Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3390/2012
Urteil v o m 2 9 . August 2012 Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N (…).
E-3390/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______, Jaffna-Distrikt – eigenen Angaben zufolge am 25. April 2009 seinen Heimatstaat verliess und am 28. April 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 7. Mai 2009 sowie der Anhörung in Kreuzlingen vom 18. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vortrug, er sei Schüler gewesen und habe nie gearbeitet; seine Eltern und zwei Geschwister lebten in C._______, Jaffna-Distrikt (Nordprovinz), dass er weiter geltend machte, nach Absolvierung seiner Prüfungen im August 2007 hätten regelmässig "Round Ups" der Armee stattgefunden, wobei er sich wöchentlich zur Unterschrift habe melden müssen, dass er zudem im Oktober 2007 mit einer roten Schnur am Fussgelenk markiert worden sei und Angehörige einer Spezialeinheit auf ihn geschossen hätten, worauf er nach Jaffna geflohen sei, dass er im September 2007, Oktober 2008 und März 2009 bei "Round Ups" insgesamt dreimal festgenommen worden sei (vgl. A9/14 S. 9), dass er im Jahr 2009 zweimal in ein ziviles Büro in Jaffna vorgeladen und dort verhört worden sei, wobei er misshandelt worden sei, dass ihm vorgeworfen worden sei, die LTTE unterstützt zu haben, dass ein Bekannter ihm zu einer "Clearance" verholfen habe, worauf er am 15. April 2009 nach Colombo habe fliegen können, wo er sich einen fremden Reisepass besorgt habe, dass er am 18. April 2009 von der Polizei im Hotel in Colombo festgenommen und durch Bezahlung eines Schmiergeldes am 21. April 2009 freigelassen worden sei, worauf er das Heimatland am 25. April 2009 auf dem Luftweg verlassen habe, dass der Beschwerdeführer einen Identitätsausweis, einen Geburtsschein sowie die Kopie einer Anmeldung zur Schulprüfung (Admission Card) zu den Akten reichte,
E-3390/2012 dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2009 dem Kanton D._______ zugeteilt worden ist, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Mai 2012 – eröffnet am 25. Mai 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, die während des Bürgerkrieges geherrscht habe, dass zu jener Zeit unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten des Landes insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt habe, dass Tamilinnen und Tamilen von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen seien, dass sich die Lage in Sri Lanka inzwischen jedoch anders darstelle, dass der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE nämlich im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen sei, dass sich seither das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle befinde und es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen sei, dass die Sicherheits-und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend sei, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich zurückgegangen sei, dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden seien und über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügten, dass die LTTE damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr mehr darstellten, dass auch der Einfluss bewaffneter Gruppen seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen habe und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung
E-3390/2012 von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen in der Regel von den zuständigen Behörden geahndet würden, dass die sri-lankischen Behörden zwar nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen, dass der Beschwerdeführer jedoch nie geltend gemacht habe, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, dass er zudem angegeben habe, in den Jahren 2007 und 2008 nach seinen Festnahmen jeweils nach kurzer Zeit von den sri-lankischen Sicherheitskräften freigelassen worden zu sein und ein Flugbillett von Jaffna nach Colombo erhalten zu haben, was deutlich mache, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen, dass keinerlei Hinweise dafür bestünden, dass die sri-lankischen Behörden mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen, dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszugehen sei, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei, dass seine Vorbringen daher nicht asylrelevant seien und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, technisch möglich und im Lichte der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch zumutbar sei, zumal er aus dem Jaffna-Distrikt (Nordprovinz) stamme, eine gute Schulbildung genossen habe und sich auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es sei angesichts der bereits geltend gemachten Festnahmen durch die Armee und Polizei da-
E-3390/2012 von auszugehen, dass weiterhin behördliche Verdachtsmomente gegen ihn bestünden, in irgendeiner Weise mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben, dass er deshalb im Falle einer Rückkehr aus dem Ausland in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräften geraten würde, dass Sympathisanten der LTTE – entgegen der Auffassung des BFM – ebenfalls gefährdet seien, weil man aus ihnen Informationen über das frühere Netzwerk der Organisation herauspressen wolle, dass der Beschwerdeführer daher eine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden und regierungsfreundlichen tamilischen Milizen habe, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2012 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu zahlen, welcher fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2012 ein fremdsprachiges Dokument (Mitteilung der sri-lankischen Polizei vom 3. Mai 2009) sowie Auszüge aus dem Schweizerischen Eheregister nachreichte, dass er dazu ergänzend ausführte, er habe am 4. Juli 2012 eine Landsfrau geheiratet, welche eine Aufenthaltsbewilligung "B" besitze, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2012 aufgefordert wurde, das srilankische Dokument in eine Amtssprache des Bundes zu übersetzen, dass die Übersetzung mit Eingabe vom 7. August 2012 nachgereicht wurde und aus dieser hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2009 von der Polizei in E._______, Colombo, festgenommen worden und am 21. April 2009 nach den nötigen Untersuchungen wieder entlassen worden sei,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
E-3390/2012 entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
E-3390/2012 oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile ankommt, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Entscheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828 mit weiteren Hinweisen), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da er kein Gefährdungsprofil aufweise, zumal er bereits bei seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sei, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, und nach deren Niederlage auch von deren Seite keine Gefahr mehr für ihn ausgehe, dass im Übrigen auf die im Ergebnis zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag, zumal dort lediglich bereits Vorgebrachtes wiederholt wird beziehungsweise nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers stehende Ausführungen gemacht werden, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe seine angeblich ihm drohende Verfolgungsgefahr mit einem Beweismittel (Mitteilungsformular der sri-lankischen Polizei, unterzeichnet vom Postenchef, Terrorismusuntersuchungsabteilung in Colombo) zu stützen versucht, dass indessen gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme in E._______ vom 18. April 2009 – nach Vornahme der entsprechenden Untersuchungen der Polizeibehörde – am 21. April 2009 wieder freigelassen worden ist, dagegen spricht, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte im Zeitpunkt seiner Ausreise am 25. April 2009 einen im Sinne des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Ok-
E-3390/2012 tober 2011 (BVGE 2011/24 E. 8.1) verfolgungsrelevanten LTTE-Verdacht gegen ihn hegten, dass demzufolge das nachgereichte Beweismittel nicht geeignet ist, die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis umzustossen, dass im Übrigen sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen stets von kurzer Dauer waren, weshalb – trotz der dabei erlittenen Misshandlungen – im Ergebnis der Schluss gezogen werden muss, dass die sri-lankischen Behörden kein ernsthaftes Interesse an seiner Person gehabt haben, dass auch im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund politisch missliebiger Tätigkeiten flüchtlingsrelevante Nachteile im Heimatstaat drohen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des D._______ eine srilankische Staatsangehörige geheiratet hat, die eine Aufenthaltsbewilligung "B" (wegen Vorliegens eines Härtefalls i.S.v. Art. 13f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]) besitzt, dass Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) bestimmt, dass Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Ausländern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, dass diese "Kann-Bestimmung" verdeutlicht, dass darauf kein rechtlicher Anspruch besteht,
E-3390/2012 dass der Entscheid über die Erteilung einer solchen ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung ausschliesslich bei den fremdenpolizeilichen Behörden und nicht im Kompetenzbereich der Asylbehörden liegt, dass auch aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sich vorliegend keine Ansprüche auf eine Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ableiten lassen, zumal die bundesgerichtliche Praxis bestimmt, dass ausländische Ehegatten von Personen mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz einen völkerrechtlichen, aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Rechtsanspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung haben, dass die der Ehefrau aufgrund einer Härtefallbewilligung erteilte Aufenthaltsbewilligung B gemäss Rechtsprechung kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der genannten Praxis darstellt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.125 mit weiteren Hinweisen), weshalb der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8 EMRK ableiten kann, dass daher die vom BFM verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde, dass daher auch zum heutigen Zeitpunkt eine asylrechtliche Wegweisung als solche, gestützt auf Art. 44 AsylG, zu Recht erfolgt ist, dass die Erteilung einer allfälligen fremdenpolizeilichen Bewilligung gestützt auf Art. 44 AuG durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen wäre und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
E-3390/2012 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer von B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) stammt,
E-3390/2012 dass davon auszugehen ist, dass er in C._______ (Distrikt Jaffna), über ein tragfähiges, soziales und familiären Beziehungsnetz (Eltern, zwei Geschwister) verfügt, womit die Voraussetzungen für einen gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgericht zumutbaren Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.) erfüllt sind, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist und sich eine sri-lankische Identitätskarte des Beschwerdeführers bei den Akten befindet, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser Betrag mit dem am 10. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3390/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 10. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und wird mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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