Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3398/2012
Urteil v o m 3 . Juli 2012 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien
A._______, geboren (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Serbien, beide vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 / N (…).
E-3398/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, nach Brauch verheiratete serbische Staatsangehörige, gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland Ende Oktober/Anfang November 2011 verliessen und am 9. November 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom (…) und den Anhörungen vom (…) zur Begründung der Asylgesuche geltend machten, der Beschwerdeführer sei Roma und die Beschwerdeführerin Serbin stamme, weshalb ihre Beziehung von ihren Familien nicht akzeptiert werde, dass der Beschwerdeführer sowohl von der Familie der Beschwerdeführerin als auch von seinem Vater mehrmals Todesdrohungen erhalten habe, dass er im Zentrum von (…) von drei Männern angegriffen und verletzt worden sei und es sich bei den drei Angreifern vermutungsweise um die Brüder der Beschwerdeführerin gehandelt habe, dass der Beschwerdeführer den Vorfall der Polizei gemeldet habe, diese aber nichts unternommen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2012 – eröffnet am 19. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft seiner Verfügung zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb
E-3398/2012 auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend die Probleme mit ihrer Verwandtschaft an Überzeugungskraft fehle und diese stark widersprüchlich seien, dass insbesondere der Beschwerdeführer bei der Befragung ausgeführt habe, fünf bis sechs Monate vor seiner Ausreise angegriffen worden zu sein, und im Unterschied dazu anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, dieser Vorfall habe sich etwa zwei Monate, bevor er das Land verlassen habe, ereignet, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, sie und ihr Mann hätten sich an diesem Tag zu Fuss zum Geschäft begeben, den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge sie indessen mit dem Fahrrad dorthin gegangen seien, dass sie weiter geltend gemacht habe, die Angreifer seien maskiert gewesen, der Beschwerdeführer aber das Gegenteil bestätigt habe, dass der Vorfall nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin sich ereignet habe, als sie sich in das Geschäft hätten begeben wollen, während der Beschwerdeführer jedoch ausgeführt habe, der Angriff habe stattgefunden, nachdem sie das Geschäft verlassen hätten, dass für weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden auf die vorinstanzlichen Feststellungen zu verweisen ist, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, diese Widersprüche mit überzeugenden Ausführungen aufzulösen, dass das einzige zu den Akten gereichte Dokument bloss bestätige, dass die Beschwerdeführenden seit dem (…) im Konkubinat leben würden, was nicht bestritten werde, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
E-3398/2012 dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, bei den Behörden in ihrem Heimatland um Schutz zu ersuchen, und dass folglich das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrete, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Juni 2012 (per Telefax; Eingang des Originals beim Gericht am 26. Juni 2012) anfechten liessen, dass sie in materieller Hinsicht beantragen, es sei auf ihre Asylgesuche vom 9. November 2011 einzutreten, die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, weiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juni 2012 beim Gericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
E-3398/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum Safe Country erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu erkennen sind
E-3398/2012 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5), dass eine Überprüfung der Verfügung vom 18. Juni 2012 ergibt, dass das BFM zu Recht ausgeführt hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, und es gelinge ihnen nicht, diese Vermutung zu widerlegen, dass nämlich festzustellen ist, dass die Vorbringen asylrechtlich nicht relevant sind, da grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der serbischen Behörden auch gegenüber Angehörigen von Minderheiten auszugehen ist, und es sich bei den Vorbringen einerseits um einen familiären Konflikt und anderseits um Übergriffe Dritter ohne politischen Hintergrund handelt, dass der Einwand in der Beschwerde, die Polizei könne und wolle in der Regel in innerfamiliäre Konflikte nicht eingreifen, nichts daran zu ändern vermag, weil es den Beschwerdeführenden in diesem Fall offenstünde, ihre Rechte bei einer höheren Instanz einzufordern, da der serbische Staat Verfehlungen von Beamten ahndet, dass damit insgesamt keine stichhaltigen Erklärungen für die teils massiv widersprüchlichen und ungereimten Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht und die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nicht entkräftet werden kann, dass die Beschwerde den vorinstanzlichen Erwägungen keine substanziierten Ausführungen entgegenhält beziehungsweise es sich dabei im Wesentlichen um eine Bekräftigung der vor dem BFM gemachten Vorbringen handelt, demnach keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind und das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und somit von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
E-3398/2012 dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht,
E-3398/2012 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Serbien nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen lässt, und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, sie gerieten dort aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin die Schule besucht haben (11 bzw. 9 Jahre) und zumindest der Beschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Probleme geltend machen und auch für den Fall, dass ihre beiden Familien sie wegen ihrer Beziehung tatsächlich drangsalierten, bei einer Rückkehr in das Heimatland auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen können, wie es im dortigen kulturellen Kontext in aller Regel der Fall ist, dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zumutbar erweist und auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist,
E-3398/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3398/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, das BFM und C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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