Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3302/2015
Urteil v o m 3 0 . Juni 2015 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).
E-3302/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksrepublik China) am 22. bzw. 25. März 2013 in Richtung Nepal. Zwei Monate später habe er Nepal auf dem Luftweg verlassen. Am 29. Mai 2013 sei er in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 7. Juni 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 12. Juni 2014 und ergänzend am 27. April 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______, Tibet. Er habe sein ganzes Leben dort verbracht. Er sei nie zur Schule gegangen und spreche kein Chinesisch. Sein Vater sei Händler gewesen und er selbst habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Im März 2013 habe sein Vater einige DVDs nach Hause gebracht. Einen dieser Filme habe er am 22. März 2013 mit einem Freund zusammen bei diesem zu Hause angeschaut. Es habe sich um Filmaufnahmen des Dalai Lama gehandelt. Sein Freund habe die DVD gleichentags kopiert und an zwei seiner Freunde weitergegeben. Die Polizei habe sogleich davon erfahren und die Freunde festgenommen. Als er dies von seinem Freund erfahren habe, habe er alles seinem Vater erzählt, welcher noch am selben Abend mit ihm losgefahren sei. Dieser habe ihn nach Dram gebracht, von wo aus er mit Hilfe eines Schleppers illegal nach Nepal gereist sei. Am 27. Mai 2013 sei er zusammen mit seinem Schlepper per Flugzeug in die Schweiz aufgebrochen, wobei er an einem unbekannten Ort umgestiegen sei. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 – eröffnet am 5. Mai 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 22. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
E-3302/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund mangelnder Länderkenntnisse, fehlender Kenntnisse der chinesischen Sprache, fehlender Identitätspapiere sowie unglaubhafter Vorbringen bezüglich der Asylgründe und der Ausreise liege nahe, dass der Beschwerdeführer nicht in der angegebenen Region sozialisiert worden sei,
E-3302/2015 weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. So könne der Beschwerdeführer lediglich den Namen des Bezirkshauptortes sowie von zwei in der Umgebung liegenden Dörfern nennen. Er vermöge nicht einmal zu sagen, an welche Länder seine Region grenze, obwohl sowohl E._______ als auch F._______ nur wenige Kilometer entfernt seien. Lediglich in der vertieften Anhörung erwähne er F._______. Zudem seien seine Schilderungen zum Heimatdorf unsubstantiiert, obwohl er mehr als 30 Jahre in diesem Dorf gelebt habe. Ebenfalls würden seine Angaben zum Klima nicht zu überzeugen vermögen. Die Angaben zu seinem Alltag seien knapp und stereotyp. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass ein junger Mann noch nie im nur 50 Kilometer entfernten Bezirkshauptort gewesen sei. Bezüglich der Währung könne er die Farbe des Geldes nicht beschreiben und kenne den Namen des Gründervaters der Volksrepublik China nicht. Es sei zudem nicht plausibel, dass er von den zahlreichen chinesischen Festen nichts mitbekommen habe, obwohl er in einem Dorf wohne, in dem auch Chinesen leben würden und es Ämter und Kasernen gebe. Auch sein Allgemeinwissen über Tibet sei begrenzt, und dass er keine bekannten Personen aus seinem Heimatdorf kenne, obwohl G._______ aus seinem Dorf stamme, sei unverständlich. Auch seine Ausführungen bezüglich des Fehlens von Chinesisch-Kenntnissen würden nicht zu überzeugen vermögen. Seine Aussagen zu den chinesischen Identitätspapieren seien teilweise falsch. Seine Schilderungen der Asylgründe seien rudimentär, unsubstantiiert und widersprüchlich. Seine Ausführungen zur Ausreise würden ebenfalls unglaubhaft ausfallen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er könne sein Dorf auf einer Karte nicht lokalisieren. Er habe zur Geographie alles gesagt, was er wisse. Er sei noch nie in der Bezirkshauptstadt gewesen und könne deshalb zu den auf dem Weg liegenden Ortschaften nichts sagen. Auch den Weg nach H._______ habe er so beschrieben, wie ihn sein Vater ihm beschrieben habe. Er habe an der Anhörung zudem zu wenig Zeit gehabt, genauer Auskunft zu geben. Er wäre dazu bereit, nochmals Auskunft zu geben. Zudem sei er beim Interview nervös gewesen und habe Angst gehabt. Auch die Landschaft und das Dorf habe er genau so beschrieben, wie er sie gesehen habe. Er habe wirklich nur auf dem Feld gearbeitet. Da sein Vater viel unterwegs gewesen sei, habe er zu Hause viel helfen müssen. Zum Klima habe er nur gesagt, dass dieses nicht immer gleich sei, und der Gründer-
E-3302/2015 vater von China werde in Tibet nicht Mao Zedong, sondern Mao Toshi genannt. Zudem würden Tibeter keine chinesischen Feste feiern. Dass G._______ aus seinem Dorf stamme, habe er nicht gewusst. Es sei richtig, dass er seine Identitätskarte nicht persönlich beantragt habe. Das habe sein Vater für die gesamte Familie gemacht. Er sei nie in der Schule gewesen, weshalb er kein Chinesisch spreche. Dies sei in Tibet normal. Bei einer Rückkehr nach Tibet müsse er mit einer massiven Strafe rechnen. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. So trifft zu, dass seine Aussagen zur Geographie seiner Region äusserst oberflächlich und teilweise falsch ausgefallen sind (SEM-Akten, A7/11 S. 8, A14/17 F11 ff. und A19/13 F5 ff.). Seine Einwendung, er habe zu wenig Zeit gehabt, sein Wissen zu präsentieren, ist als Schutzbehauptung abzutun, zumal sich in den Befragungsprotokollen keine Hinweise darauf finden und der Beschwerdeführer nach der ersten Befragung zu den Asylgründen noch ein zweites Mal durch das SEM befragt wurde (vgl. SEM-Akten, A14/17 und A19/13). Dass der Beschwerdeführer nicht zumindest Grundkenntnisse in Chinesisch besitzt, spricht ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben in einem Dorf gewohnt habe, in dem es auch Chinesen gebe (SEM-Akten, A7/11 S. 4 und A19/13 F17, F29 ff. und F68). Zudem kann von einem jungen Mann, der 30 Jahre in B._______ gelebt hat, erwartet werden, dass er, wenn er nach bekannten Personen aus seinem Dorf gefragt wird, zumindest weiss, dass G._______, aus diesem Ort stammt (SEM-Akten, A19/13 F43 ff.). Diesbezüglich ist nebst den vorangegangen Erwägungen zur Herkunft zusätzlich festzustellen, dass auch die Papierlosigkeit des Beschwerdeführers und seine unglaubhaften Aussagen zur Art und Weise, wie er seine angebliche chinesische Identitätskarte erlangt habe, die Einschätzungen des SEM stützt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen und der Ausreise vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer weder darlegen könne, woher sein Vater diese DVDs gehabt habe und wie viele es seien (SEM-Akten, A14/17 F70 ff.), und auch nicht wann die Freunde seines Freundes festgenommen worden seien und wie sein Freund davon erfahren habe (SEM- Akten, A14/17 F87 ff.). Insgesamt sind die Schilderungen seiner Asylgründe äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen (vgl. SEM-Akten,
E-3302/2015 A7/11 S. 8 f. und A14/17 F70 ff.). Auch bezüglich seiner Ausführungen zur Ausreise ergeben sich Widersprüche und Unklarheiten. So ist nicht nachvollziehbar, dass sein Vater ihm nicht gesagt habe, was er mit ihm vorhabe und wohin es gehe. Ebenso stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sein Schlepper nach der Grenzüberquerung zu ihm gesagt habe, er bräuchte nun keine Angst mehr zu haben (SEM-Akten, A14/17 F150), er jedoch auch gesagt habe, der Schlepper habe kein Tibetisch gesprochen (SEM-Akten, A7/11 S. 7). Auch gilt es festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Flucht nach Nepal äusserst substanzfrei ausgefallen sind und der Befrager allfällige Details immer mehrmals erfragen musste (vgl. SEM-Akten, A7/11 S. 7, A14/17 F109 ff. und A19/13 F83 ff.). Weiter vermag er mit dem blossen Festhalten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen und der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Insgesamt sind die Aussagen des Beschwerdeführers offensichtlich unzulänglich und derart haltlos, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2.3.1 [zur Publikation vorgesehen]). Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt sodann eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht der Beschwerdeführer die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat der Beschwerdeführer selber zu verantworten. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 5.2 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1 geltend, durch seine Flucht erfülle er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag er
E-3302/2015 weder seine Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch seine legale oder illegale Ausreise auch nur schon ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 5.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gelten deshalb als unbekannt. 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid – offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
E-3302/2015 auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3302/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel