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Bundesverwaltungsgericht 28.02.2017 E-3264/2015

28. Februar 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,714 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3264/2015

Urteil v o m 2 8 . Februar 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (…).

E-3264/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 11. April 2010 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 24. August 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 16. Oktober 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 5. Januar 2015 machte er zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tigriner und stamme aus dem Dorf B._______, Zoba C._______, Subzoba D._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei lediglich dreieinhalb Jahre zur Schule gegangen, da einerseits nicht mehr Klassen angeboten worden seien und er andererseits als Ältester – sein Vater sei (…) gewesen – für seine Familie verantwortlich gewesen sei. Er habe mit seiner Familie (…) betrieben. Wenn er manchmal spät abends von der (…)arbeit nach Hause gekommen sei, hätten ihn Soldaten gefragt, was er so spät noch draussen mache. Sie hätten ihn auch auf (…) aufgesucht und gefragt, ob er jemanden gesehen habe, der vorbeigekommen sei. Zudem sei er mindestens fünf Mal von ihnen angehalten und geschlagen worden, wovon er auch Narben davongetragen habe. Des Weiteren hätten die Behörden, als sein Vater eines Tages (…) ferngeblieben sei, seine Mutter verhaftet und ihr befohlen, sie solle ihren Ehemann zurückbringen. Den Grund für das Verlassen seines Heimatlandes habe schliesslich die mögliche Einberufung in den eritreischen Militärdienst gebildet. Zwar habe er kein konkretes Aufgebot erhalten. Jedoch habe man wiederholt versucht, ihn bei Razzien festzunehmen, wobei ihm immer die Flucht gelungen sei. Am (…) seien die Soldaten sogar in der Nacht gekommen und hätten ihn umzingelt und ihm gesagt, er solle seine Schuhe anziehen; sie hätten ihn nach Wia bringen wollen. Ihm sei es aber gelungen, in der Dunkelheit zu fliehen. Als er weggerannt sei, habe man zwar auf ihn geschossen, ihn aber nicht getroffen. Da er die Grenze gut gekannt habe, sei ihm die Flucht aus Eritrea geglückt. Daraufhin sei er während zwei Jahren und acht Monaten im Camp Adis Harish in Äthiopien geblieben, bevor er weitergereist sei. Nach seiner Flucht habe er erfahren, dass seine Mutter erneut verhaftet worden sei und man sie gefragt habe, wo ihr Sohn sei, beziehungsweise die Soldanten seien immer wieder gekommen und hätten nach ihm gefragt. Als auch noch seine Schwester ausgereist sei, habe sich die Situation verschlimmert.

E-3264/2015 Zum Beleg seiner geltend gemachten Vorbringen reichte er eine Kopie der jeweiligen Identitätskarte seiner Eltern ein. B. Am 19. November 2013 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III- VO), um Aufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 lehnten die italienischen Behörden das Aufnahmeersuchen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei in Italien nicht bekannt, woraufhin das SEM mit Schreiben vom 13. Februar 2015 schliesslich das nationale Verfahren wieder aufnahm. C. Mit Verfügung vom 20. April 2015 – eröffnet am darauffolgenden Tag – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziffer 1), wies sein Asylgesuch ab (Ziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3), schob den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziffern 4 - 7). Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers von einer Vielzahl von Unstimmigkeiten geprägt seien. Namentlich habe er in der Anhörung angegeben, bei Razzien wiederholt festgenommen worden zu sein; jedoch sei ihm jedes Mal die Flucht geglückt. Im April 2011 (recte: 2010) habe man erneut versucht, ihn bei einer Razzia festzunehmen und für den eritreischen Militärdienst zu rekrutieren. Es sei allerdings nachts gewesen, weshalb es ihm gelungen sei, zu fliehen. Auf die Frage, wie genau ihm die Flucht gelungen sei, habe er angegeben, diese sei ihm geglückt, weil es dunkel gewesen und er anschliessend in die Wildnis gegangen sei; die Grenze habe sich in der Nähe befunden und er habe sich in der Gegend gut ausgekannt. Auch nach erneutem Nachfragen zu den genauen Umständen seiner Flucht aus der Umzingelung habe er keine konkreteren Angaben gemacht, sondern lediglich erklärt, es sei "Glückssache" gewesen und es sei mit "Gottes Hilfe" geschehen. Angesichts des eritreischen Kontextes erstaune es, dass ihm immer wieder die Flucht gelungen sein solle, weshalb seine diesbezüglichen Erklärungen nicht zu überzeugen vermöchten. Ferner habe er angegeben,

E-3264/2015 sich seit seinem fünfzehnten Lebensjahr mit einer möglichen Flucht aus Eritrea beschäftigt zu haben. Aufgrund der Nähe seines Heimatdorfes zur Grenze – gemäss eigenen Angaben handle es sich um einen Marsch von [ein paar] Stunden – scheine es denkbar, dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist sei. Seine über weite Strecken unsubstantiierten Schilderungen liessen jedenfalls das Gefühl des Selbsterlebten vermissen. Insbesondere die Darstellung zur illegalen Ausreise aus Eritrea sei substanzarm ausgefallen: Danach gefragt, wie er über die Grenze gefunden habe, habe er lediglich zu Protokoll gegeben, er habe den Weg gekannt. Auf die Anschlussfrage, weshalb er den Weg gekannt habe, habe er gesagt, weil er dort gewesen sei. Weiter habe er erklärt, sein Heimatland im Jahr 2010 im Alter von [volljährig] Jahren verlassen zu haben. Gemäss dieser Darstellung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Ausreise grundsätzlich illegal erfolgt sei. Wie jedoch vorstehend aufgezeigt worden sei, seien seine Schilderungen sowohl zu den Ausreisegründen als auch zum Reiseweg unglaubhaft ausgefallen. Das Ausmass der Unstimmigkeiten wecke deshalb ernsthafte Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und lasse darauf schliessen, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Namentlich sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich in diversen Ländern eine grosse eritreische Diaspora gebildet habe. Zwar könne aus der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Allerdings könne es genauso wenig genügen, sich auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Auch im aufgezeigten länderspezifischen Kontext treffe die gesuchstellende Person von Gesetzes wegen die Beweis- und Substantiierungslast. Mithin müsse das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zumindest glaubhaft machen werden. Unter diesen Umständen sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-47799/2012 vom 21. Februar 2014 und D-4787/2013 vom 20. November 2014). D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern

E-3264/2015 1 und 2 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, obschon er anlässlich seiner Anhörung detailliert und kohärent erklärt habe, dass er abermals bei Razzien festgenommen worden sei, habe das SEM ihm dies nicht geglaubt. Das Staatssekretariat sei sodann der Ansicht, dass er früher als angegeben aus Eritrea geflohen sei; hierzu habe es jedoch keine konkreten Gründe aufgeführt. Als Beweis, dass er im April 2010 ausgereist sei, könne er heute den Ausweis von UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) aus dem Camp Adi Hirush in Äthiopien einreichen, in welchem der 20. April 2010 als Registrierungsdatum vermerkt sei (den Ausweis habe er dank der Caritas Schweiz in Freiburg erhalten, welche das UNHCR-Verbindungsbüro für die Schweiz und Liechtenstein kontaktiert habe). Weiter sei es falsch, zu behaupten, dass seine Darstellung hinsichtlich der illegalen Ausreise aus Eritrea substanzarm ausgefallen sei. Wie den entsprechenden Protokollstellen zu entnehmen sei (vgl. A18/16 S. 7, 10), seien seine Schilderungen vielmehr substantiiert und glaubhaft. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Person, welche die vorinstanzliche Verfügung verfasst habe, nicht dieselbe sei, welche ihn angehört habe. Somit könne sie ihm unmöglich den Vorwurf machen, dass seine Ausführungen "das Gefühl des Selbsterlebten vermissen" lassen würden. Dieser Vorwurf sei willkürlich, zumal der Verfasser/die Verfasserin der Verfügung in der Anhörung nicht anwesend gewesen sei und dies somit nicht einschätzen könne. Jedenfalls gehe aus den Befragungsprotokollen deutlich hervor, dass er mehrmals bei Razzien der eritreischen Armee festgenommen worden sei und deshalb den Entscheid getroffen habe, sein Heimatland zu verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie des UNHCR- Ausweises aus Äthiopien (samt Übersetzung) und im Original seinen Taufausweis sowie seine Schulkarte zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie seine UNHCR-Karte aus Äthiopien (inkl. Zustellcouvert) im Original nach.

E-3264/2015 F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz und könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem lud es das SEM ein, sich vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die über weite Teile unsubstantiierten Schilderungen und zahlreichen Lücken in den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Vorverfolgung respektive die Umstände seiner Ausreise aus Eritrea liessen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen. Ihm sei es insbesondere nicht gelungen, die mutmasslichen Nachstellungen der Behörden sowie das fluchtentscheidende Moment schlüssig und glaubhaft darzulegen (A18/16 S. 7). Schliesslich könne das auf Beschwerdestufe eingereichte Beweismittel nicht als rechtsgenüglicher Beweis dafür gelten, dass er sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in Äthiopien aufgehalten habe. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert, führte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 3. Juli 2015 aus, die Vorinstanz werfe ihm vor, die mutmasslichen Nachstellungen der Behörden und insbesondere das fluchtentscheidende Moment nicht schlüssig und glaubhaft dargelegt zu haben, ohne indes entsprechende Argumente vorzubringen. Dies müsse als pauschaler Vorwurf qualifiziert werden. Er habe in der Anhörung an diversen Stellen auf die Fragen zur Flucht schlüssig geantwortet (A18/16 S. 7, 10), weshalb er nicht einsehe, dass seine illegale Ausreise aus Eritrea als nicht glaubhaft gewertet worden sei. Das SEM behaupte zudem, dass der UNHCR-Ausweis aus dem Camp Adi Hirush nicht als rechtsgenüglicher Beweis gelten könne. Dabei habe das Staatssekretariat es jedoch unterlassen, zu erklären, auf welche (besseren) Argumente es sich dabei stütze. Dem Ausweis sei klar zu entnehmen, dass er am 20. April 2010 im entsprechenden Flüchtlingscamp registriert worden sei. Somit müsse dieses Beweismittel als ein wertvolles

E-3264/2015 Indiz gewertet werden, dass seine Aussagen hinsichtlich der Ausreise aus Eritrea und der Ankunft in Äthiopien stimmen würden. Im Übrigen sei die Begründung des SEM, wonach aufgrund seiner Vorbringen weder auf eine legale noch illegale Ausreise geschlossen werden könne, als folgewidrig zu qualifizieren. Wenn es zum Ergebnis komme, dass er seine illegale Ausreise aus Eritrea nicht habe glaubhaft machen können, so folge daraus, dass das Staatssekretariat ihm vorhalte, legal aus Eritrea ausgereist zu sein. Diese Schlussfolgerung verneine es jedoch, was wiederum unlogisch sei. An dieser Stelle sei schliesslich nochmals darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen in der Anhörung betreffend seine Flucht seriös geprüft werden sollten und der von ihm eingereichte UNHCR-Ausweis als Beweismittel hinzugezogen werden müsse. I. Am 24. November 2016 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E-3264/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 4. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen erschliesst, hielt das SEM im Ergebnis zu Recht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, in nachvollziehbarer Weise eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. Die zur Begründung dieser Schlussfolgerung angeführten Ausführungen der Vorinstanz vermögen grundsätzlich zu überzeugen. Namentlich gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Razzien zu Protokoll, dass ihm stets die Flucht geglückt sei; so auch in der Nacht vom (…), als ihn die Soldaten aufgesucht hätten. Seine Antwort auf die Frage, wie er es konkret geschafft habe, ihnen zu entkommen – es sei nachts beziehungsweise dunkel gewesen und ihm sei es deshalb gelungen, in die Wildnis zu rennen und anschliessend die nahe gelegene http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57

E-3264/2015 Grenze zu erreichen (A18/16 S. 7) –, erscheint indes abenteuerlich und wenig plausibel. Auch seine Schilderung, wonach er sich in der Gegend gut ausgekannt habe und es Glückssache gewesen sei, dass er habe fliehen können (A18/16 S. 7), vermag nicht zu überzeugen, zumal laut eigenen Angaben die Soldaten, welche ihn zuvor umzingelt hätten, ihm hinterhergerannt seien und auf ihn geschossen hätten (A18/16 S. 5). Ferner ist seine Erklärung, weswegen er sich gerade bei dieser Razzia entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen (A18/16 S. 7f.), nicht nachvollziehbar beziehungsweise seine Angaben fallen diesbezüglich ausweichend aus. Daneben führte er an, bereits mit 15 oder 16 Jahren angefangen zu habe, darüber nachzudenken, das Land zu verlassen, weil das Leben für ihn sehr hart gewesen sei (A18/16 S. 9). Sodann führte er zur Frage, weshalb ihn die Soldaten, als sie ihn zuvor mehrere Male angehalten und geschlagen hätten, nicht auch festgenommen hätten, lediglich pauschal aus, dass er jedes Mal habe fliehen können (A18/16 S. 9). Im Übrigen erklärte er, nie im Gefängnis gewesen zu sein (A18/16 S. 13) sowie nie ein Aufgebot für den Nationaldienst erhalten zu haben (A18/16 S. 7; A6/12 S. 9). Bei der gegebenen Aktenlage ist jedenfalls von der überwiegenden Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers auszugehen. Dabei vermag auch sein Einwand, wonach die Person, welche die vorinstanzliche Verfügung verfasst habe, nicht dieselbe sei, welche ihn angehört habe, weshalb sie ihm unmöglich den Vorwurf machen könne, dass seine Ausführungen "das Gefühl des Selbsterlebten vermissen" lassen würden, an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Somit bleibt zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5. 5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum

E-3264/2015 Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 5.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil zu publizieren) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es gemäss dieser neuen Rechtsprechung nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea dort eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. ebd. E. 5). 5.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Behördenkontakt hinsichtlich eines allfälligen Einzugs in den Nationaldienst hatte, so dass er, wie bereits erwogen, nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Da seine Ausführungen, wonach ihm bei Razzien stets die Flucht gelungen sei, nicht geglaubt werden konnten, vermag auch seine Befürchtung, deshalb im Fokus der Militärbehörden zu stehen, keine Schärfung seines Profils respektive keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu

E-3264/2015 begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz einer solchen Ausreise offenbleiben. 5.4 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. April 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E-3264/2015 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 auf später verschoben wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, nachdem die Rechtsbegehren nicht aussichtlos waren und sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer inzwischen (seit der Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit) nicht mehr bedürftig ist. Von einer Kostenauflage ist mithin abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3264/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Natasa Stankovic

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