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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2012 E-334/2009

15. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,777 Wörter·~29 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-334/2009

Urteil v o m 1 5 . M a i 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Äthiopien, vertreten durch Daniel Habte, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 / N (…).

E-334/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien im Dezember 2005 und begab sich in den Sudan, wo er sich bis im April 2006 aufhielt. Danach ging er nach Libyen und reiste von dort anfangs Dezember 2006 nach Italien. Er gelangte am (…) in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nachsuchte. Am 5. Januar 2007 wurde er zur Person, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt und am 16. Oktober 2007 gemäss Art. 29. Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. B. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in (…) als Sohn eines eritreischen Vaters und einer äthiopischen Mutter zur Welt gekommen und als Einzelkind aufgewachsen. Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe anschliessend auf dem Bau gearbeitet. Weil seine Mutter krank geworden sei, habe er Mitte 2004 mit seiner Arbeit aufgehört und ihr in ihrem Geschäft, ein von der Regierung gemietetes Café, wo die Familie auch geschlafen habe, geholfen. Sein Vater sei im Jahre 1998 von den äthiopischen Behörden verhaftet und nach Eritrea ausgewiesen worden. Seine Mutter sei am (…) gestorben. Nach ihrem Tod sei er von den Behörden aufgefordert worden, das Haus zu verlassen und nach Eritrea zu gehen, da er auch Eritreer sei. Weil er dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe, sei er am (…) festgenommen und ein Monat auf dem Polizeiposten in (…) festgehalten worden. Sieben Tage nach der Freilassung sei er erneut inhaftiert worden. Nach weiteren 15 Tagen Haft sei ihm die Flucht gelungen. Bei der Befragung gab er an, nie einen Pass besessen zu haben, seine Identitätskarte hätten die Behörden nach dem Tode seiner Mutter zurückgenommen. Anlässlich der Anhörung reichte er eine "eritreische Angehörigkeitskarte" zu den Akten. Diese habe ihm sein Onkel, welcher Leute kontaktiert habe, die selber nach Äthiopien gereist seien, geschickt. Andere Dokumente legte er nicht vor. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Gestützt auf die vom Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich im Auftrag

E-334/2009 des Bundesamtes vorgenommene Ausweisprüfung vom 14. September 2009 (Befund: "Es ergeben sich Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung.") schloss das BFM am 18. September 2009 auf eine Totalfälschung und gewährte dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör. Dieser hielt mit undatiertem Schreiben (Eingang beim Gericht am 30. September 2008) an der Echtheit des Ausweises fest. D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 – eröffnet am 17. Dezember 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer liess den Entscheid durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 15. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei seine Staatenlosigkeit festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden ein Brief der äthiopischen Behörden vom (…) (datiert nach äthiopischem Kalender, im Original mit deutscher Übersetzung) mit der Aufforderung, das Land sofort zu verlassen, eine Fotografie von einer Protestaktion in Genf ((…), Ausdruck) und eine Lohnabrechnung per 31. Dezember 2008 der B._______, eingereicht. F. Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-

E-334/2009 setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sei zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme ein. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2009 vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 13. März 2009 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Replik ein, welche – datierend vom 30. März 2009 – am 1. April 2009 beim Gericht einging. I. Auf Aufforderung des neu zuständigen Instruktionsrichters vom 14. Februar 2012 hin orientierte der Beschwerdeführer das Gericht mit Eingabe vom 27. Februar 2012 über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse. J. Am 6. März 2012 erneut zur Stellungnahme eingeladen, hielt das BFM in seiner Eingabe vom 20. März 2012 an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest. K. Mit Verfügung vom 27. März 2012 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur vorinstanzlichen Stellungnahme zu äussern. Die Eingabe vom 3. April 2012 wurde dem BFM am 11. April 2012 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von

E-334/2009 Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-334/2009 3. 3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer verstricke sich in Widersprüche, namentlich zu Einzelheiten der angeblichen Aufforderung der äthiopischen Behörden nach dem Tode seiner Mutter, er müsse das Haus verlassen und zu seinem Vater nach Eritrea gehen. Unterschiedlich habe er sich auch zu seiner Inhaftierung geäussert, sowohl zu deren Zeitpunkt als auch zu deren Dauer. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben würden massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen bestehen, welche durch undifferenzierte Angaben erhärtet würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sein Haus verlassen müssen und sei inhaftiert worden, weil er sich der behördlichen Aufforderung, wegzugehen, widersetzt habe. Seine Angaben zur Inhaftierung seien kaum substanziiert und wenig überzeugend. Auf die Frage nach den Haftbedingungen habe er sich in stereotype Antworten geflüchtet. Vage sei auch seine Schilderung der Flucht ausgefallen. Er habe keine genauen Angaben zu Protokoll geben können. Die undifferenzierten Angaben würden die Annahme der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation verstärken, und diese Schlussfolgerung werde durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identität ein gefälschtes Ausweispapier eingereicht habe. Er habe eine äthiopische Identitätskarte für Eriteer eingereicht, bei welcher aufgrund der Analyse des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich von einer Fälschung auszugehen sei. Angesichts dieser Erkenntnis sei auch anzunehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen äthiopischen und nicht um einen eritreischen Staatsangehörigen handle. Erhärtet werde diese Schlussfolgerung durch den Umstand, dass er sich um einen äthiopischen und nicht um einen eritreischen Pass bemüht habe. Die Asylvorbringen hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E-334/2009 Die Folge der Ablehnung sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, ihm drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könne der Wegweisungsvollzug insbesondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für Ausländer eine konkrete Gefährdung darstelle. In Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, das BFM habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen und nur die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt. Es werde nicht bestritten, dass die anlässlich der Erstbefragung gemachten Angaben nicht sehr präzise seien. Dies habe damit zu tun, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des summarischen Charakters der Erstbefragung habe kurz halten müssen. Seine Ausführungen zum Gefängnisaufenthalt und zur Flucht seien keinesfalls realitätsfremd. Er könne nur auf Fragen antworten, die ihm gestellt würden. Falls das Bundesamt der Meinung sei, dass es noch mehr Informationen benötige, hätte man ihm weitergehende Fragen stellen können, was nicht gemacht worden sei. Fakt sei, dass er die genauen Umstände der Verhaftung, die Daten, den Namen des Gefängnisses, etc. schlüssig und frei von Widersprüchen geschildert habe. Diese Tatsachen würden von der Vorinstanz gänzlich ungewürdigt bleiben. Die Richtigkeit der Ausweis-Analyse der Kantonspolizei werde bestritten, zumal stark zu bezweifeln sei, dass Vergleichsmaterial vorliege, auf deren Grundlage die behaupteten Fälschungsmerkmale hätten festgestellt wer-

E-334/2009 den können. Eine Abklärung über die Schweizerische Botschaft hätte ohne weiteres ergeben, dass der Beschwerdeführer Sohn eines Eritreers und einer Äthiopierin sei und bis zur Aufforderung, das Land zu verlassen, über einen Ausländerausweis für Eritreer verfügt habe. Das ins Recht gelegte Schreiben vom (…) (äthiopischer Kalender) sei insbesondere auch deshalb wesentlich, weil daraus hervorgehe, dass er nach Eritrea hätte deportiert werden sollen. Im Zweifelsfalle sei über die Botschaft eine entsprechende Auskunft bei den äthiopischen Migrationsbehörden einzuholen. Offizialsprache in Äthiopien sei Amharina. Der Vater des Beschwerdeführers sei deportiert worden sei, als dieser noch ein Kind gewesen sei, weshalb er die Fremdsprache Tigrinya nicht habe lernen können. Eritreische Identitätsdokumente könne man ab dem 18. Lebensjahr beantragen. Die Vorinstanz verkenne, dass es in Äthiopien wegen der nicht vorhandenen Auslandsvertretung nicht möglich sei, einen solchen Antrag einzureichen. Der Beschwerdeführer wäre also nicht in der Lage gewesen, entsprechende eritreische Dokumente zu beantragen. In Äthiopien bestehe weiterhin die Gefahr von willkürlicher Verhaftung und Belästigung durch die Sicherheitskräfte und von Kettenabschiebung nach Eritrea. Der Beschwerdeführer habe wie die meisten Eritreer und gemischtethnischen Bürger nur einen Ausländerstatus. Die Möglichkeit einer eritreisch-äthiopischen Doppelbürgerschaft sei in Äthiopien nicht vorgesehen. Er sei daher – wenn überhaupt – nur im Besitze der eritreischen Staatsbürgerschaft, auch wenn er diese zunächst in einem formellen Verfahren beantragen müsste. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz an einigen Protestaktionen gegen das äthiopische Regime beteiligt, um seiner Wut auf dieses Ausdruck zu verleihen. Dessen Spitzel würden solche Protestaktionen regelmässig unterwandern und die Teilnehmenden auf "black lists" registrieren. Seiner Mitwirkungspflicht sei er nachgekommen, er habe alle Beweismittel, die er habe beschaffen können, zu den Akten gereicht. Es sei bezeichnend für die einseitige und damit ungenügende Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Vornahme von weiteren Abklärungen als unglaubwürdig bezeichnet würden. Die Erwägungen des BFM würden den Anforderungen

E-334/2009 der aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeleiteten Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht nach Eritrea gegangen, sondern ins Ausland geflohen sei, gelte für das eritreische Regime als Landesverrat und als konkludente Verweigerung der Militärdienstpflicht. Ihm drohe daher bei einer Wegweisung nach Eritrea eine unverhältnismässige Bestrafung. Die Flüchtlingseigenschaft sei nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig. Es bestehe ein "real risk", dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückführung nach Äthiopien oder Eritrea der Folter oder einer anderen verbotenen Strafe beziehungsweise Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 3 und 16 der UN- Antifolterkonvention ausgesetzt sei. Der Vollzug sei wegen konkreter Gefährdung auch unzumutbar. Ein erneuter Kriegsausbruch zwischen Äthiopien und Eritrea könne nicht ausgeschlossen werden. Eine Wegweisung sei ausserdem auch unmöglich, weil der Beschwerdeführer nicht äthiopischer Staatsbürger sei. Die gestellten Begehren seien nicht aussichtslos. Mit einem Einkommen von rund Fr. 2640.- pro Monat sei er nicht in der Lage, die Prozesskosten zu bezahlen. 3.3. Das BFM führte in seiner ersten Vernehmlassung aus, das nachträglich eingereichte Schreiben der äthiopischen Behörden vom (…) vermöge die bisherige Argumentation nicht umzustossen. Solche Schreiben könnten auf dem Schwarzmarkt sehr leicht beschafft werden und deren Beweiswert sei daher generell als gering einzustufen. 3.4. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Replik aus, es stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Abklärungs- und Begründungspflicht dar, wenn die Vorinstanz jedem noch so stichhaltigen Beweismittel pauschal und ohne weitere Abklärungen jeglichen Beweiswert abspreche. Mit dem Hinweis auf das Wissen der Vorinstanz um die angebliche Möglichkeit des käuflichen Erwerbs solcher Dokumente dürfe nicht ohne weiteres auf die Unechtheit der eingereichten Dokumente geschlossen werden. Vielmehr hätte eine eingehende Überprüfung stattfinden müssen.

E-334/2009 3.5. Zu dieser Replik nahm das Bundesamt wie folgt Stellung: Gemäss eritreischem Staatsangehörigkeitsgesetz hätten zwar Personen, die väterlicher- oder mütterlicherseits eritreischer Abstammung seien, grundsätzlich Anrecht auf die eritreische Staatsangehörigkeit. Um diese zu erlangen, müsse jedoch konkret ein Antrag gestellt und mit entsprechenden Dokumenten untermauert werden, was im Falle des Beschwerdeführers nicht geschehen sei. Die von ihm hinterlegte Identitätskarte für Eritreer sei selbst für einen Laien erkennbar gefälscht. Dass es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handle, sei auch mittels einer amtsinternen Dokumentenanalyse bestätigt worden. Wer nach 1992 die eritreische Nationalität habe annehmen wollen, habe 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen müssen. Nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts im Jahre 1998 sei den am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen worden und diese seien fortan als Eritreer betrachtet worden. Personen, welche am Referendum nicht teilgenommen hätten, seien aus äthiopischer Sicht hingegen nach wie vor als Äthiopier angesehen und registriert worden und hätten in aller Regel äthiopische Dokumente erhalten. Für den Beschwerdeführer, der im 1993 (…) Jahre alt und damit am Referendum nicht teilnahmeberechtigt gewesen sei, ergebe sich, dass er auch nach diesem Zeitpunkt als äthiopischer Staatsbürger gegolten haben müsse. Selbst wenn er einen eritreischen Hintergrund hätte, hätte er aufgrund der im Januar 2004 erlassenen "Direktive über die rechtliche Lage von Eritreern in Äthiopien" zumindest über eine permanente Aufenthaltsbewilligung in Gestalt einer "blauen Identitätskarte" verfügt. Der Schluss, dass er in Äthiopien zumindest registriert gewesen sein müsse, dränge sich auf, weil er in (…) die Schulen besucht und bis zum Alter von (…) Jahren ununterbrochen dort gelebt habe. In Äthiopien sei der Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren obligatorisch. Da er zudem gemäss seinen Angaben festgenommen worden sei, hätten die Behörden mit Sicherheit festgestellt, dass er sich illegal in Äthiopien aufgehalten habe. Das vom Beschwerdegegner eingereichte Dokument ohne Sicherheitsmerkmale vermöge seine angebliche eritreische Staatsangehörigkeit nicht zu belegen, es könne ohne weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb der Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müs-

E-334/2009 se. Auffallend sei, dass der Stempel auf dem Dokument denselben Schreibfehler aufweise wie in der Identitätskarte für Eritreer. Gemäss Berichten des ICRC (International Committee oft he Red Cross) und des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) habe seit Juni 2001 keine Zwangsdeportation mehr stattgefunden. Es sei daher unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer noch im Jahr 2006 hätte deportiert werden sollen. Es könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise über die äthiopische Staatsangehörigkeit und entsprechende Ausweisdokumente verfügt habe. 3.6. In seiner Stellungnahme zur zweiten Vernehmlassung des Bundesamtes wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens genügend Beweismittel eingereicht worden seien, aus denen hervorgehe, dass er eritreischer Staatsbürger sei und aus Äthiopien hätte deportiert werden sollen. Die Vorinstanz begnüge sich damit, die eindeutigen Beweismittel mit blossen Behauptungen zu widerlegen; sie verletze mit dieser Vorgehensweise die geltende Untersuchungsmaxime sowie die Abklärungs- und Begründungspflicht in gravierender Weise, da sie bezüglich der bemängelten Urkunde keine hinreichenden Nachforschungen oder Abklärungen vorgenommen habe und ihre Einschätzung auf reine Behauptungen stütze. Das BFM hätte zur Überprüfung der Dokumente Nachforschungen vornehmen müssen, anstatt diesen in verallgemeinernder Form den Beweiswert abzusprechen. Die Asylbehörde habe gestützt auf Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlange, dass die verfügende Behörde die Vorbringen tatsächlich höre, sorgfältig und ernsthaft prüfe und in der Entscheidfindung berücksichtige. Die Authentizität der Dokumente könne durch Abklärung über die Schweizerische Botschaft ohne weiteres überprüft werden. Wenn die Vorinstanz sich trotz der eindeutigen Beweismittel weiterhin auf den Standpunkt stelle, er sei äthiopischer und nicht eritreischer Staatsangehöriger, mache sie eine Täuschung bezüglich der Identität geltend. Mit Hinweis auf verschiedene Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) trage hiefür das BFM die Beweislast.

E-334/2009 4. 4.1. Vorliegend ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Vorinstanz das Beweismass des Glaubhaftmachens in Bezug auf den vorliegenden Fall korrekt zur Anwendung gebracht hat. Die angefochtene Verfügung begründet einlässlich und überzeugend, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan ist. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist – wie nachstehend aufgezeigt – nicht geeignet, die Beweiswürdigung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4.2. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamtes ist vorweg festzustellen, dass das zu den Akten gegebene orange Ausweispapier und das mit der Beschwerde eingereichte Dokument (Schreiben der Föderalistischen Demokratischen Republik Äthiopiens, (…) [äthiopischer Kalender], betreffend die Aufforderung, das Land zu verlassen) die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermögen. Beim Ausweis handelt es sich in Übereinstimmung mit den unbestritten gebliebenen Feststellungen des BFM um einen äthiopischen Identitätsausweis für Eritreer. Das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich hat festgestellt, dass dieser von geringer Qualität ist, Fehler und bezüglich seiner Herstellung Besonderheiten aufweist, die bei solchen Dokumenten nicht üblich sind. Näher ist auf die gewonnenen Erkenntnisse, die sich mit jenen des Gerichts in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle decken, aus Gründen der in diesem Zusammenhang gebotenen Zurückhaltung nicht einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe bestrittene Richtigkeit der Ausweis-Analyse der Kantonspolizei Zürich (vgl. vorstehend E. 3.2.) in Frage zu stellen; es teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach es sich beim Identitätsausweis um eine Fälschung handelt, die gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist. 4.3. Der sodann vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die Vorinstanz verletze die Untersuchungsmaxime sowie die Abklärungs- und Begründungspflicht, da sie bezüglich des als Fälschung beurteilten Ausweises keine hinreichenden Nachforschungen oder Abklärungen vorgenommen habe und ihre Einschätzung auf reine Behauptungen stütze, geht fehl. Sowohl die Kantonspolizei Zürich (vgl. Akten BFM A23/1), auf deren Analysebericht sich die angefochtene Verfügung stützt, als im Beschwerdeverfahren auch ein Länderanalyst des Bundesamtes (vgl. A36/3) nahmen eine Dokumentenanalyse vor. Beide Untersuchungsberichte, welche vom

E-334/2009 BFM im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG als geheim zu halten bestimmt worden sind, liegen dem Gericht vor. Es kann der Vorinstanz, die zur Abklärung des Sachverhalts auf den Analysebericht einer Fachbehörde abstellte, mit Bezug auf das Beweisrecht kein Vorwurf gemacht werden. Das Bundesamt erläuterte dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren den wesentlichen Inhalt des Analyseberichts und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Dieser beschränkte sich in seiner Stellungnahme auf die Beteuerung, es handle sich um einen originalen Ausweis (vgl. A25/1). Zu den Feststellungen des Urkundenlabors äusserte er sich mit keinem Wort. Die im Beschwerdeverfahren diesbezüglich gemachten Äusserungen (vgl. Beschwerde S. 5 f., Eingabe vom 30. März 2009 S. 3) erschöpfen sich weitgehend in einer kursorischen Kritik, auf die festgestellten Fälschungsmerkmale wird im Einzelnen nicht eingegangen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitergehende Abklärungen zur Echtheit des Ausweises, insbesondere ist eine Botschaftschaftsabklärung nicht angezeigt. 4.4. Weiter hat das BFM in Bezug auf das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Schreiben der Föderalistischen Demokratischen Republik Äthiopiens, (…) betreffend die Aufforderung, das Land zu verlassen, zu Recht festgestellt, der Stempel weise denselben Schreibfehler auf wie auf dem Identitätsausweis, zu welchem bemerkenswertem Faktum der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Substanzielles vorzubringen hat. Vor diesem Hintergrund und dem nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zutreffenden Hinweis der Vorinstanz, dass solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können und wenig Beweiswert haben, ist dieses Schreibenin keiner Weise geeignet, die angeblich drohende Deportation nach Eritrea zu belegen respektive glaubhaft zu machen. 4.5. Im Falle des Beschwerdeführers fehlen auch konkrete Hinweise auf den behaupteten eritreischen Hintergrund. Weder hat er Belege zur eritreischen Staatsangehörigkeit seines Vaters eingereicht, noch hat er irgendwelche Kenntnisse über dessen angeblich eritreische Vergangenheit oder über die tigrynische Sprache (vgl. A21/9). Die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, er sei bei der Deportation seines Vaters noch ein Kind gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt immerhin (…) Jahre alt, und eine in der Jugend lange Jahre gesprochene Sprache wird nicht einfach verlernt. Es ist zu-

E-334/2009 dem zu erwarten, dass ein Vater seinem Sohn von seiner Vergangenheit mehr erzählt, als dass er in Eritrea geboren und aufgewachsen ist (vgl. A21/9). 4.6. Ungeachtet dessen würde jedoch selbst eine teilweise eritreische Abstammung aus äthiopischer Sicht die äthiopische Staatsbürgerschaft nicht ausschliessen. Die anlässlich des Beschwerdeverfahrens erfolgten einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz zur jüngeren Entwicklung der äthiopischen Nationalstaatengesetzgebung (vgl. vorstehend E. 3.4.) stimmen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. Urteil E-7198/2009 vom 3. Februar 2012), so dass anstelle von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Die Schlussfolgerung des BFM, der Beschwerdeführer, welcher im Zeitpunkt des Unabhängigkeitsreferendums im Jahr 1993 (…) Jahre alt und damit an diesem nicht teilnahmeberechtigt gewesen sei, habe auch nach diesem Zeitpunkt als äthiopischer Staatsangehöriger gegolten, ist zutreffend. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Bundesamtes, der Beschwerdeführer müsse, nachdem er seinen Angaben gemäss in (…) geboren ist, dort während 12 Jahren die Schule besucht und bis zum Alter von (…) Jahren ununterbrochen gelebt hat, in Äthiopien registriert gewesen sein. Dieser Schluss ist umso überzeugender, als in Äthiopien der Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren obligatorisch ist (IRIN, Ethiopia: Foreigners to be registered, 8. Oktober 2008). Vollends nicht nachvollzogen werden kann, weshalb er von seinem äthiopischen Staatsbürgerrecht nicht hätte Gebrauch machen sollen, nachdem er Äthiopien als seine Heimat bezeichnet hat und gern dort bleiben wollte (vgl. A1/5). 4.7. Der Beschwerdeführer stammt auch nach Meinung des Gerichts aus Äthiopien, verfügt über die äthiopische Staatsangehörigkeit und kann mangels asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen grundsätzlich dorthin zurückkehren. Er hat bei einer Rückkehr nach Äthiopien folglich auch nicht zu befürchten, von den Behörden nach Eritrea ausgeschafft zu werden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum Vorwurf der Unglaubhaftigkeit bezüglich Anzahl der Verhaftungen, seinen Ausführungen zum Gefängnisaufenthalt und zur Flucht einzugehen, da diese allesamt auf der sich als unzutreffend herausgestellte Behauptung einer eritreischen Staatsbürgerschaft basieren.

E-334/2009 4.8. Als nachgeschoben und somit unglaubhaft erscheint schliesslich der allgemein gehaltene Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz an einigen Protestaktionen gegen das äthiopische Regime beteiligt. Bezeichnenderweise werden die angeblichen Beteiligungen im Einzelnen nicht genannt. Soweit auf das im Internet veröffentlichte Foto verwiesen wird, kann die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte identifiziert werden, bereits aufgrund der von ihm an dieser Veranstaltung in Genf (im Jahre (…)) getragenen Mütze weitestgehend ausgeschlossen werden. Er gibt zudem selber nicht an, dass es sich dabei um einen exponierten exilpolitischen Einsatz gehandelt habe. Nachdem er keine (weitere) exilpolitische Betätigung anführt und auch anlässlich seiner Befragungen eine solche nicht erwähnt hat, ist eine Gefährdungssituation nicht ersichtlich und damit nicht glaubhaft gemacht. 4.9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E-334/2009 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-

E-334/2009 schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1. In Äthiopien herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist (vgl. BVGE E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 E. 8.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien aus. 6.4.2. Zu berücksichtigen sind indessen die Lebensumstände für den Grossteil der am oder unter dem Existenzminimum lebenden Bevölkerung Äthiopiens (Einkommen, Ernährungssicherung, Gesundheit, Bildung, Wohnraumversorgung), welche als prekär zu bezeichnen sind. Die Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung äusserst

E-334/2009 hart. Zum Aufbau einer sicheren Existenz sind ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke nötig. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind allerdings keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist zwar zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit Schwierigkeiten konfrontiert wird. Er hat jedoch bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005, mithin (…) Jahre lang, in seinem Heimatland gelebt. Der – soweit den Akten zu entnehmen ist – gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittliche Schulbildung und Berufserfahrung im Baugewerbe und in der Gastronomie. Es dürfte ihm daher gelingen, sich in der Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies lebt sein Onkel in Äthiopien, der ihm anfänglich helfen kann, und die Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm im Bedarfsfall bei seiner Rückkehr und beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben ebenfalls von Nutzen sein (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen überdies in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.; vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dau auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

E-334/2009 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerdeanträge einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer liess ausführen, er arbeite in der Gastronomie und verdiene monatlich Fr. 3800.- brutto (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2012 über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse). Bei diesem Lohn darf davon ausgegangen werden, dass er die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebenswandels zu bestreiten vermag. Die prozessuale Bedürftigkeit ist mit den eingereichten Akten jedenfalls nicht belegt, so dass der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-334/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das als gefälscht erkannte Dokument (oranger Identitätsausweis des Beschwerdeführers) wird eingezogen. 3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und C._______.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

Versand:

E-334/2009 — Bundesverwaltungsgericht 15.05.2012 E-334/2009 — Swissrulings