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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2023 E-3284/2021

27. April 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,101 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2021

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3284/2021

Urteil v o m 2 7 . April 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kenia, vertreten durch MLaw Daniela Candinas Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2021 / N (…).

E-3284/2021 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Am 3. Januar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Da es im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 7. Januar 2020 Anzeichen gab, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden ist, wurde sie am 10. März 2020 zum Sachverhalt des Menschenhandels separat befragt. A.c Anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 19. Mai 2020 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus C._______ und habe zuletzt (in den Jahren 2013 bis 2016) zusammen mit ihren Kindern und einem Kindermädchen in einem Haus in Nairobi zur Miete gelebt. Am (…) 2003 habe sie geheiratet. Sie und ihr Ehemann hätten beide gearbeitet und es sei ihnen finanziell gut gegangen. Sie hätten (…) gemeinsame Kinder bekommen. Im Jahr (…) habe ihr Ehemann ein Grundstück an die Stadt-Regierung von Nairobi verkauft, dafür aber nur einen Bruchteil des vereinbarten Kaufpreises erhalten. Danach hätten die Probleme angefangen. Er sei von der Polizei vorgeladen worden, weil die Käufer des Grundstücks behauptet hätten, er sei zum Verkauf dieses Grundstücks nicht berechtigt gewesen. Gegen eine Kaution sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Danach sei er sehr besorgt gewesen – er habe nämlich einen Beweis dafür gehabt, dass [ein Politiker] namens D._______ persönlich den Kaufvertrag unterschrieben habe. Am (…) 2015 sei ihr Ehemann angeschossen worden und im Spital an den Folgen der Schussverletzung verstorben. In der Folge sei sie von der Polizei befragt worden. Ein befreundeter Rechtsanwalt habe ihr mitgeteilt, dass ihr Ehemann heikle Geschäfte mit (…) gemacht habe. Es sei zu Unregelmässigkeiten bei den polizeilichen Ermittlungen gekommen. Da ihr die Polizei nicht habe helfen können, habe sie einen Privatdetektiv engagiert. Dieser habe ihr jedoch gesagt, dass die Leute, mit denen ihr Mann Geschäfte gemacht habe, nicht vor Gericht gebracht werden könnten und sie die ganze Sache einfach vergessen solle. Da alle ihre Konten gesperrt gewesen seien, habe sie von Freunden etwas Geld bekommen und ein Unternehmen gegründet, um mit (…) zu handeln. Dies habe sie während zwei Jahren gemacht. In dieser Zeit sei nichts mehr vorgefallen.

E-3284/2021 Im Jahr (…) sei ein Mann namens E._______ zum (…) gewählt worden. Dieser habe den Cousin ihres Mannes gekannt und habe Tötungen wegen (…) – es habe in der Zeit zahlreiche solcher Fälle gegeben – aufdecken wollen. Er sei diesbezüglich in den Medien aufgetreten und habe gewollt, dass sie sich in der Hinsicht ebenfalls engagiere. So hätten die Probleme mit der Polizei wieder angefangen. Die Polizei sei zu ihr nachhause gekommen, habe das Haus durchsucht und ihren Kindern Angst eingejagt. Die Polizisten hätten nach Dokumenten ihres Ehemannes gesucht und von ihr wissen wollen, worüber sie mit E._______ gesprochen habe. E._______ habe aber weiterhin Druck gemacht, um die Verbrechen aufzudecken. Sie habe jedoch der Kinder wegen mit dem Ganzen nichts zu tun haben wollen. In der Folge sei auch ihr Büro durchsucht worden, wobei die Polizisten die gesuchten Dokumente nicht gefunden hätten. Die Polizei habe darüber hinaus ihren Vater gewarnt, sie solle vorsichtig sein, mit wem sie spiele. Dies sei Ende 2018 vorgefallen. Daraufhin habe sie ein Jobangebot in F._______ angenommen, weshalb sie mit den Kindern im (…) 2018 über G._______ nach F._______ gefahren sei. Nach ihrer Ankunft habe sie einen Anruf von einem Polizisten aus Nairobi erhalten. Er habe gedroht, dass man sie auch im Ausland erwischen würde, sollte sie sich dort an die Medien wenden, und ihr gesagt, dass man sie innerhalb von sieben Tagen zurück in Kenia erwarte. Tags darauf habe sie von einem weiteren Polizisten einen Anruf erhalten. Dieser habe ihr gesagt, dass sie zur Polizeistation gehen müsse, um die Papiere zu prüfen. Dort habe sei ihr beschieden worden, dass sie nach Kenia zurückkehren müsse, weshalb sie in der Folge zurück zu ihren Eltern gegangen sei. Sie habe beschlossen, ihren Wohn- und Arbeitsort zu wechseln. Am Abend des (…) 2019 habe sie in ihrem neuen Büro nach dem Rechten sehen wollen. Als sie das Büro verlassen habe, sei sie von zwei Männern mit einer Waffe ins Auto gedrängt und mitgenommen worden. Sie seien an einen entlegenen Ort gefahren und hätten sie nach Dokumenten gefragt. Die Männer hätten gesagt, sie hätten gehört, dass sie mit [einem Politiker] zusammenarbeite, um gegen D._______ vorzugehen. Anschliessend sei sie geschlagen, von einem der Männer vergewaltigt und auf einem Spielplatz zurückgelassen worden. Nach einem einwöchigen Aufenthalt im Spital sei sie zu ihren Eltern gegangen. Sie habe beschlossen, eine Weile zu ihrem Bruder in H._______ zu gehen. Nach rund einem Monat in H._______ habe ein Bekannter ihres Bruders ihr angeboten, ihr bei der Erlangung eines Visums für die USA behilflich zu sein. Dieser Bekannte habe sie zu einer Person in Nairobi geschickt, der ihr bei der Ausstellung

E-3284/2021 eines Visums für Spanien behilflich gewesen sei. Diese Person habe gesagt, es sei einfacher, für die USA ein Visum zu erhalten, wenn sie zunächst nach Spanien fliege. In den zwei bis drei Monaten, während denen sie in Kenia auf das Visum gewartet habe, habe sie bei ihrer Mutter und weiteren Bekannten gelebt. Am (…) 2019 sei sie mit einem gültigen Schengen-Visum nach Spanien geflogen, wo sie am Folgetag angekommen sei. Von Spanien aus habe man sie dann zunächst nach Frankreich und anschliessend – am (…) 2019 – in die Schweiz gebracht. Sie habe zudem Angst, dass die Menschenhändler ihr im Falle einer Rückkehr etwas antun würden, da diese wegen des fehlenden Geldbetrages ihre Mutter bereits telefonisch bedroht hätten. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren sowie dem Kanton B._______ zu. C. Mit Schreiben vom 8. März 2021 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, Beweismittel bezüglich Gerichtsverfahren, Polizeibefragungen und Kontosperren in Kenia einzureichen sowie sich zu einzelnen Sachverhaltsfragen (Aktualität der Verfolgungsfurcht, Fragen zur Menschenhandels-Problematik) zu äussern. D. Mit Schreiben vom 19. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme sowie weitere Beweismittel (vgl. nachfolgende Auflistung unter Bst. E) ein. E. Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel bei der Vorinstanz ein: – Kopien ihrer Identitätskarte sowie ihres Führerausweises, – Kopien der Geburtsurkunden ihrer Kinder, – Kopie der Todesurkunde betreffend ihren Ehemann, – Kopien von Bankkarten, – acht Arztberichte (Formular F2) vom (…), (…) und (…) Januar 2020, (…) März 2020, (…) April 2020, (…) Juni 2020, (…) Juli 2020, – Arztbericht einer Fachärztin FMH Psychiatrie / Psychotherapie vom (…) Juli 2020,

E-3284/2021 – sechs Online-Artikel vom (…) und (…) 2015, (…) 2015 und (…) 2018 über die Tötung ihres Ehemannes und (…) in Kenia, – Bericht des I._______ (…) vom (…) 2019 inkl. Beilage, – Polizeibericht der ärztlichen Untersuchung vom (…) 2019, – Einschätzungsbericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom (…) März 2020, – die Einladung zur Beerdigung ihres Ehemannes, – zwei Schreiben des kenianischen Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin an den Direktor der kenianischen Kriminalpolizei in Nairobi (CID) vom (…) 2017 und (…) 2020, – «Abstract» der Polizeiakte des CID beziehungsweise der zuständigen kenianischen Polizeistelle aus dem Jahr 2015, – Schreiben des kenianischen Rechtsanwalts vom 30. Juli 2020, welcher die Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt, – Schreiben der Kirche vom 29. Juni 2020, – drei Online-Artikel vom (…) 2019 und (…) 2020 betreffend die korrupten Machenschaften des [Politikers] E._______, – Online-Artikel vom (…) 2020 zu den kommenden (…)wahlen im Jahr (…), – zwei Berichte von Human Rights Watch (HRW) aus den Jahren 2020 und 2021 betreffend die Lage in Kenia, – E-Mail der Beraterin Opferschutz Menschenhandel bei der FIZ vom (…) April 2021, – Arztbericht der Fachärztin FMH Psychiatrie / Psychotherapie vom (…) April 2021, – Bericht betreffend Menschenhandel aus dem Jahr 2020. F. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 – eröffnet tags darauf – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme jedoch aufschob. Gleichzeitig wurden ihr die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. G. Mit Beschwerde vom 16. Juli 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als ihre amtliche Rechtsbeiständin.

E-3284/2021 H. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, da die vormalige Rechtsvertreterin, lic. iur. Jelena Pokorny-Isailovic, nicht mehr beim Rechtsschutz für Asylsuchende im BAZ B._______ arbeite. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2022 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist den in Aussicht gestellten Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. J. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-3284/2021 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Eine Verfolgung sei flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv erfolgt sei oder künftig drohe. Die Verfolgung ziele auf das Sein einer Person und nicht auf deren Tun ab. Die von ihr geltend gemachte Verfolgung sei jedoch nicht politischer Natur und basiere somit

E-3284/2021 nicht auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive. Der Verfolgungsgrund sei vielmehr krimineller Natur, denn es gehe um Korruption und Machterhalt der beteiligten Parteien mittels krimineller Mittel. Weiter habe sie geltend gemacht, Opfer von Menschenhändlern geworden und durch falsche Versprechen und Täuschung nach Europa gebracht worden zu sein. Dadurch, dass sie durch Täuschung im Ausland in eine menschenunwürdige Lage geraten sei, seien für sie objektive Nachfluchtgründe entstanden. Die Verfolgung sei erst im Drittstaat – namentlich der Schweiz – entstanden. Objektive Nachfluchtgründe seien grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant. Obschon den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen sei, müsse zudem ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gegeben sein. Ein solches Verfolgungsmotiv sei in ihrem Fall jedoch nicht ersichtlich, da das weibliche Geschlecht nur in Fällen von staatlicher Diskriminierung ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AsylG darstelle. Dies sei im Fall von Kenia nicht gegeben. Der kenianische Staat benachteilige die Frauen nicht grundsätzlich aufgrund ihres Geschlechts. Deswegen hielten auch ihre diesbezüglichen Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Da sich aus den Akten jedoch eine konkrete Gefahr dafür ergebe, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, sei der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzulässig. 5.2 5.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin eingangs fest, dass ihr bei einer Rückkehr nach Kenia ernsthafte Nachteilte drohten. Weiter sei festzuhalten, dass sie bereits vor ihrer Flucht Opfer schwerer körperlicher und sexueller Übergriffe geworden sei und ihr bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland weiterhin durch D._______ und dessen Komplizen Gefahr an Leib und Leben drohe. Betreffend den Tatbestand des Menschenhandels bestehe bei einer Rückkehr die Gefahr, dass sie vom Menschenhändler und seinen Komplizen ausfindig gemacht würde. Vor dem Hintergrund, dass er ihre Mutter seit ihrer Flucht aufgrund der noch nicht beglichenen Schulden immer wieder kontaktiert und bedroht habe, sei sowohl die Gefahr eines Re-Traffickings als auch von Einschüchterungs- und Vergeltungsmassnahmen durch die kenianischen Menschenhändler gegeben und damit die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen. Die Vorinstanz habe sowohl hinsichtlich der Vorbringen

E-3284/2021 im Zusammenhang mit der Ermordung des Ehemannes als auch des Menschenhandels ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv verneint. Die Vorinstanz sei dabei aber fälschlicherweise von einer staatlichen Verfolgung ausgegangen. Da es sich aber um eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure handle, sei ferner auf die Frage der Schutzwilligkeit und –fähigkeit des kenianischen Staates näher einzugehen. Die Ermordung ihres Ehemannes im Auftrag D._______ enthalte durchaus eine politische Komponente. Ein gewichtiges Indiz für den fehlenden staatlichen Schutz stellte bereits die fehlende Ermittlung der Polizei im Mordfall ihres Ehemannes, wie auch in übrigen Morden im Zusammenhang mit (…), dar. D._______ habe sich seines Einflusses als [Politiker] bedient, ohne irgendwelche Konsequenzen befürchten zu müssen. Aufgrund seines nach wie vor bestehenden politischen Einflusses versage der staatliche Schutz, da die kenianischen Behörden nicht willens seien respektive gewesen seien, ihr Schutz zu gewähren. Hinzu komme, dass Frauen, welche wie sie Opfer sexueller Gewalt geworden seien, in Kenia aufgrund ihres Geschlechts häufig kein hinreichender Schutz gewährt werde. Es bestünden somit konkrete Hinweise für die fehlende Schutzwilligkeit des kenianischen Staates, da D._______ nach wie vor einen grossen Einfluss auf die Polizei und die kenianischen Behörden verfüge. Es wäre ihr sodann auch nicht zuzumuten, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, zumal sie sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Die Verfolgung würde zweifellos von den gleichen Akteuren ausgehen, gegen welche eine Strafanzeige hätte eingereicht werden müssen. Ihr stehe sodann keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal D._______ und seine Komplizen im ganzen Land gut vernetzt seien. Im Übrigen habe auch das SEM das Fehlen staatlichen Schutzes anerkannt, indem es im Falle ihrer Rückkehr von einer konkreten Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK ausgegangen sei. Damit sei die Asylrelevanz ihrer Vorbringen gegeben. 5.2.2 Hinsichtlich des Menschenhandels-Aspekts kritisierte die Beschwerdeführerin die aktuelle Rechtsprechungspraxis, wonach Menschenhandel an kein flüchtlingsrechtliches Merkmal anknüpfe und es sich dabei um ein rein kriminell motiviertes Verbrechen handle. Opfer von Menschenhandel seien aber meist nicht zufällig zu Opfern geworden, sondern aufgrund bestimmter sozialer Merkmale von den Tätern ausgewählt worden. Sie sei aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Eigenschaft als Witwe, ihrer sozialen und wirtschaftlichen Stellung und insbesondere aufgrund ihrer sexu-

E-3284/2021 ellen Verwertbarkeit zu wirtschaftlichen Zwecken Opfer von Menschenhandel geworden. Als Opfer von Menschenhandel bestehe bei einer Rückkehr nach Kenia noch mehr die Gefahr, dass sie von ihnen ausfindig gemacht und wieder gehandelt werde. Sodann bestehe bei einer Rückkehr die Gefahr von Stigmatisierung, Diskriminierung und sozialem Ausschluss. Ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv sei aus ihrer Sicht daher zu bejahen. Vorliegend fehle auch im Zusammenhang mit Menschenhandel der staatliche Schutz – dies sei durch das SEM auch anerkannt worden. In Kenia stehe ihr auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.2 Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der geschilderten Verfolgung kein erkennbares Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Der Umstand, dass es sich bei der Person, von welcher die Verfolgung ausgehe, um einen ehemaligen (korrupten) Amtsträger handelt, führt vorliegend nicht zur Annahme einer politischen Verfolgung im Sinne der genannten Bestimmung, auch wenn ein möglicher Einfluss auf die örtlichen Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen werden kann. Es sind keine Anzeichen ersichtlich, welche zur Annahme führen könnten, dass die Verfolgung aus anderen als eigensüchtigen, kriminellen Gründen erfolgt ist. Die Verfolgung geht vorliegend von einer Drittperson aus, womit es sich nicht um eine staatliche Verfolgung handelt. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung, dass auch nicht-staatlicher Verfolgung ein entsprechendes Motiv zugrunde liegen muss, um die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen.

E-3284/2021 Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin – aus kriminellen Gründen und aufgrund der Korruption der örtlichen Behörden – der benötigte staatliche Schutz verweigert wurde respektive im Falle einer Rückkehr verweigert würde und sie dadurch Gefahr liefe, eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung zu erfahren. Dieser Gefahr hat die Vorinstanz mit der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits Rechnung getragen (vgl. auch Urteile des BVGer D-1836/2020 vom 16. April 2020 E. 3.2.4; Urteile des BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2; Urteil des EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016, Grosse Kammer 59166/12, § 50; je m.w.H.). Im Übrigen ist fraglich, inwiefern D._______ im heutigen Zeitpunkt nach wie vor über Einfluss über die Behörden verfügt, zumal sich auch die in der Eingabe an das SEM vom 19. April 2021 (vgl. vorinstanzliche Akten 1059083- 52/6 S. 2) sinngemäss geäusserte Befürchtung, D._______ oder auch E._______ könnten die Wahlen im Jahr (…) erneut gewinnen, nicht bewahrheitet hat (vgl. < […] >, zuletzt abgerufen am 1. Februar 2023). Auf weitere Ausführungen zur Aktualität der Verfolgungsfurcht kann infolge Verneinung eines relevanten Verfolgungsmotivs allerdings verzichtet werden. 6.3 Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden ist, ist gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Problematik des Menschenhandels knüpft grundsätzlich nicht an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal an. Vielmehr handelt es sich dabei um ein ausschliesslich gemeinrechtlich motiviertes Verbrechen ohne asylrelevantes Motiv. Einer möglichen Gefährdung ist daher im Rahmen der zu prüfenden Wegweisungsvollzugshindernisse, insbesondere nach Art. 3 und 4 EMRK, Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2016/27, insb. E. 5.3.1; Urteil des BVGer E-6484/2020 vom 7. November 2022 E. 5.3 m.w.H.). Entsprechend dieser Praxis hat das SEM die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Das Gericht sieht vorliegend auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keine Gründe, auf diese Praxis zurückzukommen. Die Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kenianischen Behörden kann an dieser Stelle offenbleiben. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort Ziff. III).

E-3284/2021 6.4 Nach dem Ausgeführten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Nachdem das SEM mit Verfügung vom 15. Juni 2021 die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten der mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung sowie mangels Hinweisen auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-3284/2021 9.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Daniela Candinas als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Mangels gegenteiliger Hinweise seitens der vormaligen Rechtsvertreterin Jelena Pokorny-Isailovic und in Anbetracht dessen, dass die rubrizierte Rechtsvertreterin ebenfalls beim Rechtsschutz für Asylsuchende BAZ B._______ tätig ist, ist davon auszugehen, dass die vormalige Rechtsvertreterin ihr Honorar an den Rechtsschutz für Asylsuchende abgetreten hat. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 930.– (inklusive Auslagen) als angemessen zu veranschlagen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3284/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Daniela Candinas als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt. 5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 930.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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