Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3297/2016 E-3298/2016
Urteil v o m 9 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), und 2. B._______, geboren am (…), beide Kamerun, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Juriste, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 15. April 2016 / N (…).
E-3297/2016 E-3298/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (…) Februar 2013 verliessen und via Nigeria nach Libyen gelangten, wo der Beschwerdeführer 1 während etwa sechs Monaten arbeitete, bevor sie gemeinsam auf dem Seeweg nach Italien und von dort mit dem Zug am (…) August 2014 in die Schweiz einreisten und gleichentags Asylgesuche stellten, dass die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ jeweils am 19. August 2014 stattfand und das Bundesamt am 21. Mai 2015 (Beschwerdeführer 1) und am 29. Juni 2015 (Beschwerdeführerin 2) die Anhörungen zu den Asylgründen durchführte, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam vorbrachten, sie hätten im Jahr 2011 in D._______ nach religiösem Brauch geheiratet und eine gemeinsame Tochter, die bei der Mutter des Beschwerdeführers 1 zurückgeblieben sei, dass der Beschwerdeführer 1 anführte, er stamme aus D._______, habe vor der Ausreise in E._______, F._______, gelebt und zuletzt als (…) gearbeitet, dass er weiter darlegte, er sei im Jahr 2010 der Oppositionspartei "Front Social Démocrate" (SDF) beigetreten, sei für diese unter anderem als (…) tätig gewesen und habe im Dorf Leute angeworben und Informationstätigkeiten ausgeübt, dass er deswegen verschiedentlich schikaniert worden sei und er einmal auf dem Polizeirevier eine überhöhte Strafgebühr habe bezahlen müssen, nachdem seine Tiere unbefugt auf ein nachbarschaftliches Grundstück gelaufen seien, dass im Jahr 2013 zudem Boko Haram in der Region Extrême Nord wieder vermehrt aktiv gewesen sei, er jedoch selber nie direkt mit diesen in Kontakt gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus G._______, wo sie mit einer Tante gewohnt habe und wohin sie nach der Heirat zur Beendigung ihrer Ausbildung zurückgekehrt sei,
E-3297/2016 E-3298/2016 dass ihre Tante für die Regierungspartei "Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC) gearbeitet habe, wobei Anfang 2013 wiederholt Parteikollegen zu ihnen nach Hause gekommen seien und sowohl die Tante als auch die Beschwerdeführerin 2 bedroht hätten, wobei es auch zu körperlichen Übergriffen gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin 2 sogar mit einem Fluch belegt worden und daraufhin ernsthaft erkrankt sei, diese Krankheit jedoch im Zeitpunkt der Ausreise überwunden gehabt habe, dass sie aus diesen Gründen kurz vor Abschluss des Gymnasiums die Schule habe abbrechen müssen und schliesslich zum Ehemann in den Norden nach E._______ geflohen seien, dass dort Boko Haram aktiv gewesen, sie jedoch selber nicht mit dieser Gruppierung konfrontiert worden sei, dass der Beschwerdeführer 1 nach Aufforderung durch das SEM (mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015) einen ärztlichen Bericht zu den Akten reichte, gemäss dem er an einer chronisch aktiven Hepatitis B leide, dass der Beschwerdeführer 1 mit Verfügung des kantonalen Migrationsamts vom (…) März 2015 wegen des Verdachts auf Beteiligung an Drogenhandel aus den Städten H._______ und I._______ ausgegrenzt und eine Beschwerde gegen diese Verfügung vom Bezirksgericht H._______ mit Urteil vom 1. Juni 2015 – offenbar rechtskräftig – abgewiesen wurde, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit zwei separaten Verfügungen vom 15. April 2016 – beide eröffnet am 25. April 2016 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 würden zudem den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, dass das SEM mit Bezug auf beide Beschwerdeführenden die Wegweisung verfügte und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
E-3297/2016 E-3298/2016 dass die Beschwerdeführenden mit einer Eingabe vom 24. Mai 2016 durch ihren Rechtsvertreter gegen die beiden vorinstanzlichen Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liessen, der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug sei aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventuell sei die Sache der Vorinstanz zur neuen Entscheidfindung zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt und unter anderem ein Arztzeugnis und eine Fürsorgebestätigung eingereicht wurden, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die beiden Verfahren E-3297/2016 und E-3298/2016 aufgrund des engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs aus prozessökonomischen Gründen vereinigt werden,
E-3297/2016 E-3298/2016 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage beschränkt, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24
E-3297/2016 E-3298/2016 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden – wie mit den diesbezüglich unangefochten gebliebenen Verfügungen des BFM vom 15. April 2016 rechtskräftig festgestellt worden ist – die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Kamerun drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch individuelle Gründe der Zumutbarkeit einer Rückführung nach Kamerun entgegenstehen, und mithin auf die zutreffenden Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen des SEM verwiesen werden kann, dass gleichwohl hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerenden in ihrem Heimatstaat beide über ein Beziehungsnetz verfügen (vgl. Akte A9/12 S. 5 und Akte A10 12 S. 5), dass die Mutter des Beschwerdeführers 1 zu erwähnen ist, in deren Obhut die Beschwerdeführenden ihr gemeinsames Kind gelassen haben, neben der Mutter noch sein Vater, seine Geschwister und mehrere Onkel und Tanten an verschiedenen Orten in Kamerun leben, dass die Beschwerdeführerin 2 neben der Tante, bei der sie zuletzt gewohnt habe, weitere Angehörige in G._______, J._______ und K._______ erwähnt hat (vgl. Akte A34/19 S. 5),
E-3297/2016 E-3298/2016 dass aufgrund dieses bestehenden familiären Umfeldes davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr im Bedarfsfall auf deren Unterstützung zählen können, dass der Beschwerdeführer 1 sodann gemäss seinen Angaben in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrungen gesammelt und namentlich als (…), (…) und zuletzt als (…) gearbeitet hat (Akte A28/19 S. 6) und die Beschwerdeführerin 2 über eine gute Schulbildung verfügt, dass es den Beschwerdeführenden demnach aufgrund eigener Bemühungen und mithilfe der sozialen Verknüpfung des Familiennetzes gelingen sollte, sich eine Existenzgrundlage im Heimatstaat aufzubauen, dass der Beschwerdeführer 1 geltend macht und belegt, dass er unter chronisch aktiver Hepatitis B leidet, er dabei jedoch auch ausgeführt hat, bereits in Kamerun deswegen regelmässige Kontrolluntersuchungen im Spital durchlaufen zu haben, dass diesbezüglich mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es – sollte in Zukunft eine Behandlung erforderlich werden – entsprechende Spitaleinrichtungen beispielsweise in J._______ gibt, und bereits das SEM in seiner Verfügung darauf hingewiesen hat, dass er nötigenfalls ein Gesuch um (medizinische) Rückkehrhilfe im Sinn von Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) beantragen könnte, um eine allenfalls notwendig werdende Behandlung in der Übergangszeit zu erleichtern, dass die Beschwerdeführerin 2 geltend macht, sie sei schwanger (voraussichtlicher Geburtstermin: […] 2016) und benötige die entsprechenden vorgeburtlichen Kontrolluntersuchungen und nach der Geburt des Kindes sei sie auf Nachuntersuchungen und -betreuung angewiesen, dass allein die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 nicht dazu führt, den Vollzug als unzumutbar zu beurteilen, zumal sie gemäss Akten jung und gesund ist und abgesehen von den normalen pränatalen Voruntersuchungen keine gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft geltend macht, dass insgesamt die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 sowie die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen,
E-3297/2016 E-3298/2016 dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, vorstehende Erwägungen umzustossen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels Erfüllens der darin genannten, kumulativ erforderlichen, Voraussetzungen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahrens deren Kosten von insgesamt Fr. 800.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34
E-3297/2016 E-3298/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren E-3297/2016 und E-3298/2016 werden vereinigt. 2. Die gemeinsame Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay