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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2018 E-3350/2018

28. Juni 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,891 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3350/2018

Urteil v o m 2 8 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018 / N (…).

E-3350/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober 2015 aus seinem Heimatland in die Türkei flüchtete und von dort unter anderem via Griechenland am 17. Dezember 2015 in die Schweiz gelangte, wo er am 18. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 23. Dezember 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. November 2017 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Militärdienst am (…) 2011 beziehungsweise am (…) 2012 regulär abgeschlossen, aber dennoch am (…) Oktober 2015 von den heimatlichen Behörden ein Reservistenaufgebot erhalten, dass er während seines Militärdienstes habe miterleben müssen, wie grausam die syrischen Behörden die Menschen behandelt hätten, weshalb er jegliches Vertrauen in die Behörden verloren und sich geweigert habe, erneut Militärdienst zu leisten, dass er sich aus diesem Grund nach Erhalt des Reservistenaufgebots versteckt gehalten habe und die Behörden ihn in dieser Zeit zwei Mal bei seinen Eltern gesucht hätten, dass er als Beweismittel seine syrische Identitätskarte, das Familienbüchlein sowie sein militärisches Dienstbüchlein und eine militärische Vorladung vom (…) Oktober 2015 einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Mai 2018 – eröffnet am 16. Mai 2018 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dabei aber seine originäre Flüchtlingseigenschaft feststellte und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Einberufung in den aktiven Reservedienst sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte behördliche Suche nach ihm könnten nicht geglaubt werden, zumal diese stereotyp sowie klischeehaft ausgefallen seien und er sich in Bezug auf sein Dienstbüchlein in einen wesentlichen Widerspruch verwickelt habe,

E-3350/2018 dass sowohl das eingereichte Militärdienstbüchlein als auch die militärische Vorladung den Anschein von Kopien erwecken, sie keinerlei fälschungssicheren Merkmale aufweisen und auch die Einträge im Dienstbüchlein den Aussagen des Beschwerdeführers widersprechen würden, dass der Beweiswert dieser Dokumente somit als gering einzustufen sei, auch weil solche Dokumente bekanntermassen leicht käuflich erworben werden könnten, dass der Beschwerdeführer aber aufgrund seines spezifischen Profils mit seiner illegalen Ausreise gegen die syrischen Ausreisebestimmungen verstossen habe und deshalb bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, weshalb er wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle, aber in Anwendung von Art. 54 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Befreiung von der Vorschussleistungspflicht ersuchte und hierzu eine Fürsorgebestätigung des Migrationszentrums C._______ vom 30. Mai 2018 einreichte, dass er sich in der Begründung seiner Beschwerdeanträge auf den Standpunkt stellte, die Verfügung des SEM beruhe lediglich auf Mutmassungen und Spekulationen, womit dieses seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, dass er nur durch Ausreise aus seinem Heimatstaat dem Reservistenaufgebot habe entkommen können und deshalb als Deserteur respektive Militärdienstverweigerer bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte, dass aufgrund seiner Ausreise zudem seinen Familienangehörigen Reflexverfolgung drohe, womit die Behörden Druck auf ihn ausüben wollen würden,

E-3350/2018 dass ihm auch nicht das rechtliche Gehör zu den angeblichen Widersprüchen sowie den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewährt worden sei und ausserdem Missverständnisse wie auch unpräzise Übertragungen von Aussagen aus einer Fremdsprache in die Sprache der Befragung nicht ausgeschlossen werden könnten, dass ihm jedenfalls wegen der Militärdienstverweigerung eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde und flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen drohen würden, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei Auskünfte der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. März 2017 und 18. Januar 2018 ins Recht legte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2018 dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-3350/2018 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), womit es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen kann (Motivsubstitution), dass das Gericht vorliegend bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vornimmt und die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der flüchtlings- respektive asylrechtlichen Relevanz prüft,

E-3350/2018 dass gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots (oder eines Aufgebotes in den Reservedienst) auch im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, dass die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ersthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3, in welchem erwogen wurde, dass ein syrischer Refraktär, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe), dass der Beschwerdeführers an den Befragungen jeweils angegeben hatte, er habe abgesehen von seinem Reservistenaufgebot weder Probleme mit den syrischen Behörden oder anderen Parteien gehabt noch sich in irgendwelcher Weise regimekritisch verhalten, weshalb er auch nicht aus solchen Gründen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war (vgl. SEM-Akten, A21, 7; A41, F48 ff., F51: „Früher hatte ich keine Probleme mit den Behörden gehabt, aber wie gesagt, ich habe im Militär erlebt, was die Behörden mit den Demonstranten machten, […].“, F82, F83: „Weil Sie eben zurückfragten, in Bezug auf den MD, dann habe ich gedacht, da gab es noch andere Vorkommnisse? A: Nein, aber wie gesagt, ich wollte mich von den Militärbehörden fernhalten, weil ich sonst keine Probleme mit dem Volk oder mit den anderen Parteien hatte.“, F93: „Nach meiner Ausreise kamen sie nicht mehr vorbei, aber sie haben sicher meinen Namen an den Kontrollposten verteilt. […].“), dass folglich den Akten kein Umstand zu entnehmen ist, der – abgesehen vom allfälligen militärstrafrechtlichen Delikt einer Wehrdienstverweigerung – dazu geführt haben könnte, dass der Beschwerdeführer den syrischen Behörden als Regimekritiker aufgefallen wäre, dass angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung somit ohnehin flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist,

E-3350/2018 dass an dieser Einschätzung auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nichts zu ändern vermögen, insbesondere auch nicht seine Ausführungen betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, dass nach Durchsicht der Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine falsche Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Annahme einer Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers festzustellen sind (vgl. Beschwerde S. 3 f.), zumal zu Widersprüchen in den eigenen Aussagen von Asylsuchenden nicht zwingend vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3.b), dass das SEM – zumindest im Ergebnis – zu Recht das Vorliegen relevanter Vorfluchtgründe verneint hat, dass die vorinstanzliche Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist, dass gemäss dieser Bestimmung die Feststellung subjektiver Nachfluchtgründe ein Asylausschlussgrund darstellt und das SEM zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling angeordnet hat, weshalb auch die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-3350/2018 dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Erlass eines Kostenvorschusses hinfällig wird und darüber nicht zu befinden ist, dass aufgrund der Aussichtlosigkeit der in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3350/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

Versand: