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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2017 E-3352/2015

20. März 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,161 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 22. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3352/2015

Urteil v o m 2 0 . März 2017

Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (…).

E-3352/2015 Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer kurdischer Ethnie – laut seinen Angaben sei er früher Ajnabi gewesen und habe im (…) die syrische Staatsbürgerschaft erhalten – reiste gemäss eigenen Aussagen Anfang Dezember 2011 mit seinem authentischen Reisepass und mit Hilfe eines Schleppers in einem Personenwagen von B._______ aus über die türkische Grenze nach Istanbul. Von dort sei er am 13. August 2012 mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg nach Zürich gelangt. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person fand am 15. August 2012 (BzP; SEM-Akten A7/11) statt. Am 7. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört (SEM-Akten A20/19). A.b Der Beschwerdeführer gab zu seinen Ausreise- und Asylgründen an, er habe von März bis November (…) in C._______ an verschiedenen Demonstrationen für die Rechte der Kurden, für Freiheit und Demokratie in Syrien teilgenommen. Im (…) – nachdem er drei bis vier Mal demonstriert habe – sei er mit zahlreichen anderen Demonstrierenden verhaftet und für zwei Tage festgehalten worden, wobei er während der Haftzeit auch beleidigt und geschlagen worden sei. Er sei freigelassen worden, nachdem er eine Vereinbarung unterzeichnet habe, wonach er nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde. Im (…) hätten die Behörden ihn zu Hause aufgesucht, vermutungsweise weil er wieder an Demonstrationen teilgenommen habe oder er – als inzwischen syrischer Staatsbürger – als Reservist hätte in den Militärdienst eingezogen werden sollen. In Bezug auf den Militärdienst gab der Beschwerdeführer an, keine militärische Grundausbildung absolviert zu haben und auch nicht zu wissen, ob er ein Dienstbüchlein besitze, da sich sein Vater um Papiere gekümmert habe. Nur beim dritten Mal als die syrischen Behörden gekommen seien, sei er zu Hause gewesen, knapp sei ihm aber die Flucht gelungen, und er habe sich bei einem Freund versteckt gehalten, bis er das Land verlassen habe. Der Beschwerdeführer gab weiter an, in Syrien Sympathisant der (…) gewesen zu sein und manchmal an ihren Demonstrationen und Sitzungen teilgenommen zu haben. In der Schweiz sei er dann (…) Mitglied der Partei geworden; er besuche hier Sitzungen und helfe bei Spendensammlungen für die Leute in Syrien. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ein:

E-3352/2015 – ein Polizeiprotokoll vom (…) über Beschädigungen und Vertreibungen (…), – ein Polizeiprotokoll betreffend Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers zum (…) – eine Wohnsitzbestätigung seines Vaters – Fotos betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung (…) gegen die schleppende Dossierbehandlung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) A.c Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BFM die Original-Identitätskarte des Beschwerdeführers, (…), und eine Mitgliedschaftsbestätigung der (…) nach. B. Mit Verfügung vom 22. April 2015 (ersetzend eine zuvor fälschlicherweise auf den 10. April 2014 datierte Verfügung gleichen Inhalts) – gemäss Angaben des Rechtsvertreters am 24. April 2015 eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 7. Mai 2014 eingereichten Beweismittel seien untauglich. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, eine tiefergehende Motivation für die Teilnahme an Demonstrationen in Syrien ausgerechnet ab März (…) geltend zu machen, und die Vorbringen hinsichtlich des Militärdienstes seien als Konstrukt zu werten. Die Kundgebung D._______ habe sich gegen die Behandlung syrischer Asylgesuche durch das SEM und nicht gegen das syrische Regime gerichtet und die Teilnahme daran vermöge keine subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen. Weder im geltend gemachten regimekritischen Engagement des Beschwerdeführers im Heimatland noch in jenem hier in der Schweiz sei eine hinreichende Exponiertheit erkennbar, welche die Aufmerksamkeit der in Syrien und im Ausland gegenwärtigen syrischen Sicherheitsdienste hätte auf den Beschwerdeführer lenken können.

E-3352/2015 C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchen. Nebst der Vollmacht und der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2015 im Original liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sozialen Dienste (…) betreffend Unterstützungsleistungen an den Beschwerdeführer zu den Akten reichen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 hiess die Instruktionsrichterin die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf amtliche Rechtsverbeiständung gut. Sie lud das SEM zur Vernehmlassung bis zum 24. Juni 2015 ein und forderte das Staatssekretariat gleichzeitig auf, die angefochtene Verfügung vom 22. April 2015 inklusive Rückschein in den Akten abzulegen und das Aktenverzeichnis nachzuführen. D.b Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 nahm das SEM Stellung zu einzelnen Beschwerdevorbringen und hielt im Übrigen vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest. Der Aufforderung, die Akten nachzuführen, kam es nicht nach. D.c Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2015 eröffnete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik bis am 11. August 2015. D.d Replizierend hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 4. August 2015 an seinem bisherigen Standpunkt fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

E-3352/2015 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die betroffene Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (vgl. STEFAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 26 N. 9 S. 386; vgl. auch SEETHALER/PLÜSS, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 57 N. 7 S. 1188, BGE 138 V 218 E. 8.1.2 m.w.H.).

E-3352/2015 2.2 Die Vorinstanz hat trotz richterlicher Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 weder die angefochtene Verfügung und insbesondere den Rückschein in ihren Akten abgelegt noch das Aktenverzeichnis entsprechend nachgeführt. Damit hat das SEM die ihm obliegende Aktenführungspflicht verletzt. Das Staatssekretariat ist aufzufordern, die Akten ordnungsgemäss nachzuführen. Weil die angefochtene Verfügung im Original vorliegt und, wie erwähnt, von der Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleingabe auszugehen ist, kann in der Angelegenheit trotzdem entschieden werden. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der angefochtenen Verfügung. Ohnehin sind allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgrund des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs angeordnet hat (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-3352/2015 Gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehender Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0142.30). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Seinen abweisenden Entscheid im Flüchtlings- und Asylpunkt begründete das SEM im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel untauglich seien, um den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen seien unglaubhaft, widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns, und seien nicht hinreichend begründet oder tatsachenwidrig. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 6.2 Dem wurde beschwerdeweise insbesondere entgegengehalten, die vorinstanzliche Argumentation betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung halte einer eingehenden Prüfung nicht stand. Die eingereichten Beweismittel seien nicht aus dem Recht zu weisen, da sie zum einen die Angaben über die Herkunft des Beschwerdeführers belegten und zum anderen als Beleg dienten, dass (…) die kurdische Bevölkerung gezielt Opfer von Verfolgung geworden sei. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl seine Beweggründe für die Demonstrationsteilnahmen genannt und sich für die Rechte der Kurden sowie Freiheit und Demokratie in Syrien eingesetzt, weswegen die Vorinstanz zu Unrecht schliesse, es sei ihm nicht gelungen, eine tiefergehende Motivation für die Teilnahme an den Demonstrationen von März (…) darzutun. Letztendlich sei nicht von Belang, in welcher Rolle der Beschwerdeführer damals bei den Protesten teilgenommen habe, da

E-3352/2015 er schon als „blosser Teilnehmer“ der Kundgebungen ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Ein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Kontakts zu seiner Familie im Heimatland sei nicht erkennbar. Ohnehin sei dieser Punkt für die Frage der Asylgewährung und die Flüchtlingseigenschaft nicht bedeutsam. Bei einer Gesamtbetrachtung sei die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Beteiligung an den Strassenprotesten C._______ und der Verhaftung und Registrierung als politischer Opponent an Leib und Leben bedroht und in seiner Freiheit gefährdet. Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien sei schliesslich unbestritten, und, da es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen „unpolitischen Rückkehrer“ handle, habe er bei der Rückkehr erst recht mit einem Verhör zu rechnen. Damit seien subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Asyl suchende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.).

E-3352/2015 7.2 7.2.1 Einerseits ist festzuhalten, dass das Gericht die Ansicht des Rechtsvertreters, ein allfälliger Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Ausmass des Kontaktes zu seiner Familie im Heimatland sei vorliegend für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht entscheidend, teilt. Auch vermag der Beschwerdeführer die scheinbare Diskrepanz zwischen der Angabe, er habe – wie andere auch – vor seiner Freilassung eine Vereinbarung unterzeichnen müssen, wonach er nicht mehr an weiteren Demonstrationen teilnehmen werde, und der Aussage, er habe die Vereinbarung ohne Kenntnis vom Inhalt unterzeichnet, nachvollziehbar zu erklären; angesichts der geschilderten Situation ist die Erklärung, ihm sei die Auflage mündlich mitgeteilt worden, durchaus plausibel (A20/14 F131- 134). Auch ist richtig, dass letztlich für die Frage der Flüchtlingseigenschaft weniger entscheidend ist, wie tiefgehend die Motivation des Beschwerdeführers beziehungsweise wie stark politisch sie war, angenommen, er hätte an den Demonstrationen im Frühjahr/Sommer (…) in C._______ teilgenommen, als vielmehr wie er aus Sicht des geltend gemachten Verfolgers (vorliegend des syrischen Regimes) wahrgenommen worden ist. Zwar ergeben sich damit einzelne Punkte, in denen der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung zu Recht bemängelt. Das bedeutet allerdings noch nicht, dass alle weiteren Elemente, die sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung durch die Vorinstanz zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken, völlig in den Hintergrund treten. Erst wenn die positiven Elemente bei einer Gesamtbeurteilung überwiegen, ist die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers glaubhaft (vgl. zuvor E. 7.1). 7.2.2 Andererseits mag zwar die vorinstanzliche Erwägung in Bezug auf die fehlende tiefergehende Motivation des Beschwerdeführers, an den Demonstrationen teilzunehmen (vgl. angefochtene Verfügung E. 1b, S. 4), ungeschickt formuliert sein, einig geht das Gericht mit der Vorinstanz immerhin soweit, als er kein tiefergehendes politisches Profil aufweist, wodurch die Wahrscheinlichkeit, er sei vom syrischen Regime als Oppositioneller wahrgenommen worden, eben deutlich sinkt. Unter diesem Aspekt darf durchaus in die Würdigung einfliessen, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Teilnahme an Demonstrationen ausgerechnet ab März 2011 nicht so schildert, dass eine oppositionelle Haltung sichtbar würde, die über die Beweggründe einer grossen Anzahl von syrischen Kurden, die im Frühjahr (…) an den Kundgebungen C._______ teilnahmen, hinausgehen würde. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass die Beschreibung des Beschwerdeführers, weshalb er sich ausgerechnet ab März (…) den

E-3352/2015 Demonstrationen angeschlossen habe, trotz mehrmaligem Nachfragen allgemein gehalten ist. Ausschlaggebend sei für ihn gewesen, dass überall Demonstrationen stattgefunden hätten. Zweifel an der Teilnahme an den Demonstrationen überhaupt kommen aber insbesondere auf, weil die Datenangaben äusserst detailarm ausgefallen sind, obwohl er an einer dieser Demonstrationen sogar festgenommen worden sei (A20/12 F108 ff.). Unklar und unsubstantiiert sind ebenfalls seine Aussagen rund um den zweitätigen Gefängnisaufenthalt. Das Datum der Verhaftung konnte er nicht nennen, und erst nach mehrmaligem Nachfragen nannte er den Namen des Gefängnisses (A7 S. 7, A20/13 F117-F121) und zu seiner Behandlung im Gefängnis sind in den Protokollen nur wenige Angaben und keinerlei persönliche Eindrücke zu entnehmen (vgl. A7 S. 8, A20/14 F130 und F132). Ergänzend kann festgehalten werden, dass – selbst wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer habe verschiedentlich, wie zahlreiche syrische Kurden in der damaligen Periode, C._______ an den Demonstrationen teilgenommen – jedenfalls nicht davon auszugehen wäre, die syrischen Behörden hätten ihn als politischen Gegner des Regimes identifiziert und registriert. Nebst den oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. u.a. A20/14 F142 ff. zur angeblichen Suche nach ihm im November 2011) spricht insbesondere auch der Umstand, dass er im (…), also nach dem angeblichen Gefängnisaufenthalt und mehreren Teilnahmen an Demonstrationen, als syrischer Staatsangehöriger anerkannt worden und ihm eine Identitätskarte (und offenbar auch ein Pass) ausgestellt worden ist, gegen eine solche Wahrnehmung durch die syrischen Behörden. Schliesslich ist auch die Erwiderung der Vorinstanz in der Vernehmlassung, die Illegalität der Ausreise des Beschwerdeführers sei keinesfalls unbestritten, zutreffend, zumal er selbst angegeben hatte, mit seinem authentischen Pass ausgereist zu sein. Vollumfänglich zu stützen ist auch die Würdigung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des drohenden Einzuges in den Militärdienst seien unglaubhaft ausgefallen. Sein Aussageverhalten zu dieser Frage gestaltete sich in vielerlei Hinsicht widersprüchlich. So konnte er nicht angeben, ob er eine Aufforderung zur Abholung eines Dienstbüchleins erhalten habe, und ob er überhaupt ein Dienstbüchlein besitze, da sein Vater sich mit den Papieren befasst habe (A20/11 F95 f. und F99- F101). Während er bei der BzP erklärte, er sei dreimal von den Behörden zu Hause aufgesucht worden, auch, um dazu aufgefordert zu werden, als Reservist in den Militärdienst zu gehen (A7 S. 7), liess er bei der Anhörung festhalten, er habe noch keine militärische Grundausbildung absolvieren

E-3352/2015 müssen, und er habe nie behauptet, man habe ihn als Reservisten in den Militärdienst einziehen wollen (A20/11 F97 f. und F106 f.). Zu Recht verneinte die Vorinstanz schliesslich die Beweistauglichkeit der unter Buchstabe A.b im Sachverhalt genannten Beweismittel. Zum einen wird weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bestritten, dass am Herkunftsort des Beschwerdeführers Verwüstungen und Zerstörungen stattgefunden haben und unter Umständen auch er oder Familienangehörige von diesen tragischen Folgen des syrischen Bürgerkrieges betroffen worden sind; diesen Umständen ist aber mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden. Eine darüber hinausgehende, asylrechtlich erhebliche, Gefährdung, vermag er auch mit diesen Beweismitteln nicht darzutun. 7.2.3 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist festzustellen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. 7.3 7.3.1 Betreffend eine begründete Furcht vor Verfolgung im aktuellen Zeitpunkt, ist festzustellen, dass sich die Lage in Syrien seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011 verändert hat (vgl. dazu Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer vermochte jedoch keine Identifizierung als Regimegegner glaubhaft zu machen, weshalb das im genannten Urteil festgestellte, von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (u.a. Verhaftung, Folter sowie willkürliche Tötung) ihm nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit droht. Auch wurde im obgenannten Bundesverwaltungsgerichtsurteil die nach Ausbruch des Bürgerkrieges geschilderte, repressive Situation in Syrien nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert, dass davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer sei alleine deswegen, insbesondere auch nicht aufgrund seiner blossen Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, heute in asylrechtlich erheblicher Weise gefährdet. Folglich hat das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7.3.2 Zu prüfen sind auch noch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe, das heisst die Umstände, welche der Beschwerdeführer nach

E-3352/2015 der Ausreise selber gesetzt hat. Subjektive Nachfluchtgründe können zwar unter Umständen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG), sind allerdings gemäss Art. 54 AsylG Asylausschlussgrund (vgl. BVGE 2015/40 E. 3.4.5). Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden aufgrund des unzulässigen Wegweisungsvollzugs als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1. m.w.H.). In Bezug auf Syrien hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3839/2013 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertige sich nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei (wie unter Erwägung 6.3.2 des Urteils dargelegt) der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. ebd. E. 6.3.6) Soweit der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an einer Demonstration D._______ – welche sich nicht gegen das syrische Regime, sondern gegen die schleppende Dossierbehandlung des BFM richtete – eine exilpolitische Tätigkeit glaubhaft machen will, handelt es sich, wie das SEM zutreffend feststellt – um einen untauglichen Versuch, ist dieses Verhalten doch von vornherein ungeeignet, um von den heimatlichen Behörden überhaupt als staatsfeindliche Person wahrgenommen zu werden. Der Beschwerdeführer vermag aber auch aus seinen geltend gemachten übrigen Tätigkeiten in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen, Sammlung von Spendengelder) nichts flüchtlingsrechtlich Relevantes abzuleiten, zumal er bereits vor seiner Ausreise kein auch nur annähernd politisches Profil – das über seine Sympathie für die Anliegen der Kurden hinausgehen würde – darzutun vermochte. Mitglied der (…) wurde er in der Schweiz erst gut ein halbes Jahr nach seiner Einreise. Das Schreiben der (…) bestätigt einzig diese Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers und hält fest, er setze sich aktiv für die Demokratie und Freiheit ein. Indessen sind dem Schreiben weder die Aufgaben des Beschwerdeführers noch die Form seines Einsatzes zu entnehmen. Schliesslich ergibt sich auch aus der Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich alleine kein subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. ebd. E. 6.4.3).

E-3352/2015 Nach dem Gesagten fehlen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Syrien einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. 7.4 Insgesamt hat die Vorinstanz somit zu Recht das Vorliegen von Vorund Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 9. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 durch das Gericht als amtlicher Beistand eingesetzt. Er reichte am 6. August 2015 eine Kostennote über insgesamt Fr. 2931.75 bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- ein. Der darin geltend gemachte Aufwand von knapp neun Stunden bewegt sich an der oberen Grenze, erscheint aber gerade noch angemessen. Entsprechend der Praxis des Gerichts, wonach bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von

E-3352/2015 Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1‘458.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3352/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gericht richtet dem amtlich bestellten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘458.– aus. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Della Batliner

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