und Berichte mit Röntgenbildern zu den am (Datum) erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehören. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der vor diesem Hintergrund geltend gemachten Nachteile ist festzustellen, dass sich die Situation der jüdischen Glaubensgemeinschaft in Belarus nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht unproblematisch darstellt. In Weissrussland herrscht ein totalitäres Regime. Der Abwanderungsdruck ist gross und wirkt sich auch auf die jüdische Gemeinschaft aus, die heute noch einige zehntausend Personen (rund 1% der Gesamtbevölkerung) umfassen soll. In den letzten Jahren waren gemäss Berichten antisemitische Vorfälle – namentlich Beschädigungen von jüdischen Friedhöfen und Gedenkstätten, Belästigungen und Diskriminierungen – zu verzeichnen. Aber auch in Kenntnis dieser Situation ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer generellen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation allein aufgrund der Zugehörigkeit zur jüdischen Gemeinschaft auszugehen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz indessen die diesbezüglich angeführten Benachteiligungen in ihrer Gesamtheit zu Recht als übertrieben und vage beurteilt. So ist namentlich nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer auf diese, gemäss ihren Angaben jahrelang erlebten Nachstellungen, nicht früher adäquat reagiert haben und beispielsweise erst im Jahr 2000 um einen Wechsel der Telefonnummer ersucht haben wollen, nachdem sie bereits seit 1996 (oder 1997 oder 1998) telefonisch belästigt und bedroht worden sein sollen (auch diese Aussagen sind widersprüchlich, vgl. Protokoll Empfangsstelle Beschwerdeführer, S. 4; Protokoll Empfangsstelle Beschwerdeführerin, S. 4; Protokoll Fremdenpolizei Beschwerdeführer, S. 9; Protokoll Fremdenpolizei Be-

10 schwerdeführerin, S. 6). Zudem ist festzustellen, dass es sich gemäss Akten jeweils um Nachstellungen von dritter Seite gehandelt hätte, die telefonischen Belästigungen seien vermutlich von nationalen Gruppierungen ausgegangen, die Kinder von anderen Schulkindern beleidigt und angegriffen worden, weitere Beleidigungen durch Nachbarn erfolgt, Beschädigungen von Briefkasten und Haustür sowie Schmierereien in den Gängen des Hauses ebenfalls von unbekannten Dritten ausgegangen. Solche Schikanen seitens Dritter mögen den davon Betroffenen als ernsthafte Nachteile erscheinen, wären jedoch mangels Intensität nicht asylrelevant, zumal sie in der Regel ein bestimmtes Mass nicht überschritten. Zudem beschränken sich die in diesem Zusammenhang gemachten konkreten Schilderungen hauptsächlich auf den Zeitraum zwischen 1997 und 1999, womit der Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der tatsächlichen Ausreise im Dezember 2001 auch nicht bejaht werden könnte. Beim Vorfall vom (Datum) hätten die Behörden - wie vom Beschwerdeführer selber dokumentiert - seine Anzeigen entgegengenommen und bearbeitet. Die zuständigen Behörden seien in der Folge zum Schluss gekommen, die Polizeibehörden hätten bei der Demonstration vom (Datum) korrekt gehandelt, eine Untersuchung respektive ein Strafverfahren werde nicht eingeleitet. Auch auf die weiteren Anzeigen des Beschwerdeführers - dokumentiert ist eine vom (Datum) und eine vom (Datum) - massgeblich betreffend die persönlichen und telefonischen Nachstellungen, die Sachbeschädigungen an Briefkasten und Haustür, sowie die (vermutete) Vergiftung des Hundes - hätte die zuständige Behörde Nachforschungen eingeleitet, welche indes gemäss ihrem Antwortschreiben vom 23. Oktober 2001 erfolglos geblieben seien. Dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der Folge nichts mehr unternommen worden sei, ist bei Vorfällen mit unbekannter und auch danach nicht feststellbarer Täterschaft jedenfalls nicht bereits dahingehend zu interpretieren, den zuständigen behördlichen Organen gehe der Wille oder die Fähigkeit zum Schutz der Betroffenen ab; keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 S. 203 1996 Nr. 28 S. 271 f.). 4.3.4 Insgesamt vermögen die eingereichten Unterlagen die behauptete asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer nicht zu belegen. Die zentralen Asylvorbringen der Beschwerdeführer sind nach dem oben Gesagten vielmehr als im Wesentlichen unglaubhaft zu beurteilen. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie weitere eingereichte Unterlagen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-

11 chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.4 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. diesbezüglich die in EMARK 2006 Nr. 6 Erw. 4 und 2001 Nr. 1 Erw. 6a publizierte und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. EMARK 1997 Nr. 27). 5.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.6 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Weissrussland nicht in genereller Form bejahen. Die Beschwerdeführer müssten bei einer Rückkehr nach Belarus zwar wohl mit gewissen Diskriminierungen und Schikanen rechnen. Es gibt aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie allein wegen ihrer Ethnie beziehungsweise Religionszugehörigkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wären. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Angehörige der Beschwerdeführer nach wie vor in Weissrussland leben. 5.7 In individueller Hinsicht wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei psychisch

12 sehr krank. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang in der Vernehmlassung vom 18. März 2004 fest, die Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei auch in Weissrussland, namentlich in F._______, möglich. Den dazu eingereichten, fachmedizinischen Arztberichten von Dr. med. A.W., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, datierend vom 11. Februar 2004 und vom 14. November 2005, ist Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer stehe seit dem 11. Dezember 2003 in ambulanter Behandlung. In diagnostischer Hinsicht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an Störungen des psychotischen Formenkreises. Diese manifestierten sich durch massive Beziehungsideen wahnhaften Charakters, kombiniert mit schweren depressiv-suizidalen Rückzügen. Die Behandlung bestehe in Einzelgesprächen mit zwei Sitzungen wöchentlich sowie in medikamentöser Behandlung mit modernen Antipsychotika und Antidepressiva. Der Verlauf dieser Behandlung gestalte sich relativ gut, die Suizidalität sei zurückgegangen. Prognostisch sei jedoch festzuhalten, dass die vorliegende Therapieform unabdingbar sei, eine solche in Weissrussland jedoch kaum angeboten würde. Der Abbruch dieser (kombinierten) Behandlung - Einzelgespräche und Medikation - und eine Rückschaffung in die Heimat würde für den Beschwerdeführer katastrophale Folgen nach sich ziehen. Vorweg ist festzuhalten, dass die beiden Arztberichte einen fachlich fundierten und objektiven Eindruck vermitteln. Es ist ihnen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer langjährigen therapeutischen Behandlung steht, welche als solche auch weitergeführt werden muss, um einen Rückfall und damit auch eine erneute Aktualisierung der Suizidalität nach Möglichkeit auszuschliessen. Da der Beschwerdeführer dieser genannten spezialtherapeutischen Behandlung bedarf sowie insgesamt aufgrund der geschilderten Symptome ist weiterhin von einer schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, das Krankheitsbild würde vom Beschwerdeführer simuliert: beispielsweise steht der Beschwerdeführer seit Ende 2003 in ärztlicher Behandlung, während die erstinstanzliche Verfügung Ende Januar 2004 ergangen ist. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass zwei der drei Kinder der Beschwerdeführer seit nunmehr bald vier Jahren eingeschult sind, und das jüngste Kind in der Schweiz geboren worden ist. Unter dem Aspekt des Kindeswohls - welchem im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gewichtige Bedeutung zukommt - ist vorliegend festzustellen, dass namentlich für die beiden älteren Kinder während ihres nunmehr fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes ein neues vertrautes Umfeld entstanden ist. Zwar war die Verwurzelung in der Schweiz bis Ende 2006 in erster Linie im Rahmen einer Notlageprüfung nach Art. 44 Abs. 3 aAsylG (aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007 AS 2006 4745 und 4747, BBl 2002 6845) zu berücksichtigen. Sie kann aber auch eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin beeinflussen kann (vgl. zum Ganzen insbesondere EMARK 2005 Nr. 6, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird). Vorliegend dürfte besonders für die beiden älteren Kinder eine mit dem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem nun gewachsenen sozialen Umfeld in der

13 Schweiz und der sich zugleich abzeichnenden Problematik einer (Re-) Integration in einer inzwischen fremd gewordenen Umgebung im Heimatland zu erheblichen Belastungen ihrer Entwicklung führen, die mit dem Kindeswohl kaum zu vereinbaren wären. 5.8 Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte - der Zugehörigkeit zur jüdischen Gemeinschaft, der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, der mehrjährigen Anwesenheit der Familie mit eingeschulten Kindern in der Schweiz - kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung als solche betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG); die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, ist die Beschwerde gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. Das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerdeführer infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos, und es ist darüber nicht zu befinden. 7.2 Den Beschwerdeführern wäre für das teilweise Obsiegen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss eine reduzierte Entschädigung für ihre Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertreterin wurde am 1. Juni 2007 per Telefax zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert. Sie wurde dabei darauf hingewiesen, ohne entsprechenden Gegenbericht innert Frist werde von einem unentgeltlichen Vertretungsmandat ausgegangen. Die Rechtsvertreterin liess sich in der Folge innert Frist nicht vernehmen. Folglich ist vorliegend davon auszugehen, dass allfällig angefallene Kosten den Beschwerdeführern nicht in Rechnung gestellt werden. Es ist nach dem Gesagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, wird die Beschwerde gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N._______) - den Migrationsdienst des Kantons I._______ ad M._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand am:

E-3406/2006 — Bundesverwaltungsgericht 30.07.2007 E-3406/2006 — Swissrulings