Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3286/2013
Urteil v o m 1 8 . Februar 2014 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. März 2013 / N (…).
E-3286/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit an die Schweizer Vertretung in Khartoum (Sudan) gerichtetem, in englischer Sprache abgefasstem, undatiertem Schreiben (Eingangsstempel: 28. März 2011) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl ersuchte, dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sie habe das Aufgebot, ein Mitglied der [Name] ihrer Schule zu werden, abgelehnt, weshalb sie ernsthaften Einschüchterungsversuchen dieser Vereinigung ausgesetzt gewesen sei, insbesondere ihr der Abbruch ihrer Studien und das Einrücken in den Militärdienst angedroht worden sei, weshalb sie ihren Heimatstaat verlassen und im Sudan um Gewährung von Asyl ersucht habe, dass der Beschwerdeführerin vom BFM mittels Zwischenverfügung vom 6. August 2012 – am 26. August 2012 durch die Schweizer Vertretung in Khartoum übermittelt – mitgeteilt wurde, die Schweizer Botschaft in Khartoum habe dem BFM mit Schreiben vom 23. März 2010 mitgeteilt, ab Sommer 2009 habe das Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen Bereich stark zugenommen und die grosse eritreische Diaspora im Sudan und die Menge an täglich neu eingereichten Asylgesuchen lasse dieses Volumen zusätzlich ansteigen, weshalb die Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, dass dem BFM die Begründung der Schweizer Botschaft zum Verzicht auf eine Befragung überzeugend erscheine, das von der Beschwerdeführerin eingereichte schriftliche Asylgesuch indes noch einige Fragen offen lasse, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien, weshalb die Beschwerdeführerin darum ersucht wurde, einen detaillierten Fragenkatalog zu beantworten, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig die Gelegenheit erhielt, sich zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asylgesuches und der Einreise in die Schweiz zu äussern, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit Schreiben vom 2. September 2012 in strukturierter Weise ergänzte,
E-3286/2013 dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2013 der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch ablehnte, dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2013 durch die Schweizer Vertretung in Karthoum eröffnet wurde, dass die Verfügung des BFM mit in englischer Sprache abgefasster Beschwerde vom 14. Mai 2013 angefochten wurde, diese Rechtsmittelschrift am 15. Mai 2013 bei der Schweizer Vertretung in Khartoum einging und dem BFM zugestellt wurde, welches sie mit Übermittlungsschreiben vom 7. Juni 2013 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr die Einreise zu bewilligen und in der Schweiz Asyl zu gewähren,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-3286/2013 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 alt AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG), dass die Schweizer Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass das BFM vorliegend in seiner Zwischenverfügung vom 6. August 2012 den Verzicht auf eine Befragung begründete und zudem im Hinblick auf die vollständige Erfassung des Sachverhaltes die Beschwerdeführerin zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges – welcher Hinweise auf die Entscheidgrundlage der Vorinstanz lieferte – aufforderte und ihr im Hinblick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährte, http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30
E-3286/2013 dass das BFM somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat, indem es den Verzicht auf eine Befragung rechtgenügend begründete und den voraussichtlichen Inhalt des allfällig negativen Entscheides (zumindest die wesentlichen Elemente) indirekt bekannt gab, dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 52 Abs. 2 alt AsylG), dass das BFM den Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 alt AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen seitens der eritreischen Behörden ausführte, diese würden auf ernstzunehmende Schwierigkeiten schliessen lassen, dass indes einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 aAsylG entgegenstehe, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2013 konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihr ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre, zu liefern, dass diesbezüglich festzustellen sei, dass Flüchtlinge im Sudan, welche – wie die Beschwerdeführerin – vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, dort die nötige Versorgung erhalten würden, weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, und zudem ihre Befürchtung, vom Sudan nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, unbegründet sei, da gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtling anerkannt seien, allgemein gering sei und ein erhöhtes Risiko auch nicht durch das vorgetragene Profil der Beschwerdeführerin objektiv begründet werden könne, dass ferner Karthoum – der derzeitige Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin im Sudan – für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei, die Hürden für eine dortige zumutbare Existenz im Fall der Beschwerdeführerin – sie arbeite als Serviceangestellte bei einem sudanesischen Arbeit-
E-3286/2013 geber, wo der Lohn nicht ausreiche, weshalb sie am Existenzminimum lebe (vgl. A6/9 S. 7) – nicht unüberwindbar seien, überdies im Sudan eine grosse eritreische Diaspora lebe, die ihn Not geratenen Landsleuten beistehe und weitgehend Unterstützung biete, dass schliesslich keine Verwandte oder Bezugspersonen der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben würden (vgl. A6/9 S. 5), und den Akten auch keine Hinweise auf allfällige andere Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen seien, weshalb keine besondere Nähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz gegeben sei, welche die Feststellung der Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan umzustossen vermöge, dass die Beschwerdeführerin nach dargelegter Begründung den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 alt AsylG nicht benötige, es ihr daher zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben, dass nach dem Gesagten sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe keine neuen, das heisst nach dem Entscheid des BFM entstandenen asylrelevanten Ereignisse geltend macht, dass sie vielmehr die bereits geschilderten Ausreisegründe vorbringt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nicht veranlasst sieht, die Frage einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin anders zu beurteilen als die Vorinstanz, dass bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem Einzelfall stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (z.B. der Schweiz) vorzunehmen sei, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bildet, dass die Beschwerdeführerin den Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan einerseits entgegenhält, sie habe das ihr zugewiesene Flüchtlingslager aus Angst durch eritreische Spione gefangengenommen zu werden, bzw. weil es dort weder eine genügende Versorgungslage durch das UNHCR noch die Möglichkeit einer Arbeit nachzugehen gegeben habe, verlassen müssen, diese Vorbringen indes offensichtlich weder genügend substantiiert vorgetragen noch belegt wer-
E-3286/2013 den, somit die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen sind, dass sie andererseits in Karthoum anfangs in einem Privathaushalt gearbeitet habe, wo sie indes Ausbeutung und sexueller Belästigung ausgesetzt gewesen sei, weshalb sie seither auf der Strasse Tee verkaufe, indes sie weiterhin rassistische und religiöse Diskriminierung erleide, sodann sie einmal durch die sudanesischen Migrationsbehörden während 24 Stunden festgehalten worden und nur dank der Intervention von Eritreern bei den sudanesischen Behörden freigekommen sei, dass auch diese Vorbringen nicht genügen, um die vorinstanzliche Feststellung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan zu widerlegen, insbesondere da der Beschwerdeführerin – wie oben festgestellt – die Möglichkeit offensteht, in das ihr zugeteilte Flüchtlingslager zurückzukehren bzw. ihr die eritreische Diaspora in Karthoum bei Schwierigkeiten mit den sudanesischen Migrationsbehörden ihren eigenen Angaben nach beigestanden ist, dass die Beschwerdeführerin damit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan – sei es in dem ihr zugewiesenen Flüchtlingslager des UNHCR, sei es in Karthoum – offensichtlich keine substantiierten Begründungen entgegenzuhalten vermag, d.h. es ihr nicht gelingt darzulegen, weshalb ihr der Verbleib im Sudan nicht zuzumuten ist, dass sie überdies – wie vom BFM zu Recht erkannt – offensichtlich keine besonders nahe Beziehung – weder Verwandte noch Anknüpfungspunkte – zur Schweiz hat und dazu auf Beschwerdeebene lediglich und ohne Namensnennung angibt, in der Schweiz viele gute Freunde zu haben, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin über keine Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die faktische und zumutbare Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens verfügt, dass es ihr nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht zuzumuten ist, im Sudan, einem Eritrea geographisch und kulturell näher liegenden afrikanischen Land, um Schutz nachzusuchen beziehungsweise dort zu verbleiben (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 alt AsylG), dass das BFM ihnen unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat,
E-3286/2013 dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3286/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Vertretung in Khartoum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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