Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3360/2015
Urteil v o m 3 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…), Staatsangehörigkeit unbekannt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).
E-3360/2015 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer wurde am 27. April 2008 bei einem Einbruchdiebstahl in B._______ festgenommen. Tags darauf wurde er zur Verbüssung einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe dem C._______ zugeführt und am 16. Juli 2008 in D._______ eingewiesen. Dort entwich er am (…). Am 5. November 2014 wurde er in E._______ nach einem Ladendiebstahl festgenommen, worauf er dem F._______ zugeführt wurde. Seit dem 27. April 2015 befindet er sich im C._______. Die Strafen enden unter Berücksichtigung der Flucht am 5. Januar 2016; zwei Drittel waren am 17. April 2015 verbüsst. Mit Verfügung vom 22. April 2015 hielt das G._______ unter anderem fest, der Beschwerdeführer werde bei korrektem Verhalten bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, sobald er aus der Schweiz ausreisen oder ausgeschafft werden könne. II. B. Der Beschwerdeführer suchte am 13. März 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. April 2015 fand eine kombinierte Befragung zur Person (BzP) und Anhörung durch das SEM auf der H._______ statt. Zu seinen Aufenthalten gab der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr 2005 in Österreich ein Asylgesuch gestellt, welches abgelehnt worden sei. Er habe sich seither in diversen europäischen Staaten aufgehalten, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten indessen nicht verlassen. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit von Österreich, Luxemburg, Deutschland, Frankreich, Monaco, Holland oder Belgien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung in eines dieser Länder gewährt. Dabei machte er geltend, in all diesen Ländern würde man versuchen, Gesuchstellende dazu zu bringen, in ein anderes Land auszureisen, um dort erneut um Asyl zu ersuchen. In Österreich habe man ihm sogar eine Geldstrafe auferlegt, weil er das Land nicht rechtzeitig habe verlassen können.
E-3360/2015 C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass dieser am 29. November 2005 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. D. Am 1. Mai 2015 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art.18 Abs.1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers am 11. Mai 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 – eröffnet am 26. Mai 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Österreich weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten. F. Mit Beschwerde vom 26. Mai 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das SEM, sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
E-3360/2015 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 – 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E-3360/2015 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die österreichischen Behörden hätten das Übernahmegesuch gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Österreich liege. Es lägen ihm keine begründeten Hinweise vor, wonach Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. 5.2 In der Rechtsmittelschrift legt der Beschwerdeführer dar, er sei im Mai 2005 in Österreich festgenommen und inhaftiert worden. Dabei hätten ihn die österreichischen Beamten zu Boden gedrückt, bis er nicht mehr habe atmen können. Bald darauf sei er ins I._______ eingeliefert worden, wo festgestellt worden sei, dass er keine (…) hätte. Er habe während des an-
E-3360/2015 schliessenden Gefängnisaufenthaltes wegen der Hetze der österreichischen Beamten und der anderen Gefängnisinsassen einen Selbstmordversuch unternommen. Anlässlich eines – Monate später folgenden – Krankenhausaufenthaltes sei festgestellt worden, dass er an einer (…) leide. Er habe sechs verschiedene Antibiotika erhalten, welche dazu geführt hätten, dass sein Körper langsam gelähmt worden sei. Ein späterer ärztlicher Befund habe hingegen ergeben, dass er keine (…) in seinem Körper habe. Diese widersprüchlichen Arztberichte würden zeigen, dass in Österreich die Medizin als Abschreckung gegen unerwünschte Personen wie ihn eingesetzt werde. Als er später von der K._______ in ein Heim eingewiesen worden sei, sei er von einem Betrunkenen mit einem Messer angegriffen worden. Mit Hilfe Österreichs habe er dann einen anderen Platz erhalten, wo er von tschetschenischen Bewohnern Drohungen erhalten habe. Schliesslich hätten ihn die österreichischen Behörden aufgefordert, das Land zu verlassen und ihm 400 Euro für seinen Gefängnisaufenthalt weggenommen. Sie hätten ihm nur 200 Euro gelassen, obwohl er krank gewesen sei und noch zwei Jahre lang eine (…) habe durchstehen müssen. Es stehe für ihn fest, dass – unabhängig davon, wo er hingehe, ob nach Österreich oder in ein anderes Land – er stets den "Abschreckungswettbewerb zwischen den Ländern" zu spüren bekomme. Er leide als Folge der seinerzeitigen toxischen Reaktion auf die verschiedenen Antibiotika an (…) und Schmerzen in den Füssen. 6. 6.1 Die österreichischen Behörden stimmten dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers am 11. Mai 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass damit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Österreich liege. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Österreichs sodann auch nicht grundsätzlich. 6.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen. Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
E-3360/2015 Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Etwas anderes ist auch den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Selbst wenn im Falle des Beschwerdeführers die seinerzeitigen gesundheitlichen Beschwerden zu unterschiedlichen ärztlichen Diagnosen und einer toxischen Reaktion auf die Antibiotika geführt haben sollten – wofür er indessen keine Belege eingereicht hat – kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, die österreichischen Beamten würden die medizinische Behandlung zur Abschreckung unliebsamer Personen wie ihm missbrauchen. Seine Vorbringen, er sei bei seiner Festnahme sowie während des Gefängnisaufenthaltes von den österreichischen Beamten schlecht behandelt worden, sind weder substanziiert noch reichen sie aus, eine systemische Verletzung der EMRK darzutun. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.5 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach er sich vor Übergriffen tschetschenischer Landsleute in den österreichischen Asylzentren fürchten würde und er gesundheitliche Beschwerden habe, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. 6.6 Österreich ist ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die schutzwillig und auch schutzfähig ist. Es gibt vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme, Österreich würde keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren. Der Beschwerdeführer hat sich, sofern er in Österreich tatsächlich einer Bedrohung durch Tschetschenen ausgesetzt werden sollte, diesbezüglich an die zuständigen österreichischen Behörden zu wenden.
E-3360/2015 6.7 Der Beschwerdeführer bringt erstmals in seiner Rechtsmittelschrift vor, er leide an (…) und Schmerzen in den Füssen. Obwohl anlässlich der BzP zur Schilderung der gesundheitlichen Probleme aufgefordert, führte er keine diesbezüglichen Beschwerde an. Er gab einzig an, Bauch- und Magenschmerzen bei gewissen Diäten zu haben, auch vertrage er gewissen Nahrungsmittel und Leitungswasser nicht (vgl. Akten SEM A6/24 S. 19). Auch legte er bis dato keinen ärztlichen Bericht ins Recht. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Dies trifft für die Situation des Beschwerdeführers nicht zu und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Zudem ist allgemein bekannt, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und haben den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Der Beschwerdeführer hat auch nicht aufgezeigt, inwiefern er sich anlässlich seines letzten Aufenthaltes in Österreich an die zuständigen österreichischen Behörden gewendet hätte, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls (allenfalls auf dem Rechtsweg) einzufordern. Dieser Weg würde ihm auch nach seiner Rückkehr nach Österreich offenstehen, sollte es sich als notwendig erweisen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie). 6.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E-3360/2015 6.9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 6.10 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 7. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich dem Gesagten zufolge als aussichtslos. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-3360/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
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