Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-331/2016
jo Urteil v o m 2 1 . März 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2015 / N (…).
E-331/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. April 2014 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 13. Mai 2014 wurde er zur Person befragt und am 5. Januar 2015 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seine Familie seien Angehörige (…), weshalb sie Probleme gehabt hätten. Anfangs 2009 sei er während einer Razzia von Soldaten mitgenommen worden. Er hätte nach B._______ gebracht werden sollen, sei aber geflohen. Die Soldaten hätten ihn indes auf der Flucht erwischt und nach C._______ gebracht, wo er inhaftiert worden sei. Anfangs 2010 sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen und er sei sofort nach Äthiopien gegangen. Dort habe er bei einem Bekannten auf dem Feld arbeiten können und habe im Jahr 2011 auch seine Geschwister und seine Partnerin dorthin geholt. Im Januar 2013 habe er seine Frau religiös geheiratet. Als er im Jahr 2014 mit einigen seiner Geschwister ausgereist sei, sei seine Frau dort geblieben. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Ausweise seiner Eltern und eine Kopie der Sterbeurkunde seines Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob diese indes wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1, 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
E-331/2016 E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–. Dieser ging am 22. Oktober 2016 fristgerecht beim Gericht ein. F. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise um Gutheissung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Im Asyl- und Wegweisungspunkt wird die Verfügung nicht angefochten und der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
E-331/2016 und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen, BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/28
E-331/2016 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Angesichts seiner realitätsfremden und unsubstantiierten Vorbringen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er Eritrea in der geltend gemachten Art und Weise und aus den angeführten Gründen verlassen habe. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, dass eine verletzte Person, die von Wächtern mit Schusswaffen verfolgt werde, erst nach zwei Stunden eingeholt und festgenommen werde. Weiter seien die Vorbringen zu seiner Flucht aus dem Gefängnis ausgesprochen schemenhaft und enthielten kaum Realkennzeichen. Konkretisierenden Fragen sei er ausgewichen und habe diese in sehr allgemeiner Art und Weise beantwortet, wobei seine Schilderungen nicht den Eindruck erweckt hätten, als handle es sich dabei um persönlich erlebte Ereignisse von einschneidendem Charakter. Es dränge sich der Schluss auf, dass er schon viel früher als behauptet aus Eritrea ausgereist sei. Weiter müsse bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer Angehöriger (...) sei. Seine Vorbringen diesbezüglich seien als völlig unsubstantiiert einzustufen, zumal er auch zugegeben habe „keine Ahnung von dieser Glaubensgemeinschaft zu haben“. Ferner habe er sich widersprüchlich über die Festnahme seines Vaters und dessen Tod geäussert, weshalb ernsthafte Zweifel an seinen Ausführungen diesbezüglich bestünden. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, realitätsfremd, schemenhaft sowie unsubstantiiert und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachte zweistündige Flucht des verletzten Beschwerdeführers bis zu dessen Inhaftierung als realitätsfremd. Dazu hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe fest, er habe die Verletzung anlässlich der Befragungen nicht genauer beschrieben, weshalb seine Angaben durchaus zutreffen könnten. Indes unterlässt
E-331/2016 er es auch auf Beschwerdestufe, seine Verletzungen zu substantiieren, mithin gelingt es ihm nicht, die diesbezüglichen Unstimmigkeiten auszuräumen. Sodann ist es durchaus realitätsfremd, dass ein verletzter Mann, auch wenn er unter Stress ist, sich während zwei Stunden rennend bewaffneten Soldaten entziehen kann. Ebenfalls entgegen seinen Ausführungen ist davon auszugehen, dass Soldaten nicht viel Zeit benötigen, um sich für die Verfolgung eines flüchtigen Gefangenen zu organisieren, gehört dies doch für sie zu einer routinierten Alltagssituation. Weiter ist festzuhalten, dass es beim Vortragen der Asylvorbringen vorwiegend um das Wiedergeben von selbst Erlebtem geht und insoweit vom Beschwerdeführer ohne weiteres übereinstimmende, substantiierte und mit Realkennzeichen versehene Aussagen erwartet werden dürfen. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen der Ausführungen zu seiner Flucht aus dem Gefängnis und dem Zitieren einzelner Protokollstellen, die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten nicht zu entkräften. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Die Rüge erweist sich als unzutreffend. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer weiter geltend, aufgrund seiner illegalen Ausreise sei er als Flüchtling gestützt auf Art. 54 AsylG anzuerkennen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
E-331/2016 Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.2). Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen hat. 7.3 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine asylsuchende Person folglich zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Da die Ausführungen des Beschwerdeführers – wie bereits dargelegt – nicht glaubhaft sind, er also nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann und er neben der (illegalen) Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kann und die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E-331/2016 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines Rechtsbeistandes abgewiesen. 10.2 Am 24. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise um Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 10.3 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erweisen sich die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos und auch die weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 24. Oktober 2016 führten nicht zu einer anderen Einschätzung. Es besteht daher keine Veranlassung wiedererwägungsweise auf die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 zurückzukommen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Demnach sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-331/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger