Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.10.2018 E-3287/2017

24. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,065 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3287/2017

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2017 / N (…).

E-3287/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juli 2015 und der Anhörung vom 3. April 2017 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und in Jaffna wohnhaft gewesen. Ab 1997 habe er gelegentlich kleinere Büroarbeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt. Ab 2001 habe er die LTTE auch unterstützt, indem er Zivilisten und LTTE-Angehörige beherbergt habe. Im (…) 2001 sei er von der Armee auf offener Strasse verhaftet worden, als er (…). Er sei in der Folge für ungefähr (…) Monate bis (…) 2002 im B._______-Camp inhaftiert gewesen, wo er verhört und misshandelt worden sei. Aufgrund der allgemein unsicheren Lage sei er im Jahre 2007 ins Vanni-Gebiet geflüchtet, wo er verwundete LTTE-Kämpfer gepflegt habe. In dieser Zeit habe er ein wichtiges LTTE-Mitglied namens C._______ kennengelernt. Nach Ende des Krieges habe er sich im Jahre 2009 der Armee gestellt und sei in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Nach drei Wochen habe er das Camp dank einer Schmiergeldzahlung seines Onkels verlassen können, bei dem er fortan gelebt habe. Im August 2010 sei er nach Jaffna zurückgekehrt. Am (…) 2010 sei er von unbekannten Männern brutal angegriffen und verprügelt worden. Diese Männer hätten ihn bedroht und über seine Vergangenheit Bescheid gewusst. Aufgrund des Angriffs habe er zehn Tage im Spital verbringen müssen. Seit Ende 2010 habe er die Tamil National Alliance (TNA) gelegentlich aktiv unterstützt und ab 2013 Vollzeit für die Partei – unter anderem als „Vertrauensperson“ – gearbeitet. Er habe erneut Kontakt mit C._______ gehabt. Er sei jedoch nie Mitglied der Partei gewesen. Im (…) 2014 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) für (…) beziehungsweise (…) Tage inhaftiert, verhört und misshandelt worden. Die Beamten hätten ihm Fragen über C._______ und seine Verbindungen zu den LTTE gestellt. Man habe ihn schliesslich freigelassen, weil sich seine Ehefrau und seine Kinder für ihn eingesetzt und seine Unschuld beteuert hätten. Am (…) 2014 sei C._______ von unbekannten Leuten erschossen worden. Im (…) 2014 hätten Beamte des CID ihn erneut aufsuchen wollen, er habe an diesem Tag jedoch als Maurer gearbeitet und sei nicht zuhause gewesen. Aufgrund dessen habe er sich in einem hinduistischen Tempel in D._______ versteckt und sei im (…) 2014 nach E._______ gegangen, um sich bei seinem Onkel zu verstecken. Im selben Monat sei erneut nach ihm gesucht worden. Am (…) 2015 habe er Sri

E-3287/2017 Lanka mit Hilfe eines Schleppers auf dem Meeresweg verlassen. Über Indien und die Türkei sei er in die Schweiz gereist. Er macht zudem geltend, zwei seiner Brüder seien LTTE-Mitglieder gewesen. Der eine Bruder sei im Jahre 2008 von der Armee erschossen worden, vom anderen fehle seit dem Jahre 2009 jegliche Spur. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Todesurkunde betreffend seinen Bruder, einen Zeitungsartikel (Kopie), ein Schreiben eines Parlamentsmitgliedes vom 15. Juni 2015, eine Patienteninformation vom (…) 2010 sowie einen ärztlichen Bericht vom 21. April 2017 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 – eröffnet am 10. Mai 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juni 2017 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Beiordnung eines Rechtsbeistandes. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Am 12. Juli 2017 wurde der Vorschuss fristgerecht geleistet.

E-3287/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-3287/2017 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle.

Widersprüchlich seien einerseits seine Angaben zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes. An der BzP habe er geltend gemacht, dieses am (…) 2015 verlassen zu haben. Deshalb sei es nicht logisch, dass er an anderer Stelle angegeben habe, bis am (…) 2015 in Jaffna gewohnt zu haben. An der Anhörung habe er vorgebracht, bis (…) 2015 in Jaffna als Maurer gearbeitet zu haben. Den Widerspruch habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht auflösen können. Andererseits habe er bezüglich seiner Haft beim CID an der BzP angegeben, (…) Tage lang inhaftiert worden zu sein. Demgegenüber habe er an der Anhörung gesagt, (…) Tage lang festgehalten worden zu sein. Diesen Widerspruch habe er ebenfalls nicht überzeugend erklären können. Des Weiteren habe er an der BzP behauptet, nach seiner Freilassung seien die Behörden im (…) 2014 erneut bei ihm zu Hause erschienen, um ihn zu suchen. Danach habe er sich beim Onkel versteckt. An der Anhörung habe er ausgeführt, bereits im (…) 2014 gesucht worden und im (…) 2014 nach E._______ gegangen zu sein. In

E-3287/2017 der Zwischenzeit habe er sich in einem Tempel in D._______ versteckt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er behauptet, sowohl im (…) 2014 als auch im (…) 2014 von den Behörden gesucht worden zu sein. Zudem würden seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Seine Aussagen bezüglich seiner Überstellung an die Armee im Jahre 2009 und seiner anschliessenden Freilassung aus dem Flüchtlingscamp würden auf einer Anhäufung von Zufällen basieren und insgesamt konstruiert und unglaubhaft erscheinen. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb er im (…) 2014 nach seiner Inhaftierung durch den CID nach kurzer Zeit aus der Haft entlassen worden sei, nur weil sich seine Ehefrau und Kinder für seine Freilassung eingesetzt hätten – zumal er erklärt habe, von den Behörden als Terrorist abgestempelt worden zu sein. Unplausibel sei auch, dass man ihn freigelassen und anschliessend wieder gesucht habe. Schliesslich seien seine Vorbringen, seit 1997 die LTTE und seit 2010 die TNA unterstützt zu haben, wenig konkret. Er habe nicht anschaulich zu schildern vermocht, inwiefern er die beiden Organisationen unterstützt haben wolle. Seine Aussagen hätten sich in Allgemeinplätzen erschöpft und würden keine Realitätskennzeichen aufweisen. Den Ausführungen bezüglich der Haftstrafe in den Jahren 2001 und 2002 fehle es ebenfalls an Detailreichtum und gefühlsbezogenen Aussagen.

Die eingereichten Beweismittel seien nicht tauglich, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Das Schreiben eines Parlamentsmitgliedes widerspreche den Aussagen des Beschwerdeführers, nie Mitglied der TNA gewesen zu sein. Im Weiteren würden die eingereichte Todesurkunde und der Zeitungsartikel zwar die Ermordung seines Bruders bestätigen. Die Dokumente würden jedoch nicht belegen, dass dieser von der Armee aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft erschossen worden sei. Schliesslich besage die eingereichte Patienteninformation, dass er am (…) 2010 mit diversen Verletzungen ins Spital eingeliefert worden sei, welche durch einen Angriff unbekannter Personen herrühren würden. Es sei aber nicht belegt, dass ein politischer Hintergrund vorgelegen habe. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Seine Vorfluchtgründe seien unglaubhaft und Risikofaktoren seien aus den Akten keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies zulässig, zumutbar und möglich.

E-3287/2017 6. In seiner Eingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer über weite Teile die erstinstanzlich geltend gemachten Asylvorbringen und nimmt einige sachverhaltliche Anpassungen vor. Zum einen beschreibt er die Bedingungen seiner Haft im Jahre 2001, anlässlich derer er misshandelt worden sei. Von den ihm zugefügten Schlägen seien noch heute Narben sichtbar. Zum anderen beschreibt er die Organisation seiner Flucht aus dem Flüchtlingscamp im Jahre 2009 anders als an der Anhörung: Er habe einer Person einer Hilfsorganisation die Nummer seines Onkels gegeben und sie gebeten ihm zu sagen, dass er ihn aus dem Camp holen solle. Der Onkel habe daraufhin dieser Person Geld gegeben, mit welchem diese das Militär bestochen habe. Überdies habe seine Inhaftierung durch den CID im (…) 2014 (…) Tage gedauert. Er habe bei der Rückübersetzung Angst gehabt, die falsche Zeitangabe von (…) Tagen zu korrigieren. Den ihm vorgeworfenen Widerspruch, gemäss seinen Angaben noch bis am (…) 2015 in Jaffna gelebt zu haben, obwohl er bereits am (…) 2015 ausgereist sei, führt er auf ein Missverständnis zurück. So sei sein offizieller Wohnsitz bis (…) 2015 in Jaffna gewesen, obwohl er bereits früher ausgereist sei. Mit ersterem Datum habe er also seinen letzten offiziellen Wohnsitz gemeint, mit letzterem den Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise aus Sri Lanka. Bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka fürchte er um sein Leben. Sein Heimatstaat sei nicht gewillt, ihn als ethnischen Tamilen zu schützen und er sei gezielten Verfolgungen gegen seine Person ausgesetzt. Der Vorfall vom (…) 2010 und insbesondere die zweite Verhaftung durch den CID seien als unmenschliche Behandlung und Gefährdung seines Leibes und Lebens sowie seiner Freiheit zu qualifizieren. Die begründete Furcht vor seiner Tötung durch den Staat sei unter Berücksichtigung des Schicksals von C._______ gegeben. Verfolgungsmotiv des sri-lankischen Staats sei seine LTTE-Vergangenheit, sein Engagement für die TNA sowie die LTTE- Mitgliedschaft seiner beiden Brüder. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies aus folgenden Gründen unzumutbar: Seine aktuelle familiäre Situation sei prekär, seine Eltern seien beide verstorben, seine Frau und Kinder würden sich zurzeit in Jaffna verstecken. Er werde überdies immer noch von Beamten des CID gesucht, zuletzt am (…) 2017. Seine Ausreise würde ihn in den Augen des sri-lankischen Staates zudem noch verdächtiger machen und er fürchte, bei einer allfälligen Rückschaffung am Flughafen verhaftet zu werden. Insbesondere

E-3287/2017 zu seiner Internierung im B._______-Camp existiere sicherlich ein Eintrag in der sehr umfangreichen Datenbank des Staates. Darüber hinaus qualifiziere das Bundesverwaltungsgericht eine Rückweisung ins Vanni-Gebiet nach wie vor als unzumutbar. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe halte in ihrem Bericht zum Vanni-Gebiet fest, dass bei einer Rückschaffung die Gefahr von unmenschlicher Behandlung drohe. 7. Zur Begründung der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde erwog die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 insbesondere (Zitat:), „dass das SEM in seinen Erwägungen mit umfassender, überzeugender sowie hinlänglich auf die Akten und die Praxis abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen von Art. 3 AsylG an die die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Grund zur Beanstandung in wesentlichen Punkten zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Betrachtungsweise aufdrängt, dass darin über weite Teile die erstinstanzlich geltend gemachten Asylvorbringen wiederholt und bekräftigt sowie sachverhaltliche Anpassungen vorgenommen werden, dass die einzelnen Erwägungen der Vorinstanz nur partiell und auch insoweit nur punktuell beanstandet werden und die dabei vorgenommenen Entkräftungs- und Erklärungsversuche in der vorgelegten Form offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzen, dass sich die gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug richtenden Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen hauptsächlich mit der Situation im Vanni-Gebiet befassen, er selber aber aus Jaffna stammt, dort die meiste Zeit seines Lebens verbracht und auch seinen letzten Wohnsitz gehabt hat“.

E-3287/2017 8. 8.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen in korrekter und überzeugender Weise zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich an den in der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 summarisch gewonnenen Erkenntnissen fest (vgl. E. 7), zumal die Sachlage und die Prozessakten seither unverändert geblieben sind. Bezug nehmend auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe ist ergänzend folgendes festzuhalten: Das Argument des Beschwerdeführers, bei der Rückübersetzung anlässlich der Anhörung gemerkt zu haben, dass seine Angabe bezüglich der Haftdauer im (…) 2014 falsch gewesen sei und dass er diese aus Angst nicht korrigiert habe, überzeugt nicht. Er hätte bereits vor der Rückübersetzung mehrmals Gelegenheit gehabt, den Fehler zu bemerken und die Zeitangabe zu korrigieren (vgl. vorinstanzliche Akten A11 F147, F149 und F168). Zudem lässt sich aus seinen Aussagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs schliessen, dass er anlässlich der BzP einen Fehler gemacht habe – seine Angabe bezüglich der (…)-tägigen Haftdauer folglich falsch gewesen sei. Unbesehen davon weisen die beiden Zeitangaben eine grosse Diskrepanz auf, was gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht. Schliesslich kann auch seinen Ausführungen bezüglich des Widerspruchs zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht gefolgt werden. Er hat anlässlich der Anhörung mehrmals unmissverständlich ausgesagt, bis (…) 2015 als Maurer in Jaffna gearbeitet zu haben (vgl. A11 F26 ff. und F165). Der Widerspruch besteht weiterhin und es ist somit unklar, wann genau er Sri Lanka verlassen hat. Unglaubwürdig erscheinen lässt den Beschwerdeführer überdies, dass er in der Beschwerde vorbringt, seine Mutter sei im Jahr 2017 verstorben. Dies steht im Widerspruch zu seiner Aussage bei der Vorinstanz, seine Mutter sei ein Jahr nach der Nachricht vom Tod seines Bruders verstorben (vgl. A11 F108). Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Vorfluchtgründen durch die sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2015 glaubhaft zu machen.

E-3287/2017 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (frühere Verhaftungen, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Der Beschwerdeführer konnte weder seine Unterstützung für die LTTE noch seine Inhaftierungen glaubhaft machen. Er machte auch keine regimekritischen exilpolitischen Aktivitäten geltend und erfüllt somit keine der stark risikobegründenden Faktoren. Gemäss Arztbericht vom 21. April 2017 weist er Narben an (…), (…) und (…) auf. Sri Lanka habe er mit einem gefälschten, indischen Pass verlassen. Seine tamilische Ethnie sowie die längere Landesabwesenheit können zusätzliche schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Gesamthaft betrachtet ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen wird und somit gefährdet wäre. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. 8.3 Das SEM hat folglich das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-3287/2017 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die

E-3287/2017 allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2 f.). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Gemäss Akten lebte der (…)-jährige Beschwerdeführer bis zum Jahre 2007 in Jaffna. Danach sei er ins Vanni-Gebiet geflüchtet, im August 2010 jedoch wieder nach Jaffna zurückgekehrt. Seine Frau, seine Kinder und sein Onkel würden noch immer in Jaffna leben. Des Weiteren lebten fünf

E-3287/2017 Brüder in Sri Lanka (vgl. A3 Ziff. 3.01). Er verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und habe bis zu seiner Ausreise als Maurer und Tuk-Tuk- Fahrer gearbeitet (vgl. A11 F25 f.). Gemäss eigenen Aussagen gebe es für ihn viele Möglichkeiten, in Sri Lanka „gut und wohlwollend“ zu leben (vgl. A11 F37). Vollzugsrelevante Gesundheitsbeschwerden sind aus den Akten keine ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Lage sein wird, seine zuvor ausgeübten Tätigkeiten wieder aufzunehmen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3287/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 12. Juli 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Kevin Schori

Versand:

E-3287/2017 — Bundesverwaltungsgericht 24.10.2018 E-3287/2017 — Swissrulings