Abtei lung V E-3352/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Karine Povlakic, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3352/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger der Ethnie Roma – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 16. Januar 2009 verliess und am 14. Januar 2009 in einem Transporter versteckt in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags erstmals um Asyl ersuchte, dass sein Asylgesuch am 19. Februar 2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, nachdem er unbekannten Aufenthalts gewesen war, dass er am 13. Juni 2009 erneut um Asyl nachsuchte und das BFM in der Folge das Verfahren am 22. Juni 2009 wieder aufnahm, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2009 das Asylgesuch wegen fehlender asylrechtlicher Relevanz der Vorbringen abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 14. Juli 2009 mit Urteil vom 2. Oktober 2009 rechtskräftig abwies und das BFM eine Ausreisefrist auf den 6. November 2009 festsetzte, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge, seinen Heimatstaat am 20. Dezember 2009 auf dem Landweg verliess und erneut unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am 9. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Februar 2010 und und der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Februar 2010 im EVZ insbesondere geltend machte, er sei am 6. November 2009 nach Bosnien zurückgekehrt und habe in der Nähe von C._______, wo auch zwei seiner Schwestern wohnen würden, gelebt, dass er jedoch als Roma Mühe gehabt habe, dort eine feste Anstellung zu finden, um für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, weshalb er zurück zu (... [Verwandten]) in die Schweiz gekommen sei, E-3352/2010 dass der "Service d'Aide Juridique aux Exilé-e-s" (SAJE) das Bundesamt am 16. Februar 2010 ersuchte, eine Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton D._______ zu verfügen, da dort seine (...) leben und auf seine Unterstützung zählen würden, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 9. März 2010 zu einer allfälligen Zuweisung in einen anderen Kanton das rechtliche Gehör gewährte, dass mit Verfügung des BFM vom 9. März 2010 der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen wurde und das Bundesamt ferner festhielt, eine Beschwerde gegen diesen Entscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden könne, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe und der Beschwerdeführer den Entscheid in seinem Zuweisungskanton abzuwarten und sich bis zum 11. März 2010 der (...), E._______, zu melden habe, dass die gegen diese Verfügung vom 9. März 2010 erhobene Beschwerde vom 18. März 2010 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2010 abgewiesen wurde, weil es den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27. Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als nicht verletzt erachtete, dass das Bundesamt in der Folge mit Verfügung vom 30. April 2010 – eröffnet am 3. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2010 nicht eintrat dessen Wegweisung – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme seien zum Teil Ausdruck der nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina, E-3352/2010 dass den Nachteilen, die sich aus dieser allgemeinen Lage ergeben könnten, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen fehlen würden, dass der vom Beschwerdeführer geschilderten Angst vor Übergriffen seitens Drittpersonen keine Hinweise, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen würden, entnommen werden könnten, da der bosnische Staat solche Übergriffe weder billige noch unterstütze, dass schliesslich bezüglich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen Vorbehalte angebracht werden müssten, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen verschiedene Geburtsorte angegeben habe, dass er den Erhalt des Dokuments, welches besage, dass er zwar in C._______ geboren, jedoch weder Bürger der Republika Srpska noch der Föderation sei, in unglaubhafter Weise geschildert habe, weshalb diesem Dokument kein Beweiswert zuzukommen vermöge, dass er zudem auch seine Rückkehr nach Bosnien widersprüchlich geschildert habe, dass infolgedessen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. April 2010 und die Zurückweisung der Sache an das BFM zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs ersuchte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, E-3352/2010 dass er in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen geltend machte, er habe bei der Einreichung seines Asylgesuchs ein Beweismittel mit ausschlaggebenden, neuen Elementen vorgelegt, womit eine materielle Würdigung seines Asylgesuchs gerechtfertigt gewesen wäre, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen E-3352/2010 materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. E-3352/2010 auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf seine im EVZ B._______ protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung durch das BFM zu verweisen ist, dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten Asylverfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche für die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt und vorweg auf die diesbezüglichen, zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu verweisen ist, dass der Inhalt der zu den Akten gereichten Bestätigung der Gemeinde F._______, wonach er weder Bürger der Republika Srpska noch der Föderation sei, er von radikalen Serben verfolgt werde und der Staat für seine Sicherheit nicht garantieren könne, zweifelhaft ist, da unwahrscheinlich erscheint, dass eine Behörde ihre eigene Unzulänglichkeit offiziell in diesem Ausmass bestätigen würde, dass es zudem nicht stimmen kann, dass der Beschwerdeführer, der bei seiner Geburt die Staatsangehörigkeit der "Sozialistischen Republik Bosnien Herzegowina" besass, nach der Auflösung Jugoslawiens nun keine Staatsangehörigkeit mehr besitzen sollte, dass vielmehr davon auszugehen ist, er besitze die Staatsangehörigkeit des Nachfolgerstaates "Bosnien und Herzegowina" (BiH), wie dies im Annex 4 des Dayton-Abkommens garantiert wird, dass zwar – wie in der Beschwerde festgehalten - Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma in Bosnien und Herzegowina von Seiten privater Dritter und unter Umständen auch von der behördlichen Seite gelegentlich Benachteiligungen oder gar Schikanen ausgesetzt sind, diese jedoch - wie vorliegend - nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, E-3352/2010 dass der Beschwerdeführer explizit angab, während seines letzten Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina keine Probleme gehabt zu haben (vgl. B12/13, A: 52), dass zudem die Beschwerde nicht geeignet ist, irgendetwas an der vorinstanzlichen Würdigung zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits in der Beschwerde vom 14. Juli 2009 vorgebrachten Vorbringen erschöpft, dass das Bundesverwaltungsgericht demnach angesichts der gesamten Umstände zum Schluss kommt, vorliegend sind keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ersichtlich, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen würden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), E-3352/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Umstand, dass sich die (...) zur Zeit in der Schweiz befinden (sie haben nach dem rechtskräftig abgelehnten Asylentscheid ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, das noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist), nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt, hat der Beschwerdeführer doch während längerer Zeit ohne sie gelebt und war auf sich selbst angewiesen, E-3352/2010 dass er in Bosnien und Herzegowina ausserdem ein breites Beziehungsnetz besitzt, weshalb davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde dort der berufliche Wiedereinstieg sowie die soziale Reintegration gelingen, dass er - sollte er sich in der Republika Srpska dennoch gefährdet fühlen - sich in den Mehrheitsgebieten der bosnisch-kroatischen Föderation, wo die meisten der bosnischen Roma Muslime leben, niederlassen kann, dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent- E-3352/2010 geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3352/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie an die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 12