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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2014 E-3343/2014

15. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,352 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. November 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3343/2014

Urteil v o m 1 5 . Juli 2014 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. November 2013 / N (…).

E-3343/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tigriner mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte mit Schreiben vom 10. April 2011 an die schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl. A.b Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 teilte das BFM ihm mit, die Botschaft sei aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte es den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Angaben zu seiner Person und um Beantwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, seine Asylgründe und seinen Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte es ihn auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Schliesslich wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt.

A.c Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 7. November 2013 vernehmen.

B. In seinen Eingaben vom 10. April 2011 und 7. November 2013 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe in Eritrea während neun Jahren die Schule besucht. Aufgrund finanzieller Problemen habe er diese dann abgebrochen und zu arbeiten begonnen. Weil die Regierung kontinuierlich junge Erwachsene für den Militärdienst rekrutiert habe und er diesem habe entgehen wollen, habe er seinen Heimatstaat am (…) September 2009 illegal verlassen. Zu Fuss sei er ins Shagarab Refugee Camp gelangt und habe sich dort als Flüchtling registrieren lassen. Bis zum 3. Oktober 2011 habe er sich im Flüchtlingscamp aufgehalten, dieses dann jedoch aus Angst vor einer Entführung durch Menschen- und Organhändler verlassen. Derzeit lebe er mit seiner nach Brauch geheirateten eritreischen Ehefrau in Khartum und bestreite den Lebensunterhalt durch das Verrichten von Reinigungstätigkeiten. Er könne dieser Arbeit jedoch nur unregelmässig nachgehen, da er sich vor den Kontrollen der Polizei in Acht nehmen

E-3343/2014 müsse. Seine Frau arbeite als (…). Von Zeit zu Zeit würden sie beide zusätzliche, harte Arbeit verrichten. Dennoch könnten sie ihren Lebensunterhalt von ihrem Einkommen kaum decken. Aufgrund der schwierigen Lebensumstände habe seine Frau eine Fehlgeburt erlitten und sei erkrankt. Wegen seines Flüchtlingsstatusses sei er zudem diversen Einschränkungen ausgesetzt. Er habe keine Bewegungsfreiheit, könne nicht frei arbeiten und werde wegen seiner Religion und Rasse im Sudan diskriminiert. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Flüchtlingsausweises und Passfotografien von sich und seiner Ehefrau zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. November 2013 – eröffnet am 1. Mai 2014 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies dessen Asylgesuch ab. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-3343/2014 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-

E-3343/2014 gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).

4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).

4.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.

5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids insbesondere aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden,

E-3343/2014 dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als notwendig erscheinen liesse. Seine Schilderungen in den Eingaben vom 10. April 2011 und 11. November 2013 liessen darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Er befinde sich jedoch mittlerweile im Sudan, weshalb zu prüfen sei, ob der Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von aArt. 52 AsylG entgegenstehe. In diesem Zusammenhang sei zunächst zu erwähnen, dass sich laut Berichten des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden würden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen und auch den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein, könne er sich an das UNHCR wenden. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erweise sich als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Zudem verfüge der Beschwerdeführer gemäss den Akten nicht über ein Risikoprofil, welches die vorgebrachte Befürchtung objektiv begründen könnte. Er habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich und faktisch unmittelbar davon bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Im Übrigen könne angesichts der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Frau im Sudan davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum für ihn nicht unüberwindbar seien, auch wenn sich die Lebensumstände für eritreische Flüchtlinge schwierig gestalten würden. Im Sudan lebe ferner eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich gebe es keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz. Insbesondere würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Zusammenfassend benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht. Vielmehr sei es ihm gestützt auf aArt. 52 Abs. 2 AsylG zuzumuten, im Sudan zu verbleiben, weshalb die Gesuche um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl abzuweisen seien.

E-3343/2014 5.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFM auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, seine Lebensumstände seien nach wie vor problematisch. Der Sudan befinde sich in einer Wirtschaftskrise, und da sie keinerlei Unterstützung erhalten würden, könnten er und seine Frau die Lebenshaltungskosten nicht decken. Die Situation werde sich demnächst noch verschärfen, weil seine Frau ein Kind erwarte. 5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 5.3.1 Ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend offengelassen werden, da es ihm – wie vom BFM zu Recht festgestellt – trotz den zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 5.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen durch das UNHCR registrierten Flüchtling, der sich seit bald fünf Jahren im Sudan aufhält, wo er bisher gemäss eigenen Angaben abgesehen von polizeilichen Kontrollen unbehelligt leben konnte. Der geltend gemachte Umstand, er sei aufgrund seines christlichen Glaubens sowie seiner Rasse Diskriminierungen ausgesetzt, bildet mangels einer erkennbaren ernsthaften persönlichen Bedrohung keine Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung. Betreffend die Gefahr einer Deportation nach Eritrea kann sodann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den benötigten Schutz im Sudan erlangt hat und nicht auf den zusätzlichen Schutz der Schweiz, zu der er keinerlei Anknüpfungspunkte aufweist, angewiesen ist. Überdies ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in einer existenziellen Notlage befinden beziehungsweise der weitere Aufenthalt im Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen wird. Der Beschwerdeführer hat während neun Jahren die Schule besucht; er und seine Frau verrichten in Khartum Reinigungs- und Gelegenheitsarbeiten. Während seines mittlerweile fast dreijährigen Aufenthalts in Khartum hat er es trotz begrenzter Mittel geschafft, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er diesen auch inskünftig wird bestreiten

E-3343/2014 können, obgleich mit zusätzlichen finanziellen Schwierigkeiten aufgrund der bevorstehenden Geburt seines Kindes zu rechnen ist. Bei Bedarf kann die Familie jedoch mit der Unterstützung der grossen eritreischen Diaspora rechnen. Die anerkanntermassen schwierigen allgemeinen Lebensumstände für Flüchtlinge in Khartum sind für sich alleine nicht geeignet, den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan als unzumutbar einzustufen. 5.4 Aufgrund des Dargelegten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach er im Sudan Schutz gefunden habe. Zudem erscheint es für ihn als objektiv zumutbar, weiterhin im Sudan zu verbleiben. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-3343/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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