Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-334/2016
Urteil v o m 5 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren angeblich am (…), Guinea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2015 / N (…).
E-334/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) verliess und am (…) in die Schweiz einreiste, wo er am 3. Juni 2015 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Juni 2015 im B._______, der am 23. Juni 2015 erfolgten Befragung zu seinen Familienverhältnissen, seinem Lebenslauf, seiner Ausbildung sowie zur geltend gemachten Minderjährigkeit und bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 24. November 2015 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 20. Juni 2000 geboren und somit minderjährig, dass er guineischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Peul (Fulbe) angehöre, dass er seit (…) bei (…) in Conakry wohne, weil seine Eltern, zu denen er kaum Kontakt habe, damals ohne ihn nach (…) gegangen seien, dass er nicht die öffentliche Schule, sondern einige Jahre (…) besucht und vor seiner Ausreise eine Lehre als (...) absolviert habe, dass er am (…) nach der Arbeit auf dem Weg nach Hause in eine Kundgebung geraten und von Polizisten angegriffen worden sei, als sie gemerkt hätten, dass er ein Peul sei, dass sie ihm anlässlich der Festnahme (…) gebrochen und ihn anschliessend in das Zentralgefängnis von Conakry verbracht hätten, von wo ihm in der Nacht vom (…) mit Hilfe (…), dem er vor seiner Inhaftierung (…), die Flucht gelungen sei, dass er Guinea noch gleichentags verlassen und nach (…) zu (…) gegangen sei, der seine Ausreise organisiert und ihn bis in die Schweiz begleitet habe, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass das SEM dem Beschwerdeführer bei der Befragung vom 23. Juni 2015 unter anderem das rechtliche Gehör zu Unstimmigkeiten in seinen
E-334/2016 Aussagen und zur aus seiner Sicht nicht glaubhaft gemachten Minderjährigkeit gewährte und ihm mitteilte, es erachte ihn als über achtzehn Jahre alt und volljährig, weshalb ihm keine Vertrauensperson beigeordnet werde, dass es gleichzeitig verfügte, sein Geburtsdatum werde für das (weitere) Verfahren auf den (…) bestimmt, dass das SEM mit am 18. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 15. Dezember 2015 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 3. Juni 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit festzustellen sei, dass er bei der BzP ausgesagt habe, am (…) geboren zu sein, und gleichzeitig ausgeführt habe, er kenne sein genaues Alter nicht, weil er nicht in die Schule gegangen sei, dass es ihm bei der Befragung vom 23. Juni 2015 im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen sei, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, zumal festgestellt worden sei, dass seine Angaben zum Lebenslauf, zu seinen familiären Verhältnissen und zum Reiseweg teils widersprüchlich und weitgehend unpräzise sowie einsilbig ausgefallen seien, dass sein äusseres Erscheinungsbild, sein Auftreten und sein Verhalten zudem eher auf eine erwachsene Person schliessen liessen und er im Rahmen des rechtlichen Gehörs diesbezüglich lediglich ausgesagt habe, er kenne einzig sein angegebenes Alter, dass aufgrund dieser Erwägungen sein Geburtsdatum auf den (…) angepasst worden sei und er dazu nur gesagt habe, nichts zu wollen, dass er trotz entsprechender Aufforderung im EVZ keine heimatlichen Ausweisschriften zu den Akten gereicht habe, die die behauptete Minderjährigkeit belegen könnten, und aus seinen Aussagen bei der Anhörung hervorgehe, dass er seit der Einreise in die Schweiz nichts unternommen habe, um den schweizerischen Behörden eine heimatliche Ausweisschrift vorzulegen, womit er auch seine Mitwirkungspflicht verletzt habe,
E-334/2016 dass das SEM aufgrund des Gesagten feststelle, dass er volljährig sei, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen sei, den gesuchsbegründenden Sachverhalt glaubhaft darzulegen, zumal seine Aussagen in Bezug auf die Inhaftierung weder eine persönliche Betroffenheit enthalten noch über den erforderlichen Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung verfügen würden, dass seine Darstellung, wonach er von den Sicherheitsbehörden verdächtigt worden sei, obwohl er sich gar nicht an der Kundgebung beteiligt und sich integer gegenüber ihnen verhalten habe, als sie ihn auf der Strasse festgehalten hätten, wenig überzeugend sei, dass vor diesem Hintergrund auch nicht einleuchte, dass sie ihn geschlagen und ihm dabei (…) gebrochen hätten, und sein weiteres Vorbringen, er sei einzig deshalb festgenommen worden, weil er der Volksgruppe der Peul angehöre, nicht zu überzeugen vermöge, dass zwar keine Zweifel daran bestünden, dass er sich (…) verletzt habe, zumal er bei der Anhörung eine (…) gezeigt habe, und den Akten entnommen werden könne, dass er in der Schweiz medizinisch behandelt worden sei, aber diese Verletzung alleine nicht als Beleg für die geltend gemachte Festnahme anlässlich der Kundgebung in Conakry genüge, weil er sich diese Verletzung auch in einem anderen Zusammenhang zugezogen haben könne, dass er sich zudem bezüglich der Verletzungen anlässlich der Festnahme widersprochen habe, weil er bei der BzP davon gesprochen habe, (…), sich (…) zugezogen zu haben und von den Sicherheitsbehörden (…) geschlagen worden zu sein, und diese Verletzungen bei der Anhörung nicht mehr geltend gemacht habe, dass seine auf entsprechenden Vorhalt hin bei der Anhörung gemachte Erklärung, die Version bei der Anhörung sei korrekt, der Dolmetscher habe bei der BzP falsch übersetzt, die Widersprüche nicht zu entkräften vermöge, zumal er die Richtigkeit seiner dort gemachten Aussagen unterschriftlich bestätigt habe, dass er auch nicht gewusst habe, um was es beim Konflikt zwischen den Peul und (…) in Guinea gehe beziehungsweise weshalb im (…) die von ihm erwähnten Kundgebungen in Conakry stattgefunden hätten,
E-334/2016 dass seine Aussagen zum Haftalltag während seines angeblichen (…) Aufenthaltes im Zentralgefängnis von Conakry nicht realitätsnah seien, weil sie durchwegs oberflächlich geblieben seien und nicht den Eindruck vermittelt hätten, dass er diese Situation tatsächlich selbst erlebt habe, und sein Vorbringen, er habe während der ganzen Haftzeit wegen der (…) geweint, stereotyp wirke, dass die Umstände der Flucht aus dem Gefängnis konstruiert wirkten, und der Umstand, dass ein (…) ihm zur Flucht verhelfe und damit das Risiko auf sich nehme, bestraft zu werden, wenig einleuchtend sei, dass seine Begründung für das altruistische Verhalten des (…), er habe ihm in (…), nicht nachvollziehbar sei, zumal der (…) wohl kaum das Risiko einer eigenen Bestrafung für die ordnungswidrige Freilassung des Beschwerdeführers auf sich nehmen würde, dass es des Weiteren naheliegender gewesen wäre, wenn (…), (…) bereits am Tag seiner Festnahme davon erfahren habe, etwas – beispielsweise mit Hilfe des (…), der (…) habe, oder (…), der seine Reise in die Schweiz organisiert und finanziert habe – unternommen hätte, um (…) freizubekommen, statt ihn auf illegalem Weg aus dem Gefängnis holen zu lassen und ihn nach Europa zu schicken, dass deshalb seine Fluchtgeschichte auch in dieser Beziehung unverhältnismässig und konstruiert erscheine, dass angesichts der aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente darauf verzichtet werden könne, auf weitere, sich aus den Akten ergebende Ungereimtheiten näher einzugehen, und eine spätere diesbezügliche Geltendmachung vorbehalten werde, dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, und der Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung gelange, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, und der Vollzug der Wegweisung ausserdem zumutbar und möglich sei,
E-334/2016 dass der Beschwerdeführer mit einer Formularbeschwerde vom 15. Januar 2016 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeistandschaft zu bestellen, dass eventualiter die aufschiebenden Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und er sei bei einer bereits erfolgten Weitergabe mit einer Verfügung darüber zu informieren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2016 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
E-334/2016 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Eventualantrag erübrigt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-334/2016 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht wie zuvor schon das SEM zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Minderjährigkeit und zu seinen Asylgründen den An-forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen, dass das SEM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – in zutreffender Weise auf die offenkundig unzutreffenden Altersangaben des Beschwerdeführers, auf mangelhaft substanziierte Aussagen zum familiären Hintergrund sowie zu seiner Schulbildung, und auf unstimmige respektive realitätsfremde Aussagen in Bezug auf seine Gesuchsvorbringen verwiesen hat, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, an den Feststellungen des SEM etwas zu ändern, zumal sie sich darin erschöpfen, die gesuchsbegründenden Aussagen zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass dem Beschwerdeführer über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus entgegenzuhalten ist, dass seine Vorbringen zur Inhaftierung unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit auch nicht asylrelevant wären, zumal die (ungerechtfertigte) Inhaftierung seinen Ausführungen in der Beschwerde zufolge deshalb erfolgt sei, weil er von den Polizisten verdächtigt worden sei, (…) geworfen zu haben, dass er damit keine Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – geltend macht, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer hätte sich gegen die ungerechtfertigte Inhaftierung mit legalen Mitteln zur Wehr setzen können, dass es sich deshalb erübrigt, auf die weiteren Vorbingen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen,
E-334/2016 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
E-334/2016 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), weil die in Guinea herrschenden Verhältnisse nicht gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen und sich aus den Akten auch in individueller Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der Beschwerdeführer könnte aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass er darüber hinaus in Guinea auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, und vor seiner Ausreise mehrere Jahre in (…) als (…) gearbeitet hat, womit er über mehrjährige Berufserfahrung verfügt, dass sich zudem aus den Akten auch keine Hinweise darauf ergeben, er könnte in Guinea aus medizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Notlage geraten, und der Beschwerdeführer diesbezüglich bei der BzP ausgesagt hat, er sei abgesehen von (…), den man (…) habe, bei guter Gesundheit (Akten SEM A4/14 S. 10), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E-334/2016 dass mit vorliegendem Urteil die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und der Beschwerdeführer sei bei einer bereits erfolgten Weitergabe mit einer Verfügung darüber zu informieren, hinfällig werden, dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a AsylG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-334/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: