Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3270/2012
Urteil v o m 1 8 . Juli 2012 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Eritrea, alle (angeblich) vertreten durch B._______, geboren am (…), Eritrea, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung); Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (…).
E-3270/2012 Sachverhalt: A. Der rubrizierte, angebliche Rechtsvertreter – ein wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommener Flüchtling eritreischer Staatsangehörigkeit und Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden – ersuchte mit vorgedrucktem Formular, betitelt mit "Gesuch um Familienzusammenführung", datiert vom 21. März 2012 beim BFM sinngemäss um Einreisebewilligung der Beschwerdeführenden, seiner sich im Sudan aufhaltenden Ehefrau und Kinder. B. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2012 nahm das BFM das "Gesuch um Familienzusammenführung" stillschweigend als Asylgesuch aus dem Ausland entgegen und belehrte den rubrizierten Rechtsvertreter, dass die Initiierung eines Asylverfahrens einen persönlichen Antrag der asylsuchenden Person voraussetze, wobei ein vertretungsweise eingereichtes Asylgesuch im Falle, dass keine persönliche Anhörung durchgeführt werde, durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest persönlich unterzeichneten Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM zu bestätigen sei. Gleichzeitig stellte es fest, dass keine Vollmacht der Ehefrau des rubrizierten Rechtsvertreters vorliege, forderte diesen auf, eine entsprechende Vollmacht beizubringen und, da keine Anhörung der Beschwerdeführenden durchgeführt werde, eine persönlich verfasste oder persönlich unterzeichnete Stellungnahme seiner Ehefrau zu einem in der Zwischenverfügung eingeschlossenen Fragekatalog bis am 25. Mai 2012 nachzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es an, auf das Asylgesuch wegen fehlenden Vertretungsverhältnisses nicht einzutreten. C. Mit vom 22. Mai 2012 datiertem Schreiben beantwortete der rubrizierte angebliche Rechtsvertreter den Fragekatalog des BFM vertretungsweise für seine Ehefrau, ohne aber eine Vollmacht seiner Ehefrau nachzureichen. D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2012 (Eröffnungsdatum unbekannt) trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche aus dem Ausland androhungsgemäss nicht ein, weil kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt worden sei. Zur Begründung führte es unter Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE E-3162/2011 vom
E-3270/2012 6. Dezember 2011) im Wesentlichen an, bei der Erhebung eines Asylgesuchs handle es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht, welches von einer urteilsfähigen Person selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausgeübt werden müsse. Das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter sei unzulässig. Dieser Mangel könne zwar geheilt werden, wobei eine Heilung erfolgen könne, wenn der Inhalt des Gesuchs anlässlich einer persönlichen Anhörung oder mit einem persönlich verfassten Schreiben bestätigt werde. Die Heilung müsse jedoch in jedem Falle vor dem Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides erfolgen. Die vorliegenden Asylgesuche seien durch ein Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 21. März 2012 eingeleitet worden. Dieses Schreiben sei von diesem unterzeichnet worden und könne daher nicht als persönlich gestelltes Asylgesuch angesehen werden. Eine Anhörung seiner Familienangehörigen habe nicht stattgefunden und die in der Zwischenverfügung vom 25. April 2012 gestellten Fragen seien wiederum von ihm beantwortet worden. Auch nach Einreichung jenes Antwortschreibens seien die Beschwerdeführenden nicht persönlich in Erscheinung getreten. Ebenso wenig liege eine Vollmacht vor. Daher sei mangels Höchstpersönlichkeit auf die Gesuche nicht einzutreten. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 erhob der rubrizierte, angebliche Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten. Dabei machte er geltend, auf Grund der Situation im Sudan sei es seiner Ehefrau unmöglich, ihm eine Vollmacht zuzustellen oder ihre Gesuchsgründe in einem persönlich verfassten Schreiben zu bestätigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
E-3270/2012 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht und zumindest insoweit auch formgerecht, als sie Begehren, Begründung und Unterschrift des angeblichen Vertreters enthält. Auf die Beschwerde ist daher insofern einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Da gerade diejenigen Fragen, die gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG über die Beschwerdelegitimation entscheiden, nämlich ob die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt teilgenommen haben, entsprechend durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und somit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben können, auch den Beschwerdegegenstand bilden, wird auf die Beschwerde eingetreten und darauf verzichtet, vom angeblichen Vertreter eine gültige Vollmacht nachzufordern. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-3270/2012 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). 5. Gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG ist auf ein Asylgesuch, welches die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht einzutreten. Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn kein Asylgesuch persönlich eingereicht und dieser Mangel im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens auch nicht geheilt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Eine persönliche Gesuchseinreichung liegt in casu unbestrittenermassen nicht vor. Auf Grund seiner relativen Höchstpersönlichkeit ist das Recht, ein Asylgesuch zu stellen, indes – wie das BFM zutreffend ausgeführt hat – grundsätzlich vertretungsfeindlich und ist durch die asylsuchende Person selber auszuüben. Im vorliegenden Fall kommt hingegen zur Tatsache, dass die Gesuche um Einreisebewilligung und Asylgewährung vom Ehemann bzw. Vater der betroffenen Personen und nicht von dessen Familienangehörigen selber gestellt worden sind, noch hinzu, dass gar kein Vertretungsverhältnis ausgewiesen wird, da der rubrizierte, angebliche Vertreter keine Vollmacht seiner Ehefrau zur Gesuchstellung vorgelegt hat. Eine entsprechende Vollmacht liegt weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene vor. Mangels einer nachweislichen Bevollmächtigung eines Vertreters oder einer persönlichen Beteiligung der angeblich gesuchstellenden Personen kann nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführenden überhaupt je Asylgesuche zu stellen beabsichtigten. Bei dieser Sachlage kann auch von einer Heilung der mangel-
E-3270/2012 haften Gesuchseinreichung im erstinstanzlichen Verfahren oder auf Beschwerdeebene keine Rede sein, so dass es sich erübrigt, auf die Frage der Heilbarkeit des formellen Mangels eines nicht persönlich gestellten Asylgesuchs näher einzugehen. Der Einwand des angeblichen Rechtsvertreters auf Beschwerdeebene, es sei seiner Ehefrau auf Grund der Umstände im Staate ihres Aufenthalts gar nicht möglich, ihn zu bevollmächtigen oder persönlich eine Eingabe zu verfassen, tut nichts zur Sache, zumal er an der Tatsache, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass sie überhaupt ein Asylgesuch stellen will, nichts zu ändern vermag (vgl. dazu auch BVGE E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.1). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf Grund der besonderen Umstände dieses Verfahrens ist vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG aber ausnahmsweise von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
E-3270/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: