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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2007 E-3302/2006

21. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,452 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-3302/2006 kom/stk/scb {T 0/2} Urteil vom 21. Mai 2007 Mitwirkung: Richter König, Tellenbach, Huber, Gerichtsschreiberin Steiner A._______, Ukraine, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 1. Oktober 2004 i.S. Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, ersuchte am 22. September 1999 in der Schweiz um Asyl und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, als Mitglied der illegalen Partei UNA-UNSO (Ukrainische Nationalversammlung-Ukrainische Selbstverteidigung) bei einer Zusammenkunft der Parteiangehörigen von der Polizei festgenommen, vier Monate lang inhaftiert und dabei vergewaltigt, zusammengeschlagen und unter Zwangsmedikation gesetzt worden zu sein. Auch sei sie, nachdem sie in D._______ ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe, bei der Rückkehr in die Ukraine ein zweites Mal inhaftiert worden. B. Mit Verfügung vom 13. April 2000 wies das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. Mai 2000 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Am 20. Juli 2003 reiste der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Mit Urteil vom 3. September 2003 wies die ARK die gegen die Verfügung vom 13. April 2000 erhobene Beschwerde ab. Die ARK hielt dabei in Übereinstimmung mit dem BFF im Wesentlichen fest, dass sowohl die Parteizugehörigkeit als auch die damit zusammenhängende Verhaftung und die dabei angeblich erlittenen Behelligungen - insbesondere die Vergewaltigung - nicht geglaubt werden könnten, und qualifizierte den Vollzug der Wegweisung in die Ukraine als zulässig, zumutbar und möglich. C. Eine an das BFF gerichtete als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 3. Oktober 2003 nahm die ARK als sinngemässes Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 3. September 2003 entgegen und wies dieses mit Urteil vom 17. November 2003 ab. Der Sohn der Beschwerdeführerin stellte am 14. Oktober 2003 beim E._______ ein eigenes Asylgesuch. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 wies das BFF ein Gesuch um Weidererwägung vom 11. Februar 2004, in dem die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme geltend machte und einen Arztbericht vom 4. Februar 2004 einreichte ab, und bezog in diesen Entscheid auch den Sohn der Beschwerdeführerin mit ein. Die Beschwerdeführerin liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 2. März 2004 Beschwerde erheben und machte unter anderem geltend, der Sohn habe am 14. Oktober 2003 ein selbständiges Asylgesuch eingereicht und könne somit nicht in den Entscheid der Mutter einbezogen werden. Aufgrund dieser Eingabe - in welcher auf das selbständig eingereichte Asylgesuch des Sohnes hingewiesen wurde - hob das BFF seine nunmehr vor der ARK angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2004 mit Verfügung vom 22. März 2004 auf. Mit Beschluss vom 21. April 2004 schrieb die ARK die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. Daraufhin stellte das BFF fest, das Gesuch um Wiedererwägung vom 11. Februar 2004 betreffend die Beschwerdeführerin - bleibe neuerlich zu prüfen.

3 E. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch vom 11. Februar 2004 ab und stellte fest, die Verfügung vom 23. April 2000 (recte: 13. April 2000) sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die angezeigte medizinische Behandlung für die im Arztzeugnis vom 4. Februar 2004 diagnostizierten Erkankungen sei auf vergleichbarem Niveau auch im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gegeben. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes seien die medizinischen Einrichtungen und Medikamente in der Ukraine vorhanden, dies namentlich auch in C._______, dem Wohnort der Beschwerdeführerin. Ausserdem verfüge sie über eine fundierte Ausbildung, Arbeitserfahrung und über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland und bringe somit die Voraussetzungen mit, um für sich und ihren Sohn in der Ukraine eine neue Existenz aufzubauen. Somit würden insgesamt weder die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Mit separater Verfügung vom 1. Oktober 2004 lehnte das Bundesamt ausserdem das Asylgesuch des Sohnes ab. F. Die Beschwerdeführerin liess die Verfügung des BFF vom 1. Oktober 2004 mit Beschwerde vom 3. November 2004 vollumfänglich bei der ARK anfechten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Auch der Sohn liess mit Eingabe vom 3. November 2004 bei der ARK Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid des BFF vom 1. Oktober 2004 erheben. G. Mit Verfügung vom 17. November 2004 hiess der zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und wies die Gesuche un Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue

4 Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Nach ständiger Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet. In der vorliegend zur Anwendung gelangenden Bedeutung bezeichnet dieser Begriff die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an die nachträglich eingetretene Veränderung einer Sachlage. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Erlass des vorinstanzlichen Entscheides angeblich nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung vom 13. April 2000 erfordern. 3.2 Eine Durchsicht der Vorakten ergibt, dass aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 11. Februar 2002 offensichtlich keine massgebende Veränderung der Sachlage vorliegt, die asyl- respektive vollzugsrechtlich zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Die Ursachen der diagnostizierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind unklar, können aber angesichts der völlig klaren Aktenlage und den als unglaubhaft qualifizierten Asylgründen offensichtlich nicht in den ursprünglichen Asylvorbringen begründet liegen. In der Beschwerde vom 3. November 2004 wird bezeichnenderweise mit keinem Wort mehr auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin eingegangen, sondern lediglich auf die politische Situation im Heimatland hingewiesen, was angesichts der als unglaubhaft erkannten politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin unbehelflich ist. Auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zur Begründung im Einzelnen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF das Wiedererwägungsgesuch offensichtlich zu Recht abgewiesen hat. 4. Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Somit ist die Verfügung des BFF vom 13. April 2000 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

5 5. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vom Instruktionsrichter abgewiesen worden ist, sind ihr entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.-- festzusetzenden Kosten aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N._______) - das E._______ ad F._______ Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Steiner Versand am:

E-3302/2006 — Bundesverwaltungsgericht 21.05.2007 E-3302/2006 — Swissrulings