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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2022 E-3330/2022

25. August 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,828 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3330/2022

Urteil v o m 2 5 . August 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. Juli 2022 / N (…).

E-3330/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige, am 9. Mai 2022 in die Schweiz einreisten und das SEM am 13. Mai 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchten, dass sie ukrainische Aufenthaltsbewilligungen (Permanent Residence der Beschwerdeführenden 1, 3, 4 und 5 sowie Temporary Residence Permit der Beschwerdeführerin 2) und ihre türkischen Reisepässe einreichten, dass die Beschwerdeführenden auf ihren Personalienblättern unter anderem übereinstimmend angaben, sie seien türkischer Ethnie und kurdischer Muttersprache (vgl. Akten SEM A3/26 S. 2, 4, 6, 8 und 10), dass die Beschwerdeführenden 1–4 am 17. Mai 2022 vom SEM zu ihrem Gesuch um vorübergehenden Schutz befragt wurden, dass der Beschwerdeführer 1 dabei ausführte, er sei in F._______ (Provinz Agri) geboren und habe dort bis etwa zum 20. oder 25. Lebensjahr gelebt, bevor er nach G._______ gegangen sei, wo er als Kaufmann tätig gewesen sei und dabei mit (…) gehandelt habe, die er in die Ukraine sowie nach Russland verkauft habe, dass er im (…) seine Frau (Beschwerdeführerin 2) geheiratet und mit ihr drei gemeinsame Kinder habe, dass seine Eltern verstorben seien, die meisten Geschwister und Cousins in der Türkei leben würden (er habe sieben leibliche Geschwister und etwa zwanzig Halbgeschwister), zwei Brüder seien auch in der Ukraine gewesen, einer sei nach wie vor dort, einer sei I._______ gegangen, dass er die Türkei ursprünglich verlassen habe, weil es ihm dort finanziell schlecht gegangen sei, und er seine Immobilien mit dem Wegzug in die Ukraine etwa (…) verkauft habe, dass er in der Ukraine ein Geschäft im Handel von (…) aus der Türkei aufgebaut habe und dort drei Geschäftslokale und zwei Immobilien besitze, dass er sich deswegen dort erst ohne Aufenthaltsbewilligung habe aufhalten können, er nach einiger Zeit jeweils temporäre Aufenthaltsbewilligungen und im Jahr (…) eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine erhalten habe, die noch bis (…) gültig sei, dass er zuletzt in H._______ gelebt und sich bei Kriegsbeginn Ende Februar 2022 dort aufgehalten habe,

E-3330/2022 dass seine Ehefrau und die Kinder vor etwa zehn Jahren in die Ukraine gekommen seien, aber noch zwischen dem Heimatland und der Ukraine gependelt hätten, dass er selber wiederholt berufshalber in die Türkei gegangen sei, um dort (…) einzukaufen, wobei er jeweils zwischen einer Woche und einem Monat in Hotels gewohnt habe, dass er nach Kriegsausbruch in der Ukraine nicht in die Türkei zurückgekehrt sei, da er dort nichts mehr habe und bei einer allfälligen Rückkehr in der Türkei möglicherweise sogar verhungern würde, zumal sich dort die Lebensumstände in den letzten Jahren massiv verschlechtert hätten, dass er einmal in der Türkei nicht einmal mehr Geld zum Bezahlen des Hotels gehabt habe und dieses von einem Freund habe ausleihen müssen, dass sie bei Kriegsausbruch kurz in die Türkei gegangen seien, um die Reisepässe der Kinder verlängern zu lassen, und sie anschliessend nach H._______ zurückgekehrt seien, zumal die Stadt anfänglich nicht angegriffen worden sei, dass sie H._______ jedoch verlassen hätten, nachdem es dort zu Bombardements gekommen sei, und sie in der Folge von der Slowakei herkommend in die Schweiz gereist seien, dass er in der Türkei keine ernsthaften Probleme gehabt habe, er allerdings bei Behördengängen beispielsweise für die Reisepässe der Kinder mehr als die anderen türkischen Staatsbürger habe bezahlen müssen, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er und die Familie jedoch wegen der erlebten Bombardements Angst und Sorgen und mitunter Schlafprobleme hätten und sie alle unruhig geworden seien, dass die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls in F._______ geboren sei und dort bis zur Heirat im Jahr (…) gelebt habe, worauf sie mit ihrem Mann nach G._______ gezogen sei, dass sie mit den Kindern im Jahr 2010 oder 2011 zum Ehemann in die Ukraine gezogen sei und die Kinder gehütet sowie Russisch gelernt habe, dass sie mit den Kindern ab 2014 wegen des Krim-Kriegs für einige Jahre in die Türkei habe zurückkehren müssen und sie in G._______ in einer Mietwohnung gelebt hätten, wo die Kinder auch die Schule besucht hätten,

E-3330/2022 dass sie sich nach der Rückkehr in die Ukraine an der Universität immatrikuliert und ein Studium der russischen Sprache und Literatur absolviert habe, während die Kinder die Schule besucht hätten, dass sie in dieser Zeit regelmässig die Schulferien in der Türkei bei der Grossmutter verbracht und sich während der Corona-Pandemie über einen längeren Zeitraum in der Türkei aufgehalten hätten, dass ihre Mütter, zwei Brüder und verschiedene Verwandte in der Türkei leben würden, dass sie nach Kriegsausbruch nicht in die Türkei zurückgekehrt seien, da alles Hab und Gut in der Ukraine geblieben sei und sie in der Türkei kaum den Lebensalltag hätten bewältigen können, zumal Geflüchtete aus der Ukraine in der Türkei – im Vergleich zur Schweiz – schlecht unterstützt würden, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 zu Protokoll gaben, nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen, weil sie sich auf ein Leben in der Ukraine eingestellt beziehungsweise die Türkei nicht so gerne hätten, dass der Beschwerdeführer 5 aufgrund seines Alters nicht befragt wurde, dass das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 5. Juli 2022 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. August 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung vom 5. Juli 2022 sei aufzuheben, ihnen sei vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass am 4. August 2022 seitens des Bundesveraltungsgerichts der Eingang der Beschwerde bestätigt wurde, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG),

E-3330/2022 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird: a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

E-3330/2022 c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2022 ausführte, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören würden, da sie türkische Staatsbürger seien, die in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnten, dass keine Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit ihrer Rückführung in den Heimatstaat sprächen, dass der Beschwerdeführer 1 vom Handel mit (…) gelebt und geschäftlich regelmässig in die Türkei gegangen sei, womit anzunehmen sei, dass er als Händler und Geschäftsmann sich auch bei einer Rückkehr in die Türkei um seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie bemühen könne, dass auch der Beschwerdeführerin 2 zugemutet werden könne, in der Türkei eine bezahlte Tätigkeit anzunehmen und zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen, dass der Beschwerdeführer 1 sodann sieben Geschwister und etwa zwanzig Halbgeschwister in der Türkei habe, die allenfalls bei der Reintegration und temporär mit einer Unterkunft unterstützen könnten, und auch die Beschwerdeführerin 2 über ein soziales Netz in der Türkei verfüge, da Ihre Mutter und zwei Geschwister dort leben würden, dass sich die wirtschaftliche Lage in der Türkei in den letzten Jahren zwar in der Tat verschlechtert habe, indessen den Beschwerdeführenden aufgrund ihren Verbindungen zur Türkei, der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 sowie auch aufgrund des grossen Verwandtschaftsnetzes in der Türkei zugemutet werden könne, in die Türkei zurückzukehren und sich dort zu reintegrieren, dass sich sodann die Beschwerdeführerin 2 mit den Kindern im Jahr 2021 über sieben Monate und auch schon während des Krim-Kriegs ab 2014 einige Jahre in der Türkei aufgehalten habe, mithin die Kinder mit dem türkischen Schulsystem vertraut seien und diese ferner neben Russisch auch Kurdisch und Türkisch beherrschen würden,

E-3330/2022 dass der Umstand, dass die Kriegsumstände die Beschwerdeführenden traumatisiert hätten, bedauerlich und verständlich sei, diese Gründe jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, womit abschliessend festzustellen sei, dass die Wegweisung in die Türkei für die Beschwerdeführenden als eine ganze Familie zumutbar sei, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerde den Sachverhalt kurz wiederholten und geltend machten, nach Kriegsausbruch hätten sie trotz konkreter Gefahr verletzt oder getötet zu werden darauf verzichtet, in der Türkei um Schutz nachzusuchen, zumal sie bereits vor mehreren Jahren alles Vermögen in der Türkei zu Geld gemacht und in der Ukraine investiert hätten, dass die Beschwerdeführenden sich in einer sehr prekären Situation befinden und im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit in eine existenzielle Notlage geraten würden, dass sie in der Schweiz nur vorübergehenden Schutz suchen und bei Kriegsende – respektive sobald sich die Lage in H._______ beruhigt habe – unverzüglich in die Ukraine zurückkehren würden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und die Beschwerdeschrift keine Vorbringen enthält, welche die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen vermöchten, dass die Beschwerdeführenden nicht ukrainische Staatsangehörige sind, sie ferner nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügen, was die Anwendung von Bstn. a und b der Allgemeinverfügung ausschliesst, dass eine Anwendung von Bst. c der Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzt, dass die Beschwerdeführenden nicht in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnten, dass ihren Ausführungen zu entnehmen ist, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich möglich wäre, zumal sie alle mehrfach unbehelligt in die Türkei einreisen, dort über längere Zeit leben und die Türkei ebenso unbehelligt wieder verlassen konnten, dass die Darlegungen in der Beschwerde zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage zu führen vermögen, dass die Beschwerdeführenden jeweils angaben, gesund zu sein und die aus den Erlebnissen kriegerischer Vorfälle in der Ukraine entstandenen

E-3330/2022 mentalen Probleme einer Rückkehr in die Türkei ebenfalls nicht entgegenstehen, wo sie ein ihnen vertrautes und tragfähiges familiäres Umfeld vorfinden werden, dass das SEM zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen sind (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass nach dem oben Gesagten auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist,

E-3330/2022 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführenden weder aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland noch aufgrund individueller Gründe in der Türkei in eine existenzielle Notlage geraten dürften, dass ihre Reintegration im Heimatland möglich erscheint angesichts des beruflichen respektive akademischen Hintergrunds der Beschwerdeführenden 1 und 2, des grossen familiären Beziehungsnetzes und der verschiedenen, auch längeren Aufenthalte der Familie in der Türkei (während denen die Kinder dort auch die Schule besucht haben), womit der Vollzug der Wegweisung in die Türkei als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und die Beschwerdeführenden – die bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hätten (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) – über türkischen Reisepässe verfügen, dass damit auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt, dass das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-3330/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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