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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2021 E-3354/2021

17. August 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,749 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3354/2021

Urteil v o m 1 7 . August 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021 / N (…).

E-3354/2021 Sachverhalt: A. Der aus B._______ (Algerien) stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Dezember 2019 und gelangte am 9. September 2020 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. An der Personalienaufnahme vom 22. September 2020 gab er an, auf dem Weg von Bosnien nach Kroatien sei ihm sowohl sein Pass als auch seine Identitätskarte weggenommen worden. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 28. September 2020 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei von seinem Heimatstaat aus via die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich während ungefähr vier Monaten aufgehalten habe. Danach sei er über Albanien, Montenegro sowie Bosnien nach Kroatien und von dort weiter via Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt. Er leide unter Problemen mit seinen Knien und fühle sich "psychisch […] nervös". C. Am 29. September 2020 verfügte das SEM die Beendigung des zuvor eröffneten Dublin-Verfahrens. D. An der Erstbefragung vom 12. Oktober 2020 trug der Beschwerdeführer vor, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen; es handle sich um seinen offiziellen Herkunftsort. Vor seiner Ausreise habe er mit Freunden in "C._______" in der Provinz D._______ gelebt. Als im Jahr 1994 der Bürgerkrieg in Algerien ausgebrochen sei, habe ihn das Militär rekrutiert. Er sei erst im Jahr (…) aus der Armee ausgetreten und danach Mitglied einer Organisation von ehemaligen Armeeangehörigen gewesen, die dem Verteidigungsministerium unterstellt sei. Als es zu Meinungsverschiedenheiten innerhalb dieser Organisation gekommen sei, hätten einige ehemalige Mitglieder einen neuen Verein gegründet. Im Jahr 2017 sei es anlässlich von Demonstrationen in G._______ zu Unruhen gekommen und einige seiner Freunde seien verhaftet worden. Aus diesem Grund habe er nach Tunesien reisen wollen und sei dabei auf dem Weg via Libyen nach Italien in der Stadt E._______ von libyschen Milizen verhaftet worden. Ende Dezember 2017 habe man ihn in seinen Heimatstaat zurückgebracht und er sei dort wegen Aufrufs zu Ansammlungen vom Zivilgericht in F._______ zu einer (…)monatigen Strafe verurteilt worden. Nach der Haft-

E-3354/2021 entlassung habe er zwar einer Meldepflicht unterstanden, sich aber dennoch mit Freunden des nationalen Vereins für Pensionierte der Armee politisch betätigt. In der Folge sei es zu weiteren Demonstrationen gekommen, anlässlich welcher er regelmässig verhaftet und befragt worden sei. Zuletzt habe er im (…) 2019 vom Militärgericht eine Vorladung erhalten, weil es Armeeangehörigen – auch ehemaligen – verboten sei, politische Aktivitäten auszuüben. Er habe deshalb seinen Heimatstaat verlassen. Aktuell leide er unter psychischen Problemen und seine Knie würden ihm Schmerzen bereiten. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM aufgefordert, seine Vorbringen betreffende Beweismittel einzureichen. E. E.a An der Anhörung vom 23. Oktober 2020 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, es gehe ihm nicht gut, er habe sich bisher in der Unterkunft aber nicht an eine Pflegefachperson gewandt. Die Rechtsvertretung führt in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer habe bereits am Vorbereitungsgespräch vom Vortag angespannt gewirkt und gestottert, weshalb kein richtiges Gespräch zustande gekommen sei. E.b In der Folge wurden klärende Fragen zu den geltend gemachten Asylgründen gestellt. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er nach dem Austritt aus der Armee automatisch in eine Organisation aufgenommen worden sei, welche sich als Institut des Staates um die Rente ehemaliger Armeeangehöriger kümmere. Nachdem es innerhalb dieser offiziellen Organisation Probleme gegeben habe, hätten einige Mitglieder im Jahr 2012 eine neue Organisation der Rentner und Invaliden der Armee gebildet; auch er habe sich dieser angeschlossen. Sie hätten erreichen wollen, dass die Rentenkasse von einer unabhängigen Organisation kontrolliert werde. Seine Aufgabe sei gewesen, Kontakt mit ehemaligen Armeeangehörigen aufzunehmen und diese anzuwerben. Zudem habe er an Demonstrationen teilgenommen, worüber im Jahr 2018 berichtet worden sei. Als es im Jahr 2017 in G._______ zu Demonstrationen gekommen sei, an welchen einige seiner Freunde verhaftet worden seien, sei er aus Angst nach Tunesien gereist. Nach seiner Festnahme durch libysche Milizen in E._______ und seiner Rückführung nach Algerien, sei er von den heimatlichen Behörden verhört und vor Gericht gestellt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, er rufe zu Demonstrationen auf, weshalb er schliesslich durch ein Gericht in F._______ verurteilt worden sei. Er habe nach seiner Entlassung wöchentlich Unterschrift leisten müssen. Im Jahr 2019 sei es erneut zu Unru-

E-3354/2021 hen in Algerien gekommen, die schliesslich zum Rücktritt des Staatspräsidenten geführt hätten; für die ehemaligen Armeeangehörigen habe sich dadurch aber nichts verändert. Er habe wiederum an Demonstrationen teilgenommen, anlässlich welcher er jeweils auch verhaftet und wieder entlassen worden sei. Aufgrund der Vorladung des Militärgerichts vom (…) 2019 habe er befürchtet ins Gefängnis zu kommen und deshalb seinen Heimatstaat verlassen. E.c In Bezug auf seine Identitätspapiere führte der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Reisepass mit seiner Tasche auf dem Weg von Bosnien nach Kroatien verloren. Er verfüge somit über keinerlei Ausweisepapiere. Er habe Kollegen in seinem Heimatstaat kontaktiert, die ihm versprochen hätten, sie würden ihm entsprechende Beweismittel zukommen lassen. Abschliessend wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 20. November 2020 allfällige Beweismittel als Beleg für seine Tätigkeit beim Militär einzureichen. E.d Aufgrund der vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigung informierte die Rechtsvertretung darüber, dass sie den Beschwerdeführer an den medizinischen Dienst verweisen werde. Der Beschwerdeführer willigte ein. F. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe, weshalb es fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. G. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte mit Mitteilung vom 28. Oktober 2020 über die Beendigung ihres Mandats. H. An der 20-minütigen Nachbefragung vom 2. November 2020 wurde der Beschwerdeführer noch durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung begleitet. Er wurde darüber informiert, dass diese Befragung der Klärung der durch den Beschwerdeführer genannten Organisationen sowie der Umstände um den erwähnten Bericht in der H._______-Zeitung durchgeführt werde. Die offizielle Organisation heisse "Munazama Al-Wataniya Lil Mutakaadin" respektive "Organisation des retraites de l'armee populaire". Der Name der inoffiziellen Organisation laute "Tinsikiya Wataniya Mutakaadin Wa Mashtubin Wa Maatubin Gaisch Watani". Der Titel des von ihm

E-3354/2021 verfassten Berichts für die H._______-Zeitung laute "I._______". Er sei nach der Veröffentlichung dieses Artikels nicht belästigt worden. I. Mit Schreiben vom 13. November 2020 informierte die neue Rechtsvertretung über ihre Mandatierung und ersuchte am 19. November 2020 um Verlängerung der Frist zur Einreichung von Beweismitteln, weil sich der Beschwerdeführer bis vor kurzem in Quarantäne befunden habe. J. Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 10. Dezember 2020 darüber informieren, dass er bisher über keine Beweismittel verfüge, er aber weiterhin mit der Beschaffung solcher bemüht sei. K. Am 18. Dezember 2020 gab das SEM über die Schweizerische Botschaft in Algerien eine diskrete Abklärung des relevanten Sachverhalts in Auftrag. L. Dem durch das SEM in Auftrag gegebenen Botschaftsbericht vom 4. Februar 2021 zufolge konnte weder in der Gemeinde B._______ der J._______ noch in der Gemeinde D._______ in der K._______ am (…) ein Geburtseintrag unter A._______ gefunden werden. Der Name und/oder das Geburtsdatum würden sich als falsch erweisen. Eine Recherche im zentralen Passregister habe ebenfalls keinen Treffer ergeben zu A._______, geboren am (…). Eine Abklärung vor Ort in der Stadt B._______ habe gezeigt, dass dort kein Quartier namens L._______ existiere, womit sich die durch den Beschwerdeführer angegebene Adresse als falsch erweise. Weiter sei auch eine Befragung von Bewohnern der Stadt zum Beschwerdeführer sowie seiner Familie erfolgslos geblieben. Um die vorgebrachte Armeetätigkeit des Beschwerdeführers sowie seinen Anspruch auf eine Rente ausfindig zu machen, wären sodann zusätzliche Informationen notwendig. Die Suche in den Registern des Zivilgerichts und des Militärgerichts von F._______ nach allfälligen Verfahren oder Verurteilungen betreffend den Beschwerdeführer in den Jahren 2017 und 2019 hätte ebenfalls zu keinen Ergebnissen geführt. Zu Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers seien keine Informationen verfügbar.

E-3354/2021 M. M.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2021 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung, wozu der geltend gemachte rechtserhebliche Sachverhalt sowie der entsprechende Bericht der Schweizerischen Botschaft in Algerien zusammengefasst wurde. M.b Der Beschwerdeführer liess am 25. März 2021 beim SEM unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts um vollständige Einsicht sowohl in die Botschaftsanfrage als auch in den Botschaftsbericht und um Neuansetzung der Frist zur Stellungnahme ersuchen. Die im öffentlichen Interesse notwendige Geheimhaltung bestimmter Informationen könne durch Schwärzung der entsprechenden Stellen sichergestellt werden. M.c Mit Schreiben vom 26. März 2021 entsprach das SEM dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. März 2021, liess ihm den Auftrag zur Botschaftsabklärung sowie die geschwärzte Botschaftsantwort zukommen und erstreckte die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. M.d In seiner Stellungnahme vom 14. April 2021 zum Abklärungsbericht der Schweizerischen Botschaft stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe korrekte Angaben zu seiner Identität gemacht, weshalb er sich die fehlenden Treffer in den einschlägigen Registern nicht erklären könne. Es bestehe aber keine Anmeldepflicht in seinem Heimatstaat und er wisse nicht, ob seine Familie eine solche Anmeldung vorgenommen habe. Hinsichtlich der fehlenden Informationen zu seinem geleisteten Militärdienst und zur Militärrente gehe aus dem Abklärungsbericht hervor, dass weitere Details über den genauen Ort notwendig seien, an welchem er den Dienst verrichtet habe. Sollte das SEM weiterhin nicht über solche Informationen verfügen, werde um Durchführung einer weiteren Befragung ersucht, ansonsten sei eine erneute Botschaftsabklärung vorzunehmen. Seinen Kenntnissen zufolge würden Gerichte in Algerien keine Informationen an zivile Behörden oder Botschaften weitergeben, weshalb nicht erstaunlich sei, dass die Suche nach gerichtlichen Verfahren erfolglos geblieben sei. N. N.a Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 machte das SEM den Beschwerdeführer auf widersprüchliche Angaben zum Gericht aufmerksam, welches ihn im Jahr 2017 zu einer Haftstrafe verurteilt habe (Zivilgericht oder Militärgericht; Gericht in M._______ oder in F._______), und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör.

E-3354/2021 N.b Gemäss Stellungnahme vom 8. Juni 2021 erklärte der Beschwerdeführer, er sei zwar in M._______ festgenommen worden, das Gerichtsverfahren sei aber in F._______ durchgeführt worden, wo er auch die Haftstrafe habe absitzen müssen. Es scheine dem Journalisten des Artikels in der Zeitung H._______ offenbar ein Fehler unterlaufen zu sein; dieser Umstand könne ihm aber nicht angelastet werden. O. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 22. Juni 2021 – eröffnet am 23. Juni 2021 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. P. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 22. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; als Eventualtantrag wurde zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Als Beweismittel legte er eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung des Zentrums N._______ vom 12. Juli 2021 ins Recht. Q. Am 28. Juli 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und teilte ihm mit, er könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von

E-3354/2021 Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, weil das vorliegende Rechtsmittel dieses bereits von Gesetzes wegen aufweist (Art. 55 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 42 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, es werde zwar weder die ehemalige Armeezugehörigkeit des Beschwerdeführers noch seine Mitgliedschaft bei den von ihm erwähnten Organisationen grundsätzlich in Frage gestellt. Es würden aber aufgrund der Widersprüche in Bezug auf die vorgebrachte Verurteilung und Inhaftierung starke Zweifel an der geltend gemachten Bedrohungslage

E-3354/2021 bestehen. Erschwerend komme das Ergebnis der Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Algerien hinzu. Seine in diesem Zusammenhang gemachten Erklärungen – es bestehe in Algerien keine Meldepflicht, weshalb sich seine Familie möglicherweise nie angemeldet habe – vermöchten nicht zu überzeugen, da auch keine der befragten Bewohner und Händler den Beschwerdeführer oder seine Familie gekannt hätten. Zudem habe er auch nach mehrmaliger Aufforderung weder Dokumente betreffend seine Identität, seinen Militärdienst und seine Haftentlassung noch den von ihm erwähnten Zeitungsbericht eingereicht. Er habe sich hinsichtlich seiner angeblichen Vorladung durch das Militärgericht im Jahr 2019, welche sein Bruder erhalten habe, zudem in Widersprüche verstrickt; so habe er an einer Stelle angegeben, der Bruder habe sicher etwas Schriftliches erhalten, um kurz darauf gerade das Gegenteil zu behaupten. Sein Argument, die nationale Gendarmerie sei für Vorladungen zuständig, welche vom Militärgericht kommen würden, habe so nicht bestätigt werden können. Abklärungen hätten vielmehr ergeben, dass in einem Verfahren vor dem Militärgericht die "Police judiciaire militaire" zuständig sei und die beschuldigte Person gemäss Art. 128 des "Code des Justice Militaire" per Vorladung vorgeladen werde. Insgesamt sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge über ein lediglich unerhebliches, niederschwelliges Profil, welches ein behördliches Verfolgungsinteresse nicht zu begründen vermöge. Folglich würden sich seine Asylvorbringen als nicht glaubhaft erweisen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Dennoch sei festzuhalten, dass er aus den angeblichen Demonstrationsteilnahmen keine relevanten Nachteile ableiten könnte, sei er doch gemäss seinen Angaben nach Verhaftungen und Befragungen stets wieder entlassen worden. Der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz erweise sich sowohl als zulässig als auch als zumutbar. Es sei einerseits mit seinen drei Geschwistern und Freunden von einem vorhandenen, tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen; andererseits sei er aufgrund seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung und seinem Rentenanspruch in der Lage sich wirtschaftlich reintegrieren zu können. Die geltend gemachten mentalen Leiden habe er vor seiner Ausreise im Heimatstaat nicht behandeln lassen und auch seit seiner Einreise in die Schweiz habe er sich nicht an das Pflegepersonal in der Unterkunft gewandt. Es liege bisher auch kein ärztlicher Bericht vor. Dennoch sei an dieser Stelle auf die psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in F._______ oder in G._______ sowie die medizinische Rückkehrhilfe hinzuweisen, die er bei Bedarf in Anspruch nehmen könne.

E-3354/2021 4.2 Zur Begründung seiner Anträge wiederholte der Beschwerdeführer seine Erklärungen zu den durch das SEM vorgebrachten Ungereimtheiten. Er trage keine Schuld daran, dass dem Verfasser des Artikels über ihn in der Zeitung H._______ ein Fehler unterlaufen sei. Er könne sich sodann nicht erklären, weshalb er in den algerischen Registern nicht gefunden worden sei; allerdings sei es aufgrund der fehlenden Anmeldepflicht möglich, dass sich seine Familienmitglieder nie angemeldet hätten. Seine Identitätspapiere habe er in der Türkei verloren. Er halte daran fest, dass er inhaftiert und einer Meldepflicht unterstellt worden sei, woraus zu schliessen sei, dass die heimatlichen Behörden ein Interesse an ihm hätten und er bei einer Rückkehr in seinem Heimatstaat weiterhin bedroht und verfolgt werde. Abschliessend machte er auf einen schlechten Gesundheitszustand sowie den fehlenden Kontakt zu seinen Verwandten aufmerksam, aufgrund dessen sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar und unmöglich erweise. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Verfahrensakten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind.

E-3354/2021 6.2 Es wird darin überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen die durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Verurteilung zu einer (…)monatigen Haftstrafe sowie die im Jahr 2019 erhaltene Vorladung durch das Militärgericht als nicht glaubhaft erachtet werden können. Angesichts der sich aus den Anhörungsprotokollen ergebenden Ungereimtheiten, welche durch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung bestätigt werden, bestehen auch nach Ansicht des Gerichts begründete Zweifel am Vorliegen der geltend gemachten Bedrohung durch die heimatlichen Behörden. Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahmen sowie seiner Beschwerdeschrift vermögen diese Zweifel nicht zu beseitigen. Vielmehr wird die Einschätzung des SEM gerade durch das Verhalten des Beschwerdeführers bestätigt. Er reichte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit seiner Beschwerdeschrift irgendwelche Dokumente ein, die zumindest Hinweise auf seine Identität oder seine langjährige Tätigkeit beim algerischen Militär liefern würden. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich die vorgetragenen Nachteile seitens der heimatlichen Behörden erlebt, wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest die veranlasste Botschaftsabklärung gewisse Kernpunkte der Vorbringen des Beschwerdeführer hätte bestätigen können. Stattdessen legt gerade der Botschaftsbericht den Schluss nahe, der Beschwerdeführer habe über seine Identität und/oder seine Herkunft getäuscht. 6.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass die fehlende Anmeldepflicht nicht zu erklären vermag, dass die angegebene Adresse in B._______ nicht existiere und keine der befragten Bewohner den Beschwerdeführer oder seine Familienmitglieder – die seinen Angaben zufolge weiterhin dort wohnhaft seien (vgl. Protokoll Erstbefragung, A19 ad F105) – kennen würden. Dies erscheint umso merkwürdiger, als dem Anhörungsprotokoll zufolge die Schwester des Beschwerdeführers bei der Verwaltung von B._______ angestellt sei (vgl. a.a.O., ad F104 ff.). 6.4 In diesem Zusammenhang kann der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer die Umstände, unter denen er den Besitz seiner Identitätspapiere verloren habe, in mehreren unvereinbaren Versionen beschrieben hat (vgl. Protokoll Personalienaufnahme, A10 S. 4: "Auf dem Weg von Bosnien nach Kroatien, haben die Kroaten uns alles weggenommen […]"; Protokoll Erstbefragung, A19 S. 6: "F57: Ist es richtig, dass Ihnen Pass und ID in Kroatien abgenommen worden sind? A: Nein. Den Reisepass habe ich zusammen mit der Tasche verloren.

E-3354/2021 F58: Wann und wo ist das passiert? A: Das war in Bihaë in Bosnien […]"; rechtliches Gehör zur Botschaftsauskunft, A39 S. 1: "Der Mandant verfügte früher über ID Dokumente, verlor diese jedoch in der Türkei"; Beschwerde S. 1: "Ich verfügte früher über ID Dokumente, verlor diese jedoch in der Türkei"). 6.5 Nach dem Gesagten ist mit dem SEM festzustellen, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge – wenn überhaupt – lediglich über ein unerhebliches Profil und sei keinen Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-3354/2021 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-3354/2021 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht vor. 8.3.3 Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche eine Rückkehr nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden, werden ebenfalls als zutreffend erachtet. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge steht er aktuell in Kontakt mit Freunden im Heimatstaat, nicht aber mit seinen Geschwistern, wobei er aber angab, es bestehe kein bestimmter Grund für den fehlenden Kontakt (vgl. Protokoll Erstbefragung, A19 ad F107 ff.). Demnach spricht nichts dagegen, dass er sich bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auch an diese wenden kann. Damit ist von einem funktionierenden Beziehungsnetz auszugehen, dass ihn bei seiner Reintegration wird unterstützen können. In wirtschaftlicher Hinsicht kann ebenso auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Ausbildung, Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und gemäss seinen Angaben über einen Militärrentenanspruch. 8.3.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, sein schlechter Gesundheitszustand – er sei in Libyen und Algerien im Gefängnis gewesen – spreche gegen einen Vollzug der Wegweisung. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund medizinischer Probleme nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.).

E-3354/2021 Der Beschwerdeführer hat sich weder in seinem Heimatstaat noch in der Schweiz medizinisch behandeln lassen – obschon ihm dies von Seiten des SEM und von seiner Rechtsvertretung mehrmals nahegelegt wurde (vgl. A19 F128 ff.; A21 F8 ff., F128 ff., F136). Er hat auch keinen ärztlichen Bericht eingereicht. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei einer Rückkehr nach Algerien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würden. Im Übrigen kann auf die überzeugenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, in denen dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe bekanntgemacht wurden (vgl. SEM- Verfügung S. 7). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen hat sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind daher abzuweisen.

E-3354/2021 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil erweist sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandlos.

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E-3354/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

Versand:

E-3354/2021 — Bundesverwaltungsgericht 17.08.2021 E-3354/2021 — Swissrulings