Abtei lung V E-3383/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2010 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), China, alias B._______, geboren (...), China, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3383/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Ende November 2008 und gelangte über Nepal, wo er sich während zweier Monate aufgehalten habe, danach auf dem Luftweg mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft und nach einer Zwischenlandung an einem unbekannten Ort am 30. März 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. April 2009 fand in C._______ die summarische Erstbefragung statt, und am 7. April 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______, E._______, in der Region F._______. Er habe in seinem Dorf zweimal an von Mönchen iniziierten Demonstrationen für die Freiheit Tibets teilgenommen, nämlich am 10. März 2008 und am 7. September 2008. Bei der zweiten Kundgebung, als die Polizei kurze Zeit später eingegriffen habe, habe er einem Mönch, der von Militärsoldaten angegriffen worden sei, geholfen und einen Polizisten weggestossen. Danach sei er weggelaufen. Aus Angst vor einer Festnahme sei er in der Folge mit der Hilfe eines Schleppers und ohne eigene Dokumente geflüchtet. B. Mit Verfügung vom 27. April 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3 und 6 der Verfügung des BFM, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, allenfalls die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei er infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und er sei deshalb vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die E-3383/2009 unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 verzichtete die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 17. März 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise E-3383/2009 Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, da sich der Beschwerdeführer zum fluchtbegründenden Ereignis unter anderem widersprüchlich geäussert habe. So habe er beispielsweise bei der Empfangszentrumsbefragung mitgeteilt, dass zwei Soldaten einen Mönch, dem er in der Folge geholfen habe, geschlagen hätten, bei der Anhörung aber erklärt, dass nur ein Soldat den Mönch attackiert habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung zu E-3383/2009 Protokoll gegeben, dass er mit vier Freunden an einer Demonstration teilgenommen habe, wobei einer der Kollegen der drohenden Festnahme habe entfliehen können. Später habe er hingegen Zweifel hinsichtlich des gelungenen Fluchtversuches seines vierten Kollegen geäussert. Das BFM bemängelte zudem, dass sich der Beschwerdeführer unsubstanziiert geäussert habe und auch keine glaubhaften Angaben zu seiner Teilnahme an der Demonstration sowie zu seiner Ausreise habe machen können. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, warum er während der Demonstration habe flüchten können, lediglich geantwortet, es sei ein Gedränge gewesen, und deshalb habe er leicht entkommen können. Des Weitern habe er auch keine Auskunft über die Fluggesellschaft, mit welcher er nach Europa gekommen sei, geben können beziehungsweise wollen. Zudem sei es auch realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer an der Grenze zu Nepal keiner Grenzkontrolle unterzogen worden sei und ohne Papiere habe ausreisen können. Ebenfalls hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers - laut BFM den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), so das BFM weiter, habe in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.4 festgehalten: "Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben, und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weitergereist sind, wo sie um Asyl nach gesucht haben und über eine längere Zeit verblieben sind, haben im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen.“ Der Beschwerdeführer habe angegeben, sein Heimatland Ende November 2008 illegal verlassen zu haben. Die Angaben zu seiner Ausreise seien jedoch realitätsfremd. Deshalb könne nicht von einer illegalen Ausreise im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 ausgegangen werden. Zudem befinde er sich erst seit März 2009 in der Schweiz, womit auch nicht von einer "längeren Zeit" im Sinne der Rechtsprechung auszugehen sei. Demzufolge liege auch kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit und fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, er sei in Tibet politisch tätig gewesen, weshalb er E-3383/2009 illegal habe ausreisen müssen. Zu den in der Verfügung erwähnten Widersprüchen könne er plausible Erklärungen abgeben. Zum einen habe er in der Tat zwei Soldaten gesehen, welche sich dem Mönch genähert hätten. Geschlagen worden sei dieser aber bloss von einem Soldaten. Zudem habe er von seinem Vater vernommen, dass drei seiner Freunde bei der Demonstration festgenommen worden seien, und er habe somit vermutet, dass sein vierter Freund habe fliehen können. Es sei auch ihm möglich gewesen, bei einer solch grossen Menschenmenge zu fliehen, da ein grosses Gerangel gewesen sei und man ihn somit nicht gut habe erkennen können. Über die Reisekosten habe er in den Befragungen wirklich nichts Genaues sagen können, weil sein Vater die gesamten Reisekosten übernommen habe. Da er nur die tibetische Schrift beherrsche, habe er auch nicht den Namen der Fluggesellschaft lesen können. Im übrigen entspreche es - auch für ihn erstaunlich - der Realität, dass die Grenzpolizisten ihn nicht kontrolliert hätten und nur der Schlepperfahrer seine Ausweise gehabt habe. Zur Wegweisung verweise er auf den in EMARK 2006 Nr. 1 publizierten Entscheid, wonach die Asylbehörden bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben – vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG ausgingen. Zudem sei verbindlich festgestellt worden, dass durch die chinesischen Behörden allen Exil-Tibetern eine Dalai Lama freundliche Haltung unterstellt werde, und allein schon aufgrund einer langen Aufenthaltsdauer ausserhalb Chinas eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei einer Rückkehr vorläge. Darüber hinaus seien Personen tibetischer Ethnie in China verschiedensten Benachteiligungen ausgesetzt, und Tibeter, die sich zu ihrer Religion öffentlich bekennen würden, riskierten Schikanen, Festnahmen, unfaire Gerichtsverfahren sowie unverhältnismässig hohe Haftstrafen, verbunden mit Misshandlungen und Folter. 4.3 Vorliegend ist die Argumentation der Vorinstanz zu bestätigen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen widersprüchlich beziehungsweise unglaubhaft sind: Der von der Vorinstanz angeführte Widerspruch, dass ein Mönch von einem beziehungsweise zwei Soldaten geschlagen worden sei, kann durch die pauschale Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er habe zwei Soldaten gesehen, aber nur einer habe zugeschlagen, nicht entkräftet werden, zumal damit zwei unterschiedliche Varianten wie sich die Geschichte zugetragen haben soll, dar- E-3383/2009 gelegt werden und dabei der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer beabsichtige damit als Reaktion auf den festgestellten Widerspruch eine nachträgliche Anpassung des Sachverhalts. Ebenfalls kann der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung für die Ungereimtheit betreffend den angeblichen Fluchterfolg des vierten "Freundes" bei der Demonstration liefern, sondern behauptet lediglich dessen gelungene Flucht. Zudem sprach der Beschwerdeführer einerseits in der Anhörung zuerst von einem Freund und später von einem flüchtigen Bekannten, andererseits konnte er keinerlei Anhaltspunkte geben, wieso diesem die Flucht gelungen sei. Zudem vermag auch die in der Beschwerdeschrift angeführte Erklärung zu seiner Flucht aus der Demonstration nicht zu überzeugen. So erklärte er, dass er durch das grosse Gerangel in der Demonstration ungesehen durch die Menschenmasse habe entfliehen können, da er zudem auch sehr jung und sportlich sei. Das Gericht hingegen hält es für unwahrscheinlich, dass ein verfolgter Demonstrant in einer Menschenansammlung entfliehen kann, da gerade das Gerangel einer zügigen Flucht im Wege steht und somit ein leichtes Fortkommen hindert. Ebenfalls kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er seine Reisekosten nicht benennen konnte. Selbst wenn die Reisespesen durch seinen Vater übernommen worden sind, wäre es ihm möglich, die ungefähren Auslagen zu beziffern, da jede Person mit Schul- und Allgemeinbildung ungefähr die Kosten eines Auslandfluges abschätzen kann und sich grundsätzlich auch für den allenfalls geschenkten Wert interessiert. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unvermögen, den Namen der Fluggesellschaft zu nennen, mit der er geflogen sei, vermag auch das Gericht nicht zu überzeugen, informiert doch die Bordbesatzung bei der Begrüssung der Fluggäste die Passagiere im Namen der Fluggesellschaft und somit über ihre Fluggesellschaft. Das Argument in der Beschwerdeschrift, er könne nur tibetische Schriftzeichen lesen, vermag somit die Nichtnennung der Fluggesellschaft nicht zu erklären und muss als Schutzbehauptung gewertet werden. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus Tibet keine Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte. Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde, weil diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. E-3383/2009 5. 5.1 Es stellt sich im folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus Tibet respektive China und der Asylgesuchseinreichung im Ausland begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE 2009/29 aufgrund einer aktualisierten Lagebeurteilung zum Schluss gelangt, dass sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte Praxis, wonach nur diejenigen tibetischen Asylsuchenden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet sind, die nach der illegalen Ausreise für längere Zeit im Ausland gewesen sind, nicht mehr aufrechterhalten lässt. Massgeblich sei, dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes - namentlich in einem für die Tibeter- Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz - Kontakte zu als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen unterstellten und darin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistische Kräfte betrachteten Kreisen erblicken würden. Es sei daher davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden E-3383/2009 und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten. Ebenfalls gemäss BVGE E-2009/29 E.6.6 sei für Asylsuchende, die das Heimatland auf legalem Weg verlassen hätten, demnach zwar nicht ausgeschlossen, dass sie bei einer Rückkehr nach China ihren Auslandaufenthalt, selbst wenn er länger als ursprünglich erlaubt gedauert haben sollte, überzeugend begründen könnten und allein deswegen eine Gefährdung noch nicht anzunehmen wäre. Die Betreffenden müssten allerdings den chinesischen Behörden gegenüber glaubhaft darlegen können, keine Kontakte zu Dalai-Lama-loyalen exiltibetischen Kreisen gehabt zu haben, und entsprechende Verdächtigungen widerlegen können. Für ursprünglich legal ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter, die sich in der Schweiz aufgehalten hätten, sei hierbei zu berücksichtigen, dass in der Schweiz mit heute schätzungsweise 2'000 Personen die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebe (vgl. Migration Policy Institute, Global nomads, September 2008, a.a.O.), die von Dalai Lama wiederholt besucht worden sei und die namentlich mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitze. 5.3 Die Vorinstanz bezweifelt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise, da er realitätsfremde und unglaubhafte Angaben zu den Umständen seiner Ausreise gegeben habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Tibet eigenen und übereinstimmenden Angaben zufolge mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sich vor seiner Einreise in die Schweiz am 30. März 2009 zwei Monate in Nepal aufgehalten (A1 S. 6 f. ) habe, er somit übereinstimmend eine illegale Ausreise darlegt. Wie bereits in BVGE 2009 / 29 E. 6.6 dargelegt wurde, ist sodann zu berücksichtigen, dass eine legale Ausreise aus Tibet seit der deutlichen Verschärfung der Lage im März 2008 kaum noch möglich war. Überdies war eine legale Ausreise nur in einem eng beschränkten, oftmals behördlicherseits erschwerten Rahmen etwa für Geschäftsleute, für im Ausland Studierende, in den Dörfern der Grenzregion auch für Bewohner dieser Dörfer für kurze Reisen nach Nepal möglich. Vorliegend ist nach dem Gesagtem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher weder Geschäftsmann oder Student ist noch in einem grenznahen Dorf lebte, Tibet in der von ihm angegebenen Zeit illegal verlassen hat. Aber selbst bei Annahme einer legal erfolgen Ausreise ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Benachteiligungen seitens E-3383/2009 der chinesischen Behörden hat, da er durch den längeren Aufenthalt in der Schweiz - als Land mit grundsätzlicher Dalai-Lama-freundlicher Haltung - mit grosser Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der chinesischen Behörden gerückt ist. Damit erfüllt er die Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer erfüllt indes die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb gemäss Art. 54 AsylG eine Asylgewährung ausgeschlossen ist. 6. Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2009 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach China ist jedoch überdies aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Sie ist demgegenüber abzuweisen, soweit die Asylgewährung sowie die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt wird. 8. Der Beschwerdeführer wäre im Beschwerdeverfahren aufgrund seines Unterliegens im Asylpunkt kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 wurde der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist durch die in Recht gelegte Fürsorgebestätigung vom 17. März 2010 belegt und die in der Beschwerde formulierten Begehren sind nachweislich nicht aussichtslos. Aus diesen Gründen wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und damit von einer Kostenerhebung abgesehen. E-3383/2009 9. Nachdem dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3383/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 12