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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2010 E-3322/2010

29. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,575 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vo...

Volltext

Abtei lung V E-3322/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juni 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 1. April 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3322/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 25. September 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, er stamme aus B._______, Jaffna. Seit dem Jahre 2007 halte er sich in Colombo auf. Am 27. Juni 2008 sei er in C._______ von der Armee verhaftet worden. Er sei während insgesamt elf (recte: zehn) Monaten inhaftiert gewesen, wovon acht Monate im D._______. Nach seiner Freilassung durch den E._______ am 29. April 2009 sei er von Unbekannten verfolgt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des F._______ vom 30. April 2009 ein. B. Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 – sofern er am Gesuch festhalte – auf, verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2009. Darin führte er aus, sein Schwager sei am 10. Januar 2007 und sein Vater am 15. März 2007 entführt worden. Beide würden heute noch vermisst, ebenso ein weiterer Verwandter. Nach diesen Vorkommnissen habe er im Frühling 2007 Jaffna verlassen und sich nach Colombo begeben. Am 27. Juni 2008 sei er von der Armee verhaftet und während elf (recte: zehn) Monaten festgehalten worden. Während der Haft sei er misshandelt worden, was er einem Vertreter des ICRC anlässlich dessen Besuch im Gefängnis auch mitgeteilt habe. Am 29. April 2009 sei er aus der Haft entlassen worden. Nach seiner Freilassung durch den E._______sei er von Unbekannten verfolgt worden. Sein Haus in Jaffna sei von der Armee zerstört worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsregisterauszug, einen Haftbefehl vom 28. Juni 2008, eine Haftbestätigung des ICRC vom 20. April 2009, ein Schreiben des E-3322/2010 G._______ vom 29. April 2009 sowie eine Vermisstanzeige zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, am 28. Dezember 2009 sei er in seiner Loge vom Criminal Investigation Department (CID) kontrolliert worden. Sein Vater und sein Schwager seien von der Armee getötet und sein Haus in Jaffna sei zerstört worden. E. Am 21. Januar 2010 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Dabei führte er aus, er gehe davon aus, dass die Eelam People Democratic Party (EPDP) seinen Vater umgebracht und seinen Schwager entführt habe. Er vermute dies einerseits, weil er – der Beschwerdeführer – seinerzeit Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), welche bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien, verpflegt und ihnen Unterkunft gewährt habe. Andererseits habe sich die EPDP, bevor sie seinen Vater erschossen habe, nach ihm erkundigt. Im April 2007 habe er sich deshalb nach Colombo begeben. Dort habe er zunächst als Handlanger gearbeitet, dann sei er nach einigen Monaten nach H._______ gezogen. Anlässlich einer Polizeikontrolle in C._______ sei er unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zur LTTE festgenommen worden. Zunächst sei er eineinhalb Monate auf dem Polizeiposten inhaftiert gewesen. Danach sei er ins D._______ überführt worden, wo er auch misshandelt worden sei. Nach acht Monaten sei er zurück nach Colombo transferiert und am 29. April 2009 ohne Anklage freigelassen worden. Er habe sich in eine Loge begeben und sich registrieren lassen. Seither sei er einmal in der Loge vom CID kontrolliert worden. F. Mit Schreiben vom 22. Januar 2010 überwies die Botschaft dem BFM das Befragungsprotokoll vom Tag zuvor. G. Mit Schreiben an die Botschaft vom 23. Februar 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, am 19. Februar 2010 hätten fünf Mitarbeiter des CID die Loge, in welcher er wohne, aufgesucht und ihm seine Identitätskarte abgenommen. Ohne Identitätskarte könne er sich nicht frei bewegen. Er könne auch nicht nach Jaffna zurückkehren. E-3322/2010 H. Mit Verfügung vom 1. April 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. I. Mit englischsprachiger, offensichtlich fälschlicherweise mit dem 23. Februar 2010 datierter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 10. Mai 2010) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich sowie begründet ist. Sodann ergeht der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde ob liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren E-3322/2010 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 28. April 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo und am 10. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder E-3322/2010 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch im Wesentlichen mit der rund elfmonatigen Haft, in welcher er misshandelt und schliesslich am E-3322/2010 29. April 2009 ohne Anklage freigelassen worden sei. Ferner mache er geltend, der CID habe seine Identitätskarte beschlagnahmt. Dazu sei festzustellen, dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei. Damit befinde sich das Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich. Insbesondere sei aber festzustellen, dass die Anzahl von Gewaltereignissen sowie Entführungen und „Killings“ erheblich zurückgegangen sei. Weiter führt das BFM aus, der Beschwerdeführer sei weder politisch aktiv, noch Mitglied der LTTE gewesen. Er habe die LTTE einzig mit Lebensmitteln und Unterkunft unterstützt, was gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion üblich gewesen sei. Damit habe er sich aber keineswegs politisch exponiert. Aus den Akten sei kein Zusammenhang zwischen dieser Unterstützung und der Festnahme in C._______ ersichtlich. Es sei somit davon auszugehen, dass es sich bei der Festnahme und den beiden Besuchen des CID um Schikanierungen gehandelt habe, welche viele in Colombo wohnhafte Tamilen über sich hätten ergehen lassen müssen beziehungsweise immer noch müssen. Dass der Beschwerdeführer nach der willkürlichen Verhaftung während elf (recte: zehn) Monaten festgehalten worden sei, sei nicht legitim. Obschon anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer während der Haft unrechtmässig behandelt worden sei, seien diese Ereignisse für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht relevant, zumal die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene. Würde tatsächlich etwas gegen die Person des Beschwerdeführers vorliegen, wäre er erneut verhaftet worden und die Behörden hätten sich nicht mit der blossen Beschlagnahmung der Identitätskarte begnügt. Falls die Schikanen durch den CID nicht mehr zumutbar seien, sei darauf zu verweisen, dass sich diese Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Diesen könne sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas entziehen. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen liesse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. E-3322/2010 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, sein Gesuch sei zu Unrecht abgewiesen worden. Er habe seine Identitätskarte noch nicht zurückerhalten. Seit seiner Entlassung könne er in Colombo kein normales Leben mehr führen und nach Jaffna könne er auch nicht zurückkehren. 5.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ohne Anklage und ohne Auflage aus der Haft entlassen wurde, sich anschliessend in eine Loge in Colombo begab und dort registrieren liess. Zudem liess er sich im Januar 2010 einen Reisepass ausstellen. In Anbetracht der bedingungslosen Freilassung des Beschwerdeführers sowie seiner Kontakte mit den heimatlichen Behörden ist davon auszugehen, dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht mehr der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigten. Es ist daraus vielmehr zu schliessen, dass die heimatlichen Behörden kein ernsthaftes Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers haben. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei seit seiner Haftentlassung Ende April 2009 bis heute zweimal vom CID kontrolliert worden, wobei diese seine Identitätskarte konfisziert hätten. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas nach dem offiziellen Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Mai 2009 schwierig war und auch heute noch ist (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Sri Lanka, Position der Schweizerischen Flücht lingshilfe SFH, Bern, 8. Dezember 2009). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die allgemeine Sicherheitslage der Tamilen aber im letzten halben Jahr sukzessive verbessert. Sie können sich im Land freier bewegen, die Strasse A-9 wurde wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Sodann wurde die Polizeiund Armeepräsenz insbesondere im Osten erheblich reduziert. Im Grossraum Colombo sind die Sicherheitskräfte nach wie vor präsent und führen entsprechende Kontrollen durch. Diese sogenannten „Anti- Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – weiterhin als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewendet. Solchen als blosse Schikanen zu qualifizierenden Massnahmen, denen ein nicht unwesentlicher Teil der tamilischen Bevölkerung im Grossraum Colombo ausgesetzt ist, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 E-3322/2010 AsylG zu. Der Beschwerdeführer vermag deshalb aus den vergangenen sowie allenfalls befürchteten weiteren Kontrollen durch die srilankischen Behörden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Asylvorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG und ihm sei die Einreise zu Unrecht nicht bewilligt worden. Um Wiederholungen zu verweiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehenden, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Damit ist ihm ein weiterer Verbleib in seinem Heimatland zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3322/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: E-3322/2010 Zustellung an : - den Beschwerdeführer Ref. Nr._______ (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo; mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu eröffnen und dem Gericht anschliessend die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu übermitteln) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) Seite 11

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