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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2009 E-3279/2009

29. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,740 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-3279/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . M a i 2009 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Irak, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3279/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 11. Januar 2008 verliess und via Syrien, Türkei und ihm unbekannte Länder am 25. Januar 2008 illegal in die Schweiz gelangte und gleichentags beim Amt (...) um Asyl nachsuchte, dass ihn diese Behörde an das Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso verwies, wo er am 15. Februar 2008 zur Person und den Ausreisemotiven summarisch befragt wurde, dass ihn das BFM unter anderem mittels Formulars und Hinweises auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass er am 19. Februar 2008 für das weitere Verfahren dem (...) als Aufenthaltskanton zugewiesen und am 27. März 2008 vom BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, Kurde zu sein und mit Angehörigen im Dorf (...), Irak, gelebt zu haben, dass er und die Angehörigen - wie andere Kurden auch - von der zentralirakischen Regierung gezwungen worden seien, das Dorf zu verlassen, damit es von Personen arabischer Ethnie besiedelt werden könne, dass die Kurden nach dem Sturz Saddam Husseins ins Dorf zurückgekehrt seien und nun die Araber es hätten verlassen müssen, dass später Araber ins Dorf gekommen seien, die Familie des Beschwerdeführers bedroht und eine Entschädigung gefordert hätten, und er sich deshalb entschlossen habe, das Land zu verlassen, dass der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte, einen irakischen Nationalitätenausweis sowie ein Foto als Hirte einreichte, dass das BFM in der Folge den Nationalitätenausweis und die Identitätskarte einer amtsinternen Überprüfung unterzog, welche am 17. Februar 2009 im Wesentlichen ergab, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle, weil (...) nicht den echten Dokumenten der eingereichten Art entsprechen würden, E-3279/2009 dass dem Beschwerdeführer am 6. April 2009 das rechtliche Gehör zum Fälschungsvorwurf gewährt wurde, er aber nicht Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2008 - eröffnet am 15. Mai 2009 - auf das Asylgesuch vom 25. Januar 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und die beiden Ausweise einzog, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine authentischen oder rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, zumal die eingereichten Identitätsnachweise gefälscht seien, dass zudem die angegebenen Reisemodalitäten als lebensfremd zu bezeichnen seien, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass er nicht aus dem angegebenen Herkunftsgebiet (...) stammen könne, ansonsten er echte Dokumente eingereicht hätte, geschult wäre und die Sprache kennen würde, womit die angeblich in (...) erlittenen Verfolgungsmassnahmen jeder Grundlage entbehrten, was durch unstimmige Aussagen des Beschwerdeführers untermauert werde (Drohung gegen den Vater, eigener Aufenthaltsort), dass er Gefährdung seiner Familie geltend gemacht und gleichzeitig angegeben habe, seiner Familie gehe es heute in (...) nicht schlecht, dass er offensichtlich nicht bereit sei, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und von seiner Herkunft aus Nordirak auszugehen sei, wo er über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, dass bezüglich der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya festzuhalten sei, dass aufgrund der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich beurteilte, E-3279/2009 dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2009 gegen die Verfügung vom 12. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass in prozessualer Hinsicht um Kenntnis des ganzen Inhalts der vom BFM vorgenommenen Dokumentenanalysen vom 17. Februar 2009, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersucht wurde, dass die Vorakten am 25. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), und mithin auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-3279/2009 dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbesondere E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass somit auf den Antrag auf Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt E-3279/2009 wird oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorerst die Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln ist, wonach er sprachliche Schwierigkeiten habe und ihm durch die zu knapp bemessene Frist der Beizug einer rechtskundigen Person und damit die Möglichkeit, im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs zur ungenügenden Begründung des BFM in dessen Schreiben vom 6. April 2009 Stellung zu beziehen, vereitelt worden seien, dass er diesbezüglich geltend machte, die eingereichten originalen Identitätsnachweise, deren Unechtheit nicht leichthin angenommen werden dürfe, habe er im Behördenverkehr im Heimatland stets verwendet, weshalb er fordere, ihm seien nicht nur die Resultate der BFM-Dokumentenanalysen, sondern sämtliche Begründungen, die zu jenen Analyseergebnissen geführt haben, offen zu legen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb im Falle seiner Verletzung grundsätzlich die angefochtene Verfügung aufzuheben wäre, unabhängig von der Frage, ob die Verletzung nun auf das Endergebnis einen Einfluss gehabt hätte, dass mit Verfügung des BFM vom 6. April 2009 dem Beschwerdeführer die wesentlichen Fälschungserkenntnisse der Analysen offen gelegt und ihm hiezu das rechtliche Gehör gewährt wurde, unter der ausdrücklichen Androhung, im Unterlassungsfall sei aufgrund der bestehenden Aktenlage zu entscheiden, dass es der Beschwerdeführer aber unterliess, fristgemäss (oder auch im Nachhinein) zu reagieren, weshalb er die angedrohten Folgen seiner Untätigkeit grundsätzlich zu tragen hat, dass es anderseits unzulässig wäre, amtsinterne Dokumentenanalysen oder Teile davon generell von einer Akteneinsicht auszuschliessen, weshalb in jedem einzelnen Fall die gegenüberstehenden Interessen abzuwägen und die Gründe für eine allfällige Verweigerung der Einsichtnahme anzugeben sind (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 5 E. 5a; 1994 Nr. 26 E. 2d.bb), E-3279/2009 dass die amtsinternen Dokumentenanalysen vom 17. Februar 2009 als solche nicht dem Beschwerdeführer offenzulegen sind (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG), weil es im öffentlichen Interesse steht, die von Experten festgestellten Fälschungserkenntnisse nicht im Einzelnen darzulegen, da damit Fälschungen optimiert werden könnten (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c), dass somit der rechtliche Gehörsanspruch durch die Nichtoffenlegung der amtsinternen Entscheidgrundlagen nicht verletzt ist, und der Antrag auf eine weitergehende Einsicht in die internen Dokumentenanalysen (A16/4) abzuweisen ist, dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.), dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Begründung in Bezug auf die festgestellten Fälschungsmerkmale in der Akte A16/4 überprüft und die Argumentation des Spezialisten des BFM als überzeugend erachtet hat, weshalb es der Erkenntnis folgt, wonach es sich bei den eingezogenen Beweismitteln um Fälschungen handeln müsse, dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht stichhaltig sind, und namentlich seine Behauptung, er habe die Dokumente in dieser eingereichten originalen Form erhalten und in der Heimat gegenüber den Behörden stets verwendet zu haben, nichts daran ändert, dass sie nicht von autorisierter Seite ausgestellt wurden, dass das BFM im Kontext mit deren Verwendung zu Recht auf weitere Ungereimtheiten (wie unglaubhafte Reiseumstände) hinweist und die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zur Identität und Herkunftsregion auch aufgrund zusätzlicher Indizien (Schul- und Sprachbildung) berechtigterweise nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gefälschten Beweismittel und nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise vom tatsächlichen Heimatland in die Schweiz au- E-3279/2009 thentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass er auch bis heute keine echten Identitätspapiere abgegeben hat, dass somit das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen und die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststehen, dass weiter, unter Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Anhörungsprotokolle, der als gefälscht zu qualifizierenden Beweismittel (...), des nichts weiter beitragenden Fotos und der vagen, nicht vertrauenswürdigen Angaben des Beschwerdeführers in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Schilderungen zur Region (...) kaum Glaubhaftigkeits- und Realitätsmerkmale aufweisen, dass angesichts seines Alters nicht nachvollziehbar ist, dass er nur über Gemeinplätze und detailarm über die angeblichen Wohngegenden und die damit verbundenen Ereignisse berichten kann, und namentlich seine Aussagen über die Region (...), wo mehrere der Verwandten leben sollen, von Unkenntnis geprägt sind, dass den Argumenten in der Rechtsmitteleingabe nicht gefolgt werden kann, weil darin darüber hinaus keine stichhaltigen Argumente vorgebracht werden, die die korrekten Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen vermöchten, E-3279/2009 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe im Raum (...) somit offensichtlich haltlos sind, die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, dass - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM davon ausgeht, der Beschwerdeführer stamme aus dem Nordirak, dass allerdings Sorani sprechende Kurden auch in anderen Ländern leben, die linguistischen Unterschiede oft minim sind, die Sprachgrenzen und oft auch die Verwandtschaftsverhältnisse mit den Landesgrenzen nicht unbedingt übereinstimmen, keiner der kurdischen Dialekte auf den Nord- beziehungsweise den Zentralirak beschränkt ist und der Beschwerdeführer selber über seine angeblichen Aufenthalts- und Wohngegenden nicht überzeugend Auskunft gab, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen wäre, ob der Vollzug der Wegweisung durchführbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache des Bun- E-3279/2009 desverwaltungsgerichts sein kann, nach Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern oder -provinzen eines Landes zu forschen, wobei das vom BFM festgestellte Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bezüglich des Nordiraks zu bestätigen ist, dass der offenbar gesunde Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelnden Mitwirkung und der Verheimlichung der wahren Identität beziehungsweise Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden seiner Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde, wie oben aufgezeigt, aussichtslos und damit mindestens eine der beiden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist, weshalb die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nicht abzuwarten und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3279/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um eine weitergehende Einsicht in die amtsinternen Dokumentenanalysen vom 17. Februar 2009 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: E-3279/2009 Seite 12

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