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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2012 E-3282/2009

6. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,714 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009

Volltext

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-3282/2009

Urteil v o m 6 . März 2012 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N (…).

E-3282/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 16. Oktober 2007 auf dem Luftweg, reiste in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. November 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso summarisch befragt. Das BFM hörte sie am 5. Mai 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus B._______. Sie sei nie zur Schule gegangen und sie sei Analphabetin. Ihre jüngere Schwester sei mit einem einflussreichen Mann zwangsverheiratet worden. Etwa ein Jahr nach der Heirat sei die Schwester bei der Geburt ihres Kindes gestorben. Ihr Schwager habe sie daraufhin heiraten wollen, was sie indes abgelehnt habe. In der Folge habe ihr Schwager ihre Eltern bedroht. Ihr Vater habe sie deshalb zu ihrer Tante nach C._______ geschickt, welche die Reise ins Ausland organisiert habe. B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wegen Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte sie der Beschwerdeführerin Frist zur Nachreichung eines ärztlichen Zeugnisses. D.b. Die Beschwerdeführerin reichte am 25. Mai 2009 fristgerecht ein ärztliches Attest von Dr. med. D._______, datiert vom 3. September 2008, ein.

E-3282/2009 E. Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 8. Juni 2009 einen weiteren ärztlichen Bericht von Dr. D._______, datiert vom 2. Juni 2009, sowie ein Attest des Spitals E._______ vom 29. Mai 2009 zu den Akten. F. F.a. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 2. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. F.b. Am 9. Juli 2009 unterbreitete die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte diese am 21. Juli 2009 die Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.

2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das offenkundige

E-3282/2009 Fehlen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat (BVGE 2007/8 E. 2.1). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 37 Abs. 1 AsylG. Gemäss dieser Bestimmung sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen.

3.2. Bereits aus der in Art. 37 Abs. 1 AsylG verwendeten Formulierung ("in der Regel") ergibt sich, dass die angeführte Verfahrensfrist nicht absolut gilt. Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung, sofern die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben sind, auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten, wenn die in Art. 37 AsylG statuierte Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5d). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus der langen Verfahrensdauer kein konkreter Nachteil erwachsen ist; Entsprechendes macht sie auch nicht geltend. Die erhobene Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4. 4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). 4.2. Dass die Beschwerdeführerin innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgegeben hat, liegt ausser Streit. Insoweit stützt sich die Vorinstanz zu Recht auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, was in der Rechtsmitteleingabe nicht in Frage gestellt wird.

E-3282/2009 4.3. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin einerseits entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend, andererseits bringt sie vor, aufgrund der Anhörung und der gesetzlichen Bestimmungen erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b). Sie macht somit geltend, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. a und b AsylG auf das Asylgesuch eintreten müssen. 5. 5.1. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist auf Asylgesuche trotz Papierlosigkeit einzutreten, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. 5.2. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die volljährige Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise über ein Identitätspapier oder eine Geburtsurkunde verfügt habe, welches sie als äthiopische Staatsangehörige ausweise. Weiter würden Reisende an Flughäfen mit internationalen und interkontinentalen Destinationen in der Regel mehrmals geprüft. Es sei daher realitätsfern, wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, sie sei auf ihrer Reise nie kontrolliert worden. Es würden somit keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen. Dem hält die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe entgegen, in ländlichen Gebieten Äthiopiens sei es schwierig, in den Besitz von Identitätsdokumenten zu kommen. Sie habe nie die Schule besucht, weshalb kein Anlass bestanden habe, einen Identitätsausweis zu beantragen. 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hält zunächst fest, dass das wichtigste Identifikationsmittel in Äthiopien die Kebele-Identitätskarte ist. Es ist davon auszugehen, dass der überaus grösste Teil der äthiopischen Bevölkerung im Besitze eines solchen Ausweispapieres ist. Dass es in ländlichen Gebieten von Äthiopien allenfalls schwieriger sein könnte, ein Reisedokument zu beschaffen, ist nicht gänzlich auszuschliessen. Demgegenüber ist es absolut unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von Afrika aus ohne einen gültigen Identitätsausweis über internationale Flughäfen gereist sein will. Sodann besteht zwischen der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Schule besucht hat, und der Frage des Besitzes eines Identitätsausweises offensichtlich kein Zusammenhang, denn ein Ausweis dient nicht ausschliesslich zum Reisen, sondern auch um

E-3282/2009 sich bei anderer Gelegenheit persönlich zu identifizieren. Schliesslich und vor allem legt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar, inwiefern sie sich in den letzten vier Jahren seit ihrer Einreise in die Schweiz konkret und ernsthaft darum bemüht hat, ihre Reise- oder Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen beziehungsweise ihre Bemühungen mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.3). Die Vorinstanz hat demnach entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG zu Recht verneint. 6. 6.1. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG ist auf Asylgesuche trotz Papierlosigkeit einzutreten, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. 6.2. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Begründung führt sie aus, die Vorbringen seien nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin kenne den Namen des Ehemannes ihrer verstorbenen Schwester nicht, welcher sie nach deren Tod habe heiraten wollen. Sie schildere zwar, dass er hochrangig gewesen sei, Macht gehabt und ihre Familie bedroht habe. Konkrete Angaben diesbezüglich bleibe sie aber schuldig. Ferner habe sie auch keine hinreichenden Angaben zum Zeitpunkt des geltend gemachten Todes ihrer Schwester und zum Alter ihres Neffen machen können. In der Rechtsmitteleingabe verweist die Beschwerdeführerin zur Erklärung ihrer wenig konkreten Angaben auf ihre ländliche Herkunft, ihr junges Alter und den Umstand, dass sie nie eine Schule besucht habe. 6.3. Die Beschwerdeführerin vermag die mangelhaften Kenntnisse mit den drei Hinweisen nicht zu erklären. Das Nichtkennen des Namens des Schwagers beziehungsweise künftigen Ehemannes hat weder etwas mit der Herkunft noch mit dem Alter noch mit der fehlenden Ausbildung der volljährigen Beschwerdeführerin zu tun. Bei den Befragungen zu den Asylgründen geht es in erster Linie darum, über selbst Erlebtes zu berichten sowie alltägliches Wissen wiederzugeben, wozu die vorgenannten Themenkreise ohne weiteres zu zählen sind. Ebenso wenig haben Herkunft, Alter und Bildung bei der Schilderung der Stellung des Schwagers

E-3282/2009 sowie dessen Drohung gegen die Familie der Beschwerdeführerin zu tun. Weitergehend vermag sie mit dem Wiederholen ihrer Aussagen und dem sinngemässen Festhalten daran nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hat, sie erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und diesbezüglich weitere Abklärungen zutreffend für nicht notwendig erachtet hat. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. 8. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984

E-3282/2009 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien im Sinne der vorgenannten Bestimmung zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person der Beschwerdeführerin liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat im Jahre 2009 drei ärztliche Zeugnisse zu den Akten gegeben. In den Attesten wurden eine Gastritis sowie unklare Skelettschmerzen diagnostiziert. Gemäss dem ärztlichen Bericht des Spitals E._______ vom 29. Mai 2009, mithin des letzten medizinischen Attests, auf den der behandelnde Arzt Dr. D._______ im Bericht vom 2. Juni 2009 verweist, besteht kein notwendiger Bedarf zur weiteren Abklärung. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Magenschleimhautentzündung, welche in der Regel nach rund vier Wochen abheilt, der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich keine Beschwerden mehr bereitet und sie nicht an anderweitigen gesundheitlichen Problemen leidet. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin in den letzten zweieinhalb Jahren im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht

E-3282/2009 (vgl. Art. 8 AsylG) kein weiteres ärztliches Zeugnis eingereicht. Es liegen somit keine Wegweisungshindernisse medizinischer Art vor, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Äthiopien verbracht hat und demnach mit der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt ist. Gemäss ihren Angaben leben ihre Eltern und Geschwister sowie weitere nahe Verwandte nach wie vor in B._______. Damit verfügt die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen und welches ihr bei der Reintegration behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten. 9.3. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen äthiopischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Demnach sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3282/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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