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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2017 E-3401/2017

23. August 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,685 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3401/2017

Urteil v o m 2 3 . August 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (…).

E-3401/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 27. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. November 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 20. November 2014 die vertiefte Anhörung statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei tibetischer Ethnie und sei seit ihrer Geburt bis zur Ausreise aus ihrem Heimatland im Dorf B._______, C._______, Bezirk und Präfektur D._______ wohnhaft gewesen. Am 1. Juli 2014 habe sie sich an einer Kundgebung für die Freilassung eines inhaftierten Mönches beteiligen wollen. Hierfür habe sie mit einer Kollegin ein Plakat vorbereitet, mit dem sie sich als einzige Plakatträgerin in die vorderste Reihe gestellt habe. Noch vor Beginn der eigentlichen Kundgebung sei die Versammlung der Gemeindebewohner und anwesenden Mönche von der Polizei aufgelöst worden. Am Tag darauf habe sie erfahren, dass ihr Cousin und sein Kollege beziehungsweise ein paar oder alle Kollegen verhaftet worden seien. Da auch nach ihr gesucht worden sei und sie befürchtet habe, ebenfalls verhaftet zu werden, habe sie sich bei einem Onkel drei Tage lang versteckt, bevor sie am Morgen des 5. Juli 2014 ihre Ausreise aus dem Heimatland angetreten habe. Die Reise habe sie nach Purang und von dort aus illegal über den Grenzort Cher nach Nepal geführt. Sie habe sich bis zum 26. Oktober 2014 in Nepal aufgehalten, bevor sie auf dem Luftweg und schliesslich mit dem Zug am 27. Oktober 2014 ohne gültige Reisepapiere die Schweiz erreicht habe. Die Beschwerdeführerin reichte während des vorinstanzlichen Verfahrens den schweizerischen Behörden keine Identitätsdokumente ein. B. Am 20. Oktober 2016 führte eine externe Fachperson der Fachstelle LIN- GUA mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch im Sinne einer Herkunftsabklärung durch. Der darauf gestützte LINGUA-Bericht vom 6. Februar 2017 kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden. Am 2. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin im Beisein einer von ihr gewählten Begleitperson das rechtliche Gehör zum Resultat des LINGUA-Berichts gewährt. Als Beweismittel gab sie fünf Fotografien, auf denen sie abgebildet sei, und eine Telefonnummer des chinesischen Mobilfunknetzes, welche ihrer Familie zugeordnet sei, zu den Akten.

E-3401/2017 C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (Postaufgabe 15. Juni 2017) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte sie Kopien von fünf Fotografien, die sie bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gegeben hatte, eine weitere (neue) Fotografie im Original und einen Bericht „ANCIENT TI- BETAN MONASTERY UNDER SIEGE OVER REINCARNATION ISSUE; MOTHER OF TWO ATTEMPTS SUICIDE PROTEST“ datiert vom 10. September 2013 zu den Akten. Zu den eingereichten Fotografien verfasste sie eine persönliche Schilderung zu deren Herkunftsgeschichte und Beschaffung. Die neu eingereichte Fotografie zeige sie im August 2013 in der Berggegend E._______. Sie sei von einem Nachbarn aufgenommen worden, dessen Familie ihre Jurte ebenfalls in dieser Gegend aufgestellt habe. Zudem sei auf der Fotografie das chinesische Kennzeichen (eines Personengeländewagens) deutlich erkennbar. E. Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und ein Kostenvorschuss einverlangt. G. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.

E-3401/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in

E-3401/2017 sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. 4.1 Der LINGUA-Bericht vom 6. Februar 2017 – welcher sich sowohl auf eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kennnisse als auch auf eine linguistische Analyse stützt – kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in Tibet sozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin stellte der Bericht im Wesentlichen fest, dass sie einige entsprechende Aspekte korrekt benennen konnte (Namen einiger Orte, eines Flusses und eines Sees, Daten und Namen von vier Feiertagen, Produktionsweise von Butter, Stelle der langen Haare bei den Yaks, Existenz einer Schule in der Gemeindehauptstadt, Angaben zum Personalausweis). Selbst unter Berücksichtigung der biografischen Angaben der Beschwerdeführerin (immer im Dorf F._______ gelebt, aus Nomadenfamilie stammend und der Tätigkeit als Nomadin und Hausfrau nachgegangen, sich stets nur im Heimatdorf und Umgebung aufgehalten ausser einem einzigen Besuch der Gemeindehauptstadt und der Kreishauptstadt, keine Schulbildung) sei es jedoch unerwartet für eine Person, die 22 Jahre in Tibet gelebt habe, dass sie eine Gemeinde als Heimatgemeinde genannt habe, die in ihrem Heimatkreis nicht existiere. Auch habe sie die seit Langem veraltete administrative Bezeichnung „Provinzbezirk“ verwendet und habe die Namen zweier relativ weit entfernter Orte in Zentraltibet bezeichnen, aber nicht die dreier benachbarter oder nahegelegener Kreise benennen kön-

E-3401/2017 nen. Ein in ganz Tibet verbreitetes und speziell auch für D._______ nachgewiesenes Kleidungsstück beziehungsweise das tibetische Wort für „Lammfell“ (tsharu) sei ihr ebenfalls unbekannt gewesen, obwohl ihren Angaben zufolge ihre Familie selber auch Schafe besitze. Auch verfüge sie über erstaunlich wenig Alltagserfahrung (Schulwesen, Einkauf, Telefonie) für eine Person ihres Alters. All das lasse daran zweifeln, dass sie wirklich wie angegeben so viele Jahre im Kreis D._______ in Tibet gelebt habe. Hinsichtlich der linguistischen Analyse (soziolinguistisches Profil der für die Analyse relevante Region, Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax, Lexikon) wurde im Bericht zusammenfassend festgehalten, die Beschwerdeführerin habe angegeben, den D._______-Dialekt nur zu verstehen, diesen aber nicht sprechen könne, da bei ihr zuhause nur Zentraltibetisch, die Muttersprache ihrer Mutter, gesprochen worden sei. Sich in der angegebenen Herkunftsregion zu verständigen, ohne den lokalen Dialekt zu sprechen, wäre aufgrund dialektischer Unterschiede zwischen Khamund Zentraltibetisch jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, insbesondere für jemanden, der wie die Beschwerdeführerin über keine guten Chinesischkenntnisse verfüge. Es sei aufgrund ihrer Biografie unerwartet, dass ihre Sprache auf allen Ebenen der Analyse fast nur Übereinstimmungen mit dem Lhasa-Tibetischen, aber nicht mit dem Referenzdialekt von G._______ aufweise und sie zusätzlich kaum über Chinesischkenntnisse verfüge. Überdies seien Merkmale festzustellen, die der exiltibetischen Koine zuzuordnen seien. Dass sie zudem aktiv Formen verwende, die im Innertibetischen ungrammatisch seien (Kasus-Reduktion), sei ein starker Hinweis auf eine stärkere Prägung ausserhalb Tibets als von der Beschwerdeführerin angegeben. Die Verwendung exiltibetischer Merkmale könne mit dem Zentraltibetischen ihrer Mutter, welches die Beschwerdeführerin zu sprechen angegeben habe, nicht erklärt werden. 4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den im LINGUA-Bericht angeführten Feststellungen habe die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen aus der Sicht des SEM der Analyse der sachverständigen Person wenig entgegenzusetzen vermocht. Sie habe im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sie keine Schulbildung habe, das vor Ort Erlebte oder Gehörte erzählt zu haben und wirklich aus dem Tibet zu stammen. Das SEM kommt – unter einer Analyse des LINGUA-Berichts – im Wesentlichen zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht, wie geltend gemacht, von Geburt bis im Juli 2014 in dem von ihr bezeichneten Heimatdorf gelebt habe.

E-3401/2017 An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Fotografien und die Telefonnummer der Familie nichts zu ändern. Im Weiteren stellte das SEM fest, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe aus ihrem Heimatland würden sich als unglaubhaft darstellen. Sie habe anlässlich der BzP angegeben, ihre Cousine habe sie über die Verhaftung ihres Cousins benachrichtigt und sie gefragt, ob sie am Protest (des Vortages) teilgenommen hätte (Akten SEM A5/11, Pt. 7.01, S. 7). Anlässlich der vertieften Anhörung habe sie jedoch ausgeführt, ihre Cousine sei über ihre Teilnahme an der Kundgebung vom Vortag bereits in Kenntnis gewesen und habe ihr mitgeteilt, dass sie gesucht würde (A10/18, F78/79, F84/85). Der Beschwerdeführerin sei es demnach nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat dargelegt habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Dabei verweist das SEM auf das Urteil des BVGer vom 20. Mai 2014 E-2981/2012 E. 5.8. – 5.10. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Asylgründe und ihre Flucht aus Tibet ausführlich geschildert und die Argumentation des SEM erschöpfe sich hauptsächlich darin, ihr zu unterstellen, dass sie nicht aus Tibet stamme und ihr Unkenntnisse von Sachverhalten vorgeworfen würden, welche sie als nicht begründet erachte. Dabei bringt sie zu den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Vorhalten zum Teil ausführlichere Gegendarstellungen vor, die der Erklärung der aus Sicht des SEM bestehenden Unstimmigkeiten ihrer Sachvorbringen dienen würden. Unter Berücksichtigung ihrer Nervosität und der psychischen Unsicherheit nach der langen Flucht sowie der möglichen Fehlerquote einer nicht exakten Übersetzung seien ihre Aussagen äusserst glaubhaft. 5. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes

E-3401/2017 wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die sie die Vorinstanz anlässlich der Erstbefragung explizit hinwies (SEM- Akten A5/11 S. 2). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA werden ausdrücklich als zulässiger „Nachweis“ aufgeführt: BVGE 2013/10 E. 9.1, so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a). 5.2 Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen LINGUA-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57–61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen LINGUA-Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel (A18/1). Somit wird dem vorliegenden LINGUA-Bericht erhöhter Beweiswert beigemessen und von dessen inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen.

E-3401/2017 6. 6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundiertes LINGUA-Bericht. Auch wenn Ausführungen zu einzelnen Umständen und Gegebenheiten in der Rechtsmitteleingabe nachvollziehbar erscheinen und vom SEM selbst auch nicht dezidiert unterschiedlich zur Beschwerdeführerin eingeschätzt werden, zeigen die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene zu entscheidwesentlichen Kernaspekten offenkundig nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der in der Beschwerde zumindest sinngemäss vertretenen Ansicht ist festzustellen, dass das SEM nicht in Zweifel zieht, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Abstammung und Ethnie ist. Zudem gilt klarzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung vertretene Einschätzung, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Autonomen Region Tibet der Volksrepublik China glaubhaft zu machen, offenkundig dahingehend zu verstehen ist, als sie einen seit ihrer Geburt bis zur Ausreise im Juli 2014 ununterbrochenen Aufenthalt in Tibet nicht habe glaubhaft machen können. Dies kommt deutlich zum Ausdruck, wenn das SEM ausführt, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin „nicht von Geburt bis im Juli 2014 in dem von“ ihr „geltend gemachten Heimatort gelebt“ habe, und weiter feststellt, es sei vielmehr „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass“ sie vor ihrer „Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt“ habe. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung überzeugen in entscheidwesentlicher Hinsicht unter ausgewogener und überwiegend sachgerechter Abwägung der verschiedenen Beurteilungsaspekte. Im Weiteren teilt das Gericht die Feststellung des SEM als zutreffend und hinreichend begründet, wonach sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe aus ihrem Heimatland als unglaubhaft darstellen. Das SEM legt in der angefochtenen Verfügung zu Recht dar, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP angegeben, ihre Cousine habe sie über die Verhaftung ihres Cousins benachrichtigt und sie gefragt, ob sie am Protest (des Vortages) teilgenommen hätte (A5/11, Pt. 7.01, S. 7), jedoch anlässlich der vertieften Anhörung ausführte, ihre Cousine sei über ihre Teilnahme an der Kundgebung vom Vortag bereits in Kenntnis

E-3401/2017 gewesen und habe ihr mitgeteilt, dass sie gesucht würde (A10/18, F78/79, F84/85). Die entsprechenden protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin leiden an einem auffälligen Mangel an Kongruenz, der mit der Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, unter Berücksichtigung ihrer Nervosität und der psychischen Unsicherheit nach der langen Flucht sowie der möglichen Fehlerquote einer nicht exakten Übersetzung seien ihre Aussagen glaubhaft, nicht aufgelöst wird. Ebenso stehen die Angaben zum Erhalt des Personalausweises in einem nicht erklärbaren Widerspruch, wenn die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe ausführlich schildert, wie sie im Alter von 18 Jahren im Rahmen eines Tagesausfluges den Ausweis erhältlich gemacht habe, während sie anlässlich der BzP unmissverständlich zu Protokoll gab, sie wisse nicht, wo und wann ihr das Identitätspapier ausgestellt worden sei (A5/11, Pt. 4.03). Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu einem solchen in vieler Hinsicht prägenden Ereignis ist derart grundlegend unterschiedlich ausgefallen, das den Schluss kaum zulassen dürfte, sie habe dies im vorgebrachten Rahmen selbst erlebt. Demnach nehmen sich aufgrund der Aktenlage zentrale und entscheidwesentliche Aspekte des geltend gemachten Sachverhaltes zumindest für den Zeitraum des 18. - 22. Lebensjahres der Beschwerdeführerin derart widersprüchlich aus, die mit tatsächlich Erlebtem nicht vereinbar erscheinen. 6.2 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Die mit der Beschwerde eingereichte Fotografie vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern, liegt es auch durchaus im Bereich nachvollziehbarer Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin im Erwachsenenalter ihre alte Heimat besuchsweise bereiste. Das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin auf der Fotografie mutet auffällig touristisch und modern an und zeigt jedenfalls nicht die typische Kopf- und Halsbekleidung einer ihren Alltag lebenden Nomadin auf der Sommerweide im tibetischen Hochland. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die chinesischen Autokennzeichen vorliegend als sachdienliche Beweismittel tauglich wären, zumal es in der Bestimmung eines Automobils liegt, zu einem beliebigen Zeitpunkt an einen beliebigen Ort bewegt werden zu können. 6.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung

E-3401/2017 hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

E-3401/2017 8.4 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3401/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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