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Bundesverwaltungsgericht 06.07.2010 E-3382/2010

6. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,384 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Volltext

Abtei lung V E-3382/2010 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Juli 2010 Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Türkei, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3382/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus (...), Diyarbakir, ersuchte durch seinen Vater am 4. März 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 17. September 2008 fand in der Botschaft die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende Beweismittel zu den Akten: - zwei undatierte Schreiben des Rechtsanwalts (...) (u.a. betr. Urteil vom [...] und Verhandlungen vom [...] und [...]), - Urteil des Jugendgerichts (...) samt Begründung (in Kopie), - Haftbefehl der 5. Kammer, Agir Ceza in (...) (im Original), - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in (...) vom 22. November 2007 (in Kopie), - Verhandlungsprotokoll der 6. Kammer Agir Ceza in (...) (in Kopie), - vom Internet heruntergeladene Zeitungs- und Medienberichte vom (...), - Schreiben des Beschwerdeführers an die Schweizerische Botschaft in Ankara vom 12. März 2008, - Verhandlungsprotokoll der 6. Kammer Agir Ceza in (...) (in Kopie), - vom Internet heruntergeladene Zeitungs- und Medienberichte vom (...), - Schreiben des Beschwerdeführers an die Schweizerische Botschaft in Ankara vom 16. April 2008. Den Aussagen und Beilagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer um Asyl nachsucht, weil gegen ihn zwei Strafverfahren eingeleitet worden seien. Am (...) habe ihn das Jugendgericht (...) wegen Verstosses gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz sowie wegen Propaganda für eine illegale Organisation, begangen im (...) 2006 und im (...) 2007, zu zehn Monaten Haft verurteilt. Diese Freiheitsstrafe sei u.a. wegen seines Alters im Zeitpunkt der Tatzeit sowie wegen guten Benehmens/Verhaltens in eine Geldstrafe umgewandelt und auf Bewährung (drei Jahre) ausgesprochen worden. Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren sei er einen Tag in Untersuchungshaft gewesen. Es sei gegen ihn im Jahre 2008 wegen Propaganda für die PKK ein zweites Strafverfahren eingeleitet und E-3382/2010 eine Haftstrafe von sechs Monaten und 20 Tagen ausgesprochen worden. Dieses Strafverfahren sei beim Kassationshof hängig. Er sei in diesem Strafverfahren angeklagt worden, im (...) Bilder von Newroz- Feiern ins Internet (Youtube) gestellt zu haben. Deshalb sei er festgenommen und vom 14. November 2007 bis zum 31. Dezember 2007 im E-Typ-Gefängnis in (...) festgehalten worden. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei während beiden Strafverfahren geschlagen worden. Zudem werde er von der Polizei seit seiner Entlassung unter Druck gesetzt und gedemütigt. Man habe ihn auch dazu aufgefordert, als Computerspezialist für die Polizei zu arbeiten. Im Falle einer Bestätigung des zweiten Urteils durch den Kassationshof müsse er gemäss den Auskünften seines Rechtsverteidigers eine 23-monatige Freiheitsstrafe absitzen. Die Schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte dem BFM mit Begleitbrief vom 24. September 2008 das Anhörungsprotokoll vom (...) und die eingereichten Beweismittel. Am 3. November 2008 reichte der Vater des Beschwerdeführers weitere Unterlagen (Verhörprotokoll vom [...] und Anwaltsschreiben vom [...]) im Original ein. Dabei führte dieser aus, der Beschwerdeführer sei am 23. Oktober 2008 vom Staatsanwalt verhört worden. Voraussichtlich werde gegen ihn - wegen Verstosses gegen das Antiterrorgesetz Nr. 3713, Art. 7/2 - ein weiteres Strafverfahren eingeleitet. Das BFM liess den wesentlichen Inhalt der eingereichten Beweismittel durch seinen internen Übersetzungsdienst übersetzen. Die Schweizerische Botschaft teilte mit Schreiben vom 5. März 2010 mit, Abklärungen hätten u.a. ergeben, dass der Beschwerdeführer am (...) durch das 5. Agir Ceza Mahkemesi in (...) zu einer Haftstrafe von 6 Monaten und 20 Tagen verurteilt worden sei. Gegen dieses Urteil sei Beschwerde erhoben und am (...) an den Kassationshof überwiesen worden. Es sei frühestens in eineinhalb Jahren mit einem Urteilsspruch zu rechnen. Da der Beschwerdeführer die zweite Straftat während der Bewährungszeit begangen habe, würde er im Falle einer Bestätigung des Urteils durch den Kassationshof die beiden Strafen (Busse und Haft) ableisten müssen. E-3382/2010 B. Mit Verfügung vom 29. März 2010 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und wies sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 10. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 18. Mai 2010 wurden zudem Auszüge aus „Das türkische Verfassungssystem“, 1996, von Christian Rumpf, eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilun- E-3382/2010 gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. In formeller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift vorab unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gerügt, die Vorinstanz sei während 18 Monaten untätig geblieben und habe damit nicht innert angemessener Frist über das Asylgesuch entschieden. Zudem habe sie es unterlassen, den ergänzenden Bericht der Botschaftsbeurteilung gemäss Art. 10 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zusammen mit dem Wortlaut der angewendeten Straftatbestände einzuholen. Ferner hätte dem Beschwerdeführer nach fast 18 Monaten Untätigkeit Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zur Veränderung der Verfolgungslage zu äussern. Schliesslich sei in die Aktenstücke 11 und 12 zu Unrecht keine Einsicht gewährt worden. Insgesamt sei damit das rechtliche Gehör verletzt worden. 3.1 Vorab ist hinsichtlich der Akteneinsicht zu erwähnen, dass es sich beim Aktenstück A11 um ein internes E-Mail-Schreiben handelt, mit welchem sich das BFM bei der Schweizer Botschaft über den Verfahrensstand der vom Beschwerdeführer angegebenen Strafverfahren erkundigt hat. Bei der Akte A12 handelt es sich um die nicht anonymisierte Fassung der Akte A13, weshalb dem Beschwerdeführer in diese Aktenstücke keine Einsicht gewährt wird (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b E-3382/2010 VwVG). Weiter ist dem Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz mit dem Fällen ihres Entscheides unnötig respektive unzulässig zugewartet habe, entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 17. September 2008 auf ein (zweites) Strafverfahren hingewiesen hat, das beim Kassationshof noch hängig sei. In der Folge erachtete die Vorinstanz das Verfahren zu Recht als nicht prioritär. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die seit Einreichung seines Asylgesuches noch hängigen Strafverfahren auf freiem Fuss abwarten konnte und auch sonst nicht akut gefährdet erschien, was sich im Übrigen bis heute nicht geändert hat (vgl. Ziffer 5 hienach). Der Umstand, dass das BFM erst ein Jahr später Abklärungen betreffend die Strafverfahren durch die Botschaft vornehmen liess, verstösst daher nicht gegen die Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach es das BFM unterlassen habe, einen Botschaftsbericht im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AsylV 1 einzuholen, trifft nicht zu. Überdies ist festzuhalten, dass Art. 10 Abs. 3 AsylV 1 keine Aufforderung an das BFM enthält. Der von der Botschaft abgefasste Bericht (Begleitnotiz vom 24. September 2009, Akte A3), mit dem sie das Befragungsprotokoll und die übrigen Unterlagen (Beweismittel) an das BFM überwiesen hat, ist zwar knapp ausgefallen. Trotzdem hat sie damit dem erwähnten Art. 10 Abs. 3 AsylV 1 Genüge getan, zumal sie mit ihrer Einschätzung den Entscheid des BFM nicht vorweg zu nehmen hat. Ferner kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, sich zur Veränderung der Verfolgungslage seit der Befragung vom 17. September 2008 zu äussern. Vielmehr stand dem Beschwerdeführer offen, die Schweizerischen Asylbehörden über den Stand seiner Strafverfahren auf dem Laufenden zu halten, zumal er vom Urteil vom (...), das im Bericht der Botschaft erwähnt wurde, bereits Kenntnis hatte und dagegen Beschwerde erhoben hat respektive durch seinen türkischen Rechtsvertreter erheben liess. Insgesamt hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör somit nicht verletzt. 4. 4.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfol - E-3382/2010 gung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein Anlass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Ferner kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Zusammenfassend ist für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss. E-3382/2010 5. 5.1 Das BFM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen damit, für die Prüfung der Einreisevoraussetzungen sei die Gefährdung einer schutzsuchenden Person zum Zeitpunkt der Entscheidung massgebend. Eine frühere Verfolgung sei demnach nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere und wenn konkrete Hinweise auf eine anstehende Fortsetzung der diesbezüglichen Verfolgung bestünden. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreiserelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer sei in einem ersten Strafverfahren zu einer Haftstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, diese sei in eine Geldstrafe umgewandelt worden. Ein zweites Strafverfahren gegen ihn sei noch hängig. Gemäss den Angaben der Schweizerischen Vertretung in Ankara sei er am (...) zu einer Haftstrafe von sechs Monaten und zwanzig Tagen verurteilt worden. Gegen dieses Urteil sei beim Kassationshof Beschwerde erhoben worden. Mit einem Urteilsspruch sei frühestens in eineinhalb Jahren zu rechnen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr in Untersuchungshaft und nach dem Ergehen eines Urteils auch nicht sofort in Sicherheitshaft genommen würde. Er könne das Strafverfahren bis zum Ergehen eines Kassationsurteils bzw. bis unmittelbar davor in Freiheit abwarten. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens würden behördliche Schritte zur Sicherung des Strafvollzugs eingeleitet. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, den weiteren Verlauf des Strafverfahrens in der Türkei abzuwarten. Demzufolge sei das Bestehen einer unmit telbaren Schutzbedürftigkeit zu verneinen. Daher sei das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung abzulehnen. Bei einer wesentlich veränderten Sachlage hätte er jederzeit die Möglichkeit, sich erneut an die Schweizerische Vertretung in Ankara zu wenden und ein Einreisegesuch zu stellen. 5.2 In materieller Hinsicht wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, es seien drei strafrechtliche Urteile ergangen, wobei die Vorinstanz die politische Motivation nicht in Zweifel gezogen habe. Sie habe jedoch ausser Acht gelassen, dass ein Kind - der Beschwerdeführer am Verfahren beteiligt sei. Gleichzeitig wird auf die Bestimmungen in der UNO-Kinderrechtskonvention, das Diskriminierungsverbot, das E-3382/2010 Kindeswohl und das Anhörungsrecht hingewiesen, welche unmittelbar anzuwenden seien. Das Strafverfahren, das am (...) erstinstanzlich abgeschlossen worden sei, dauere unzulässig lange. Für einen jungen Menschen stellten die drei Strafverfahren/-urteile, die seinen politischen Willen zu brechen versuchten, einen unerträglichen psychischen Druck dar. Zudem würden sie seine Grundrechte (Ausbildung und Lebensplanung) erschweren. Die Furcht vor künftigen, asylrechtlich relevanten Nachteilen sei angesichts der jahrelang anhaltenden Strafprozesse begründet. Zudem würde er im Falle eines Strafvollzugs im anschliessenden Militärdienst nochmals asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen haben. Angesichts der erlittenen Untersuchungshaft und der diesbezüglichen erniedrigenden Behandlung, angesichts der langen Prozessdauer und der künftig drohenden Freiheitsentzüge sei die Flüchtlingseigenschaft in mehrfacher Hinsicht gegeben. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG verneint und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert hat. 6.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und seines türkischen Anwalts, der beigebrachten Gerichtsdokumenten sowie der Abklärungen des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft in Ankara ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Jugendgerichts (...) vom (...) wegen Organisation und Leitung von illegalen Versammlungen und Demonstrationen sowie wegen Propaganda für eine illegale Organisation zu zehn Monaten Haft und einer Busse von 250 TL verurteilt wurde, welche aufgrund seines Alters zu einer Busse von 6'000.-- TL umgewandelt worden ist. Die Strafe wurde auf drei Jahre bedingt ausgesprochen und die Geldstrafe wurde suspendiert. Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer in der Bewährungszeit ein Verfahren wegen Propaganda für die PKK eröffnet, weil er einen Zusammenschnitt der Newroz-Feiern auf Youtube ins Internet gestellt habe. Dieser Tatbestand wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Gemäss dem im erstinstanzli chen Verfahren eingereichten Verhandlungsprotokoll vom (...) wurde er vom 6. Agir Ceza Mahkemesi in (...) gestützt auf Art. 7/2 und Art. 61 des türkischen Strafgesetzbuches angeklagt und zu einer (wegen seines Alters und guten Benehmens herabgesetzten) Haftstrafe von sechs Monaten und zwanzig Tagen verurteilt (vgl. Ver- E-3382/2010 handlungsprotokoll vom (...); vgl. Akte 10, S. 2 und Anhang zu A10, letzte Seite). Gemäss den Angaben des türkischen Rechtsvertreters in dessen undatiertem Schreiben (Anhang zu Akte 10) wurde dieses Urteil (Verfahrens-Nr. [...]) an den Kassationshof weitergezogen. In einem weiteren Schreiben des türkischen Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2008 teilte dieser mit, es sei eine weitere Untersuchung gegen seinen Mandanten eingeleitet worden. Im Falle der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens müsse er mit einer Verurtei lung zu einer Gefängnisstrafe von 1 bis 5 Jahren rechnen (vgl. Anhang zu Akte A10). Abklärungen der Schweizerischen Vertretung haben den bedingten Urteilsspruch im ersten Verfahren bestätigt (vgl. Akte A13). Zudem soll der Beschwerdeführer am (...) durch das 5. Agir Ceza Mahkemesi in (...) zu einer Haftstrafe von 6 Monaten und 20 Tagen verurteilt worden sein (...). Gegen dieses Urteil wurde am (...) beim Kassationshof Beschwerde erhoben. Gemäss den Angaben in der Botschaftsabklärung vom 5. März 2010 sei in dieser Angelegenheit mit einem Urteilsspruch frühestens im Sommer 2011 zu rechnen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund dieser Sachlage zum Schluss, dass das (erste) Urteil des Jugendgerichts in (...) milde ausgefallen ist, wurde der Beschwerdeführer doch unter Berücksichtigung seines Alters im Zeitpunkt der Straftat lediglich zu einer bedingten Haftstrafe, umgewandelt in eine Busse, verurteilt. Im zweiten Strafverfahren (...) wurde das Strafmass wegen seines Alters und seines guten Benehmens auf sechs Monate und zwanzig Tage reduziert, womit es unter Berücksichtigung des ihm vorgeworfenen Straftatbestands ebenfalls milde ausgefallen ist. Dieses soll vor dem Kassationshof noch hängig sein (vgl. undatiertes Schreiben des Rechtsanwalts, A10, Anhang 3; Beschwerdeschrift, S. 5). Der Beschwerdeführer ist zudem gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung am (...) in einem weiteren Strafverfahren zu einer Haftstrafe von sechs Monaten und zwanzig Tagen verurteilt worden, wobei auch gegen dieses Urteil beim Kassationshof Beschwerde eingelegt wurde. Mit einem Urteilsspruch wird frühestens in eineinhalb Jahren gerechnet. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung kann bezüglich der vor dem Kassationshof - frühestens seit (...) 2008 und seit (...) 2009 - hängigen Strafverfahren im heutigen Zeitpunkt nicht von einer übermässig langen Verfahrensdauer gesprochen werden. Vielmehr ist dies durchaus ein Hinweis dafür, dass sich die Gerichtsbehörden um die Abklärung des Sachverhalts und damit um ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren bemühen. Zudem E-3382/2010 steht ihm offen, die Verfahrensdauer vor dem EGMR zu rügen. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die zuständigen Gerichtsbehörden gegen den Beschwerdeführer ein Ausreiseverbot oder ein Passverbot erlassen haben. Er befindet sich seit Dezember 2007 auf freiem Fuss. Zwar soll er im zweiten Strafverfahren während 59 Tagen (vom [...], vgl. Akte A1, S. 4) in Untersuchungshaft gesetzt worden sein, was jedoch nicht auf ein rechtsstaatlich unkorrektes Verfahren schliessen lässt. Zudem kann er seine Rechte vor Gericht durch seinen türkischen Anwalt verteidigen, um allenfalls ein milderes Urteil zu erlangen. Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend, wonach im jetzigen Zeitpunkt nicht von einer unmittelbaren Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer gesprochen werden kann. Insgesamt bestehen daher weder Anhaltspunkte für ein unfaires Gerichtsverfahren noch für eine unmittelbare Gefährdungssituation des Beschwerdeführers. Weder der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die zuständigen Gerichte das Verfahren im Sinne des Kindeswohls rascher hätten behandeln sollen, noch der Hinweis auf einen im Jahre 1996 erschienen Bericht von Christian Rumpf zum türkischen Verfassungssystem vermag etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Was überdies den noch ausstehenden Militärdienst des Beschwerdeführers und die Äusserungen seines Vaters vom 3. November 2008 (vgl. Akte A9) betrifft, ist festzustellen, dass gemäss konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden (vgl. EMARK 2004 Nr. 2) die malusfrei gehandhabte Einberufung in den Militärdienst für sich allein keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. 6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtferti gen würde. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 m.w.H.). Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat somit zu Recht die Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. E-3382/2010 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) E-3382/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 13

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