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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2019 E-3335/2017

29. April 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,086 Wörter·~30 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3335/2017

Urteil v o m 2 9 . April 2019 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (…).

E-3335/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Oktober 2016 und der Anhörung vom 22. Februar 2017 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus Asmara, wo er zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester gelebt habe. Die Schule habe er bis zur (…) Klasse besucht, im (…) 2015 jedoch wegen zu vieler Fehltage abbrechen müssen. Man habe ihm gesagt, er könne die Schule ein Jahr später fortsetzen. Ungefähr im (…) 2016 sei ein Schreiben von der Verwaltung gekommen, worin gestanden habe, dass er „betreffend der Arbeit“ gesucht werde und sich in einer Woche bei der (…) Polizeistation melden müsse. Für ihn sei klar gewesen, dass er für den Militärdienst aufgeboten werde. Er habe nach Erhalt der Vorladung respektive nach Ablauf des Termins noch zwei Tage zuhause verbracht. Da er jedoch befürchtet habe, dass man ihn unverhofft zuhause überraschen und abholen könnte, habe er in der Folge bei Freunden und bei seiner Tante übernachtet. Da er innerhalb einer Woche nicht vorstellig geworden sei, hätten „sie“ (vermutungsweise die Behörden) ihn zuhause gesucht und seinem Vater mit Haft gedroht, würde er nicht auftauchen. Zwei Wochen später hätten er und zwei Freunde sich zur Ausreise entschlossen. Nach etwa einer weiteren Woche seien sie gemeinsam ausgereist. Von Asmara seien sie mit dem Bus über B._______ nach C._______ gefahren, von wo aus sie zu Fuss während fünf Tagen in den Sudan gelangt seien. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 21. April 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sich detailliert unter anderem zu seinem Kontakt mit seinen Eltern, weiteren Verwandten in Eritrea und der Situation seiner Familie in Eritrea zu äussern und zu erläutern, ob er etwas unternommen habe, um nach dem Schulverweis wieder zur Schule gehen zu können. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2017 nach. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 – eröffnet am 15. Mai 2017 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und

E-3335/2017 lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 12. Juni 2017 (Datum Poststempel: 13. Juni 2017) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete ihm rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Beschwerdeergänzung vom 18. September 2017 reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein im Original sowie einen Bericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung zu den Akten und machte ergänzende Ausführungen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2019 hielt die Vorinstanz fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie äusserte sich ausserdem zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie zur Rüge der Ungleichbehandlung.

E-3335/2017 I. In seiner Replik vom 29. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und äusserte sich ergänzend zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–5) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und

E-3335/2017 aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylbegründenden Sachverhalts gemäss Art. 7 AsylG noch an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG genügen. Sämtliche seiner Aussagen betreffend die Vorladung für den Militärdienst respektive seine Dienstverweigerung seien insgesamt oberflächlich, vage und pauschal ausgefallen und liessen einen persönlichen Bezug vermissen. Realkennzeichen würden weitgehend fehlen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er viel ausführlicher über den Erhalt und den Inhalt der Vorladung sowie die Suche nach ihm zu berichten vermöge. Auf erneute Nachfrage habe er lediglich ausgeführt, dass er gemäss dem Schreiben gesucht

E-3335/2017 worden sei und sich bei der Polizei hätte melden müssen und sei mit weiteren pauschalen Angaben fortgefahren. Daraus könne nicht der Eindruck gewonnen werden, dass er die geschilderten Ereignisse selbst erlebt habe. Seine Aussagen zum Inhalt des Schreibens seien nur wenig substantiiert ausgefallen. Gerade bei einschneidenden Geschehnissen wie bei der Einberufung in den Militärdienst und der darauffolgenden Suche nach ihm wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Erlebnisse realitätsnah und eigenständig in eigenen Worten wiedergeben könne. Seine Aussagen seien jedoch auch auf mehrmalige Nachfrage hin stereotyp und oberflächlich verblieben. Da es ihm insgesamt nicht gelungen sei, eine Wehrdienstverweigerung und eine daraus womöglich resultierende Bestrafung glaubhaft zu machen, könne auf die Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen verzichtet werden. Seine geltend gemachte illegale Ausreise vermöge für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Besondere Anknüpfungspunkte im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Vorbringen entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft seien und er somit aufgrund seiner Refraktion begründete Furcht vor einer asylrelevanten Bestrafung habe. Zudem gelte es zu beachten, dass er noch minderjährig sei, weshalb an den von ihm vorgebrachten Sachverhalt nicht dieselben strengen Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung geknüpft seien wie bei Erwachsenen. Es könne von ihm nicht erwartet werden, seine Erfahrungen auf dieselbe Weise wie Erwachsene schildern zu können. Diesen herabgesetzten Beweismassanforderungen habe das SEM keine Rechnung getragen und die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv angewandt. Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprächen, seien im Asylentscheid nicht berücksichtigt worden. So seien seine Aussagen widerspruchsfrei und eher lang ausgefallen. Sie enthielten Umschreibungen und Erklärungen, nach denen nicht gefragt worden sei. Auch habe er seine Gefühle beschrieben. Den Erhalt der Vorladung zur militärischen Ausbildung habe er somit glaubhaft machen können. Zudem dürften unsere Massstäbe und Verhaltensmuster nicht unbesehen auf die Asylsuchenden respektive die entsprechenden Behörden übertragen werden. Im Zweifel habe die Vorinstanz daher für den Gesuchsteller zu entscheiden.

E-3335/2017 4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM wie folgt zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers: Das Kriterium der Substanz einer Aussage bemesse sich nicht an der Länge beziehungsweise Ausführlichkeit einer Aussage, sondern an deren inhaltlichen Qualität. Der Beschwerdeführer habe sich in seinen Aussagen jedoch grösstenteils auf allgemeine Abläufe bei der Rekrutierung für den eritreischen Militärdienst sowie Äusserungen zum versteckt halten bezogen. Daran vermöge auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, wonach den herabgesetzten Beweismassanforderungen aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit keine Rechnung getragen worden seien. Zum Zeitpunkt der Bundesanhörung sei er bereits (…) Jahre und (…) Monate alt gewesen, weshalb trotz der Minderjährigkeit die Urteilsfähigkeit vorausgesetzt werden könne. Die befragende Person habe die Anhörung unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers geführt und die Fragen jeweils so formuliert, dass es ihm möglich gewesen sei, diese zu beantworten. Ausserdem habe der Sachverhalt vom SEM – wie in der Beschwerde festgehalten – ordentlich erstellt werden können. 4.4 In seiner Replik äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zur Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Dabei gehe es nicht darum, wie detailreich die Aussagen persönlich durch die Vorinstanz empfunden würden, sondern ob der jugendliche Beschwerdeführer mit seinen individuellen Voraussetzungen unter den entsprechenden Rahmenbedingungen eine Aussage mit der vorliegenden Qualität ohne Erlebnishintergrund konstruiert haben könnte. Aus dem Protokoll (vgl. vorinstanzliche Akten A31, F42) könne geschlossen werden, dass er kein grosser Erzähler sei, weshalb es ihm ohne Erlebnishintergrund nicht gelungen wäre, Aussagen mit der vorliegenden Qualität zu machen. Es seien zahlreiche Realkennzeichen vorhanden. So seien die Aussagen widerspruchsfrei und somit logisch konsistent, selbst bei nicht chronologischer Darstellung und sprunghaften Fragen. Seine Aussagen seien überdies quantitativ detailreich und enthielten Vertiefungen, nach denen nicht gefragt worden sei. Das Geschehen habe er an zeitlich-räumliche Verhältnisse und bestimmte Personen geknüpft. Weiter habe er Erinnerungslücken eingestanden, Gedanken und Gefühle beschrieben und Gespräche wiedergegeben. Die Aussagequalität sei sodann stets gleich geblieben. Er habe zu Fragen zu seiner Heimat und seinem Leben nicht anders oder besser ausgesagt, als zu seinen Asylgründen. Dies zeige deutlich auf, dass die Vorinstanz die

E-3335/2017 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nur anhand von einem einzelnen Realkriterium beurteilt habe, ohne die spezifischen Fähigkeiten und Erfahrungen des jugendlichen Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Es sei kein einziges positives Element berücksichtigt worden, weshalb die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung mangelhaft und abzulehnen sei. Überdies hätten alle seine in der Schweiz anwesenden Geschwister Asyl erhalten und seien somit in Eritrea verfolgt. Drei Geschwister seien desertiert und würden vom eritreischen Staat als Regimegegner betrachtet. Es sei von der Vorinstanz unbeurteilt geblieben, inwiefern sich dies für den Beschwerdeführer in Verbindung mit dem Fernbleiben vom Militärdienst bei einer Rückkehr nach Eritrea auswirke. 5. 5.1 Zunächst ist betreffend die zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Asylverfahrens gegebene Minderjährigkeit des Beschwerdeführers folgendes festzuhalten: Zum Zeitpunkt der Anhörung stand der Beschwerdeführer kurz vor der Volljährigkeit (er war damals […] Jahre und […] Monate alt), von einem Kind – wie stellenweise in der Beschwerdeeingabe erwähnt – kann somit nicht die Rede sein. Zudem galt seine Minderjährigkeit im vorinstanzlichen Verfahren als unbestimmt (vgl. A15). So seien seine Angaben zur Biographie zwar in sich stimmig gewesen, seine Geschwister hätten jedoch sehr unterschiedliche Angaben zu seinem Alter gemacht (vgl. a.a.O.). Eine Handknochenanalyse ergab überdies ein Skelettalter von 19 Jahren oder älter (vgl. A13). Die Vorinstanz ging in der Folge im Zweifelsfall von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus. Nach Prüfung der Akten ergeben sich keine Anzeichen, dass die Anhörung nicht altersgerecht erfolgte oder das SEM einen dem Alter des Beschwerdeführers nicht gerechten Beweismassstab anwandte. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine

E-3335/2017 Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Mit Ausnahme der Ausführungen in E. 5.5 kann deshalb diesbezüglich auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort. E. II) und ihrer Vernehmlassung verwiesen werden. Beim Aussageverhalten des Beschwerdeführers fällt vorab auf, dass er bei der Schilderung des für sein Asylgesuch zentralen Vorbringens (Erhalt einer Vorladung für den Militärdienst) mehrheitlich die dritte Person verwendet, um die wenigen, seinen Fall konkret betreffenden spezifischen Elemente, mit Schilderungen zur allgemeinen Situation oder der Vorgehensweise der Behörden zu ergänzen (vgl. A31 F69 f., F72, F74, F77 f.). So antwortete er beispielsweise auf die Frage, ob es um eine Vorladung gehe, um in die Armee einzurücken, äusserst pauschal: „[…] Immer, wenn du nicht mehr zur Schule gehst, die Schule abbrichst, dann schicken sie dir so ein Schreiben. Dann musst du in der Umgebung zur Polizeistation gehen. Dort versammeln sie erst mal alle und dann bringen sie diese Leute in eine grössere Haftanstalt […] und dort halten sie erst mal alle fest. Dann setzen sie alle in ein Fahrzeug und fahren diese Leute dann zu einem Ort.“. In ähnlich distanzierter Weise antwortete er auch auf die Frage, wer das

E-3335/2017 Schreiben vorbeigebracht habe respektive welche Personen bei ihnen zuhause aufgetaucht seien: „Die Verwaltung hat Boten, die schickt sie los, um solche Schreiben zu überreichen. Das ist jeweils eine Person oder so. Sie geht von Haus zu Haus und überbringt diese Schreiben […]“. Auch wenn nach seiner Aussage nicht er persönlich, sondern seine Mutter dieses Schreiben entgegen genommen habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich hierzu konkreter und vor allem aus einer persönlichen Sichtweise hätte äussern können. Diese Schilderungen sprechen daher eher gegen selbst Erlebtes. Des Weiteren blieben auch seine Äusserungen zum Erhalt der Vorladung und dessen Inhalt grösstenteils unsubstantiiert. So bringt er hierzu lediglich vor, dass das Schreiben „um den (…) Monat herum“ im Jahr 2016 gekommen sei (vgl. A31, F70 f.). Darin habe gestanden, dass er „betreffend der Arbeit“ gesucht werde und sich innerhalb einer Woche bei der Polizei melden müsse (vgl. A31, F70, F72 und F76). Da er die Schule abgebrochen habe, habe er einfach daraus geschlossen, dass sie ihn wohl deswegen haben mitnehmen wollen (vgl. A31, F77). Ferner kam es auch zu unvereinbaren Sachverhaltsangaben. So gab der Beschwerdeführer einerseits zu Protokoll, dass er sich soweit wie möglich von seinem Zuhause habe entfernen müssen, da man sonst riskiere, von jemandem im Quartier gesehen zu werden, der ihn verraten und seinen Vater beschuldigen könnte, ihn zu verstecken (vgl. A31, F85). Andererseits habe er sich jeweils nachts wieder ins Quartier D._______ – wo auch seine Familie wohne – geschlichen (vgl. A31, F93). Die entsprechenden Aussagen lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er, obwohl er angeblich eine Entdeckung durch Nachbarn nicht riskieren wollte, sich sodann bei Einbruch der Dunkelheit gleichwohl in dasselbe Wohnquartier wieder zurückschleichen sollte. Wenig nachvollziehbar erscheinen auch die geschilderten Befürchtungen, dass er in seinem Elternhaus von Militärpersonen aufgesucht und abgeholt werden könnte. Der Beschwerdeführer schildert hierzu, er hätte – direkt nachdem er die Vorladung erhalten habe – bloss noch zwei Nächte zuhause bei seinen Eltern übernachtet; dies in der Hoffnung, dass er vielleicht in diesen beiden Nächten noch nicht aufgesucht und mitgenommen würde. Aus Angst heraus, dass „sie gleichwohl plötzlich auftauchen“ würden, habe er aber kaum schlafen können (vgl. A31, F86 und F87). Angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer in seiner Vorladung angeblich eine Frist von einer Woche angesetzt wurde, um sich selbständig bei der

E-3335/2017 Polizeistation zu melden (vgl. A 31, F78) und diese Frist zu vorgenanntem Zeitpunkt noch gar nicht abgelaufen war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bereits vor Fristablauf in Furcht gelebt haben sollte, er könnte des Nachts im Elternhaus aufgesucht und mitgenommen werden. 5.4 Im Weiteren geht aus seinen Angaben betreffend den Inhalt der Vorladung auch nichts hervor, was auf einen konkreten Bezug zu einem Aufgebot für den Militärdienst hindeuten würde. Das Schreiben sei von der (…) Polizeistation geschickt worden. Gemäss dessen Inhalt werde er „betreffend der Arbeit“ gesucht und müsse sich innerhalb einer Woche bei der Polizei melden. Der Beschwerdeführer interpretierte daraus, dass sie ihn aufgrund seines Schulabbruchs mitnehmen und ins Militär schicken wollten. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen betreffend den Erhalt der Vorladung wäre aufgrund der vorhandenen Informationen in den Akten nicht von einem Aufgebot zur Rekrutierung in den Militärdienst auszugehen. Die Gründe für den Erhalt eines Schreibens von der Polizei können vielfältig sein und müssen nicht zwingend mit dem Militärdienst zusammenhängen. So musste der Beschwerdeführer offensichtlich selbst über den konkreten Grund der Vorladung spekulieren, da sich daraus gemäss seinen Schilderungen keine direkten Hinweise auf den Militärdienst ergeben haben. Eine detailliertere Prüfung der Asylrelevanz erübrigt sich aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. 5.5 Zu Gunsten des Beschwerdeführers bleibt letztlich zu berücksichtigen, dass einige seiner in der Anhörung gegebenen Antworten effektiv vereinzelte Differenzierungen und Vertiefungen enthielten, nach denen er nicht ausdrücklich gefragt wurde (vgl. bspw. A31, F88). In einer Gesamtwürdigung vermögen diese Einzelaspekte die übrigen – zu den Kernpunkten – zu Protokoll gegebenen Vorbringen, welche insgesamt unsubstanziiert und wenig lebensnah verblieben sind, klarerweise nicht aufzuwiegen. 5.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, den Erhalt einer Vorladung im Hinblick auf die Rekrutierung in den Militärdienst und somit das Bestehen von Vorfluchtgründen glaubhaft zu machen. 5.7 Die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit offen bleiben, da selbst bei Wahrunterstellung nicht davon ausgegangen werden kann, dass jene im vorliegenden Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr begründet. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein

E-3335/2017 zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Die vorgebrachten Vorfluchtgründe sind, wie dargelegt, nicht glaubhaft. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass er im Visier der eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten könnte. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Auch die Desertion seiner Geschwister ist nicht per se geeignet, sein Profil zu schärfen, zumal er selber auch nicht erläutert, inwiefern dies der Fall sein sollte und er auch bis zu seiner Ausreise anscheinend unbehelligt gelebt hat. 5.8 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun und die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E-3335/2017 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich die Vorinstanz im Hinblick auf seine damalige Minderjährigkeit nicht ausreichend zu den Modalitäten einer allfälligen Rückkehr geäussert und keine konkreten und praktikablen Überstellungsmöglichkeiten angegeben habe. Ohne eine Begleitung könne jedoch nicht garantiert werden, dass er wohlbehütet zu seiner Familie komme und nicht vom eritreischen Regime an einen anderen Ort verbracht werde. Der diesbezügliche Sachverhalt sei demnach nicht korrekt und unvollständig festgestellt worden. Die Vorinstanz verkenne überdies, dass er in der Schweiz über (…) Geschwister und somit ebenfalls über Bezugspersonen verfüge. Eine Kooperation mit dem eritreischen Staat sei langfristig nicht möglich und absehbar, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Schliesslich sei der Sachverhalt betreffend die Zumutbarkeit der Wegweisung allein aufgrund der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 21. April 2017 festgestellt worden. Somit sei fragwürdig, in welchem Ausmass das SEM seiner Pflicht betreffend eine sorgfältige Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse habe gerecht werden können. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erleiden würde. Die eritreische Regierung verletze systematisch und in schwerwiegender Weise die Menschenrechte ihrer Bürgerinnen und Bürger und greife willkürlich und unverhältnismässig in deren Grundfreiheiten ein. Wegen Verweigerung des Militärdienstes und der illegalen Ausreise würden unverhältnismässige und unmenschliche Strafen drohen. Zur Untermauerung seiner Aussagen verwies der Beschwerdeführer unter anderem auf Berichte der Vereinten Nationen. In seiner ergänzenden Beschwerdeeingabe vom 18. September 2017 machte er zudem sinngemäss geltend, eine allfällige Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nach der Rückkehr verstosse gegen Art. 4 EMRK. Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs brachte der Beschwerdeführer überdies vor, dass das SEM in anderen Fällen von Minderjährigen, welche über keine Asylgründe verfügt hätten, eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

E-3335/2017 gewährt habe. Hierzu listete er entsprechende Fälle auf. Für eine Andersbehandlung seiner Person gebe es keinen sachlich nachvollziehbaren Grund. Er sei betreffend den Wegweisungsvollzug im selben Zeitraum nicht gleich behandelt worden wie die grosse Mehrheit der minderjährigen eritreischen Gesuchstellenden im selben Kanton. Er sei der einzige, der einen Wegweisungsentscheid erhalten habe. 7.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. In ihrer Vernehmlassung stellte sie fest, dass aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit des Beschwerdeführers dessen an die Minderjährigkeit geknüpfte Argumentation betreffend den Wegweisungsvollzug hinfällig geworden sei. Zudem vermögen ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen, die betroffene Person müsse bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Hierfür lägen im konkreten Fall keine Hinweise vor. Daran vermöge auch das Argument, wonach es fraglich sei, ob die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs allein aufgrund der Gewährung des schriftlichen rechtlichen Gehörs ausreichend festgestellt worden sei, nichts zu ändern. Er sei bereits anlässlich der BzP und der Anhörung zumindest zu seinem Beziehungsnetz befragt worden. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs habe vor allem dazu gedient, abzuklären, ob es diesbezüglich seit der Anhörung zu Veränderungen gekommen sei. Aufgrund seiner Volljährigkeit dürfe von ihm mehr Eigenständigkeit erwartet werden, mitunter, dass er bei einer Rückkehr eine Arbeitstätigkeit aufnehme und seinen Lebensunterhalt selbständig finanziere. Aus den vorliegenden Akten seien überdies keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Auch der Vorwurf der Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers mit anderen Gesuchstellern sei aufgrund der unterschiedlichen Fallkonstellationen und der Verschiedenartigkeit der Profile nicht geeignet, für ihn ebenfalls eine vorläufige Aufnahme zu begründen. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-3335/2017 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Art. 4 EMRK darf niemand in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten (Abs. 1) oder gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten (Abs. 2). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3 Ob die Gefahr einer Rekrutierung in den Militärdienst und einer darauf beruhenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK tatsächlich besteht, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen gelassen werden. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen

E-3335/2017 werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 8.3.2 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-

E-3335/2017 handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein „real risk“ einer unmenschlichen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil – bei einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben E. 5.7). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 8.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen.

E-3335/2017 Der Zumutbarkeit stehen auch keine individuellen Gründe entgegen, diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (dort E. III, Ziff. 2) zu verweisen, welchen das Gericht nichts anzufügen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe führen zu keinem anderen Schluss. In diesem Zusammenhang verfangen auch die Rügen des Beschwerdeführers nicht, die Vorinstanz habe unter dem Blickwinkel des Kindeswohls betrachtet keine ausreichenden kinderspezifischen Abklärungen seiner persönlichen Situation im Heimatland vorgenommen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute rund (…)-jährigen volljährigen Mann. Kinderspezifische Vollzugsaspekte entfalten somit für das vorliegende Urteil bereits seit längerem keine Rechtsrelevanz mehr. Die Frage, ob die Vorinstanz ihrer damaligen Abklärungspflicht bezüglich der kinderspezifischen Vollzugsituation in ausreichendem Masse nachgekommen ist, kann daher im Resultat offen gelassen werden. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordinationsentscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. E. 8.3.1) überdies fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer bei einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine konkrete Gefährdung droht. 9.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf Fälle, bei denen im Gegensatz zu ihm eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt worden sei, nichts für sich abzuleiten. Er verkennt mit seiner Argumentation, dass die Verwaltungsbehörden stets Einzelfälle zu beurteilen haben. Der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt nicht ohne weiteres auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen. 9.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung

E-3335/2017 nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit Kostennote vom 29. Januar 2019 machte die amtliche Rechtsbeiständin einen Zeitaufwand von Total 700 Minuten (d.h. 11 ⅔ Stunden) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand ist jedoch zu hoch und ist auf insgesamt 9 Stunden zu reduzieren. Ihr wird somit ein amtliches Honorar von Fr. 1‘453.95 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3335/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘453.95 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:

E-3335/2017 — Bundesverwaltungsgericht 29.04.2019 E-3335/2017 — Swissrulings