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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2008 E-3359/2006

13. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,324 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-3359/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, B._______, C._______, D._______, alle Russland, vertreten durch lic. iur. Felix Moppert, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2003 / N_______. Sachverhalt: Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3359/2006 A. Die Beschwerdeführer verliessen den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 13. März 2001 legal über den Flughafen E._______ und gelangten gleichentags über F._______ mit Visum in die Schweiz, wo sie am 14. März 2001 ein Asylgesuch stellten. Am 15. März 2001 (Beschwerdeführer) sowie am 19. März 2001 (Beschwerdeführerin) fand die summarische Befragung im Empfangszentrum (damals Empfangsstelle) J._______ statt. Am 10. April 2001 (Beschwerdeführer) sowie am 12. April 2001 (Beschwerdeführerin) wurden sie von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört. Das Bundesamt hörte die Beschwerdeführer am 11. Dezember 2003 ergänzend an. Die Beschwerdeführer gaben an, in E._______ wohnhaft gewesen und beide russischer Abstammung zu sein, wobei die Mutter des Beschwerdeführers jüdischer Herkunft sei. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei von 1992 bis im April 2000, als er entlassen worden sei, in einer Handelsfirma in E._______ angestellt gewesen. Am 11. oder 12. Februar 2000 seien er sowie der Generaldirektor von Kunden zur Feier eines gelungenen Vertragsabschlusses in ein Restaurant eingeladen worden. Während des Gesprächs habe er realisiert, dass es sich bei den Kunden um Angehörige der Russischen Nationalen Einheit (RNE) gehandelt habe. Diese hätte in angetrunkenem Zustand begonnen, über Juden zu lästern. Darauf sei es fast zu einer Schlägerei mit dem in Wut geratenen Beschwerdeführer gekommen. Später sei dieser auf dem Weg nach Hause von zwei Unbekannten spitalreif geschlagen und dabei als Jude beschimpft worden. Eine Anzeige habe die Polizei nicht entgegennehmen wollen. Auch entsprechende Schritte bei der Staatsanwaltschaft E._______ hätten nichts gefruchtet. Da die Familie weiterhin von der RNE beschimpft, beleidigt und bedroht worden sei, seien sie nach G._______ zu den Eltern der Beschwerdeführerin gefahren. Von dort aus habe sich der Beschwerdeführer schriftlich wieder an die Staatsanwaltschaft E._______ gewendet, ohne indessen eine Antwort zu erhalten. Nachdem die Beschwerdeführerin im August 2000 von Männern der RNE angegriffen worden sei, seien die Beschwerdeführer wieder nach E._______ zurückgekehrt. Die Generalstaatsanwaltschaft in H._______, an die sich der Beschwerdeführer anschliessend gewendet habe, habe diesen zuständigkeitshalber an die E._______ Behörden verwiesen. Da niemand ihm E-3359/2006 habe helfen können, habe er schliesslich beschlossen, mit seiner Familie auszureisen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in die Schwierigkeiten ihres Mannes hineingezogen worden. So sei auch sie von der RNE bedroht worden. Im August 2000 sei sie in G._______ von drei Männern überfallen, beschimpft und vergewaltigt worden. Sie habe sich nach diesem Erlebnis zwar in E._______ psychiatrisch behandeln lassen müssen, jedoch keine Anzeige gegen ihre Angreifer erstattet. Für die übrigen Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführer verschiedene Ausweisdokumente, Schreiben der Polizei sowie der Staatsanwaltschaften, medizinische Bescheinigungen und zwei Zeitungsartikel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 - eröffnet am 19. Dezember 2003 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand, weshalb sie letztere nicht erfüllten, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 19. Januar 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer die Asylgewährung. Auf die Begründung der Beschwerde im Einzelnen wird in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen reichten die Beschwerdeführer mehrere Artikel zum Thema RNE, Faschismus, Nationalismus und extreme Rechte in Russland zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 26. Januar 2004 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 10. Februar 2004 einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einzuzahlen. E-3359/2006 E. Am 30. Januar 2004 leisteten die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfol- E-3359/2006 gend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch begründet und auf den Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird einleitend geltend gemacht, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, weil sie in Russland wegen ihrer Religionszugehörigkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen und – insbesondere die Beschwerdeführerin – in ihrer körperlichen Integrität verletzt worden seien (vgl. Beschwerde S. 2). Weiter werden die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Sachvortrag in Bezug auf die Vorkommnisse während des Geschäftsessens nicht glaubhaft ausgefallen sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), bestritten. Dass die RNE eine rechtsextreme und judenfeindliche Organisation sei, würden die mit der Beschwerde als Beweismittel eingereichten Artikel beweisen (vgl. Beschwerde S. 2). Dass die Geburtsurkunden der Kinder keinen Hinweis auf das Judentum des Vaters enthielten, sei nicht erstaunlich, da dies der Tradition in Russland ent- E-3359/2006 spreche. Die jüdische Herkunft werde wegen der Verfolgungsgefahr häufig verborgen, und daher pflege der Beschwerdeführer sein Judentum innerlich und im Versteckten. Dass Polizei und Staatsanwaltschaft den Anzeigen des Beschwerdeführers nicht nachgegangen seien, sei nachvollziehbar, zumal Strafverfahren gegen faschistische Gewalttäter und antisemitische Hetzer selten und in Polizei sowie Justiz politische Ignoranz und Nationalismus verbreitet seien. Die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin sei von ihr glaubhaft geschildert worden. Das Bundesamt analysiere die Situation der jüdischen Bevölkerung in der russischen Föderation offensichtlich ungenügend, ansonsten nicht behauptet würde, Präsident Putin ginge gegen antijüdische oder nationalistische Handlungen vor (vgl. Beschwerde S. 2). Da der Beschwerdeführer belegen könne, dass er Anzeige erstattet habe, sei durchaus denkbar, dass die Behörden aus asylrelevanten Motiven auf die Vorsprachen der Beschwerdeführer nicht reagiert hätten. Schliesslich habe die Entdeckung der Beschwerdeführer durch Mitglieder der RNE in G._______ demonstriert, dass sie über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügten und ihnen in ganz Russland asylrelevante Nachteile drohen würden. Im Übrigen genüge ihre mehrjährige Abwesenheit aus Russland aufgrund der abgelaufenen Dauer ihrer Visa bereits, um sie im Falle einer Rückkehr verhaften zu können. 5.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung standhält. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer sowohl als unglaubhaft als auch als asylrechtlich unerheblich zu beurteilen sind. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften und zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen zu führen. 5.3 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sind antisemitische Tendenzen in Russland zwar nicht völlig unbekannt und gelegentlich antisemitische Vorfälle zu registrieren; deren Ausmass ist jedoch nicht wesentlich gravierender als bei ähnlich vorkommenden Ereignissen in westeuropäischen Ländern oder in den USA. Solche Diskriminierungen stellen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar, da ihnen die nötige Intensität fehlt. Die Rechte der jüdischen Minder- E-3359/2006 heit werden im Vielvölkerstaat Russland respektiert, die freie Religionsausübung wird durch die russischen Verfassung gewährleistet (vgl. zum Ganzen bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3b und c S. 42 f. sowie das im Internet veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6712/2006 vom 28. Dezember 2007). Anzeichen für Antisemitismus auf behördlicher Ebene sind nicht auszumachen; Personen jüdischer Ethnie können in Russland politische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Führungspositionen erringen. Die religiöse Intoleranz oder religiös-rassistische Übergriffe durch rechtsradikale Gruppierungen werden vom Staat klar verurteilt und geahndet. Beispielsweise hat der russische Präsident mehrmals gewalttätige und gegen Juden gerichtete Übergriffe öffentlich verurteilt und die Behörden mit der Begründung zu Massnahmen gegen den Rassismus ermahnt, diese Vorkommnisse seien für Russland als multiethnisches Land inakzeptabel. Am 25. Juni 2002 wurde in Russland das Gesetz zur Bekämpfung von extremistischen Aktivitäten verabschiedet. Art. 1 dieses Gesetzes definiert als extremistische Aktivität explizit den Aufruf zum Hass gegen andere Rassen, Nationen und Religionen und nennt namentlich als Beispiel Propaganda und öffentliche Zurschaustellung von nationalsozialistischen Eigenheiten und Symbolen. 5.4 Soweit in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer festgehalten wird (vgl. Beschwerde S. 2 f.), erweisen sich die Einwände gegen die vorinstanzlicher Argumentation bei genauerer Betrachtung nicht als stichhaltig. Der angebliche Streit, der anlässlich eines Geschäftsessens im Februar 2000 in einem E._______ Restaurant zwischen dem Beschwerdeführer und wichtigen Kunden seiner Unternehmung ausgebrochen sei, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lebensfremd geschildert worden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht Jude, sondern Russe ist, sich selber als Atheisten bezeichnet und in der Heimat offensichtlich keinen ernsthaften persönlichen Bezug zum Judentum hatte. Angesichts der in der Beschwerde betonten Gefährlichkeit der RNE ist unter diesen Umständen schwerlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich die angeblichen RNE-Mitglieder in der konkreten Situation eines Geschäftsessens mit Kunden tatsächlich ohne Not zu Feinden gemacht hätte. Auch in der Beschwerde wird im Übrigen darauf hingewiesen, er habe sein Judentum innerlich und im Versteckten gepflegt, um allfälligen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. E-3359/2006 Auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der unterstellten Duldung faschistischer Gewalttäter und antisemitischer Hetzer durch Polizei und Justiz respektive deren RNE-freundlicher Haltung, hinsichtlich der Situation der jüdischen Bevölkerung in der Russischen Föderation sowie hinsichtlich des Fehlens einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative (vgl. Beschwerde S. 4) müssen als unsubstanziiert – teilweise auch als spekulativ – qualifiziert werden und vermögen nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation zu überzeugen. Das Vorbringen betreffend fehlender sicherer innerstaatlicher Aufenthaltsalternative widerspricht den protokollierten Angaben der Beschwerdeführer, wonach diese bereits innerhalb der Stadt E._______ über eine Möglichkeit verfügt hätten, um den angeblichen Behelligungen durch die RNE aus dem Weg zu gegen (vgl. kantonales Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers S. 16 und BFM-Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin S. 9). Nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle der Beschwerdeführerin ist schliesslich auch festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bezüglich der geltend gemachten Vergewaltigung zu Recht auf verschiedene klare Unglaubhaftigkeitzsindizien hingewiesen hat (vgl. BFM-Verfügung S. 4); die Beschwerdeführer beschränken sich diesbezüglich auf die wenig behelflichen Feststellungen, dieser Übergriff sei glaubhaft geschildert worden und die Beschwerdeführerin habe sich schliesslich wegen der Vergewaltigung in psychiatrische Behandlung begeben müssen (vgl. Beschwerde S. 3). An den vorstehenden Feststellungen vermögen auch die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Bei den sieben Artikeln ("RNE-Neonazis", "Alexander Barkaschow", "Faschistische Überfälle in Moskau", "Nationalismus und extreme Rechte in Russland", "Viel Sozialneid und wenig Antisemitismus", "Alle Macht dem neuen Zaren?" und "Russischer Faschismus des 21. Jahrhunderts") handelt es sich nicht auf ihre Person bezogene Berichte, sondern um allgemein gehaltene Berichte über die RNE und nationalistische sowie antisemitische Tendenzen in Russland. Die Dokumente sind für den Nachweis einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3 AsylG deshalb nicht geeignet. 5.5 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wären im Übrigen die Angriffe auf die Beschwerdeführer selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren: Es wäre den Beschwerdeführern nach dem oben Gesagten E-3359/2006 möglich und zuzumuten gewesen, sich bei den zuständigen Behörden um Schutz vor solchen Behelligungen durch nichtstaatliche Organisationen zu bemühen, allenfalls mit Unterstützung einer der zahlreichen jüdischen Vereinigungen und Beratungsstellen. Auf die sichere Fluchtalternative innerhalb des riesigen Herkunftslands der Beschwerdeführer wurde ebenfalls bereits hingewiesen. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen ihrer abgelaufenen Visa erhebliche Nachteile erwachsen würden (vgl. Beschwerde, S. 4). 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländer und Ausländerinnen [AuG; SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die E-3359/2006 Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschen- E-3359/2006 rechtssituation in ihrem Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, Bbl 1990 II 668). 7.3.2 Der Wegweisungsvollzug erscheint mit Blick auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Russland sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, liesse sich nach dem oben Gesagten in Russland auch unter Berücksichtigung einer allfälligen ethnischen beziehungsweise religiösen Abstammung mütterlicherseits des Beschwerdeführers nicht bejahen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in ihr Heimatland keinen relevanten Behelligungen ausgesetzt sein werden. Sie verfügen über ein familiäres Beziehungsnetz in Russland und angesichts ihrer beruflichen Hintergründe sowie Auslanderfahrung auch über realistische Aussichten, sich im Heimatland wieder eine Existenz aufbauen zu können. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung durch Rückführung der Beschwerdeführer nach Russland auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not- E-3359/2006 wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 30. Januar 2004 geleisteten Kostenvorschuss beglichen. (Dispositiv nächste Seite) E-3359/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 30. Januar 2004 geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das I._______ ad _______ (Einscheiben; Beilagen: Reisepässe _______ sowie _______, Geburtsurkunden _______, _______, _______ sowie _______, Eheschliessungsurkunde _______) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 13

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