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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2012 E-3316/2012

23. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,749 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 /

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3316/2012

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2012 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / N (…).

E-3316/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 22. April 2009 mit dem Flugzeug verliess und nach einem Aufenthalt in Prag über mehrere unbekannte Länder am 27. April 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 4. Mai 2009 sowie der Anhörung vom 11. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Jaffna-Distrikt), dass er zusammen mit seiner Familie vom Jahr 1995 bis im Januar 2008 im Vannigebiet gelebt habe, aus Furcht, von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in ein Waffentraining rekrutiert zu werden, von dort jedoch zu seinem Onkel P. nach D._______ bei E._______ gegangen sei, dass, als er bei seinem Onkel P. gelebt habe, in der Nähe dessen Hauses eine Bombe detoniert sei, dass er deswegen im Juni 2008 von den Sicherheitskräften zu Hause bei seinem Onkel festgenommen und zwei Tage in einem Camp in F._______ festgehalten worden sei, wo sie ihn geschlagen und getreten hätten, dass, als er im März 2008 bzw. 2009 in Colombo gewesen sei, er wegen seiner Nähe zu den LTTE von der Armee festgenommen und befragt worden sei, dass er daraufhin nach F._______ zurückgekehrt sei, dass er anlässlich der Befragung eine Bestätigung seiner Festnahme (Letter regarding the person arrested) vom März 2008 im Original mit englischer Übersetzung ins Recht legte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. Mai 2012 – eröffnet am 26. Mai 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand und es deute nichts darauf hin, dass die sri-

E-3316/2012 lankischen Behörden noch heute – rund drei Jahre nach Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran hätten, gerade den Beschwerdeführer zu verfolgen, dass seine Vorbringen vor dem Hintergrund der damals im Lande herrschenden Situation des Bürgerkrieges zu sehen seien, mit dem Ende des Bürgerkrieges und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 sich die Situation seither jedoch grundlegend geändert habe, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch immer nicht in allen Landesteilen befriedigend sei, die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen jedoch erheblich zurückgegangen seien, dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszugehen sei, er sei zum aktuellen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht, dass daran auch das eingereichte Beweismittel, welches seine Festnahme vom März 2008 bestätige, nichts daran zu ändern vermöge, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im asyl- und völkerrechtlichen Sinne zulässig sei, dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz und in die Nordprovinz, mit Ausnahme des Vanni-Gebiets, grundsätzlich zumutbar sei, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka, insbesondere auch im Jaffna- Distrikt, zwischenzeitlich soweit entspannt habe, dass die Rückkehr dorthin wieder zumutbar geworden sei, dass für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in die anderen Landesteile Sri Lankas zu prüfen sei, dass der Vollzug der Wegweisung des aus C._______ (Jaffna-Distrikt) stammenden Beschwerdeführers zumutbar sei und weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe dagegen sprächen,

E-3316/2012 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2012 – Datum Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass er seiner Beschwerde ein Schreiben der Gemeindeverwaltung G._______ (Vanni-Gebiet), eine Fotografie seiner Ehefrau und seiner zwei Töchter, Kopien der Aufenthaltsbewilligungen seiner beiden Brüder D. und R., welche als anerkannte Flüchtlinge in H._______ leben, sowie Kopien der Geburtsurkunden seiner beiden Töchter und seiner Ehefrau, eine Kopie der Heiratsurkunde der Diözese I._______ und der Taufurkunde seiner Tochter beilegte, dass auf die Begründung der Beschwerde und ihre Beilagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2012 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, feststellte, dass sich die Beschwerde auf den Vollzugspunkt beschränkt, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das BFM zur Stellungnahme einlud, dass sich das BFM am 16. Juli 2012 vernehmen liess und die Abweisung der Beschwerde beantragte, was dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2012 zur Kenntnis gegeben wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-

E-3316/2012 son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind, dass die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur dann aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht der Fall ist, dass somit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet (Art. 44 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder

E-3316/2012 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen ist zu substanziieren, inwiefern ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine konkre-

E-3316/2012 te Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe drohen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen hat, dass demnach seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert, sich die Situation in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.1), dass die Lage in der Nordprovinz indes gebietsweise sehr unterschiedlich ist, so in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass zudem die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdrängt und nebst der allgemeinen Zumutbarkeit dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen ist, dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise ge-

E-3316/2012 herrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht, dass, liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen sind, dass in diesem Zusammenhang namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren erscheinen und falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen ist (vgl. Urteil a.a.O. E. 13.2.1), dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte Vanni-Gebiet aufgrund der aktuellen Lage, namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung, weiterhin als unzumutbar einzustufen und für die aus diesem Gebiet stammenden Personen zu prüfen ist, ob eine im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert (vgl. vgl. Urteil a.a.O. E. 13.2.2.3 S. 513), dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus dem Jaffna-Distrikt (C._______) stammt, wo er die ersten (…) Jahre seines Lebens verbracht hat, und er zudem vor seiner Ausreise vom Januar 2008 bis im April 2009 in E._______ bei einem Onkel P. und dessen Familie gelebt hat (vgl. Akten BFM A1/13 S. 1 f.), dass er zwar zu Protokoll gab, er wisse nicht, wo seine Mutter und seine Geschwister lebten, und auch über den Aufenthaltsort der Onkel und Tanten wisse er nichts (vgl. Akten BFM A1/13 S. 5), respektive zwei seiner verschollenen Brüder lebten nun als anerkannte Flüchtlinge in H.________, über den Aufenthalt weiterer Verwandter habe er keine Kenntnisse, insbesondere auch nicht von seinem Onkel P. (vgl. Beschwerde S. 2),

E-3316/2012 dass letztere Angaben zu seinen weiteren Verwandten aber durch nichts belegt werden und zudem vor dem Hintergrund der traditionellerweise starken Familienbande in Sri Lanka wenig überzeugend anmuten, dass darüber hinaus nicht klar wird, weshalb sein in der Schweiz lebender Cousin, den der Beschwerdeführer erst nach der Befragung kennengelernt habe, wohl über den Verbleib zweier Brüder Auskunft geben konnte, hingegen nicht über den Aufenthalt weiterer Familienmitglieder, dass abgesehen davon anzunehmen ist, der Beschwerdeführer verfüge im Jaffna-Distrikt ausserhalb der Kernfamilie auch über ein soziales Netz, dass sodann weiter in Erwägung zu ziehen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen noch relativ jungen und den Akten zufolge gesunden Mann handelt, der mit seiner mehrjährigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei (…) und der in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung als Mitarbeiter im (…) Voraussetzungen mitbringt, um mittelfristig im Jaffna- Distrikt (oder allenfalls in F._______) in existenzsicherem Umfang erwerbstätig zu werden, dass damit, obwohl der Beschwerdeführer vor Ende des Bürgerkrieges aus Sri Lanka ausgereist ist, davon auszugehen ist, dass begünstigende Faktoren im Sinne des zitierten Grundsatzentscheides vorliegen, dass nach dem Gesagten keine Rolle spielt, dass der Beschwerdeführer (…) Jahre im Vanni-Gebiet gelebt hat und die Frau und seine beiden Töchter sich noch immer dort aufhalten, wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

E-3316/2012 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da sich der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS) entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer im (…) tätig ist und damit nicht als bedürftig gelten kann, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3316/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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