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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2015 E-3378/2015

16. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,313 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 28. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3378/2015

Urteil v o m 1 6 . November 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 28. April 2015 / N (…).

E-3378/2015 Sachverhalt: A. Die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte und asylberechtigte Beschwerdeführerin ersuchte mit Gesuch vom 20. April 2011 für ihren Ehemann, B._______, und ihre Kinder, C._______ (N […]) und D._______ (N […]), um Asyl gemäss Art. 51 AsylG (SR 142.31) i.V.m. aArt. 20 AsylG. Mit Schreiben vom 9. September 2011 zog sie das Gesuch betreffend ihren Ehemann zurück, da dieser dazumal inhaftiert und die Entlassung nicht voraussehbar gewesen sei, woraufhin das BFM mit Abschreibungsbeschluss vom 16. September 2011 sein Verfahren wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abschrieb. Den Kindern wurde mit Verfügung vom 11. November 2011 die Einreise in die Schweiz bewilligt und in der Folge wurden sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. B. Mit einer als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" bezeichneten Eingabe vom 18. Februar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin beim BFM, ihrem sich derzeit im Sudan aufhaltenden Ehemann sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfülle; eventualiter sei er in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. C. Mit Verfügung vom 28. April 2015 – zugestellt am darauffolgenden Tag – lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab (Dispositiv-Ziffer 2) und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz (Ziffer 1). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, anders als im Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2013 geltend gemacht worden sei, wonach sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Asmara gelebt habe, könne den im Laufe des Asylverfahrens gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder betreffend die Eltern nicht entnommen werden, dass sie vor ihrer Flucht mit ihrem Ehemann in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Ihr Mann sei als Soldat in der Nähe von E._______ stationiert gewesen. Anlässlich ihrer Befragung zur Person (BzP) vom 16. Dezember 2008 habe sie erklärt, sie habe ihren Ehemann im Jahr (…) geheiratet; er sei damals (…)-jährig gewesen (Geburtsjahr […]; A1/9 S. 2). In ihrem Gesuch vom 20. April 2011 habe sie demgegenüber angegeben, seit [1 Jahr Differenz] mit ihrem Ehemann verheiratet zu sein; er sei im Jahr [3 Jahre Differenz] oder [2 Jahre Differenz] geboren (B1/2 S.

E-3378/2015 1f.). Sodann sei den Anhörungsprotokollen ihrer Kinder vom 24. April beziehungsweise 26. März 2013 zu entnehmen, dass ihr Vater bereits verschwunden sei, als sie noch sehr klein gewesen seien (B11 [beziehungsweise A10/12 S. 3 betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin und B12/15 S. 7 betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin]). Anlässlich ihrer BzP vom 26. März 2013 habe die Tochter erklärt, sie habe ihren Vater praktisch nie gesehen; auf die Frage, ob sie ihre Mutter beziehungsweise die Beschwerdeführerin nie nach ihm gefragt habe, habe sie angegeben, dass diese auch nicht gewusst habe, wo er sich aufhalte (B11 [beziehungsweise A4/10 S. 4]). Folglich würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann vor ihrer Ausreise aus Eritrea tatsächlich in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Sie und ihr Ehemann seien weder durch die Fluchtumstände getrennt worden noch hätten sie zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Demzufolge sei das Gesuch um Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abzuweisen. D. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 (Datum Poststempel: 27. Mai 2015) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdebegründung mit Angabe der Beweismittel werde nachgereicht. In prozessualer Hinsicht wurde um Einsetzung von Rechtsanwalt Thomas Wüthrich als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren sowie Begründung) einzureichen. F. Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 kam der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dieser Aufforderung fristgerecht nach und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 28. April 2015 seien aufzuheben, es sei der Familiennachzug für den Ehemann der Beschwerdeführerin zu gewähren und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu gestatten.

E-3378/2015 In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht. Ferner wurde beantragt, der Beschwerdeführerin seien sämtliche Akten zuzustellen, und ihr anschliessend Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Verweigerung der Familienzusammenführung die Beschwerdeführerin besonders hart treffe. Sie leide sehr darunter, dass sie nicht mit ihrem Ehemann zusammen sein könne. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach sie vor der Flucht nicht in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt habe und deshalb die Bedingungen für die Gewährung der Familienzusammenführung nicht gegeben seien, stimme so nicht. Die Beschwerdeführerin sei seit (…) mit ihrem Ehemann verheiratet. Er sei jedoch bald nach der Heirat in den Militärdienst einberufen worden und daraufhin über [mehrere] Jahre – was praktisch der Sklaverei gleichkomme – im Militär gewesen. Die Militärdienstleistenden wüssten nicht, wann sie aus dem Dienst entlassen würden; sie müssten teilweise gar Arbeiten für den Diktator und seine Familie erledigen. Da ihr Ehemann während vielen Jahren im Militär gewesen und nur äusserst selten nach Hause auf Besuch gekommen sei, hätten die Kinder den Vater kaum gekannt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten dennoch in den Jahren vor ihrer Flucht in ehelicher Gemeinschaft gelebt, soweit dies aufgrund des Militärdienstes möglich gewesen sei (sprich während des Urlaubs des Ehemannes). Ferner sei ihr Ehemann vor einigen Jahren wegen der eritreischen Diktatur im Gefängnis gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Zeit keinen Kontakt zu ihm haben können. Aus diesem Grund habe sie mit Schreiben vom 9. September 2011 das Gesuch um Asyl für ihren Ehemann beziehungsweise um Familienzusammenführung zurückgezogen. Nun sei ihr Ehemann jedoch aus dem Militär und der Haft entlassen worden. Er halte sich momentan im Sudan auf. Sie habe regelmässigen Kontakt mit ihm und möchte mit ihm zusammenleben. Die Hinderungsgründe für das Zusammensein (Militärdienst und Gefängnisaufenthalt) würden nicht mehr bestehen. Somit seien die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung und die Gewährung einer Einreisebewilligung für den Ehemann gegeben. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

E-3378/2015 H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung lehnte es indes ab. Zudem wies es den Rechtsvertreter darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, wobei das Gericht – sollte im Zeitpunkt des Entscheids keine entsprechende Kostennote vorliegen – keine solche einholen, sondern eine allfällige Entschädigung aufgrund der Akten festlegen werde. Zudem wurden der Beschwerdeführerin Kopien der Beschwerdeakten samt Aktenverzeichnis zugestellt und die vor-instanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier dem SEM mit der Bitte überwiesen, das vorliegende Gesuch um Akteneinsicht innert nützlicher Frist zu behandeln. Schliesslich wies die Instruktionsrichterin darauf hin, der Beschwerdeführerin werde nach erfolgter Akteneinsicht Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. I. In seiner Zwischenverfügung vom 19. Juni 2015 hielt das Gericht fest, dass das SEM mittlerweile dem Akteneinsichtsgesuch entsprochen habe und die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalte, innert Frist eine Beschwerdeergänzung und entsprechende Beweismittel nachzureichen. J. Mit Eingabe vom 3. August 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte insbesondere, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei wiedererwägungsweise gutzuheissen. Ferner wurde eine Kostennote eingereicht und festgehalten, falls weiterer Aufwand entstehen sollte, möchte man die Kostennote ergänzen können. Überdies wurde ausgeführt, es könne nicht angehen, den Familiennachzug zu verweigern, da der Ehemann zwangsweise im Militärdienst beziehungsweise in der Folge in Gefangenschaft gewesen sei. Als die Beschwerdeführerin in die Schweiz geflohen und ihr Asyl gewährt worden sei, seien ihre Kinder noch nicht in der Schweiz gewesen. Im Jahr 2011 sei dann der Familiennachzug für die beiden Kinder gewährt worden. Es sei nicht möglich gewesen, im selben Jahr den Ehemann nachzuziehen, weil er damals in Gefangenschaft gewesen sei und sie deshalb nicht mit ihm habe Kontakt aufnehmen sowie keine entsprechende Vollmacht habe einreichen können. Aus diesem Grund sei sie damals gezwungen gewesen, das Gesuch

E-3378/2015 zurückzuziehen. Der Ehemann habe in der Zwischenzeit in den Sudan fliehen können und sie hätten wieder regelmässig Kontakt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine leidgeprüfte Frau handle. Es entspreche dem Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK, dass auch dem Ehemann die Einreise in die Schweiz erlaubt werde. Ferner würden – entgegen der Behauptung in der angefochtenen Verfügung – keine Widersprüche in den erwähnten Aussagen bestehen. So hätten die Kinder erklärt, dass sie ihren Vater praktisch nicht gesehen hätten, was tatsächlich zutreffe, zumal sie noch sehr klein gewesen seien, als er ins Militär eingezogen worden sei. Die Kinder hätten ihn daher sehr selten (lediglich im Rahmen des praktisch nie gewährten Urlaubs vom Militärdienst) gesehen und würden sich daher nicht gut an ihn erinnern. Die Beschwerdeführerin habe die Kinder, welche darunter gelitten hätten, dass sie ohne den Vater gewesen seien, nicht allzu oft an ihn erinnern wollen, um dieses Leiden nicht noch zu verstärken. Deshalb habe sie ihnen auch nicht erzählt, dass er zwangsweise im Militär und später im Gefängnis gewesen sei. Sie habe ihnen teilweise gesagt, nicht zu wissen, wo er sei, was im Übrigen auch der Wahrheit entsprochen habe. Ausserdem sei sie sich kulturell bedingt nicht gewohnt, sich an genaue Jahreszahlen zu erinnern. Durch die belastenden Ereignisse in Eritrea und die schwierige Flucht sei sie sodann traumatisiert, und ihr Erinnerungsvermögen habe sich dadurch verschlechtert; deshalb habe sie teilweise das Jahr (…) und teilweise das Jahr [1 Jahr Differenz] als Heiratsdatum angegeben; auch bezüglich des Geburtsdatums des Ehemannes sei es deswegen zu leicht unterschiedlichen Aussagen gekommen. Dies stelle gleichwohl keinen Widerspruch dar, der zur Ablehnung des Gesuchs führen sollte. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 lud das Gericht die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. Zudem hielt es fest, es habe in seiner Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 – unter Hinweis auf Art. 65 Abs. 2 VwVG (i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG) – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen, und es würden keine neuen Erkenntnisse vorliegen, aufgrund welcher auf diese Entscheidung zurückzukommen wäre. Überdies habe es den Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, wobei das

E-3378/2015 Gericht – sollte im Zeitpunkt des Entscheids keine entsprechende Kostennote vorliegen – keine solche einholen, sondern eine allfällige Entschädigung aufgrund der Akten schätzen werde. L. In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2015, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/26

E-3378/2015 3. Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren – mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht. 4. Gemäss Art. 51 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, die durch die Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, die sich noch im Heimatstaat aufhalten oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Die Familiengemeinschaft muss in jedem Fall vorbestanden haben. Deshalb ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Familienasyl, dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat. Denn der Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften. 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 AsylG nicht gegeben seien. Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung an, zumal auch die Ausführungen auf Beschwerdestufe zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermögen. 5.2 Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer BzP vom 16. Dezember 2008 sowie ihrer Anhörung vom 9. Juni 2010 an, sie habe ihren Ehemann das letzte Mal vor vier respektive fünf Jahren beziehungsweise vor noch längerer Zeit gesehen (A1/9 S. 2, A9/11 S. 3). Während seines Urlaubs –

E-3378/2015 obschon er nur zehn Tage Urlaub gehabt habe, sei er einen Monat bei ihr geblieben (A9/11 S. 2) – seien Soldaten gekommen und hätten ihn mitgenommen; sie habe sich daraufhin insbesondere bei der Verwaltung nach ihm erkundigt, jedoch nicht herausgefunden, wohin er gebracht worden sei (A1/9 S. 4). Später habe sie erfahren, dass man ihn inhaftiert habe. Als ihr Ehemann von den Soldaten abgeholt worden sei, hätten die Kinder bei ihnen geschlafen (A9/11 S. 4). Der Sohn der Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass er seinen Vater nicht kenne (B11 [beziehungsweise B4/11 S. 3). Dieser habe die Familie verlassen, als er noch sehr klein gewesen sei; er wisse nicht, wohin er gegangen sei (B11 [beziehungsweise B4/11 S. 5, 8]). Er könne sich nur schlecht an sein Aussehen erinnern (B11 [beziehungsweise B12/15 S. 7]). Auf die Frage, ob er sich an einen Vorfall erinnere, bei welchem sie die Polizei nachts in Asmara belästigt habe, sagte er: "Nein, ich kann mich nicht erinnern" (B11 [beziehungsweise B4/11 S. 8]). Zudem erklärte er, dass sein Vater mittlerweile im Sudan lebe und er mit ihm Kontakt gehabt habe (B11 [beziehungsweise B12/15 S. 5]). Die Tochter der Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer Befragungen, sie sei praktisch als Waisenkind aufgewachsen; ihr Vater sei weggegangen, als sie ganz klein gewesen sei; sie habe ihn praktisch nie gesehen; sie wisse nicht, wohin er gegangen sei; ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie auch nicht wisse, wo er sich aufhalte (B11 [beziehungsweise A4/10 S. 3f.]). Sie kenne ihren Vater nicht richtig; als sie in Eritrea gewesen sei, habe sie nicht gewusst, wo er gelebt habe; erst später habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass er sich derzeit im Sudan aufhalte; sie sei (…) oder (…) Jahre alt gewesen, als sie ihren Vater zuletzt gesehen habe (B11 [beziehungsweise A10/12 S. 3]). 5.3 Anhand der Ausführungen der Kinder der Beschwerdeführerin ist anzunehmen, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Vater hatten und dieser sie verlassen hat, als sie noch klein waren. Ferner ist aufgrund der Aussage des Sohnes (und damit des älteren Kindes), er könne sich nicht an das Antlitz seines Vaters erinnern – obschon er zum Zeitpunkt des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfalls mit den Soldaten etwa (…) oder (…) Jahre alt gewesen sein muss –, davon auszugehen, dass der Vater nicht mit der Familie zusammengelebt hat. Dass den Grund hierfür der Militärdienst darstellen solle, ist insofern nicht einleuchtend, als die Kinder ihren Vater zumindest während des – wenn auch seltenen – Urlaubs gesehen hätten. Weiter sind angesichts der Antwort des Sohnes auf die

E-3378/2015 Frage, ob er sich an einen Vorfall erinnere, bei welchem sie die Polizei nachts in Asmara belästigt habe, jene Ereignisse nicht plausibel, zumal die Beschwerdeführerin erklärte, die Kinder hätten bei ihnen geschlafen, als ihr Ehemann mitgenommen worden sei. Dass die Kinder nichts von diesem Vorfall mitbekommen hätten beziehungsweise die Beschwerdeführerin ihnen nie erzählt haben solle, dass sich ihr Vater im Militärdienst befinde, erscheint nicht nachvollziehbar. Im Übrigen deckt sich die spätere Angabe der Tochter (Jahrgang […]) – wobei sie zuerst behauptete, sie sei ein kleines Kind gewesen, als der Vater weggegangen sei – sie sei (…) oder (…) Jahre alt gewesen, als sie ihren Vater zuletzt gesehen habe (B11 [beziehungsweise A10/12 S. 3]), nicht ganz mit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann etwa im Jahr (…) von den Soldaten mitgenommen worden sei. Jedenfalls wecken die Ausführungen der Kinder erhebliche Zweifel an der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann – unter Ausschluss jener Zeit, in welcher er sich im Militärdienst befand – zusammen mit ihr und den Kindern zusammen gelebt hat. Bei dieser Sachlage ist das Bestehen einer Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht als nicht erfüllt zu erachten. 5.4 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende Anwendung. Die Frage eines allfälligen ausländerrechtlichen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung wäre von der Beschwerdeführerin bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden geltend zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss von B._______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das SEM hat somit dessen Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde http://links.weblaw.ch/EMARK-2002/6 http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/8

E-3378/2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 15. Juni 2015 gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist auch weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3378/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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