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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2011 E-3319/2009

29. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,538 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2009

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3319/2009

Urteil v o m 2 9 . Juni 2 0 11 Besetzung

Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Serbien und Kosovo,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2009 / N (…).

E-3319/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige Serbiens und Kosovos, verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 2. August 2008 und gelangten über ihnen unbekannte Länder am 3. August 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Sie wurden am 22. August 2008 im Transitzentrum Altstätten zu ihren Asylgründen befragt; die direkte Bundesanhörung fand am 23. April 2009 statt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten in ihrem Heimatland keine Bewegungsfreiheit und keine Arbeit. Da Kosovo nicht mehr zu Serbien gehöre, hätten sie dort nichts mehr zu suchen. Die Beschwerdeführerin B._______ sei hochschwanger gewesen und habe nach E._______ ins Spital gemusst. Sie seien in der Folge von (…) albanisch sprechenden Polizisten der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) angehalten worden. Sie habe (…) bei ihnen warten müssen, weil die Warnblinkanlage eingeschaltet gewesen sei. Sie habe grosse Angst gehabt und später im Spital eine Beruhigungsspritze erhalten. Das Kind könne nun deshalb seit dem zweiten Lebensmonat morgens die Augen nicht mehr so gut öffnen, weil sie verklebt seien. Im Zusammenhang mit der Erkrankung ihres Sohnes hätten sie ähnliche Probleme mit Polizisten gehabt. Ausserdem sei ihnen ihre (...) gestohlen worden. B. Mit Verfügung vom 28. April 2009 - eröffnet am 30. April 2009 - stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liessen der Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und auf die Wegweisung sei zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der

E-3319/2009 Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, bei welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-3319/2009 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, in Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Am 17. Februar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX -Mission sei formal den Vereinigten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines staatsneutralen Rahmens geführt. Die EULEX - Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen.

E-3319/2009 Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Ferner stehe fest, dass zwischen den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorfällen aus dem Jahr (…) und ihrer Flucht vom 3. August 2008 kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehe. Des Weiteren vermute der Beschwerdeführer A._______ selber, dass die Polizei sie am (…) aus Sicherheitsgründen an der Fahrt zum Arzt nach E._______ gehindert habe. Für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken bestehe ausserdem eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Weder die in Kosovo herrschende politische Situation noch individuelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für die Serben, zu deren Ethnie die Beschwerdeführenden gehören würden, ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Für die Serben bestehe grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo nämlich integraler Bestandteil Serbiens, weshalb die Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten und nach Serbien einreisen könnten. Die Beschwerdeführenden seien jung und gesund, zudem würden sie über eine solide Ausbildung verfügen. Es könne ihnen zugemutet werden, sich in Serbien eine neue Existenz aufzubauen. Dabei könnten ihnen auch die Verwandten des Beschwerdeführers A._______ behilflich sein. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E-3319/2009 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, dass die serbische Bevölkerung in Kosovo seit Jahrzehnten in Angst vor albanischen Übergriffen leben würde. Aufgrund der eingeschränkten Freiheit und der Diskriminierung würden keine Möglichkeiten bestehen, Arbeit zu finden und eine Existenz aufzubauen. Die Beschwerdeführenden hätten bis zur Ausreise aus Kosovo im serbischen Dorf F._______ gelebt, welches ausschliesslich von albanisch besiedelten Regionen umschlossen sei. Im (…) seien bewaffnete Albaner in die Häuser eingedrungen, die von Serben und anderen Nichtalbanern bewohnt worden seien, hätten die Einwohner belästigt, geschossen und Feuer gelegt. Es habe damals viele Tote gegeben. Am (…) hätten die Beschwerdeführenden ins Spital von E._______ (Serbien) gemusst, um das Kind zur Welt zu bringen. Sie seien in der Folge von zwei Polizisten angehalten worden. Diese hätten gesagt, dass der Fahrausweis und die Nummernschilder gefälscht seien. Die Polizisten hätten weiter erklärt, dass man auch ins Spital nach G._______ (Kosovo) gehen könnte, und sie hätten die Beschwerdeführenden erst (…) später weiterfahren lassen. In der Nacht vom (…) sei ihnen ausserdem ihre (...) gestohlen worden. Die Polizei sei der Spur nachgegangen und es habe auch ein Gerichtsverfahren gegeben. Doch Schadenersatz hätten sie bis heute keinen erhalten. Zudem hätten ihnen Albaner gesagt, dass sie hier nichts zu suchen hätten. Als Serben sei es praktisch unmöglich, durch ein albanisches Dorf zu fahren, ohne gedemütigt, beleidigt oder bedroht zu werden. Aufgrund des Fehlens eines allgemeinen Rechtsschutzes für ethnische Minderheiten sei es den Beschwerdeführenden weiterhin verunmöglicht, in ihrer Heimat zu leben. Angriffe auf sie von Albanern hätten sie in letzter Zeit nicht bei der Polizei gemeldet, da diese sie nicht schütze, sondern nur schikaniere und die Informationen an die Täter weitergebe. Sie seien in die Schweiz geflüchtet, weil ihr Leben in der Heimat nicht mehr zu ertragen gewesen sei. Serben hätten aufgrund der Diskriminierung schlechte Chancen, Arbeit zu finden. Gewalt gegen Serben und die restliche nichtalbanische Bevölkerung sei zum Alltag in Kosovo geworden. Internationale Kräfte hätten die ethnischen Minderheiten bis jetzt ungenügend geschützt. Die kosovarische Verfassung garantiere für deren Angehörige keine Rechte und Freiheit, denn alles was auf Papier geschrieben worden sei, werde im täglichen Leben nicht umgesetzt.

E-3319/2009 Eine Rückweisung nach Belgrad sei nicht zumutbar, weil die Beschwerdeführenden dort auch nicht zu Hause seien. Sie wären wieder nur Flüchtlinge. In Serbien würden sich mehrere hunderttausende Flüchtlinge aus Kroatien, Bosnien und aus Kosovo befinden, welche in unzumutbaren Verhältnissen leben würden. Serbien sei nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos ein fremder Staat mit eigenen Gesetzen. Der Staat sei aufgrund der langjährigen Sanktionen und dem Bombardement durch die North Atlantic Treaty Organization (NATO) nicht in der Lage, die Flüchtlinge angemessen zu versorgen. 4. 4.1 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland in asylrelevanter Weise nicht gefährdet sind. Die Umschreibung der Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die zentralsten Rechtsgüter macht zunächst klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter – wie Freiheitsentzug, Schlägen und sexuellen Belästigungen – die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen (unter Einbezug der individuellen Empfindlich- und Verletzlichkeit) zu setzen. Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28). Sodann bedarf es der Aktualität der Verfolgungssituation. Massgeblich für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt des Asylentscheides: Es ist zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung besteht und begründet ist, wobei eine seit der Ausreise eingetretene Veränderung der objektiven Situation

E-3319/2009 im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer stattgefundenen Verfolgungsmassnahme oder der anderweitigen Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, die serbische Minderheit werde in Kosovo von den Albanern diskriminiert, beleidigt und bedroht. In diesem Zusammenhang erwähnen sie insbesondere, dass sie von Polizisten auf dem Weg ins Spital von E._______ (…) aufgehalten worden seien und dass kurz darauf ihre (...) gestohlen worden sei. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass diese Vorfälle alleine für sich aufgrund der fehlenden Intensität nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung andererseits zu Recht feststellt, datieren die obgenannten Vorkomnisse aus dem (…) beziehungsweise (…), also (…) vor der Ausreise. Demzufolge fehlt es auch am erforderlichen Kausalzusammenhang. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2 Das BFM hat somit das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9; EMARK 2001 Nr. 21).

E-3319/2009 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30 ]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer

E-3319/2009 nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Zwar ist den Ausführungen in der Beschwerde insofern beizupflichten, als ethnische Serben in Kosovo teilweise schikaniert und diskriminiert werden. Jedoch kann offen bleiben, ob der Vollzug für die Beschwerdeführenden nach Kosovo zumutbar ist. Schliesslich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2010/41 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist. Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden, sind keine ersichtlich. Wie das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt, handelt es sich bei den Beschwerdeführenden um ein junges und gesundes Paar, welches über eine solide Ausbil-

E-3319/2009 dung als (…) mit (…) verfügt. In Serbien leben ausserdem zwei Tanten des Beschwerdeführers A._______, welche ihnen bei einer Integration behilflich sein können. Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). In Bezug auf das Kindswohl ist insbesondere die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann demnach eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.). Vorliegend ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Familie seit dem Jahre 2008 in der Schweiz wohnt und dass die Kinder (…) und (…) alt sind. Demzufolge sind sie noch nicht in einem Alter, in welchem sie sich hinsichtlich ihrem Wohnumfeld und den Freizeitaktivitäten in der Schweiz bereits derart verwurzelt hätten, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar bezeichnet werden müsste. Ein soziales und schulisches Umfeld konnten sie sich in den drei Jahren, während derer sie nun in der Schweiz leben, aufgrund ihres Alters noch nicht aufbauen. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung Serbiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar

E-3319/2009 und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 gutgeheissen worden ist, ist praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3319/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das Amt für Migration des Kantons H._______.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Jonas Tschan

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